Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1859/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.077,56 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013
5– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
6Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen der Klägerin die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch.
7Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Ausbildungskosten bei der Bundeswehr nur in dem Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen für ihr weiteres Berufsleben verbleibe, sei die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der von ihr ersparten Aufwendungen für ihr Medizinstudium in Höhe von 52.085,44 Euro und der ihr tatsächlich gewährten mittelbaren Fachausbildungskosten unter Berücksichtigung der Abdienquote in Höhe von 7.991,79 Euro durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den der Klägerin durch ihr Studium vermittelten Vorteil seiner Höhe nach in ermessensgerechter Weise anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten So-zialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt. Die Vorgehensweise der Beklagten stelle einen Berechnungsmaßstab dar, der geeignet sei, die ersparten Aufwendungen möglichst realistisch und nachprüfbar abzubilden. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, etwaige Ansprüche gegen Dritte, welche die Klägerin im Falle der privaten Finanzierung eines Studiums der Medizin gegebenenfalls gehabt hätte (z. B. gegen ihre Eltern oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –) in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen. Auch sei die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der ihr gewährten mittelbaren Fachausbildungskosten nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Klägerin zudem kumulativ zur Erstattung der Ausbildungskosten sowohl ihres Studiums als auch ihrer Fachausbildung heranziehen dürfen. Schließlich liege auch kein Ermessensfehlgebrauch darin, dass die Beklagte keine Ratenzahlung von Amts wegen festgesetzt habe, weil entsprechende Anhaltspunkte nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin habe die Abgabe einer Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert.
8I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
9Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
11Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
12Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
13Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
14Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, die fiktiven Aufwendungen eines zivilen Studierenden könnten durch die Kopplung des Erstattungsbetrages an die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks als Berechnungsgrundlage nicht realistisch und nachprüfbar ermittelt werden. Die hierin liegenden klägerischen Einwände, die Berechnung des geldwerten Vorteils eines Studiums sei ermessensfehlerhaft und das Verwaltungsgericht habe sich entgegen dem geltenden Ermittlungsgrundsatz nicht hinreichend mit den Details der Sozialerhebung und anderen zitierten Gerichtsentscheidungen auseinandergesetzt, überzeugen nicht. Die von der Beklagten eingesetzten Bemessungsgrundsätze zur Festsetzung der Höhe des klägerischen Erstattungsbetrages unterliegen jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
15Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist durch § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der hier maßgeblichen Neufassung des Soldatengesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1482 ff.) nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite.
16Vgl. zu der Vorgängerregelung in § 49 Abs. 4 SG 1995: BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 13 m. w. N.
17Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Norm dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben (real und nachprüfbar) verbleibt. Dabei darf die Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines – einer Beweisführung nicht zugänglichen – alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden. Die zu erstattenden ersparten Aufwendungen sind vielmehr pauschalierend und generalisierend zu bestimmen.
18Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 14 f. m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 –, juris, Rn. 55 und 72.
19Die hier streitgegenständlichen mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einem Studium in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einem privaten Studium jedenfalls typischerweise vom Studierenden selbst getragen werden müssen. Zu den ersparten mittelbaren Kosten der Ausbildung zählen Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung. Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 19 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 –, juris, Rn. 55.
21Für die auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 SG vorzunehmende konkrete Berechnung der zurückzufordernden Ausbildungskosten existiert die Zentrale Dienstvorschrift der Beklagten zur Kostenerstattungspflicht (ZDv 14/5 B 156). Die hier anzuwendenden Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012 (BMVg, P II 1, Az. 16-02-11) bestimmen unter anderem die Einzelheiten zu den Voraussetzungen eines vollständigen oder teilweisen Verzichts und zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Rückforderung. Die Bemessungsgrundsätze knüpfen gemäß der dortigen Nummer 3.2.1 für die Kosten in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Studium an die fiktive Berechnung auf Grundlage des 7. Kapitels (Lebenshaltungs- und Studienkosten) des Berichts „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" an.
22Die danach vorzunehmende Berechnung der zurückzufordernden Ausbildungskosten trägt dem Gedanken der bloßen Vorteilsabschöpfung, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung von Studenten und Absolventen einer Fachausbildung nach Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung. Sie hält sich im Rahmen des "Härtefallermessens", das § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Dienstherrn eingeräumt hat.
23Mit diesem Ergebnis zu der Vorgängerregelung in § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ebenfalls BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 22 m. w. N.
24Die von der Klägerin geforderten alternativen Berechnungsmethoden zum Zwecke einer genaueren Abbildung der Lebenshaltungskosten von Studierenden in den maßgeblichen Jahren sind gesetzlich nicht geboten. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist der Dienstherr nicht gehalten, die günstigste Berechnungsmethode für die zurückzufordernden Ausbildungskosten zu entwickeln. Es genügt die gleichmäßige Anwendung einer realitäts- und sonst sachgerechten Methode zur Kostenermittlung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt.
25Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 23 m. w. N.
26Gemessen hieran legt das Zulassungsvorbringen im Übrigen nicht substantiiert dar, dass die von der Beklagten zugrunde gelegte Berechnung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. Insbesondere hat die Klägerin keine bezifferte und konkret begründete Aufstellung vorgelegt, die den Berechnungen unter Orientierung an der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" widerspricht. Die von der Beklagten eingesetzten Bemessungsgrundsätze sind zu einer pauschalierenden und generalisierenden Bestimmung des geldwerten Vorteils geeignet, der der Klägerin aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibt. Zwingende Gründe, wegen derer sich die Höhe der Lebenshaltungskosten eines Studierenden an dem Höchstsatz der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz orientieren müsse, legt die Klägerin nicht dar. Alleine der Umstand, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Regelung handelt, genügt hierfür nicht. Denn das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt nach seinem Inhalt die individuelle Ausbildungsförderung für Studierende, nicht aber die Bemessung des geldwerten Vorteils bei der Rückerstattung von Ausbildungskosten. Es handelt sich vielmehr um eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die naturgemäß lediglich den Minimalbedarf decken kann und nicht die durchschnittlichen Kosten abbildet.
27Vgl. zu letzterem auch BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 6 ZB 19.1248 –, juris, Rn. 22.
28Soweit die Klägerin diesbezüglich auf vermeintlich abweichende Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts hinweist, wonach sich der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten notfalls auch anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln lasse, die das BAföG vorsehe,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 –, juris, Rn. 25 a. E.,
30steht dies den vorgenannten Feststellungen nicht entgegen. Die ermessensgerechte Ausgestaltung obliegt der Beklagten und sie wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass potentiell und hilfsweise ("notfalls") noch weitere Methoden zur Bemessung des geldwerten Vorteils existieren; eine Pflicht zum Wechsel der maßgeblichen Berechnungsgrundlage ist damit nicht verbunden, solange andere sachgerechte Berechnungsgrundlagen zur Verfügung stehen und die Beklagte eine von diesen ausgewählt hat.
31Aus denselben Gründen gehen auch die weiteren pauschalen klägerischen Einwände ins Leere, wonach eine einheitliche Praxis kein Indikator für eine rechtlich korrekte Bemessung oder Prüfung sein könne, das BAföG als Gesetz gegenüber einer bloßen Studie einen festeren und inhaltlich bestimmteren Gehalt habe, die Sozialerhebungen nicht vom Staat stammten und diese den BAföG-Sätzen nur mit gewissen Modifikationen zugrunde lägen, die dortige Bedarfsermittlung aber nicht alleine bestimmten. Ebenso ist unerheblich, dass das Verwaltungsgericht – wie die Klägerin geltend macht – die konkreten Inhalte der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks weder begründet noch sich mit den dortigen Annahmen und einzelnen Ermittlungsergebnissen im Einzelnen auseinandergesetzt hat.
32Die Sozialerhebungen berücksichtigen mit den verschiedenen monatlichen Ausgaben eines "Normalstudenten" genau diejenigen Kosten, mit denen die dem Soldaten ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr an einer zivilen Hochschule realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine rückwirkende, zwangsläufig generalisierende Kostenermittlung niemals mehr als eine kalkulatorische Annäherung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen sein kann.
33Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 6 ZB 19.1248 –, juris, Rn. 14.
34Soweit das Zulassungsvorbringen Zweifel an der Repräsentativität der Studie und ihrer Aussagekraft für die Bemessung des durchschnittlichen Bedarfs zu begründen versucht, überzeugt die Begründung nicht. Es ist einer bundesweiten Studie immanent, dass lediglich ein Bruchteil des Personenkreises, für den die Studie Aussagekraft besitzen soll, tatsächlich befragt werden kann und dass die ermittelten Werte lediglich ein verkleinertes Abbild der Gesamtheit darstellen. Dass hierdurch nur Rückschlüsse auf Durchschnittswerte erlaubt, niemals aber die Bedarfe einzelner repräsentierter Personen genau wiedergeben werden, ist auch nicht gefordert. Nach dem hier anzulegenden Maßstab für den Ermessensspielraum der Beklagten genügt es, wenn sie sich einer realitäts- und sachgerechten Methode zur Kostenermittlung bedient hat, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Dies ist schon – wie vorliegend – der Fall, wenn die Lebenshaltungskosten eines Studierenden nur annäherungsweise mit Hilfe pauschalierender Erkenntnisse und Annahme ermittelt werden, was unter anderem auch die Orientierung an dem Bedarf eines "Normalstudenten" zulässt.
