Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 43/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,95 € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zahlungsaufforderung im Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2020 zu Unrecht abgelehnt hat.
2Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids und der mit diesem verbundenen Zahlungsaufforderung. Der Antragsteller hafte voraussichtlich für die Gewerbesteuerrückstände der Primärschuldnerin, der T. GmbH, aus den Veranlagungsjahren 2014 bis 2016 in Höhe von 15.003,78 € nach §§ 69 Satz 1, 34 Abs. 1 AO. Der Antragsteller sei im Haftungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 30. Juni 2017 Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Er habe als solcher nach Aktenlage schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, für die Primärschuldnerin Gewerbesteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 abzugeben und die rückständigen Gewerbesteuervorauszahlungen der Primärschuldnerin für das Veranlagungsjahr 2016 aus den Mitteln der Primärschuldnerin zu entrichten. Dass nach seinem Vortrag nicht er, sondern seine Mitgeschäftsführerin allein verantwortlich für die steuerlichen Angelegenheiten der Primärschuldnerin gewesen sei, vermöge ihn nicht zu entlasten. Eine interne Geschäftsverteilung könne haftungsrechtlich nur dann von Bedeutung sein, wenn sie verbindlich in schriftlicher Form vorweg eindeutig erfolgt sei. Dies habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar oder vom Antragsteller substantiiert vorgetragen, wie sich die von ihm behauptete ordnungsgemäße Überwachung der Mitgeschäftsführerin konkret gestaltet habe und warum dennoch etwa die fehlende Erfüllung der steuerlichen Pflichten über einen längeren Zeitraum unentdeckt habe bleiben können. Die Behauptung des Antragstellers, aufgrund der Aufgabenverteilung keinen Einblick in die Buchhaltungsunterlagen gehabt zu haben, überzeuge nach summarischer Prüfung nicht. Vielmehr habe sich der Antragsteller im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, dass die Buchhaltung stets auf dem aktuellen Stand und die Bilanzen für die Jahre 2013 bis 2015 im Wesentlichen fertig gestellt gewesen seien. Ungeachtet dessen spreche derzeit viel dafür, dass sich der Antragsteller diesen Einblick zumindest kursorisch hätte verschaffen müssen. Die nicht näher belegte Behauptung, keinen Zugriff auf die Geschäftskonten der Primärschuldnerin gehabt zu haben, exkulpiere den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht, denn auch insoweit hätte er ggfs. durch entsprechende Kontrollen dafür Sorge tragen müssen, dass die - nach seinem Vortrag - hierfür zuständige Mitgeschäftsführerin ihren Pflichten nachkomme.
3Hinsichtlich der erforderlichen Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzungen des Antragstellers für den der Antragsgegnerin entstandenen Steuerschaden bedürfe es vorliegend im Rahmen der lediglich erforderlichen und gebotenen summarischen Prüfung angesichts des Umstands, dass der Antragsteller zur wirtschaftlichen Lage der Primärschuldnerin in diesem sowie vorangegangenen Verfahren vortrage, eine angespannte Liquiditätslage könne weder bestätigt werden, vielmehr seien ausreichende Mittel bis zu seinem Ausscheiden vorhanden gewesen, noch ginge eine solche mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit einher, sowie der Tatsache, dass eine (lediglich) quotale Inanspruchnahme erfolge und der Antragsteller die von der Antragsgegnerin aus dem Berechnungsbogen übernommene Haftungsquote ausdrücklich nicht in Abrede stelle, keiner Aufklärung seitens des beschließenden Gerichts, ob und inwieweit die Angaben des Antragstellers zur Liquidität und zur Zahlungsfähigkeit der Primärschuldnerin während des Haftungszeitraums mit den Feststellungen des Insolvenzverwalters in seinen Berichten in Einklang zu bringen seien.
4Hiergegen wendet der Antragsteller zunächst zu Unrecht ein, es mangele bereits an einer Pflichtverletzung durch ihn. Aufgrund der Beschränkung seines Aufgabenbereichs auf den Vertrieb habe er keine Kenntnis und keinen Einfluss auf die Buchhaltung sowie die steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten gehabt. Diese hätten ausschließlich in der Verantwortlichkeit der Geschäftsführerin U. gelegen, die entsprechend der von den Gesellschaftern vorgegebenen Ressortaufteilung Hauptgeschäftsführerin gewesen sei.
