Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4158/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Oktober 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.668,- Euro festgesetzt.
Gründe
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
4Das Verwaltungsgericht hat das auf Erstattung der Kosten für ein auf (bestandskräftige) Anordnung des Beklagten nach § 26 BImSchG vom Kläger in Auftrag gegebenes Geruchsgutachten gerichtete Begehren als unbegründet angesehen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs lägen nicht vor. Vielmehr habe der Kläger die Kosten nach § 30 Satz 2 BImSchG selbst zu tragen. Nach dieser Vorschrift trägt bei - wie hier vorliegend - nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 BImSchG, wenn die Ermittlungen ergeben, dass (1.) Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder (2.) Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die ergänzende Stellungnahme der V. und Partner GmbH vom 11. Oktober 2017 habe ergeben, dass ein Verstoß gegen die Nebenbestimmung Nr. 13 der Baugenehmigung vom 29. Januar 2014 vorliege. Danach dürfe u.a. eine Geruchshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden in dem Gewerbegebiet (T.------straße , BO9c.2), in dem sich auch die Anlage des Klägers befindet, nicht überschritten werden. Dieser Wert werde aber ausweislich des Geruchsgutachtens auf den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken I. Kamp und T.------straße deutlich überschritten. Ferner kämen ordnungsrechtliche Maßnahmen in Betracht; dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte bislang von seinem Entschließungsermessen keinen Gebrauch gemacht habe und eine einvernehmliche Lösung mit dem Kläger anstrebe.
5a) Die hiergegen erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen die Auflage Nr. 13 der Baugenehmigung angenommen, weil die angeführten Nachbargrundstücke unter Zugrundelegung des vom Gutachter angelegten Rastermaßes (50 m x 50 m) nicht beurteilungsrelevant seien, hat keinen Erfolg.
6Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Auflage Nr. 13 zu Unrecht angenommen haben könnte. Zwar mag es ausgehend von dem rasterbezogenen Ermittlungsansatz der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008, die nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bis zum Erlass bundeseinheitlicher Vorschriften als Orientierungshilfe herangezogen werden kann,
7vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2016 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 12, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 - 8 A 1105/15 -, juris Rn. 80 ff., m. w. N.,
8regelmäßig sachgerecht sein, (Raster-)Flächen nicht als beurteilungsrelevant anzusehen, auf denen sich Emissionsquellen befinden, weil die Geruchsverteilung auf derartigen Flächen inhomogen ist. In Bezug auf den hier in Rede stehenden Untersuchungsauftrag, der darauf zielte zu prüfen, ob die nachbarschützende Nebenbestimmung in der Baugenehmigung eingehalten wird, hätte dieser Ansatz bei Anlegung eines Gitterrasters von 50 m x 50 m wegen der im Verhältnis dazu geringen Größe des Anlagengrundstücks von ca. 38 m x 30 m zur Folge, dass die unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke, auf denen sich keine (weiteren) Geruchsemissionsquellen befinden und auf denen mit den stärksten, von der Anlage des Klägers ausgehenden Geruchsbelastungen zu rechnen war, von vornherein als vermeintlich nicht beurteilungsrelevant außer Betracht zu bleiben hätten. Das widerspräche offenkundig sowohl dem Regelungsinhalt der nachbarschützenden Nebenbestimmung Nr. 13 der Baugenehmigung als auch dem Sinn der nach § 26 BImSchG angeordneten Untersuchung und kann deshalb nicht richtig sein.
9Dass es auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen zu einer Überschreitung des festgelegten Immissionswertes gekommen ist und dementsprechend ein Erstattungsanspruch nach § 30 Satz 2 Nr. 1 BImSchG ausgeschlossen ist, kann danach nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Näherer Überlegungen dazu, welche ordnungsrechtlichen Maßnahmen in Anknüpfung an die festgestellte Geruchshäufigkeit und - wohl -auch deren Belästigungspotential geboten sein könnten, insbesondere welcher Zielwert ggf. mit nachträglich anzuordnenden Maßnahmen vorgegeben werden könnte oder sollte, bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Mit Blick auf § 30 Satz 2 Nr. 2 BImSchG genügt, dass der Beklagte aufgrund des festgestellten Sachverhalts befugt wäre, Anordnungen zur Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten des Anlagenbetreibers zu treffen.
10Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juni 1980 ‑ 10 S 299/80 -, juris Rn. 23; Hansmann/Pabst, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 30 BImSchG Rn. 13, m. w. N. (Stand der Kommentierung: August 2013); Sahm, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 30 BImSchG Rn. 7 (Stand der Kommentierung: 1. Juli 2020).
11Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht demnach ebenfalls zu Recht - eigenständig tragend - als gegeben angesehen. Nach alldem kann schließlich dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen bereits deshalb nicht geeignet ist, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Ergebnis durchgreifend in Frage zu stellen, weil die Antragsbegründung auf den weiteren vom Verwaltungsgericht angesprochenen Aspekt nicht eingeht, dass unabhängig von der Einhaltung der Immissionsrichtwerte behördliche Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände mit Blick darauf in Betracht kommen können, dass der Geruch ekelerregend sei. Hierauf hat das LANUV in seiner im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme hingewiesen; hierzu passt, dass der Geruch in dem vom Kläger vorgelegten Geruchsgutachten als Geruch von ranzigem Fett beschrieben worden ist. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.
12b) Die Rüge, die Ergebnisse des Geruchsgutachtens seien bezogen auf den Nahbereich nicht verwertbar, weil dort auf „Weisung“ des LANUV bzw. des Beklagten diffuse Emissionen berücksichtigt worden seien, die tatsächlich im Nahbereich aber gar nicht zu beurteilen seien, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
13Die Antragsbegründung legt schon nicht dar, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Überschreitung des in der Nebenbestimmung Nr. 13 der Baugenehmigung festgelegten Immissionsrichtwerts unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur sachgerechten Bemessung des Rastergitters eigenständig auf der Berücksichtigung der diffusen Emissionen beruht.
14Ferner ist die Darstellung, dass der Sachverständige sein Gutachten wider besseres Wissen oder entgegen seiner sachverständigen Einschätzung „auf Weisung“ des LANUV unrichtig erstattet hätte, nach Aktenlage und zudem auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsverfahren nachgereichten Stellungnahme vom 29. November 2019 nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat der Sachverständige die behördlichen Nachfragen des LANUV, die der Beklagte an ihn weiter geleitet hat und die sich auf durch Türen und Fenster austretende diffuse Emissionen bezogen, zum Anlass genommen, die Ermittlung der diffusen Emissionen in dem Gutachten zu überarbeiten. Den Inhalt seines Gutachtens vom 19. Mai 2017, das ausweislich der Angabe auf Seite 1 das Gutachten vom 14. Februar 2017 vollständig ersetzt, und der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 hat er aber letztlich eigenständig in seiner Funktion als Sachverständiger erstellt und verantwortet. Dass es von der Anlage des Klägers ausgehende diffuse Emissionen gibt, stellt auch die neuerliche Stellungnahme nicht in Frage. Der Gutachter hält lediglich die Berechnungsmethode bezogen auf den Nahbereich für nicht belastbar und regt - gerade in der in der ergänzenden Antragsbegründung vom 5. Dezember 2019 wörtlich zitierten Passage - eine ausreichende Lüftung durch die Ventilatoren der Trockner an, um diffuse Emissionen zu verhindern, und hält eine weitere Überprüfung unter Zugrundelegung einer geänderten Vorgehensweise für sinnvoll. Aus diesen Ausführungen ergibt sich weder, dass die Vorgaben der Nebenbestimmung Nr. 13 bei dem derzeitigen Anlagenbetrieb eingehalten werden (vgl. § 30 Satz 2 Nr. 1 BImSchG) noch dass Maßnahmen zur Verbesserung der Situation nicht veranlasst wären (§ 30 Satz 2 Nr. 2 BImSchG).
152. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
16Der Kläger sieht einen Gehörsverstoß und einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, den Ersteller des Geruchsgutachtens, Herrn B. F. , zu laden über das Ingenieurbüro V. und Partner, als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Richtigkeit des Vortrags,
17„Die Ausbreitungsrechnung auf Basis der Immissionsmessungen vom 25. und 26.01.2017 ergab dabei, dass die durch die Trocknungsanlagen hervorgerufenen Immissionen deutlich unterhalb der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie liegen[d]. Das Immissionsmaximum von 3 % befindet sich im unmittelbaren Nahbereich der Anlage. Außerhalb des Immissionsmaximums wird das Irrelevanzkriterium der Geruchsimmissionsrichtlinie auf sämtlichen Beurteilungsflächen eingehalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass von der Anlage erhebliche Belästigungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ausgehen.“
18sowie
19„Flächen, auf denen sich Immissionsquellen [gemeint ist: Emissionsquellen] befinden, sind aus der Beurteilung auszuschließen. Bei den Flächen, auf denen die inhomogene Immissionsverteilung ausgewiesen wird, handelt es sich um Flächen mit Immissionsquellen [gemeint ist: Emissionsquellen]. Daher wurden diese Flächen, wie auf Seite 19 Abs. 3 des Gutachtens erläutert, als nicht beurteilungsrelevant erachtet“,
20mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Antrag auf eine Ausforschung und zudem nicht auf den Beweis von Tatsachen, sondern auf eine rechtliche Bewertung gerichtet sei. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden.
21Die Ablehnung eines (unbedingten) Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und dem Kläger Gehör zu gewähren, wenn die Ablehnung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 B 24.19 -, juris Rn. 23, m. w. N.
23Dabei geht der Senat - ebenso wie wohl auch das Verwaltungsgericht - davon aus, dass der Beweisantrag bei sachgerechter Auslegung nicht auf eine Vernehmung des zuvor als Sachverständiger tätig gewesenen Herrn Ehlers als Zeugen gerichtet war. Denn eine Beweistatsache, die Herr Ehlers aufgrund eigener Wahrnehmung hätte bekunden sollen, ist in dem Beweisantrag nicht benannt, so dass der Beweisantrag wörtlich genommen schon deshalb abzulehnen gewesen wäre (arg. e § 244 Abs. 2 und 3 StPO) und die Zulassungsbegründung insoweit schon deshalb ohne Erfolg bleiben müsste.
24Die Ausführungen in der Antragsbegründung geben Anlass zu dem Hinweis, dass Herr F1. in Bezug auf den unter Beweis gestellten Vortrag auch nicht als sachverständiger Zeuge in Betracht kam. Der sachverständige Zeuge ist ein Zeuge, der sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen bekundet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Der sachverständige Zeuge ist „unersetzbar“, während ein Sachverständiger i. d. R. gegen einen anderen gleichermaßen Sachkundigen ausgewechselt werden kann.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 6 B 26.10 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 A 1075/06.A -, juris Rn. 17 ff.
26Um eine solche Wahrnehmung von Tatsachen geht es bei den gestellten Beweisanträgen aber nicht. Vielmehr ging es dem Kläger ersichtlich darum, dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, sein Gutachten einschließlich der diesem zugrunde liegenden fachlichen Annahmen und Wertungen zu erläutern (zur Erläuterung eines Gutachtens durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO) und so das Gericht davon zu überzeugen, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen.
27Beide Teile des Beweisantrags betreffen im Kern die Frage, ob die im Nahbereich der Anlage befindlichen Nachbargrundstücke beurteilungsrelevant sind und ob daran anknüpfend auf die beurteilungsrelevanten Flächen relevante (ggf. zusätzliche) Geruchsimmissionen einwirken, die im immissionsschutzrechtlichen Sinne (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen darstellen. Diese Frage ist aber nicht allein vom Gutachter zu beantworten. Seine - fachgerecht erstellte - Untersuchung ist lediglich die tatsächliche Grundlage für das letztlich vom Gericht zu bewertende Maß der Beeinträchtigung. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht als Ausforschungsantrag, d. h. einen ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhobenen Beweisantrag,
28vgl. dazu und zu weiteren Maßgaben für die Annahme eines unzulässigen Ausforschungsantrags BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 -, juris Rn. 7, m. w. N.,
29angesehen, soweit er darauf zielen sollte, die eigene Berechnung des Gutachters in Frage zu stellen. Soweit der Beweisantrag auf die Bewertung zielte, ob die unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen beurteilungsrelevant und die Geruchsimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen sind, handelt es sich, wie aus den obigen Ausführungen zu 1. a) folgt, um eine rechtliche Bewertung.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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