Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 625/20
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladenen zu 2. und 3. ihre Berufungen zurückgenommen haben.
Die Berufungen der Beigeladenen zu 1. und 4. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.2.2020 werden zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird verworfen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zu 23 % mit der Maßgabe, dass eine Kostenerstattung zwischen ihnen nicht stattfindet, die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 8 %. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die den Beigeladenen zu 1. und 4. erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen in der N. Innenstadt. Erstinstanzlich wandte sich die Klägerin auch gegen die den Beigeladenen zu 1., 2. und 3. erteilten Härtefallerlaubnisse.
3Die Klägerin betrieb an den Standorten I. -C. -Q. 0 und I. -C. -Q. 0 in N1. jeweils zwei miteinander im Verbund stehende Spielhallen. Für deren übernommenen Betrieb waren ihr unter dem 3.11.2015 gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 33i GewO unter Hinweis auf die objektbezogene, am 30.11.2017 endende Freistellung von bestimmten Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes erteilt worden. Die Beigeladene zu 1. betreibt in der M. straße 00 zwei miteinander im Verbund stehende Spielhallen, die nach den Feststellungen der Beklagten 292 m von den Spielhallen der Klägerin am I. -C. -Q. 0 und 283 m von der Spielhalle einer weiteren Konkurrentin, der Q1. Q2. GmbH, am E. - - -T. -Q. 0 entfernt liegen. Die Beigeladenen zu 2., 3. und 4. betreiben als Schwestergesellschaften jeweils eine von drei miteinander im Verbund stehenden Spielhallen am I. -C. -Q. 00. Nach den Feststellungen der Beklagten befinden sich diese in einer Entfernung von 198 m zu den Spielhallen der Klägerin am I. -C. -Q. bzw. 233 m zu denen der Klägerin am I. -C. -Q. 0 sowie in 254 m Entfernung zur Spielhalle der weiteren Konkurrentin, der Q1. Q2. GmbH, am E. -aus-dem-T. -Q. 0.
4Am 26.9.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für ihre beiden Spielhallenstandorte jeweils die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, hilfsweise unter Befreiung vom Mindestabstandsgebot und Verbundverbot zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV.
5Mit Bescheid vom 2.11.2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 4. eine bis zum 30.6.2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis für ihre Spielhalle 1 auf dem Grundstück I. -C. -Q. 00. In der Begründung führte sie aus, dass die innerhalb des Mindestabstands liegenden Spielhallen der Klägerin an den Standorten I. -C. -Q. 0 und 0 wegen mangelnden Vertrauensschutzes bereits aus der Konkurrenzmasse herausgefallen seien. Die Ordnungsbehörde müsse nach dem Ministerialerlass vom 10.5.2016 und gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 eine Auswahlentscheidung zur bestmöglichen Ausschöpfung der bei der Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität treffen. Daraus resultiere, dass in dem relevanten Bereich der Innenstadt die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 4. ausgefallen sei. Den Schwestergesellschaften der Beigeladenen zu 4., den Beigeladenen zu 2. und 3., erteilte die Beklagte für die weiteren Spielhallen am I. -C. -Q. 00 jeweils eine Härtefallerlaubnis.
6Mit Bescheid vom 3.11.2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. ebenfalls unter Bezugnahme auf das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der verbleibenden Standortkapazität eine bis zum 30.6.2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis für ihre Spielhalle 1 auf dem Grundstück M. straße 00. In der Begründung führte sie an, dass die innerhalb des Mindestabstands liegenden Spielhallen der Klägerin am Standort I. -C. -Q. 0 wegen mangelnden Vertrauensschutzes bereits aus der Konkurrenzmasse herausgefallen seien. Für die weitere in der M. straße 00 im Verbund betriebene Spielhalle 2 der Beigeladenen zu 1. erteilte die Beklagte eine Härtefallerlaubnis.
7Die Anträge der Klägerin für deren Spielhallen an den Standorten I. -C. -Q. 0 und 0 lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 23.11.2017 ab. Diese hätten nur dann Aussicht auf Erfolg haben können, wenn die konkurrierenden Spielhallenbetreiber, die die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem Stichtag des 28.10.2011 erhalten hätten, keine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragt oder diese gegebenenfalls zurückgenommen hätten und keine unbillige Härte nachweisen könnten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Klägerin fehle es an dem erforderlichen gesetzlichen Vertrauensschutz, weil sie im Übergangszeitraum vom 1.12.2012 bis 30.11.2017 mit dem Wissen der Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrags Vermögensdispositionen getroffen habe. Angesichts dessen liege auch keine unbillige Härte vor.
