Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 24/18
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. November 2017 wird teilweise geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verpflichtet worden ist, über die Bewerbung der Klägerin, den für den Beigeladenen vorgesehenen Dienstposten „Ermittlungsbeamter/-in“ (A 10 – 12 BBesO) mit ihr zu besetzen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit diese bereits rechtkräftig ist, wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 4/6, die Beklagte und die frühere Beigeladene zu 2. zu je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die frühere Beigeladene zu 2. zu je 1/6. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der früheren Beigeladenen zu 2. trägt die Klägerin zu 1/2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die 1980 geborene Klägerin ist als Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11) bei der Bundespolizei am Dienstort N. beschäftigt. Ihr ist ein Dienstposten „Ermittlungsbeamtin“, Besoldungsgruppe A 9g – 11 BBesO übertragen. Sie erhielt in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2014 die Gesamtnote 7 („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“). In der Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 hatte sie die Gesamtnote 6 („entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“) erzielt.
3Der Beigeladene war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Besetzungsentscheidung als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) ebenfalls bei der Bundespolizei am Dienstort N. tätig. Auch ihm ist ein Dienstposten „Ermittlungsbeamter“, Besoldungsgruppe A 9g – 11 BBesO übertragen.
4Innerhalb des Ermittlungsdienstes der Bundespolizeiinspektion N. wurden vier Dienstposten aus dem Personalmengengerüst wie folgt angehoben: Ein in N. angesiedelter Dienstposten „Ermittlungsbeamter/in“ (A 9g – 11) wurde zu einem Dienstposten „Stellvertretender Leiter/-in Ermittlungsdienst“ in der Wertigkeit A 11 – 13g BBesO. Weitere drei Dienstposten „Ermittlungsbeamter/-in“ (A 9g – 11 BBesO) wurden nun mit A 10 – 12 BBesO bewertet, wobei zwei für den Dienstort N. vorgesehen waren. Mit der Anhebung der Dienstposten sollte auch eine Erweiterung des Verantwortungsbereiches verbunden sein. So sollte die Leitung der vier Ermittlungsteams bei der Bundespolizeiinspektion N. zukünftig den vier Dienstposteninhabern der angehobenen Dienstposten obliegen.
5Die Bundespolizeidirektion T. B. entschied sich, die Besetzung dieser Dienstposten im Rahmen sogenannter Setzverfahren mit den Ermittlungsbeamten/-innen mit unbeschränkter Ämterreichweite der jeweiligen Bundespolizeiinspektion zu besetzen. Sofern die Anzahl an Beamten mit uneingeschränkter Ämterreichweite höher sei, als freie Dienstposten der Wertigkeit A 10-12 BBesO vorhanden, sollte die Auswahl für die Besetzung dieser Dienstposten im Rahmen der Bestenauslese (nach Aktenlage) vorgenommen werden. Für die gehobenen Dienstposten mit der Wertigkeit A 10 – 12 BBesO wurde das Statusamt mindestens des Polizeioberkommissars vorausgesetzt, für den Dienstposten der Wertigkeit A 11-13g mindestens das des Polizeihauptkommissars. Im Ermittlungsdienst der Bundespolizeiinspektion N. für den Dienstort N. erfüllten vier Beamte und Beamtinnen in unterschiedlichen Statusämtern das Anforderungsprofil für die Wertigkeit A 10 – 12, darunter die Klägerin und der Beigeladene.
6Für den Dienstposten „Stellvertretender Leiter/-in Ermittlungsdienst“ mit der Wertigkeit A 11 – 13g BBesO sah die Beklagte den früheren Beigeladenen zu 1. vor, der sich wie die Klägerin im Statusamt A 11 befand und wie diese die Gesamtnote "7" vorweisen konnte, aber die bessere Vorbeurteilung (2012) aufwies. Die ebenfalls im Statusamt A 11 befindliche und aktuell mit der besseren Gesamtnote "8" bedachte frühere Beigeladene zu 2., die an dem vorgenannten Dienstposten nicht interessiert war, wählte die Beklagte für einen der beiden angehobenen Dienstposten „Ermittlungsbeamter/-in Besoldungsgruppe A 10 – A 12 BBesO“ aus. Für den verbleibenden – zweiten – angehobenen Dienstposten „Ermittlungsbeamter/-in Besoldungsgruppe A 10 – A 12 BBesO“ sah die Beklagte den Beigeladenen vor, der sich – anders als die übrigen Beamten – noch im Statusamt A 10 befand. Dieser hatte in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2014 - wie auch schon in der Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 – die Gesamtnote 9 („übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“) erzielt, die statusamtsbereinigt auf "8" lautete und sich damit um eine Notenstufe besser erwies als die der Klägerin aktuell zuerkannte Gesamtnote.