5Mit dieser Argumentation vermag der Antragsteller schon im Ansatz nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgelehnt hat, weil sie an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbeigeht. Dieses hat angenommen, die vom Antragsteller behauptete Ressortaufteilung zwischen ihm und der Geschäftsführerin U. sei steuerhaftungsrechtlich unbeachtlich, weil sie nicht schriftlich erfolgt sei. Dagegen wendet der Antragsteller nichts Schlüssiges ein.
6Im Übrigen geht die Argumentation des Antragstellers auch deshalb schon vom Ansatz her fehl, weil die gesetzlichen Pflichten, die dem gesetzlichen Vertreter durch § 34 Abs. 1 AO auferlegt werden, nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen oder eine abweichende firmeninterne Aufgabenverteilung abbedungen oder beschränkt werden können.
7Vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 1998 - VII R 4/98 -, BFHE 186, 132 (137).
8Allenfalls kann es bei einer abweichenden firmeninternen Aufgabenverteilung unter bestimmten Voraussetzungen an einem Verschulden, das heißt an der groben Fahrlässigkeit, des mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht betrauten Mitgeschäftsführers fehlen.
9Ferner wendet der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe seine Pflichten zur (rechtzeitigen) Abgabe der Gewerbesteuererklärungen für die T. GmbH für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 und zur (zumindest anteiligen) Entrichtung der rückständigen Gewerbesteuervorauszahlungen der T. GmbH für das Veranlagungsjahr 2016 auch schuldhaft verletzt, zu Unrecht ein, aufgrund der zumindest faktisch vorgegebenen und im Geschäftsalltag gelebten Ressortaufteilung habe keine Allzuständigkeit des Antragstellers mehr bestanden. Er sei nicht mehr verpflichtet gewesen, die Aufgaben der Frau U. wahrzunehmen. Mangels Kenntnis der tatsächlichen Umstände und der Situation, in der sich die Primärschuldnerin befunden habe, hätten ihn nur Überwachungspflichten getroffen.
10Mit dieser Argumentation verkennt der Antragsteller erstens, dass ihn eine faktische Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung der T. GmbH nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung als Geschäftsführer und damit gesetzlichem Vertreter dieser Gesellschaft aus § 34 Abs. 1 AO befreien oder diese beschränken konnte, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern der Gesellschaft aus den von ihm verwalteten Mitteln der Gesellschaft entrichtet wurden.
11Vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 1998 - VII R 4/98 -, BFHE 186, 132 (137).
12Zweitens verkennt der Antragsteller die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die genannte faktische Aufgabenverteilung steuerhaftungsrechtlich unbeachtlich sei, weil sie nicht schriftlich erfolgt sei, und dass sich der Antragsteller aufgrund dessen eben den notwendigen Einblick in die Buchhaltung der T. GmbH hätte verschaffen müssen und durch entsprechende Kontrollen hätte dafür sorgen müssen, dass die Mitgeschäftsführerin U. die (Steuerzahlungs-) Pflichten der Gesellschaft erfülle. Hiergegen wendet der Antragsteller nichts Schlüssiges ein. Sein pauschaler Hinweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen ist im Beschwerdeverfahren unbeachtlich, weil er sich damit nicht, wie nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten, mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
13Allerdings muss - was der Antragsteller nicht geltend macht - die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht immer schriftlich fixiert sein, um ggf. den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit für den mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht betrauten Mitgeschäftsführer entfallen zu lassen. Werden Geschäfte des laufenden Geschäftsverkehrs, die für die juristische Person nicht von existentieller Bedeutung sind, regelmäßig von einem der gesetzlichen Vertreter wahrgenommen, dürfen sich die anderen gesetzlichen Vertreter auch ohne schriftliche Festlegung der Aufgabenverteilung auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung dann verlassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der die Aufgabe wahrnehmende gesetzliche Vertreter muss persönlich vertrauenswürdig sein. Der ihm vertrauende gesetzliche Vertreter muss generelle Kenntnis davon haben, dass die Geschäftsführung ordnungsgemäß wahrgenommen wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Geschäfte die Grenzen des laufenden Geschäftsverkehrs nicht übersteigen und dass bei einer auch nur entfernt zu befürchtenden Gefährdung der Liquidität oder des Vermögens der juristischen Person alle gesetzlichen Vertreter unverzüglich unterrichtet werden.
14Vgl. BFH, Beschlüsse vom 4. Mai 1998 - I B 116/96 ‑, juris, Rdnr. 14, und vom 4. März 1986 - VII S 33/85 -, BFHE 146, 23 (26), und Urteile vom 13. Januar 1987 - VII R 86/85 -, juris, Rdnr. 18, und vom 26. April 1984 - V R 128/79 -, BFHE 141, 443 (447 f.) (zu 2. f)).