8Die Klägerin hat gegen die den Beigeladenen erteilten Erlaubnisse die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das Erlaubnisverfahren müsse neu durchgeführt werden, weil die Beklagte – wie sie eingeräumt habe – die vier Spielhallen der Klägerin an den Standorten I. -C. -Q. 0 und 0 bei ihrer Auswahlentscheidung wegen vermeintlich mangelnden Vertrauensschutzes von vornherein nicht berücksichtigt habe. Die von der Beklagten angeführten Vertrauensschutzaspekte könnten bei der Härtefallregelung eine Rolle spielen. Bei der Auswahlentscheidung seien sie dagegen unerheblich.
9Die Hauptbeteiligten haben das Verfahren hinsichtlich der den Beigeladenen zu 1., 2. und 3. jeweils erteilten Härtefallerlaubnisse übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat die Klägerin zuletzt schriftsätzlich beantragt,
10die der Beigeladenen zu 1. (Spielhalle 1, M.-straße 00 in N1. ) und der Beigeladenen zu 4. (Spielhalle 1, I. -C. -Q. 00 in N1. ) erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse vom 3.11. und vom 2.11.2017 aufzuheben.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat vorgetragen, die vier Spielhallen der Klägerin an den Standorten I. -C. -Q. 0 und 0 bei der Auswahl nicht berücksichtigt zu haben, weil diese die gewerberechtlichen Erlaubnisse erst im Übergangszeitraum vom 1.12.2012 bis 30.11.2017 erhalten hätten und es der Klägerin deshalb am Vertrauensschutz mangele. Daraufhin habe sie für eine sachgerechte Auswahlentscheidung in der N. Innenstadt zwei räumlich unterschiedliche Konkurrenzbereiche definiert. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts habe die getroffene Auswahlentscheidung bei bestmöglicher Ausschöpfung der Standortkapazitäten in dem hier relevanten Gebiet zur Ablehnung der Standorts E. -aus-dem-T. -Q. 0 (12 Spielgeräte) geführt, weil dann bei Beachtung der Mindestabstände an den Standorten I. -C. -Q. 00 (12 Spielgeräte) und M. straße 00 (12 Spielgeräte) jeweils eine Spielhalle habe verbleiben können.
14Die Beigeladenen haben im erstinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt.
15Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die auf Duldung des vorläufigen Weiterbetriebs ihrer Spielhallen am I. -C. -Q. 0 und 0 gerichteten Anträge der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Düsseldorf, 3 L 5695/17 und 3 L 5696/17) abgelehnt hatte, hat der erkennende Senat auf die Beschwerden der Klägerin mit Beschlüssen vom 26.11.2019 (4 B 255/18 und 4 B 256/18) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Fortbestand jeweils der Spielhalle 1 an den Standorten I. -C. -Q. 0 und 0 bis zu einer erneuten Bescheidung der Erlaubnisanträge der Klägerin zu dulden; im Übrigen (bezüglich des vorläufigen Weiterbetriebs jeweils der Spielhalle 2 am Standort I. -C. -Q. 0 bzw. 0) hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.
16Mit Urteil vom 13.2.2020 hat das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren eingestellt, soweit die Hauptbeteiligen den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich der Spielhalle 2 der Beigeladenen zu 1., der Spielhalle 3 der Beigeladenen zu 2. und der Spielhalle 2 der Beigeladenen zu 3. („Härtefallerlaubnisse“) in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Im Übrigen hat es die Bescheide der Beklagten vom 3.11. bzw. 2.11.2017 über die den Beigeladenen zu 1. und 4. hinsichtlich ihrer Spielhallen 1 jeweils erteilte Erlaubnis aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens sind zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 der Beklagten auferlegt worden.
17Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich ihres noch streitigen Teils begründet. Die den Beigeladenen zu 1. und 4. erteilten Erlaubnisse seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, weil sich das von der Beklagten zulasten der Klägerin durchgeführte Auswahlverfahren als ermessensfehlerhaft erweise. Aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten habe die Beklagte keinen Verteilmechanismus wählen können, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermögliche, sondern hätte eine komplexe Abwägungsentscheidung treffen müssen. Dabei wäre es jedenfalls geboten gewesen, konkrete einzelfallbezogene sachliche Feststellungen bezüglich der konkurrierenden Spielhallen der Klägerin und der Beigeladenen zu treffen und sich anschließend mit diesen in der Sache auseinander zu setzen sowie nachvollziehbar zu dokumentieren, dass und wie diesbezüglich eine Abwägung im Rahmen einer Auswahlentscheidung erfolgt sei.
18Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unter wörtlicher Wiedergabe Bezug genommen auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 26.9.2019 – 4 B 256/18 –, wonach sich die Entscheidung der Beklagten bereits deshalb als fehlerhaft erweise, weil sie die Klägerin wegen fehlenden Vertrauensschutzes in das Auswahlverfahren von vornherein nicht einbezogen habe. Hierdurch habe die Beklage die Erfüllung der Ziele des § 1 GlüStV gegenüber Vertrauensschutzinteressen zumindest als nachrangig, wenn nicht sogar als unbeachtlich angesehen. Dies sei auch nicht im Ergebnis unschädlich, weil sich derzeit nicht absehen lasse, dass die Klägerin bei einer Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats mit Sicherheit unberücksichtigt bleiben würde.
19Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beigeladene zu 1. geltend: Auch aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen ergebe sich nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der zugunsten der Beigeladenen zu 1. getroffenen Auswahlentscheidung. Zum einen habe die Beigeladene zu 1. bereits im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass sie die Qualitätsanforderungen an den Betrieb einer Spielhalle im Besonderen erfülle. Zum anderen habe die Beklagte ausweislich des Wortlauts der Begründung der der Beigeladenen zu 1. erteilten Erlaubnis den Gesichtspunkt der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität berücksichtigt. Das Ergebnis nach anderen Kriterien könne mit dem Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität „abgeglichen" und am Ende im Bescheid selbst nur noch hierauf abgestellt werden. Da der Wortlaut des angegriffenen Bescheids den Ausschöpfungsgedanken benenne, liege keine nachträgliche, nach § 114 Satz 2 VwGO unzulässige Umgewichtung der Auswahlkriterien vor. Dem Eilbeschwerdebeschluss des erkennenden Senats sei zu entnehmen, dass sich eine rechtmäßige Auswahl zugunsten der Beigeladenen zu 1. und zulasten der Klägerin allein auf das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität stützen lasse.
20Die Beigeladene zu 1. beantragt,
21das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.2.2020 teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlaubnis der Beigeladenen zu 1. (Spielhalle 1, M. straße 00) richtet.
22Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben ihre Berufungen zurückgenommen. Die Beigeladene zu 4. macht zur Begründung ihrer Berufung geltend: Die gewerberechtlichen Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen an den Standorten I. -C. -Q. 0 und I. -C. -Q. 0 seien erst nach Ablauf der Übergangszeit gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV erteilt worden. Da die Beklagte zuvor überprüft habe, dass diese aufgrund mangelnden Vertrauensschutzes ausgeschiedenen Spielhallen die Ziele des § 1 GlüStV nicht besser als die in der Auswahl verbleibenden Spielhallen erfüllten, sei der Vertrauensschutzgedanke rechtmäßig angewandt worden. Zwischen den verbliebenen Standorten habe die Beklage nachvollziehbar das Kriterium der bestmöglichen Standortkapazität herangezogen.
23Die Beigeladene zu 4. beantragt,
24das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.2.2020 teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlaubnis der Beigeladenen zu 4. (Spielhalle 1 der D. B. GmbH, I. -C. -Q. 00) richtet.
25Die Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. und 4. an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Ergänzend macht sie geltend, die getroffene Auswahlentscheidung sei im Ergebnis nicht rechtswidrig. Im Rahmen einer Vorabprüfung habe sie festgestellt, dass keine Spielhalle aufgrund der Besonderheit des Umfelds des Standortes oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung (z. B. mangelnde Qualität oder Fehlen des Sozialkonzepts) vorzugswürdig sei. Eine Entscheidung aufgrund der Qualität sei somit nicht möglich gewesen. Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur bestmöglichen Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazitäten in dem relevanten Gebiet gerecht zu werden, sei im Rahmen der Auswahlentscheidung geprüft worden, wie so viele Spielhallen wie möglich mit möglichst vielen Geldspielgeräten bestehen bleiben könnten. Da sich die Kapazität eines Standortes gerade nach der Anzahl der vorhandenen Spielgeräte bemesse, habe sie im Interesse der Spielhallenbetreiber von Anfang an insbesondere die Anzahl der vorhandenen Geldspielgeräte einbezogen. Aus Vertrauensgesichtspunkten seien vier Spielhallen nicht berücksichtigt worden, deren Erlaubnisse nach dem 28.10.2011 erteilt worden seien.