7Die Klägerin wurde im Rahmen eines Personalgesprächs am 2. Oktober 2015 darüber informiert, dass sie unter Berücksichtigung von Eignung, Leistung und Befähigung im Vergleich der in Frage kommenden Beamten im Ranking auf Platz 4 der Personalauswahl und damit hinter dem Beigeladenen stehe. Der Klägerin wurde die gleichwertige Übertragung des Dienstpostens „Ermittlungsbeamter“ BesGr A 10 – 12 BBesO am Dienstort C. , wahlweise die Übertragung eines ebenfalls mit BesGr A 10 – 12 BBesO bewerteten Dienstpostens „Gruppenleiter“ mit Dienstort N. angeboten. Dies lehnt sie ab.
8Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 teilte die Klägerin mit, dass sie mit den ihr aufgezeigten Möglichkeiten der Besetzung der angehobenen Dienstposten im Ermittlungsdienst der Bundespolizeiinspektion N. nicht einverstanden sei. Ihr sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum sie aufgrund ihrer bisher gezeigten Leistungen im Vergleich zu den weiteren Bewerbern auf Nummer 4 im Ranking geführt werde und deshalb nur die Wahl haben solle zwischen einem Dienstposten in C. , einem Dienstposten als Gruppenleiterin in N. oder I. oder einem "Rückfall" auf ihren bisherigen Dienstposten. Sie fühle sich hierdurch sowohl subjektiv als auch objektiv benachteiligt.
9Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 teilte die Bundespolizeidirektion T. B. der Klägerin mit, die ausgewählten Bewerber für die Besetzung des angehobenen Dienstpostens „Ermittlungsbeamter/in“ (A 10 bis 12 BBesO) wiesen ein stärkeres Leistungsbild auf.
10Unter dem 24. November 2015 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, als Entscheidungsgrundlage hätten nicht die aktuellen Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden dürfen. Vielmehr hätte ein adäquates Eignungsauswahlverfahren durchgeführt werden müssen, um den tatsächlich leistungsstärksten Beamten aus dem Kreis der Bewerber auszuwählen und eine entsprechende weitere Rangfolge festzulegen. Ihrer Ansicht nach hätte hierbei auch außerhalb der vorgegebenen Quoten des aktuellen Beurteilungssystems der gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geeignetste Bewerber bzw. die geeignetste Bewerberin ausgewählt werden können. Durch das jetzige Beurteilungssystem seien die Quoten ausgeschöpft und sei eine bessere Beurteilung in ihrer Vergleichsgruppe nicht mehr möglich gewesen. Zudem habe ihr der Erstbeurteiler im Beurteilungsvorgespräch einen höheren als den nachfolgend in ihrer aktuellen Beurteilung niedergelegten Leistungsstand vermittelt. Als Grund hierfür habe er die bestehende Quotierungsregelung hinsichtlich der dienstlichen Beurteilungen angeführt.
11Die Bundespolizeidirektion T. B. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der zu Lasten der Klägerin ausgegangene Leistungsvergleich sei zu Recht anhand der abschließenden Gesamturteile der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen erfolgt. Soweit diesen die Festsetzung von Richtwerten zugrunde liege, sei dies rechtlich unbedenklich.
12Die Klägerin hat am 30. Dezember 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihren Widerspruch vom 23. November 2015 verwiesen.
13Mit der Klageschrift hat die Klägerin den Antrag angekündigt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2015 zu verpflichten, den angehobenen Dienstposten „Ermittlungsbeamtin“, Besoldungsgruppe A 10 – 12 BBesO bei der Bundespolizei N. , Dienstort N. , mit ihr zu besetzen.
15Mit Schriftsatz vom 9. November 2017 hat sie sodann den Klageantrag formuliert,
16die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2015 zu verpflichten, die Stellen des angehobenen Dienstpostens „Ermittlungsbeamtin“, Besoldungsgruppe A 10 bis 12 BBesO, oder des Dienstpostens „stellvertretender Leiter Ermittlungsdienst“, A 11 bis 13 BBesO, bei der Bundespolizei N. , Dienstort N. , mit ihr zu besetzen.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend vorgetragen: Der Erstbeurteiler habe in einer Stellungnahme ausgeführt, dass im Rahmen eines mit der Klägerin vor der Beurteilung geführten Gesprächs auch über die Möglichkeiten gesprochen worden sei, ob ihre damaligen Leistungen auch mit der Note 8 beurteilt werden könnten. Dabei habe er der Klägerin einige Überlegungen mitgeteilt und zugesagt, diese Gedanken im Zuge des weiteren Beurteilungsverfahrens mitzunehmen. Eine feste Zusicherung der Bewertung ihrer Leistung mit der Note 8 habe er nicht gegeben. Mit Abschluss der Erstbeurteilerkonferenz habe er seinen Leistungsmaßstab reflektiert und sich entschieden, keine Anhebung vorzunehmen. Der Zweitbeurteiler habe in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2016 dargelegt, dass bei der Leistungsbewertung der Mitarbeiter innerhalb der Gruppe der Polizeihauptkommissare in der Bewertungsebene A 11 die geforderte Maßstabsgerechtigkeit eingehalten worden sei. Dies treffe auch in gleicher Weise für die Regelbeurteilung vom Stichtag "1. April 2014" bei der Bewertung der Klägerin mit der Gesamtnote 7 und bei den Einstufungen in der Befähigungsbewertung zu.