15Der Senat unterstellt, dass die Abgabe der Gewerbesteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 und die Entrichtung der Gewerbesteuervorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2016 zu den einfachen Geschäften des laufenden Geschäftsverkehrs der T. GmbH gehörten und für diese nicht von existentieller Bedeutung waren. Der Antragsteller legt aber nicht dar, dass die genannten Voraussetzungen vorlagen, unter denen er darauf hätte vertrauen dürfen, dass diese steuerlichen Pflichten der T. GmbH von seiner Mitgeschäftsführerin ordnungsgemäß erfüllt wurden, nämlich dass und aufgrund welcher Tatsachen die Mitgeschäftsführerin persönlich vertrauenswürdig war, dass und aufgrund welcher Tatsachen der Antragsteller eine generelle Kenntnis von deren ordnungsgemäßer Geschäftsführung besaß und dass und auf welche Weise gewährleistet war, dass er bei auch nur entfernt zu besorgender Gefährdung der Liquidität oder des Vermögens der Gesellschaft unverzüglich unterrichtet wurde.
16Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, dass er keine Kenntnis von der ordnungsgemäßen Geschäftsführung seiner Mitgeschäftsführerin besaß und auch nicht gewährleistet war, dass er bei einer auch nur entfernt zu besorgenden Gefährdung der Liquidität oder des Vermögens der Gesellschaft unverzüglich unterrichtet wurde. Der Antragsteller trägt diesbezüglich vor, die Geschäftsführerin U. habe ihn über finanzielle und steuerliche Aspekte im Unklaren gelassen, ihm das wahre Ausmaß der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der T. GmbH vorenthalten und er habe keine Kenntnis der Buchhaltungslage und von den einzelnen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin gehabt. Indem er sich unter diesen Umständen auf die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der T. GmbH durch seine Mitgeschäftsführerin verließ, handelte der Antragsteller grob fahrlässig im Sinne des § 69 Satz 1 AO.
17Unabhängig davon lässt die vom Antragsteller geltend gemachte firmeninterne Zuständigkeit der Mitgeschäftsführerin U. seine Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der T. GmbH und damit den Vorwurf der (zumindest) groben Fahrlässigkeit auch deshalb nicht entfallen, weil die Gesellschaft nach seinem eigenen Vortrag spätestens seit dem 1. Januar 2015 zahlungsunfähig war. Jede, ob schriftliche oder nur faktische, interne Aufgabenverteilung und die damit verbundene Haftungsbegrenzung endet dann, wenn das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät. Die Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer wird spätestens dann wirksam, wenn die laufende Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr gewährleistet ist und infolge dessen Unregelmäßigkeiten in der Erklärung der Steuern oder der Erfüllung der Steuerverbindlichkeiten zu besorgen sind.
18Vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. Mai 2009 - VII B 207/08 -, juris, Rdnr. 18, und vom 31. Oktober 2005 ‑ VII B 57/06 -, juris, Rdnr. 12, und Urteil vom 26. April 1984 - V R 128/79 -, BFHE 141, 443 (447) (zu 2. d)).
19Dies war hier nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers spätestens seit dem 1. Januar 2015 der Fall. Ab diesem Zeitpunkt soll die T. GmbH laut dem von ihm vorgelegten Fragment des Berichts des Insolvenzverwalters vom 19. September 2018 im insolvenzrechtlichen Sinne zahlungsunfähig gewesen sein. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
20Vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 -, BGHZ 164, 134 (139, 145).
21Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter eine insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit der T. GmbH seit dem 1. Januar 2015 wegen Zahlungseinstellung angenommen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Schuldner seine Zahlungen auf fällige Verbindlichkeiten vollständig eingestellt hat, sondern bereits dann, wenn er einen erheblichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Dies gilt selbst dann, wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen noch beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist.
22Vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2020 - IX ZR 171/18 -, juris, Rdnr. 12.