26Die Klägerin hält die Berufungen der Beigeladenen zu 1. und 4. für unbegründet. Das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität könne weder die Notwendigkeit einer an den Zielen des § 1 GlüStV orientierten Auswahlentscheidung verdrängen noch eine anhand anderer Kriterien getroffene Entscheidung im Nachhinein rechtfertigen. Die Beklagte habe darüber hinaus im Berufungsverfahren erstmals behauptet, sie habe bei der Auswahlentscheidung auch die Anzahl der verbleibenden Geldspielgeräte mit in die Entscheidung einfließen lassen. Inwieweit die Zahl der Geldspielgeräte bei der Auswahlentscheidung tatsächlich eine Rolle gespielt habe, lasse sich anhand des Verwaltungsvorgangs nicht nachvollziehen. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, ließe sich die Nichtberücksichtigung der Klägerin damit jedenfalls nicht rechtfertigen. Auch bei der Auswahl des klägerischen Standorts I. -C. -Q. 0 wäre eine Erlaubniserteilung für insgesamt vier Spielhallenstandorte in der N. Innenstadt mit insgesamt 42 Geldspielgeräten (I. -C. -Q. 0 mit 12 Geldspielgeräten, M1. straße 00 mit 7 Geldspielgeräten, M. straße 00 mit 12 Geldspielgeräten und F.----------straße 000 mit 11 Geldspielgeräten) möglich gewesen. Sowohl die Zahl der Spielhallen (4) als auch die Zahl der Geldspielgeräte (42) entspreche damit der von der Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten der Standorte I. -C. -Q. 00 (12 Geldspielgeräte), M1. straße 00 (7 Geldspielgeräte), M. straße 00 (12 Geldspielgeräte) und F.----------straße 000 (11 Geldspielgeräte). Die Nichtberücksichtigung der Klägerin lasse sich vor diesem Hintergrund schlechterdings nicht im Hinblick auf das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität rechtfertigen.
27Die Klägerin hält ihre auf die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gerichtete Anschlussberufung für zulässig. Die Vorschrift des § 158 Abs. 1 VwGO stehe dem nicht entgegen. Deren Beschränkung gelte nur für selbständige Rechtsmittel, die allein gegen die Kostenentscheidung gerichtet seien. Sei wie vorliegend die Hauptsache auf das Rechtsmittel eines anderen Rechtsmittelberechtigten hin bereits in der höheren Instanz anhängig, könne durch ein Anschlussrechtsmittel auch die Kostenentscheidung allein angegriffen werden. Die Anschlussberufung sei auch begründet. Es hätte in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats billigem Ermessen entsprochen, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens der Beklagten anstatt der Klägerin aufzuerlegen. Denn die Beklagte habe die Klägerin zur Erhebung der Klage gegen die Härtefallerlaubnisse veranlasst, indem sie die Klägerin lediglich darüber informiert habe, den Beigeladenen seien „befristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse“ erteilt worden, ohne klarzustellen, dass es sich dabei teilweise lediglich um Härtefallerlaubnisse gehandelt habe.
28Die Klägerin beantragt,
29die Berufungen der Beigeladenen zu 1. und 4. zurückzuweisen,
30sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.2.2020 teilweise zu ändern und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf ihre Anschlussberufung insgesamt der Beklagten aufzuerlegen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Anschlussberufung zurückzuweisen.
33Neben der vorliegenden Klage hat die Klägerin auch Klage gegen die an sie gerichteten Versagungsbescheide für ihre Spielhallenstandorte I. -C. -Q. 1 (VG Düsseldorf, 3 K 19427/17) und I. -C. -Q. 0 (VG Düsseldorf, 3 K 19428/17) erhoben. Nach Ergehen der Senatsbeschlüsse vom 26.9.2019 in den Eilbeschwerdeverfahren 4 B 255/18 und 4 B 256/18 hat die Beklagte auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts die Versagungsbescheide aufgehoben, soweit darin die Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis jeweils für die Spielhalle 1 der Klägerin am I. -C. -Q. 0 bzw. 0 abgelehnt worden war. Daraufhin haben die Beteiligten die Klageverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen, jeweils hinsichtlich der Spielhalle 2 an den vorgenannten Standorten, hat die Klägerin ihre Klagen zurückgenommen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, den dazugehörigen Beiakten, das sind die Gerichtsakte zum Eilbeschwerdeverfahren 4 B 256/18, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu den Spielhallen 1 und 2 der Klägerin am Standort I. -C. -Q. 0 und der von der Beklagten erstellte Kartenauszug zur Abstandskonkurrenz in der N. Innenstadt, sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in den Verfahren 3 K 19427/17 und 3 K 19428/17 Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Soweit die Beigeladenen zu 2. und 3. ihre Berufungen zurückgenommen haben, war das Berufungsverfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen.
37Sowohl die Berufungen der Beigeladenen zu 1. und 4. (dazu A.) als auch die Anschlussberufung der Klägerin (dazu B.) bleiben ohne Erfolg.
38A. Die zulässigen Berufungen der Beigeladenen zu 1. und 4. sind unbegründet.