35Das Verwaltungsgericht hat die Ermessensausübung der Beklagten unter Beachtung der gerichtlichen Grenzen überprüft. Es ist – ohne dass dies inhaltlich zu beanstanden wäre – zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Ermessensentscheidung der Beklagten innerhalb der gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten hat. Um zu ermitteln, ob die Beklagte gemessen an den vorstehend zitierten Maßstäben eine realitäts- und sonst sachgerechte Methode zur Kostenermittlung gewählt hat, bedurfte es zwingend einer vergleichenden Betrachtung. Wie oben gezeigt, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen weder die vergleichende Betrachtung des Verwaltungsgerichts substantiiert entkräftet noch dieser eine eigene Betrachtung entgegengesetzt.
36Des Weiteren begründet die Klägerin auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, indem sie die Auslegung des Begriffs "Fachausbildung" im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in Zweifel zu ziehen versucht. Das von ihr bevorzugte Verständnis, wonach die Normvariante lediglich das klassische Ausbildungsverhältnis bei nicht studienbedürftigen Berufen erfasse, nicht aber Fortbildungen oder allgemeine Schulungen, die – auch wenn sie anders bezeichnet würden – lediglich dem Erhalt und der Spezialisierung des einst studierten Berufes dienten, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.
37Eine Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere, zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die – sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, juris, Rn. 27, vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Rn. 13, und vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 25.
39Der Begriff "Fachausbildung" ist dabei ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet. Dies bedeutet nicht, dass jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang für Berufssoldaten, mag er sich auch auf ein Spezialgebiet beziehen, oder jede Verwendung, die zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führt, eine Fachausbildung ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es jedoch, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes "Fachausbildung" keine Bedeutung. Dass die Weiterbildung nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte gegebenenfalls nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es mithin nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, juris, Rn. 27.
41Gemessen an diesen Maßstäben legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass es sich bei den von der Klägerin besuchten Lehrgängen nicht um eine besondere Ausbildung in dem vorgenannten Sinne handelt. Die bloße Behauptung, es handele sich um allgemeine Schulungen, ist hierfür unter Berücksichtigung der Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung nicht ausreichend.
42Das Zulassungsvorbringen verkennt ebenfalls, dass der Bemessung des der Klägerin aus ihrer Fachausbildung verbliebenen geldwerten Vorteils keine hypothetischen Betrachtungen zugrunde zu legen sind. Ihre Meinung, dass sie die Fachausbildung ohne die Aufforderung des ehemaligen Arbeitgebers fiktiv nicht gemacht hätte, ist aus diesem Grunde unerheblich. Gleiches gilt für ihren weitergehenden Einwand, die Beklagte habe gerade auch bei zivilen Lehrgängen prüfen müssen, ob günstigere Varianten zur Verfügung gestanden hätten. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Marktpreis für die der Klägerin gewährten Fachausbildungen bei zivilen Lehrgängen konkret beziffert werden kann, ist für den Senat entscheidend, dass die Annahme eines im weiteren Berufsleben erheblichen Vorteils eines ehemaligen Soldaten für die von der Bundeswehr finanzierte Fachausbildung im Verhältnis zu den unmittelbar von der Bundeswehr aufgebrachten Ausbildungskosten für die erforderlichen Lehrgänge als moderat und in jeder Hinsicht verhältnismäßig erscheint. Für eine fehlerhafte Ausübung des nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eröffneten Bewertungsermessens ist somit nichts erkennbar.
43In vergleichbarer Weise anhand einer Gegenüberstellung schon BVerwG, Urteil vom 12. März 2020– 2 C 37.18 –, juris, Rn. 32.
44Der Erstattungsforderung hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin zu Recht die addierten Ausbildungskosten für Studium und Fachausbildung zugrunde gelegt. Die Verwendung des Wortes "oder" in § 56 Abs. 4 Satz 1 SG stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen. Dies entspricht dem Ansatz, dass die Ausgleichspflicht nicht von dem konkreten weiteren Lebensverlauf des erstattungspflichtigen ehemaligen Soldaten abhängt. Auch wenn das Studium im zivilen Bereich keine Voraussetzung für eine Ausbildung oder die Aufnahme einer Tätigkeit ist, ermöglicht es dem Soldaten, jederzeit eine andere Berufstätigkeit aufzunehmen. Der Kläger verfügt aufgrund der beiden Ausbildungen über den Vorteil einer höheren beruflichen Flexibilität. Ob er diesen Vorteil tatsächlich nutzt, ist für die Frage, ob ein nach § 56 Abs. 4 SG erstattungsfähiger geldwerter Vorteil vorliegt, unerheblich.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 35.