23Der Antragsteller hätte sich daher spätestens ab dem 1. Januar 2015 selbst um die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der T. GmbH, nämlich die Abgabe der Gewerbesteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 zum 31. Mai 2015 und 31. Mai 2016 und die Entrichtung der Gewerbesteuern und der Gewerbesteuervorauszahlungen der T. GmbH für die Veranlagungsjahre 2014 und 2016 zu den Fälligkeitsterminen am 15. Mai, 15. August und 15. und 30. November 2016, kümmern müssen und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass seine Mitgeschäftsführerin diese vornehmen werde. Auch insoweit handelte der Antragsteller grob fahrlässig im Sinne des § 69 Satz 1 AO. Er hätte, wie oben dargelegt, sicherstellen müssen, dass er bei einer auch nur entfernt zu besorgenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft unverzüglich unterrichtet wurde. Dies hat der Antragsteller unterlassen, wie sich aus seinem Vortrag ergibt, die Geschäftsführerin U. habe ihn über finanzielle und steuerliche Aspekte im Unklaren gelassen, ihm das wahre Ausmaß der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der T. GmbH vorenthalten und er habe keine Kenntnis der Buchhaltungslage und von den einzelnen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin gehabt. Dies war grob fahrlässig im Sinne des § 69 Satz 1 AO.
24Schließlich wendet der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ohne Erfolg ein, es fehle an einer Ursächlichkeit etwaiger Pflichtverletzungen für den der Antragsgegnerin entstandenen Steuerschaden, weil die T. GmbH seit dem 1. Januar 2015 zahlungsunfähig gewesen sei.
25Dieses Vorbringen des Antragstellers greift nicht durch. Grundsätzlich setzt die Haftung nach den §§ 34, 69 AO voraus, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem den Haftungsanspruch begründenden Steuerschaden eine adäquate Kausalität besteht, denn die Haftung nach den genannten Vorschriften dient dem Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstandenen Steuerschadens. Dies gilt nicht nur im Fall der Nichterfüllung der Steuerschuld (§ 69 Satz 1, 2. Alt. AO), sondern auch im Fall der Verletzung von Steuererklärungspflichten (§ 69 Satz 1, 1. Alt. AO).
26Vgl. BFH, Urteile vom 6. März 2001 - VII R 17/00 -, juris, Rdnr. 19, vom 25. April 1995 - VII R 99, 100/94 ‑, juris, Rdnr. 27, vom 2. März 1993 - VII R 90/90 -, juris, Rdnr. 17, und vom 5. März 1991 - VII R 93/88 -, BFHE 164, 203 (205 ff.).
27An einer solchen adäquaten Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung der nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung für den entstandenen Steuerschaden fehlt es, wenn oder soweit die juristische Person in dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung fällig geworden wäre, und auch später über keine oder keine ausreichenden Mittel verfügte, um die Steuer zu entrichten.
28Vgl. BFH, Urteile vom 5. März 1991 - VII R 93/88 -, BFHE 164, 203 (209) (zu 3.), und vom 12. Juli 1988 ‑ VII R 4/88 -, BFHE 154, 206 (208) (zu 3.), und Beschluss vom 23. Januar 1985 - I S 4/84 -, juris, Rdnr. 18.
29Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin im Haftungsbescheid vom 28. November 2019 davon ausgegangen, die T. GmbH habe im Haftungszeitraum noch über ausreichende Mittel verfügt, um ihre fälligen Verbindlichkeiten im Umfang von 66 % zu bezahlen, und hat den Antragsteller dementsprechend nur auf Zahlung von 66 % des von der Antragsgegnerin angenommenen Steuerschadens in Anspruch genommen. Hiergegen wendet der Antragsteller mit seinem Vortrag, die T. GmbH sei seit dem 1. Januar 2015 zahlungsunfähig gewesen, nichts Schlüssiges ein. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO bedeutet, wie dargelegt, nicht, dass die T. GmbH seit dem 1. Januar 2015 über überhaupt keine Mittel zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten mehr verfügte, sondern lediglich, dass sie nicht mehr über ausreichende Mittel zur Begleichung aller oder nahezu aller fälligen Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen verfügte.
30Vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 -, BGHZ 164, 134 (139, 145).
31Hiervon ist auch die Antragsgegnerin im Haftungsbescheid vom 28. November 2019 ausgegangen, indem sie von einer Zahlungsfähigkeit der T. GmbH im Haftungszeitraum von (nur noch) 66 % ausgegangen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 25. November 2019 vorgelegten Berechnungsbogen, dass die T. GmbH im Zeitraum vom 30. Juni 2015 bis zum 1. August 2017 noch über liquide Mittel in Höhe von 3.218.995,75 € verfügte, denn sie hat nach den Angaben im Berechnungsbogen in dem genannten Zeitraum Verbindlichkeiten in der genannten Höhe beglichen.
32Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde pauschal auf sein Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift vom 20. August 2020 verweist, ist dies unbeachtlich, weil der Antragsteller damit gegen seine Pflicht aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verstößt, sich in der Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
33Der Senat weist für das Klageverfahren darauf hin, dass der Antragsgegnerin nach Aktenlage für das Veranlagungsjahr 2015 kein Steuerschaden entstanden ist, den sie vom Antragsteller ersetzt verlangen kann. Nach Aktenlage hat die T. GmbH im Veranlagungsjahr 2015 keinen Gewerbeertrag erzielt, sodass sie der Antragsgegnerin materiell-rechtlich keine Gewerbesteuer schuldete und der Antragsgegnerin daher auch kein Steuerschaden entstanden ist.
34Nach § 6 GewStG ist Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag. Nach § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Nach Aktenlage hat die T. GmbH im Veranlagungsjahr 2015 keinen Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt, sondern vielmehr einen Verlust erwirtschaftet, der auch unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen nach § 8 GewStG nicht auf einen positiven Gewerbeertrag führt.
35Das Finanzamt L. -O. hat den Gewinn der T. GmbH aus Gewerbebetrieb im Veranlagungsjahr 2015 mangels Abgabe einer Gewerbesteuererklärung durch die T. GmbH auf 80.000,- € geschätzt. Hinzurechnungen oder Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG hat es nicht vorgenommen (Gewerbesteuermessbescheid vom 26. Oktober 2017). Nach Aktenlage hat die T. GmbH aber im Veranlagungsjahr 2015 keinen Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt. Nach der vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Jahre 2011 bis 2016 hat die T. GmbH im Veranlagungsjahr 2015 einen Verlust in Höhe von 99.182,- € erzielt. Auch der Insolvenzverwalter geht in seinem Gutachten vom 24. November 2017 von einem negativen Betriebsergebnis der T. U1. GmbH im Veranlagungsjahr 2015 in Höhe von - 78.286,52 € aus.
36Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Verlust der T. GmbH aus Gewerbebetrieb nach § 8 GewStG Beträge hinzugerechnet werden müssten, die auf einen positiven Gewerbeertrag für das Veranlagungsjahr 2015 führen würden. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a) Satz 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) u.a. ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Nach der vom Antragsteller vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung hatte die T. GmbH im Veranlagungsjahr 2015 einen Zinsaufwand in Höhe von 17.867,69 €. Dies würde auf eine Hinzurechnung von nur 4.466,92 € und damit auf keinen positiven Gewerbeertrag der T. GmbH für das Veranlagungsjahr 2015 führen.
37Der Antragsteller muss auch nicht die Festsetzungen und Annahmen des Finanzamts L. -O. im Gewerbesteuermessbescheid vom 26. Oktober 2017 für die T. GmbH für das Veranlagungsjahr 2015 oder die Gewerbesteuerfestsetzung der Antragsgegnerin im Gewerbesteuerbescheid vom 26. Oktober 2017 gegenüber der T. GmbH für das Veranlagungsjahr 2015 gegen sich gelten lassen. Nach § 166 AO hat, wenn die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt worden ist, dies neben dem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Der Antragsteller war aber nicht in der Lage, den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts L. -O. vom 26. Oktober 2017 für die T. GmbH für das Veranlagungsjahr 2015 oder den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2017 für die T. GmbH für das Veranlagungsjahr 2015 anzufechten, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Geschäftsführer der T. GmbH war, sondern dieses Amt mit E-Mail vom 30. Juni 2017 niedergelegt hatte.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VII R 93/88 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 69 Satz 1, 34 Abs. 1 AO 2x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 123/04 2x (nicht zugeordnet)
- § 69 Satz 1, 2. Alt. AO 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 86/85 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Satz 1 AO 3x (nicht zugeordnet)
- § 166 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 4/98 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VII B 57/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- I S 4/84 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- IX ZR 171/18 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 17/00 1x (nicht zugeordnet)
- I B 116/96 1x (nicht zugeordnet)
- GewStG § 8 Hinzurechnungen 3x
- VwGO § 152 1x
- V R 128/79 2x (nicht zugeordnet)
- § 69 Satz 1, 1. Alt. AO 1x (nicht zugeordnet)
- GewStG § 9 Kürzungen 2x
- GewStG § 7 Gewerbeertrag 2x
- InsO § 17 Zahlungsunfähigkeit 2x
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VII R 4/88 1x (nicht zugeordnet)
- VII S 33/85 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 90/90 1x (nicht zugeordnet)
- GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags 1x
- §§ 34, 69 AO 2x (nicht zugeordnet)
- GewStG § 6 Besteuerungsgrundlage 1x
- VII B 207/08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 3x