20Der Beigeladene hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er hat vorgetragen, der neu eingerichtete Dienstposten „stellvertretender Leiter/-in Ermittlungsdienst sei bereits nicht Streitgegenstand, da die Klägerin lediglich den Dienstposten „Ermittlungsbeamtin“ Besoldungsgruppe A 10 – A 12 BBesO begehre. Die Auswahlentscheidung sei im Übrigen auch rechtmäßig.
23Mit dem angefochtenen, ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 29. November 2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion T. B. vom 28. Oktober 2015 und deren Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2015 verpflichtet, über die Bewerbung der Klägerin, einen der Dienstposten „Ermittlungsbeamter/-in“ (A 10 – 12 BBesO) und den Dienstposten des stellvertretenden Leiters Ermittlungsdienst (A 11 – 13 BBesO) bei der Bundespolizei, Dienstort N. , mit ihr zu besetzen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei ohne weiteres zulässig, insbesondere sei die Klägerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Zwar stehe vordergründig lediglich die Übertragung von Dienstposten in Rede, auf die grundsätzlich kein Anspruch des Beamten bestehe. Als möglicherweise verletztes subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin komme hier aber ausnahmsweise der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG in Betracht. Die fraglichen Dienstposten seien nämlich für die Klägerin, die sich im Statusamt einer Polizeihauptkommissarin der Besoldungsgruppe A 11 befinde, wegen ihrer Bündelung (A 10 – 12 bzw. A 11 – 13g BBesO) höherwertige Dienstposten. Außerdem habe die Beklagte ihre Auswahlentscheidung ausdrücklich nach Leistungskriterien getroffen und könne der Klägerin auf den begehrten Dienstposten die Beförderung ermöglicht werden (sog. Beförderungsdienstposten).
24Die Klage sei mit ihrem Bescheidungsbegehren auch begründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin sei verletzt. Auf dieser Grundlage könne die Klägerin jedoch nur die Neubescheidung ihres Begehrens verlangen; ein gebundener Anspruch auf die Übertragung eines der streitigen Dienstposten stehe ihr nicht zu. Die Auswahlentscheidung der Beklagten sei fehlerhaft. Ein Erfolg der Klägerin im Fall einer erneuten Entscheidung der Beklagten erscheine auch möglich. Solle ein Beförderungsamt oder ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so sei der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dieser gewährleiste – unbeschränkt und vorbehaltlos – jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach dürfe der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vom Dienstherrn – etwa im Rahmen eines Anforderungsprofils für die Stelle bzw. den Dienstposten – aufgestellten Kriterien am besten erfülle. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen könnten grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Anderen Gesichtspunkten dürfe nur Bedeutung zugemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt sei bzw. erst dann, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergebe. Werde das insoweit durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folge daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber könne aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheine. Den für die Auswahlentscheidung nach dem Vorstehenden maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber habe der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin sei schon deswegen verletzt, weil jedenfalls die dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Klägerin sowie der (früheren) Beigeladenen zu 1. und 2. rechtswidrig seien, und zwar jeweils wegen des Fehlens einer erforderlichen Begründung des Gesamturteils. Dienstliche Beurteilungen seien verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte solle ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspreche. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis stehe diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser habe sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschiften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen habe, sei vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten seien und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stünden. Zur Gewährleistung der effektiven gerichtlichen Kontrolle der Beurteilung seien die wesentlichen in ihr enthaltenen Erwägungen zu begründen. Nur so könne ihre Nachvollziehbarkeit sichergestellt werden und das Gericht seiner Aufgabe der – begrenzten – Überprüfung der Beurteilung nachkommen. Eine dienstliche Beurteilung als Werturteil dürfe keine formelhafte Behauptung bleiben, sondern müsse für den Beamten und für außenstehende Dritte derart nachvollziehbar sein, dass die ausschlaggebenden Gründe und Argumente des Dienstherrn und damit der Weg, der zu dem Urteil geführt habe, sichtbar würden. Maßgeblich sei, dass die Beurteilung als Produkt des vom Dienstherrn praktizierten Bewertungssystems ihrer Aufgabe gerecht werde, mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG (Grundsatz der Bestenauslese) aussagekräftiger Maßstab für künftige Beförderungsentscheidungen in Konkurrenz mit anderen Bewerbern zu sein.