46Ferner rechtfertigt die Klägerin auch mit dem weiteren Zulassungsvorbringen, wonach den fiktiven Studien- und Ausbildungskosten die hypothetischen Einnahmen zu deren Deckung gegenübergestellt werden müssten, nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Es kommt für die Bemessung des geldwerten Vorteils im Ergebnis nicht darauf an, ob sich die weit überwiegende Zahl der Studierenden – wie die Klägerin vorbringt – einer Einnahmequelle bedient. Jedenfalls ist dies entgegen der klägerischen Auffassung, es handele sich andernfalls um „Rosinenpickerei", nicht im Sinne einer Kompensation zu berücksichtigen.
47Die Beklagte war insoweit insbesondere weder gehalten, etwaige Ansprüche gegen Dritte, welche die Klägerin im Falle der privaten Finanzierung ihres Studiums gegebenenfalls gehabt hätte – wie etwa Ansprüche auf Unterhaltsleistungen gegen die Eltern oder Ansprüche auf staatliche Ausbildungsförderung nach dem BAföG – in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen, noch eine hypothetische entgeltliche Arbeitsleistung der Klägerin während ihres Studiums anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um mit der Erstattung fehlgeschlagener Ausbildungskosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG schon im Ansatz nicht saldierbare Positionen. Diese rühren aus anderweitigen, also nicht gegenüber dem Dienstherrn bestehenden (fiktiven) Rechtsverhältnissen her. Ihnen liegt vor allem auch eine ganz andere Zielsetzung als eine Vorteilsabschöpfung der hier in Rede stehenden Art zugrunde. Sie haben strukturell mit der Förderung von Ausbildungen bei der Bundeswehr nichts oder jedenfalls wenig gemein. Außerdem hängen sie, was Grund und Höhe des Anspruchs betrifft, von verschiedenen, einer Beweisführung zumindest schwer zugänglichen hypothetischen Umständen ab.
48Vgl. bezüglich der Ansprüche gegen Dritte bereits OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 –, juris, Rn. 76 m. w. N.
49Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Erzielung von Einnahmen aus einem Nebenjob die zu ermittelnden durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Studierenden mindern sollte. Denn der erzielte Lohn wird in der Regel gerade für die Deckung der monatlich anfallenden Kosten für die Lebenshaltung und das Studium benötigt und eingesetzt. Bei Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG geht es hingegen um die Feststellung, welche Lebenshaltungskosten der anerkannte Kriegsdienstverweigerer dadurch erspart hat, dass sein Studium durch die Bundeswehr finanziert worden ist. Darin liegt der zu erstattende wirtschaftliche Vorteil, der mit dem Rückforderungsverlangen abgeschöpft werden soll.
50Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 6 ZB 19.1248 –, juris, Rn. 25.
51In Bezug auf den Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei an keiner Stelle konkret darauf eingegangen, inwiefern der aufgrund des Härtefalls vorliegende Ermessensspielraum durch die Beklagte ausgeschöpft worden sei, ist bereits nicht zu erkennen, wie dies dem Zulassungsantrag für sich genommen zum Erfolg verhelfen soll. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Annahme, dass die herangezogenen Daten aus der Sozialstudie keine fundierte Basis für eine angemessene Ermessensentscheidung darstellten, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, aus denen etwas anderes folgt. Die Schlussfolgerung der Klägerin, es fehle an einer Möglichkeit zu einer Berechnung ohne Willkür und deshalb wäre das Absehen von der Rückforderung die einzige angemessene Handhabe, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Anhaltspunkte für die Annahme einer – weiteren – besonderen Härte, die eine weitere Reduzierung oder gar einen vollständigen Verzicht gebieten würde, sind nicht ersichtlich.
52II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwie-rigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
53Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
54Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N.
55Das Vorbringen der Klägerin lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. In ihrer Zulassungsbegründung verweist die Klägerin zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes lediglich auf eine Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle und wiederholt im Übrigen ihr Vorbringen hinsichtlich des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zieht sie hiermit die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre.
56III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
57Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32.
59In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
60Die Klägerin formuliert keine von ihr als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage. Sie schildert lediglich, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, der Umfang der während einer Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lasse sich notfalls anhand einer vergleichenden Betrachtung der Förderungssätze ermitteln, wie sie das BAföG vorsehe. Die darin sinngemäß liegende Rechtsfrage, ob die Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zwingend an den Fördersätzen des BAföG zu orientieren sei, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage kann, wie sich aus den Ausführungen unter Gliederungsziffer I. dieses Beschlusses und den dort in Bezug genommenen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils sowie in der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt, schon anhand des Gesetzes unter Zuhilfenahme der insoweit gefestigten Rechtsprechung beantwortet werden und ist daher nicht klärungsbedürftig.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
62Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
63Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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