39Die Klage der Klägerin gegen die den Beigeladenen zu 1. und 4. mit Bescheiden der Beklagten vom 3.11. bzw. 2.11.2017 jeweils erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die von ihnen betriebenen „Spielhallen 1“ in der M. straße 00 bzw. am I. -C. -Q. 00 ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
40I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO.
41Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch das streitgegenständliche Verhalten der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist dann der Fall, wenn nach dem tatsächlichen Klagevorbringen eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers möglich erscheint.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.9.2020 – 4 A 2325/19 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N.
43Danach ist die Klägerin klagebefugt. Dies gilt im Verhältnis zur Beigeladenen zu 4. sowohl für die von der Klägerin geltend gemachten Rechte aus dem Betrieb ihres Spielhallenstandorts I. -C. -Q. 0 als auch aus dem ihres Spielhallenstandorts I. -C. -Q. 0. Die der Beigeladenen zu 4. für den Betrieb ihrer Spielhalle 1 am I. -C. -Q. 00 auf der Grundlage einer Auswahlentscheidung erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 2.11.2017 löst gegenüber beiden Spielhallenstandorten der Klägerin das Mindestabstandsgebot aus und berührt diese dadurch in ihren Rechten.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.9.2020 – 4 A 2325/19 –, juris, Rn. 28 f., m. w. N.
45Im Verhältnis zu der unter dem 3.11.2017 der Beigeladenen zu 1. erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für deren in der M. straße 00 betriebene Spielhalle 1 ist eine Verletzung eigener subjektiver Rechte der Klägerin durch Auslösung des Mindestabstandsgebots zu den Spielhallen der Klägerin am I. -C. -Q. 0 gegeben. Ihr Spielhallenstandort I. -C. -Q. 0 steht hingegen in keiner Abstandskonkurrenz zur Spielhalle in der M. straße 00, weil insoweit der in § 25 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW gesetzlich festgelegte Mindestabstand von 350 m Luftlinie nicht unterschritten wird.
46II. Die Klage ist auch begründet. Die den Beigeladenen zu 1. und 4 erteilten, angefochtenen Erlaubnisse sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
471. Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis setzt grundsätzlich voraus, dass das Mindestabstandsgebot aus § 25 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW eingehalten wird. Nach diesen Vorschriften soll ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden. Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV mehrere Betreiber von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es zur Auflösung der Konkurrenzsituation einer Auswahlentscheidung. Die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) lassen sich dem Gesetz entnehmen und wurden durch die die Behörde bindenden Erlasse des Ministeriums für Inneres (und Kommunales) näher konturiert. Insbesondere kann im Rahmen der Auswahl zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zurückgegriffen werden. Die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Präzisierung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Das gilt auch, sofern bei der erforderlichen Auswahlentscheidung zusätzlich Erlaubnisanträge neu in den Markt eintretender (oder erst vor kurzem eingetretener) Bewerber einzubeziehen sind, wobei grundrechtsrelevante Positionen der Betreiber von Bestandsspielhallen zu berücksichtigen bleiben. Dazu zählt etwa die Amortisierbarkeit von Investitionen. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, dass bereits bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten Ziele des § 1 GlüStV zu beachten sind und bei Bestandsspielhallen überdies der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu berücksichtigen ist. Diese gesetzlichen Vorgaben sind ergänzend durch die über das Internet allgemein zugänglichen Ministerialerlasse vom 10.5.2016 und 6.11.2017 näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen.
48Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.9.2020 – 4 A 2325/19 –, juris, Rn. 31 ff., und vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 45 f., jeweils m. w. N. und unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 179 ff., 182 ff.
49Ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, kann von den Erlaubnisbehörden allerdings nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden; das letztgenannte Kriterium darf mit Blick auf den mit der Begrenzung des Spielhallenangebots verbundenen Grundrechtseingriff in Nordrhein-Westfalen aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben jedenfalls nicht als nachrangig eingestuft werden.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, ZfWG 2019, 516 = juris, Rn. 35 ff., 57 ff., 67 f., und – 4 B 256/18 –, ZfWG 2020, 184 (nur Leitsatz) = juris, Rn. 35 ff., 57 ff., 67 f.
51Die in der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern in Nordrhein-Westfalen einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber daraufhin, wer besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben. Hierbei ist etwa maßgeblich, inwieweit prognostisch von einem rechtstreuen Verhalten des Spielhallenbetreibers auszugehen ist, also von der Einhaltung von Vorschriften, die gerade die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV sicherstellen sollen.
52Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 47 ff., und Beschluss vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, ZfWG 2019, 516 = juris, Rn. 28 ff.