25Die aktuellen Regelbeurteilungen der Klägerin und der (früheren) Beigeladenen zu 1. und 2. seien schon deshalb rechtswidrig, weil es jeweils an einer erforderlichen Begründung des Gesamturteils fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung. Gesamturteil und Einzelbewertungen müssten in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lasse. Dabei stehe es im Ermessen des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen wolle. Diese Gewichtung bedürfe aber einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet sei und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertige sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren. Die Begründungsnotwendigkeit bestehe insbesondere dann, wenn der Dienstherr, was zulässig sei, ein Ankreuzverfahren ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen wähle und die Bildung eines Gesamturteils deshalb einer zusammenfassenden Bewertung bedürfe. Die Begründung des Gesamturteils sei materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und habe deshalb in ihr selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genüge es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Die Nachholung der erforderlichen Begründung im gerichtlichen Verfahren sei deshalb nicht möglich. Ansonsten würde die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukomme, nicht zum Tragen kommen und würde die Begründung ihre Funktion der Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung nicht erfüllen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen habe, könne nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vornherein in der Beurteilung niedergelegt sei. Diesen Anforderungen werde die dienstliche Regelbeurteilung der Klägerin nicht gerecht, weil sie das Gesamturteil nicht begründe. Die Regelbeurteilung der Klägerin zum Stichtag 1. Oktober 2014 enthalte in der Leistungsbeurteilung bezogen auf die bewerteten 15 Leistungsmerkmale ohne jegliche Begründung Noten zwischen 6 (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden) und 9 (übertrifft die Anforderungen in jeder Hinsicht), im einzelnen 1 x 6, 8 x 7, 4 x 8 und 2 x 9. Ohne jede Begründung werde die Gesamtnote mit 7 (übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) festgesetzt. Der Zweitbeurteiler habe die Gesamtnote 7 isoliert und ebenfalls ohne jede Begründung festgesetzt. Die nachfolgende Befähigungsbeurteilung erfolge im reinen Ankreuzverfahren, schwanke zwischen A, B und C (besonders stark/stärker/normal ausgeprägt) und enthalte ebenfalls keine Begründung. Die Gesamtnote der Beurteilung werde ohne jede Begründung auf 7 festgesetzt. Es fehle mithin jegliche Begründung, anhand derer nachvollziehbar sei, wie das Gesamturteil im Fall der Klägerin aus den Einzelbewertungen hergeleitet worden sei. Nachvollziehbar sei eine Darstellung fachlicher Leistungen in einer Beurteilung nicht schon dann, wenn sich durch das Ankreuzen von Feldern in Verbindung mit kurzen Ankertexten ein vollständiger Satz ergebe, der zugleich eine Bewertungsstufe mitteile. Die Nachvollziehbarkeit bedinge vielmehr, dass anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen, d. h. vor allem der geforderten Arbeitsergebnisse, des geforderten Arbeitsverhaltens und der geforderten praktischen Arbeitsweise individuell dargestellt werde, in welchem Umfang und auch aus welchen Gründen die jeweiligen Anforderungen, die auszuweisen wären, tatsächlich überhaupt und ggf. mit welcher qualitativen Abstufung erreicht worden seien. Die Darstellung sei nur nachvollziehbar, wenn die beurteilte Person anhand der konkreten Darstellung ihrer Leistungen die Aussagen in ihren verschiedenen Schritten erkennen und sich in ihrem konkreten Verhalten darin wiedererkennen könne. Dies bedinge die Mitteilung derjenigen Aspekte, die im Leistungsbereich aus bestimmten näheren Gründen in besonderer Weise anforderungsgerecht oder weniger anforderungsgerecht gewesen seien. Dies erfordere ggf. auch z. B. die Darstellung, welche praktischen Arbeitsweisen aus welchen Gründen weniger überzeugend gewesen seien oder als ungenügend beurteilt worden seien, wenn zugleich erkennbar werde, welche Arbeitsweisen bei der Erfüllung welcher Anforderungen besser beurteilt würden. Die beurteilten Personen müssten die ihnen erteilten Leistungsbewertungen ihren tatsächlich erbrachten Leistungen einerseits und den dafür vom Dienstherrn für den entsprechenden Zeitraum aufgestellten Anforderungen andererseits zuordnen können. Dies sei bei dem von der Beklagten gewählten System der rein notenmäßigen Bewertung von kurz umrissenen Verhaltensweisen nicht der Fall. Hier werde den beurteilten Personen lediglich das Ergebnis der Leistungsbeurteilung mitgeteilt. Den Weg der Beklagten zur Gewinnung dieses Urteils könnten die beurteilten Personen jedoch nicht nachvollziehen. Die Begründung des Gesamturteils sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen.
