Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 5/21

Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Auf die Beschwerden der Antragsteller werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. März 2021 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Losverfahren durchzuführen und unter den Antragstellern dieses Verfahrens eine Rangfolge zu ermitteln,

2. die Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2020/2021 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn der Rangplatz 1 bis 4 entfällt und der oder die zuzulassende Antragsteller/-in innerhalb von 10 Werktagen nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt; nehmen die auf Rangplatz 1 bis 4 ausgelosten Antragsteller den Studienplatz nicht an oder stehen einer Immatrikulation Hindernisse entgegen, rückt ein anderer Antragsteller entsprechend seinem Rang nach.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 11/15 und die Antragsgegnerin zu 4/15.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 75.000 Euro festgesetzt.


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