BImSchG § 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Absatz 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
2.
Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4158/19
10. Juni 2021
8 A 4158/19 10. Juni 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1814/05
2. November 2007
3 A 1814/05 2. November 2007
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 2488/03
10. Februar 2005
2 S 2488/03 10. Februar 2005