53Eine Differenzierung der Bewerber danach, in welchem Maße sie materielle Anforderungen erfüllen, ist auch tatsächlich möglich. So kommt beispielsweise in Betracht, dass ein Spielhallenbetreiber gegen bestimmte materiellen Anforderungen (zeitweise) verstoßen hat, ohne dass dies die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würde, obwohl auch künftig mit entsprechenden oder ähnlichen geringfügigen Verstößen zu rechnen ist. Dennoch kann sich hierdurch nachvollziehbar ergeben, dass er im Vergleich zu einem stets ohne Beanstandungen tätig gewordenen Spielhallenbetreiber weniger die Gewähr für ein rechtstreues an der Suchtprävention ausgerichtetes Verhalten bietet. Andererseits ist auch denkbar, dass zwar bei keinem der konkurrierenden Betreiber Beanstandungen festzustellen sind, ein Bewerber die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere soweit sie unmittelbar auf die Suchtbekämpfung bezogen sind, im Vergleich zu den anderen Bewerbern deutlich übererfüllt und deshalb vorzuziehen ist.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 78, und Beschlüsse vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, ZfWG 2019, 516 = juris, Rn. 39, und – 4 B 256/18 –, ZfWG 2020, 184 (nur Leitsatz) = juris, Rn. 39.
55Bei der Auswahlentscheidung sind nach dem Zweck der Ermächtigung die (dauerhaft anzustrebenden) Ziele des § 1 GlüStV auch gegenüber Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallentscheidungen (nur vorübergehend) Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig. Dies ergibt sich schon aus den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags selbst. Bestandsschutz- und Vertrauensschutzgesichtspunkte können bei unzumutbaren Belastungen eine Erlaubniserteilung nur für einen angemessenen (begrenzten) Zeitraum rechtfertigen, § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Angesichts dessen wäre es sachwidrig, gestützt auf diese Kriterien einen im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele des § 1 GlüStV gegebenenfalls vorzuziehenden Bewerber abzulehnen. Folge einer solchen Auswahlentscheidung wäre es nämlich, dass der deswegen unterlegene Konkurrent nicht nur für einen angemessenen Zeitraum, sondern dauerhaft verdrängt würde. Denn der unterlegene Bewerber muss sein Geschäft wegen des Mindestabstandsgebots aufgeben.
56Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.9.2020 – 4 A 2325/19 –, juris, Rn. 42 f., m. w. N., und vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 55, sowie Beschlüsse vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, ZfWG 2019, 516 = juris, Rn. 51, und – 4 B 256/18 –, ZfWG 2020, 184 (nur Leitsatz) = juris, Rn. 51.
57Die vorrangige Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüStV in der Auswahlentscheidung ist im Übrigen auch im Hinblick auf Neubewerber geboten, die einen Anspruch auf Einbeziehung in die Auswahlentscheidung haben. Dies gilt umso mehr für Betreiber von Bestandsspielhallen, die wie die Klägerin keine Härtegründe geltend machen können. Der Vorrang von Bestandsschutz- und Vertrauensschutzgesichtspunkten würde jedoch nicht nur Neubewerber, sondern auch Bestandsspielhallen, für die keine außergewöhnlichen Vertrauensschutzgesichtspunkte sprechen, in Konkurrenzlagen von der Auswahlentscheidung faktisch auf lange Sicht ausschließen.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, ZfWG 2019, 516 = juris, Rn. 56, und – 4 B 256/18 –, ZfWG 2020, 184 (nur Leitsatz) = juris, Rn. 56.
592. Ausgehend davon hat die Beklagte die den Beigeladenen zu 1. und 4. erteilten Erlaubnisse aufgrund einer ermessensfehlerhaften Auswahlentscheidung rechtswidrig erteilt und dadurch subjektive Rechte der Klägerin verletzt. Die Klägerin hat aufgrund ihres Antrags auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW einen noch nicht erfüllten Anspruch auf Beteiligung an dem in Folge der Nichteinhaltung des Mindestabstandsgebots nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV notwendigen Auswahlverfahren.
60Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 26.9.2019 in den Eilbeschwerdeverfahren 4 B 255/18 und 4 B 256/18 bereits ausführlich dargelegt hat, hat die Beklagte keine rechtmäßige Auswahl unter denjenigen Spielhallen vorgenommen, die zueinander den Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW unterschreiten. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich bereits deshalb als fehlerhaft, weil sie die Klägerin wegen fehlenden Vertrauensschutzes in das Auswahlverfahren von vornherein nicht einbezogen hat. Die Beklagte hat in dem gegenüber der Beigeladenen zu 1. erteilten Erlaubnisbescheid ausdrücklich angeführt, dass der Spielhallenstandort der Klägerin am I. -C. -Q. 0 wegen mangelnden Vertrauensschutzes bereits aus der dort betroffenen Konkurrenzmasse herausgefallen sei. Im der Beigeladenen zu 4. erteilten Erlaubnisbescheid hat sie ausdrücklich angeführt, dass die Spielhallenstandorte der Klägerin am I. -C. -Q. 0 und I. -C. -Q. 0 wegen mangelnden Vertrauensschutzes bereits aus der dort betroffenen Konkurrenzmasse herausgefallen seien. Im gerichtlichen Verfahren hat sie dies nochmals bestätigt.