26Die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Stelle, für deren Besetzung der (frühere) Beigeladene zu 1. vorgesehen sei, sei unabhängig davon schon auf der Grundlage der aktuell vergebenen Gesamtnote zu beanstanden. Der Vermerk zu den ODP-Hebungen vom 21. September 2015 hinsichtlich der Besetzung des Dienstpostens mit dem (früheren) Beigeladenen zu 1. genüge bereits nicht der formalen Dokumentationspflicht. Auch in der Sache sei dessen Auswahl nicht rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte habe wohl bei gleichem Gesamturteil die Auswahlentscheidung zwischen (früherem) Beigeladenen zu 1. und Klägerin auf der Grundlage der Regelbeurteilung zum Stichtag 2012 getroffen. Da es sich bei Vorbeurteilungen jedoch um keine aktuellen Erkenntnisse zum Leistungsstand handele, hätte die Beklagte vorrangig die aktuellen Regelbeurteilungen inhaltlich ausschöpfen müssen, woran es jedoch vollständig fehle. Die Auswahl der Klägerin erscheine möglich. Zu welchem Ergebnis eine inhaltliche Ausschöpfung mit Blick auf den Leistungsvergleich mit dem (früheren) Beigeladenen zu 1. geführt hätte, sei offen. Bei dem Blick auf die Beurteilung der (früheren) Beigeladenen zu 2. sei offen, ob die Gesamtnote bei korrekter Begründung tatsächlich mit 8 oder nur mit 7 Punkten ausgefallen wäre. Auch dann läge eine Auswahl der Klägerin im Bereich des Möglichen. Auch bezogen auf den Beigeladenen, der nach der aktuellen Beurteilung statusamtsbereinigt ein besseres Gesamturteil vorweisen könne, sei eine Auswahl der Klägerin nicht ausgeschlossen, da offen sei, welche Gesamtnote der Klägerin bei korrekter Begründung erteilt worden wäre.
27Zur Begründung der von dem Senat auf den Antrag des Beigeladenen mit Beschluss vom 22. September 2020 zugelassenen Berufung trägt dieser vor, die Klage sei bereits unzulässig. Der Klägerin fehle die notwendige Klagebefugnis. Die Übertragung eines gebündelten Dienstpostens auf einen Beamten, der eines der Statusämter, denen der Dienstposten zugeordnet worden sei, innehabe, stelle grundsätzlich keine Beförderungs-, sondern eine bloße Um- bzw. Versetzungskonkurrenz dar. Die Umsetzung auf einen statusgleichen Dienstposten könne auf jeden sachlichen, organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden mit der Folge, dass der unterlegene Bewerber sich nicht auf eine etwaige Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen könne. Die Klägerin habe das Statusamt A 11 inne und begehre die Besetzung des nach A 10 bis A 12 BBesO gebündelten Dienstpostens. Dieser sei für sie kein Beförderungsdienstposten. Wolle man der Klägerin gleichwohl die Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG zugestehen, etwa deshalb, weil das „Setzverfahren nach dem Leistungsgrundsatz“ erfolgt sei, folge daraus nichts anderes. Die Auswahl der Klägerin erscheine auch im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens nicht möglich. Einziges Defizit sei, soweit es um den Vergleich der Qualifikation des Beigeladenen mit der der Klägerin mit Blick auf den allein in Betracht kommenden Dienstposten Ermittlungsbeamter/-in (A 10 – 12 BBesO) mit Dienstort in N. gehe, die fehlende hinreichende (textliche) Begründung der Gesamtnote mit „7“ in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin. Die Kompensation dieses Defizits werde darin liegen, dass der Klägerin schriftlich begründet werde, weshalb im Einzelnen die Gesamtnote „7“ in der Regelbeurteilung 2014 vergeben worden sei. Entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts sei es keineswegs offen, welche Gesamtnote der Klägerin bei korrekter Begründung zuteilwerde. Das Begründungsdefizit setze an fehlender Transparenz und Nachvollziehbarkeit an, nicht an der Rechtswidrigkeit einzelner Bewertungen bzw. deren Zustandekommen. Während die Klägerin die Note 7 erreicht habe, stehe für den Beigeladenen statusamtsbereinigt die Note 8 in Rede. Vor dem Hintergrund des allein in Betracht kommenden und zu kompensierenden Begründungsdefizits sei es folgerichtig ausgeschlossen, dass die Klägerin einen Notensprung absolviere, bei dem sie in den Einzelmerkmalen bzw. der Gesamtnote an die Bewertungen des Beigeladenen herankommen könne. Zusätzlich anzumerken sei, dass bei Annahme einer „im Wesentlichen gleichen“ Beurteilung und einer – unterstellt – unergiebigen inhaltlichen Ausschöpfung jedenfalls die vorangegangenen Beurteilungen zu Rate zu ziehen wären, die einen deutlichen Bewertungsvorsprung zu Gunsten des Beigeladenen belegten. Ein Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen im Anschluss an eine Neubewertung erscheine nach alledem realistisch betrachtet ausgeschlossen.
28Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
29das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion T. B. vom 28. Oktober 2015 und deren Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2015 verpflichtet worden ist, über die Bewerbung der Klägerin, einen der Dienstposten „Ermittlungsbeamter/-in“ (A 10 – 12 BBesO) und den Dienstposten des stellvertretenden Leiters Ermittlungsdienst (A 11 – 12 BBesO) bei der Bundespolizei, Dienstort N. , mit ihr zu besetzen, insoweit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, als der für ihn vorgesehene – eine – Dienstposten „Ermittlungsbeamter/-in“ (A 10 – 12 BBesO), Dienstort N. , betroffen ist.
30Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
31Die Klägerin hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.
32Die früheren Beigeladenen zu 1. und 2. haben kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt. Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 hat der Senat deren Beiladung (deklaratorisch) aufgehoben.
33Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Klageverfahrens, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Personalakten der Klägerin und des Beigeladenen Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe
36Die Berufung des Beigeladenen, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat Erfolg.
37I. Die Berufung ist mit dem vom Senat wie oben ersichtlich ausgelegten Antrag zulässig. Ein Beigeladener kann nur insoweit Rechtsmittel einlegen, als er durch die Entscheidung beschwert ist. Allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens reicht für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht aus.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1969– 4 C 83.66 –, juris, Rn. 11 f.
39Der Beigeladene ist durch die angegriffene Entscheidung nur insoweit beschwert, als diese den Dienstposten betrifft, für den er vorgesehen ist. Soweit das angefochtene Urteil die Besetzung der beiden Dienstposten, für die die früheren Beigeladenen zu 1. und 2. vorgesehen waren, betrifft, fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Es handelt sich nicht um ein einheitliches Besetzungsverfahren, sondern um nur tatsächlich miteinander verbundene Entscheidungen. Dies wird auch daran deutlich, dass der Beigeladene in die Besetzungsentscheidung bezüglich des Dienstpostens „Stellvertretender Leiter Ermittlungsdienst“ (A 11 – A 13 BBesO) mangels des erforderlichen Statusamtes von vornherein nicht einbezogen war. Davon geht auch der Beigeladene aus, indem er etwa in der Berufungsbegründungsschrift unter anderem darauf hinweist, dass der Dienstposten A 11 – 13 BBesO für ihn nicht maßgeblich sei und entsprechende Erwägungen des Verwaltungsgerichts ihn nicht beträfen. Insbesondere jedoch seine Äußerung im Schriftsatz vom 10. Mai 2021, es gehe ihm (naturgemäß) "nur" darum, dass ihm "sein" Dienstposten (…) erhalten bleibe, ist als Klarstellung des Berufungsverfahren von Anfang an allein Gewollten zu verstehen.
40II. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht im Hinblick auf den Dienstposten „Ermittlungsbeamter/--in“ (A 10 - 12 BBesO), für den der Beigeladene ausgewählt wurde, zur Neubescheidung verpflichtet.
411. Die Klage ist allerdings zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht die Klagebefugnis.
42Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch eine Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln,
43ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 – 6 C 48.68 –, juris, Rn. 41, und vom 17. Januar 1980 – 7 C 42.78 –, juris, Rn. 32,
44wie es hier mit der von der Klägerin begehrten Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens in Rede steht.
45Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen kann.
46Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1973– 7 C 6.72 –, juris, Rn. 18, und vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 –, juris, Rn. 18, sowie Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris, Rn. 15.
47Zwar kann sich ein Beamter grundsätzlich nicht auf die Garantien des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen, wenn es – wie hier – um die Auswahl unter Bewerbern für einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten geht (dazu a)); vorliegend greift aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz ein (dazu b)).
48a) Im Fall einer Auswahl unter Bewerbern um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten kann sich ein Beamter grundsätzlich nicht auf die Garantien des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015– 2 A 6.13 –, juris, Rn. 20; Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 6 B 453/20 –, juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. März 2021 – 3 ZB 20.1834 –,juris, Rn. 4; Hoffmann, A. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, 29. UPD März 2021, 5.2.
50Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen – amtsangemessenen – Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne berührt würde oder die Beschäftigungsbehörde sich änderte. Sie rechnet zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind, und stellt ihrem objektiven Sinngehalt nach eine innerdienstliche Weisung dar, der der Beamte kraft seiner Gehorsamspflicht Folge zu leisten hat.
51Vgl. statt aller: Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 4 Rn. 62, m. w. N.
52Die Besetzung des Dienstpostens „Ermittlungsbeamter/-in“ (A 10-12) ist sowohl für die nach A 11 BBesO besoldete Klägerin als auch für den nach A 10 BBesO besoldeten Beigeladenen eine Umsetzung und keine gemessen am jeweils inngehabten Statusamt höherwertige Verwendung. Ist ein Dienstposten wie vorliegend aufgrund einer "gebündelten" Bewertung auch der gleichen Besoldungsgruppe wie das Statusamt des Beamten zugeordnet, so steht seine Übertragung in Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsrechts. Die Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben ist dann nicht mit erhöhten Anforderungen verbunden, und es liegt ein amtsangemessener Einsatz vor. Der Beamte kann den Dienstposten auf Dauer besetzen, ohne befördert zu werden.