61Hierdurch hat die Beklagte die Erfüllung der Ziele des § 1 GlüStV gegenüber Vertrauensschutzinteressen jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin zumindest als nachrangig, wenn nicht sogar als unbeachtlich angesehen. Lediglich wenn die Beklagte bei der Prüfung der Ziele des § 1 GlüStV und der weiteren in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien nachvollziehbar keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen den Spielhallen feststellen kann, wäre es vertretbar, auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO an den jeweiligen Betreiber abzustellen.
62Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.9.2020 – 4 A 2325/19 –, juris, Rn. 49 f., vom 25.9.2020 – 4 A 2836/19 –, juris, Rn. 41 f., und vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 76 f., jeweils m. w. N.
63Gegenwärtig liegen dem Senat indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin auch nach einem Vergleich der Bewerber bezogen auf die Ziele des § 1 GlüStV mit Sicherheit das Nachsehen hätte. Die Feststellung und Bewertung der Unterschiede zwischen den Bewerbern unter Einbeziehung der Klägerin unterfällt einem Ermessensspielraum der Behörde, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Deshalb darf der Senat die der Beklagten vorbehaltene Entscheidung nicht selbst treffen.
64Die Nichtberücksichtigung der Klägerin lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass ihre Anträge im Hinblick auf das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität ohnehin abgelehnt werden müssten. Dieses Kriterium kann – wovon die Beklage jedenfalls ursprünglich auch selbst ausgegangen ist – erst dann ermessensfehlerfrei angewandt werden, wenn die Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele des § 1 GlüStV verglichen worden sind. Eine solche Prüfung hat die Beklage – wie ausgeführt – hinsichtlich der Klägerin aber noch nicht nachvollziehbar vorgenommen und dokumentiert, so dass nicht feststellbar ist, wie insoweit der anzustellende Vergleich mit den anderen Spielhallen ausfallen wird. Insofern lässt sich derzeit auch nicht beurteilen, ob einer der beiden Spielhallenstandorte (bzw. welcher Standort) der Klägerin, die zueinander den gesetzlich gebotenen Mindestabstand nicht einhalten, bei einer neuen Auswahlentscheidung gegenüber den Konkurrenten gegebenenfalls vorzuziehen wäre.
65Wegen der fehlerhaften Gewichtung der Auswahlkriterien sind die Aufhebung der angefochtenen Erlaubnisse der Beigeladenen zu 1. und 4. sowie eine vollständig neue Auswahlentscheidung erforderlich, in die – vorbehaltlich der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen – nicht nur die beiden Spielhallenstandorte der Klägerin, sondern auch die den Mindestabstand unterschreitenden Spielhallen der anderen Betreiber erneut einzubeziehen sind.
66Bei der neuen Auswahlentscheidung wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, für alle Bewerber eine hinreichende Chancengleichheit sicherzustellen. Entscheidend ist dabei, durch die Verfahrensgestaltung zu gewährleisten, dass die Auswahl tatsächlich unter allen Bewerbern erfolgen kann. Die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen oder Erkenntnisse, die vorliegend gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, muss transparent erfolgen und jedem Mitbewerber eine faire Chance belassen, nach Maßgabe der wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden.
67Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.9.2020 – 4 A 2325/19 –, juris, Rn. 52 f., m. w. N.
68Sofern die Beklagte bei der neuen Auswahlentscheidung das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität fruchtbar machen wollte, dürfte zu beachten sein, dass bei der Auswahl einer Spielhalle der Klägerin am Standort I. -C. -Q. 0 anstatt der Spielhalle der Beigeladenen zu 4. am Standort I. -C. -Q. 00 für insgesamt vier Spielhallen in der N. Innenstadt grundsätzlich eine Erlaubniserteilung möglich sein dürfte und so die dortige Standortkapazität genauso gut ausgeschöpft werden würde wie bei der von der Beklagten bisher getroffenen Auswahl für vier Spielhallen an den Standorten I. -C. -Q. 00 (Beigeladene zu 4.), M. straße 00 (Beigeladene zu 1.), M1. straße 00 und F1. Straße 000. Daran änderte sich vorliegend – soweit ersichtlich – nichts, wenn die Beklagte das Kriterium der Ausschöpfung der Standortkapazität zusätzlich an die Anzahl der in den Spielhallen vorhandenen Geldspielgeräte knüpfen wollte.