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 –, juris, Rn. 11, vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rn. 30, und Beschluss vom 23. Juni 2005 – 2 B 106.04 –, juris, Rn. 7; dem folgend: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –-, juris, Rn. 48, OVG NRW, Urteil vom 24. November 2020 – 1 A 2918/17 –, juris, Rn. 29 f., m. w. N., und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 S 2980/19 –, juris, Rn. 14.
54b) Die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe unterfällt jedoch ausnahmsweise den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Beschränkungen.
55aa) Das ergibt sich allerdings nicht unter dem Aspekt einer Statusrelevanz der Besetzungsentscheidung.
56Eine solche ist bei vorgelagerten Auswahlentscheidungen gegeben, in denen durch die Besetzung des (höherwertigen) Dienstpostens eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Beförderung vermittelt und die Auswahl für diese Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 15.
58Es ist hier nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe eine Vorwirkung in diesem Sinne entfaltet und nicht lediglich eine ungewisse Chance auf Beförderung eröffnet. Namentlich kann die Wahrnehmung der Aufgaben des zu vergebenden Dienstpostens keine Erprobungszeit auf einem höheren Dienstposten im Sinne der § 13 Abs. 1 BPolLV, §§ 32 Nr. 2, 34 BLV sein, weil der Dienstposten – wie ausgeführt – für beide Bewerber kein höherwertiger Dienstposten ist.
59Vgl. zu Letzterem allgemein: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 –, juris, Rn. 11.
60bb) Die Dienstpostenvergabe unterfällt auch nicht deshalb ausnahmsweise den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Beschränkungen, weil die Beklagte sich im Rahmen ihres Organisationsermessens entschieden hat, gleichermaßen sowohl Beförderungs- als auch Versetzungsbewerber mit dem Ziel der Bestenauslese in das Auswahlverfahren einzubeziehen und alle Bewerber ausschließlich nach Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu beurteilen.
61Vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG. Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, juris, Rn. 32; ferner Beschlüsse vom 27. Mai 2020 – 1 WB 62.19 –, juris, Rn. 23; vom 1. März 2018 – 1 WB 1.17 –, juris, Rn. 20 und vom 25. März 2010 – 1 WB 37.09 –, juris, Rn. 26, jeweils zu Verwendungsentscheidungen.
62Eine solche Entscheidung hat die Beklagte nicht getroffen. Sie hat für den streitgegenständlichen Dienstposten mit der Wertigkeit A 10 – 12 vielmehr ausschließlich Beschäftigte des Ermittlungsdienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst betrachtet, die mindestens Polizeioberkommissar waren.
63cc) Offen bleiben kann, ob der Dienstposten für den mit der Ausschreibung angesprochenen Bewerberkreis in sonstiger Weise als „förderlich“ anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dienstherr dies in einer speziellen Ausschreibung erkennen lässt oder in ständiger Verwaltungspraxis die Wahrnehmung von mit dem Dienstposten verbundenen Funktionen im Rahmen späterer Beförderungsentscheidungen besonders berücksichtigt oder sogar voraussetzt.
64Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 – 1 WDS-VR 4.16 –, juris, Rn. 31, und vom 1. März 2018 – 1 WB 40.17 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2017 – 6 A 1615/15 –, juris, Rn. 41, und Beschluss vom 9. Juni 2016– 6 A 501/15 –, juris, Rn. 15.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 S 2980/19 –, juris, Rn. 16; Hoffmann, A. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Stand: 29. UPD März 2021, 5.2., Dienstposten-/Umsetzungskonkurrenz, Rn. 25.
65dd) Die Dienstpostenvergabe ist nämlich jedenfalls deshalb an den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Beschränkungen zu messen, weil die Beklagte sich für die Vergabe des Dienstpostens ohne Rechtsfehler freiwillig den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen hat.
66Das personalwirtschaftliche Ermessen des Dienstherrn umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen. Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Dienstpostenvergabe unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss. Dass diese Möglichkeit grundsätzlich besteht, wird von dem Bundesverwaltungsgericht bejaht und ist auch ansonsten ganz weitgehend anerkannt.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015– 2 A 6.13 –, juris, Rn. 21, sowie Beschlüsse vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris, Rn. 20 f., und vom 7. Dezember 2016 – 1 WDS-VR 4.16 –, juris, Rn. 32; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, juris, Rn. 7, vom 14. März 2017 – 6 B 1195/16 –, juris, Rn. 6, vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 19 und vom 16. Februar 2021 – 6 B 59/21 –, juris, Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 25. August 2017 – 6 CE 17.1550 –, juris, Rn. 12, und vom 1. März 2021– 3 ZB 20.1834 –, juris, Rn. 5, und vom 25. März 2021 – 6 CE 21.489 –, juris, Rn. 9; (zwischenzeitlich) offengelassen von OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 63; vgl. auch Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, 5. Kapitel, Rn. 18; Hoffmann, A. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Stand: 29. UPD März 2021, 5.2., Dienstposten-/Umsetzungskonkurrenz, Rn. 25, der sich auch eingehend mit der Gegenansicht auseinandersetzt; a. A., d. h. gegen "eine Selbstbindung des Dienstherrn zugunsten von Bewerbern ohne Bewerbungsverfahrensanspruch" allein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 4 S 1055/17 –, juris, Rn. 32 ff., der sich aber in seinem späteren Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 S 2980/19 –, juris, Rn. 18, insoweit deutlich vorsichtiger äußert.