69B. Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie allein eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hinsichtlich des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teils des Verfahrens begehrt, ist unzulässig.
70Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.
71Die Zulässigkeit der Anschlussberufung richtet sich nicht nach § 158 Abs. 1 VwGO, weil gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Die Anschlussberufung ist vielmehr nach § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig. Danach ist die mit der Anschlussberufung angegriffene Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung unanfechtbar.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 3.11.2011 – 7 C 3.11 –, BVerwGE 141, 122 = juris, Rn. 32, m. w. N., und vom 8.9.2005 – 3 C 50.04 –, Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5 = juris, Leitsatz 2, Rn. 32 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15.1.2021 – 4 B 1986/20 –, juris, Rn. 2.
73Ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn formal nur eine einzige Kostenentscheidung vorliegt und die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitig gebliebenen Teils mit denen nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind, kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat formal die Kosten für den erledigten Teil der Klägerin auferlegt, für den nicht erledigten Teil der Beklagten. Diese Kostenentscheidung beruht inhaltlich wegen beider Teile nicht auf denselben Gründen. Aus dem Tenor, wonach die Klägerin 3/5 der Kosten des Verfahrens trägt, in Verbindung mit der Streitwertfestsetzung, die für jede der ursprünglich fünf angefochtenen Dritterlaubnisse 15.000,00 Euro angesetzt hat, ergibt sich auch ohne ausdrückliche Begründung in den Entscheidungsgründen, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die drei von der Klägerin ursprünglich mitangefochtenen Härtefallerlaubnisse der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. von einem (hypothetischen) Unterliegen der Klägerin insoweit ausgegangen ist. Im Übrigen, hinsichtlich des streitigen zwei Spielhallen betreffenden Teils, hat es hingegen dem Unterliegen der Beklagten durch die Auferlegung von 2/5 der Verfahrenskosten entsprochen. Damit hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des erledigten Teils gerade nicht auf die Ausführungen zum nicht erledigten Teil Bezug nehmen wollen und somit auch inhaltlich die Kostenentscheidung aufgeteilt.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Halbsatz 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind nicht erstattungsfähig, weil sie bezogen auf die eingelegten Berufungen nicht obsiegt hat und die zu ihren Gunsten entschiedene Anschlussberufung für sie keine besonderen Kosten verursacht hat. Anders als bei den anwaltlich vertretenen Beigeladenen hat der durch die Anschlussberufung verursachte Gebührensprung für die Beklagte angesichts ihrer von der Höhe des Streitwerts unabhängigen Auslagen keine besonderen Kosten veranlasst, die ihr zu erstatten wären. Die Beigeladenen untereinander sind nicht zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten berechtigt. Die Kostenerstattung folgt dem Unterliegensprinzip. Im Grundsatz ist erstattungsberechtigt, wer obsiegt, erstattungsverpflichtet, wer unterliegt.
75Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.10.2018 – 3 C 22.16 –, BVerwGE 163, 283 = juris, Rn. 33, m. w. N., und vom 26.3.2015 – 4 C 1.14 –, NVwZ-RR 2015, 685 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 28.9.2020 – 4 A 2325/19 –, juris, Rn. 54 ff.
76Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Zwar sind die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags nach § 33 GlüStV revisibel. Es ist aber bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒ geklärt, dass nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ein Auswahlverfahren stattfinden und an welchen Kriterien sich die Auswahlentscheidung grundsätzlich ausrichten muss.
78Soweit die Gewichtung und der Inhalt der Auswahlkriterien nicht bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geklärt wurden, beruhen alle weiteren Vorgaben auf nicht revisiblen landesrechtlichen Regelungen. Insoweit erhalten die Auswahlkriterien ihren in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Inhalt erst durch die Konturierung im Landesrecht, die außer durch das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag durch die die Behörden bindenden spielhallenrechtlichen Erlasse erfolgt ist.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 88 f., m. w. N.
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Referenzen
- GewO § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen 2x
- § 1 GlüStV 3x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 158 4x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 162 1x
- 3 L 5695/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 5696/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 255/18 3x (nicht zugeordnet)
- 4 B 256/18 9x (nicht zugeordnet)
- 3 K 19427/17 2x (nicht zugeordnet)
- 3 K 19428/17 2x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2325/19 7x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1826/19 6x (nicht zugeordnet)
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- 4 B 255/18 5x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2836/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1986/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1314/12 1x (nicht zugeordnet)