68Vorliegend hat der Dienstherr sein personalwirtschaftliches Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er – nach einer vorherigen Eingrenzung des in Frage kommenden Personenkreises auf innerhalb des Ermittlungsdienstes beschäftigte Beamte mit unbeschränkter Laufbahnreichweite und einem Status mindestens eines Polizeioberkommissars – die dann zu erfolgende Auswahl rein leistungsbezogen zu treffen hat. Dies ist in den Verwaltungsvorgängen eindeutig dokumentiert. In den beiden an den Gesamtpersonalrat bzw. an die Gleichstellungsbeauftragte gerichteten Vorlagen vom 31. August 2015 ist ausgeführt, dass im Fall eines Bewerberüberhangs der Grundsatz beachtet worden sei, die Auswahl "im Rahmen der Bestenauslese (nach Aktenlage)" vorzunehmen. Für das hier allein noch relevante Konkurrenzverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen ergibt sich die Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese folgerichtig aus dem "Vermerk zu den ODP-Hebungen Ermittlungsdienst BPOLI N. " vom 21. September 2015, in dem sich nähere Ausführungen zu dem erfolgten "Leistungsvergleich" anhand der jeweiligen Gesamtnoten der aktuellen Regelbeurteilungen der beiden Bewerber finden.
69Dem kann nicht mit Erfolg der Umstand entgegengehalten werden, dass der angehobene Dienstposten Ermittlungsbeamter A 10 – 12 BBesO am Dienstort N. nicht ausgeschrieben worden ist und die Festlegung sich daher nicht aus einer Stellenausschreibung ergibt. Die Annahme, der Dienstherr habe sich für die Vergabe eines ämtergleich zu besetzenden Dienstpostens freiwillig an die Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, setzt auch mit Blick darauf, dass – wie der vorliegende Fall zeigt – der Vergabe von Dienstposten nicht zwingend eine Ausschreibung vorausgehen muss, nur voraus, dass – wie hier – überhaupt eine Erklärung des Dienstherrn vorliegt, aus der sich ein solche Festlegung ergibt.
70Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015– 2 A 6.13 – kann nicht entnommen werden, der Dienstherr könne sich bei einer ämtergleichen Dienstpostenvergabe grundsätzlich nur in einer Stellenausschreibung rechtsfehlerfrei auf die Anwendung der Grundsätze der Bestenauslese festlegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar anhand der Auslegung der dort erfolgten Stellenausschreibung zu der Annahme gelangt, der dortige Dienstherr habe sich nicht "freiwillig" den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen (juris, Rn. 21, 22). Dass hier (nur) geprüft wurde, ob der Stellenausschreibung eine entsprechende Festlegung des Dienstherrn zu entnehmen war, beruht jedoch ersichtlich darauf, dass diese den einzigen Ansatzpunkt für eine solche Annahme bot. Der Dienstherr hatte sich darauf berufen, sich für die Vergabe des ämtergleich zu besetzenden Dienstpostens nicht an die Grundsätze der Bestenauslese gebunden zu haben (vgl. juris, Rn. 23), und im Auswahlvermerk auf personalwirtschaftliche Erwägungen abgestellt (juris, Rn. 5 und 24).
71Soweit in der Rechtsprechung für eine Selbstbindung des Dienstherrn an die Grundsätze der Bestenauslese verlangt wird, dass insoweit "eine eindeutige, positive Erklärung" des Dienstherrn vorliegt,
72vgl. VGH Baden-Württemberg,16. Dezember 2019 – 4 S 2980/19 –, juris, Rn. 18,
73kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Diese Forderung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Festlegung des Dienstherrn selbstverständlich von Erwägungen lediglich personalwirtschaftlicher Natur abzugrenzen ist, die aus Gründen der Sachgerechtigkeit ebenfalls (maßgeblich) darauf abheben können, ob und inwieweit ein Bewerber über die für eine bestmögliche Aufgabenerfüllung erforderlichen Kompetenzen verfügt.
74Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 76.
752. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat im Verhältnis zu dem Beigeladenen keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Vergabe des angehobenen Dienstpostens „Ermittlungsbeamter/in (A 10 – 12 BBesO)“ mit Dienstort in N. .
76a) Die Auswahlentscheidung wurde bei dem Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen allerdings zu Unrecht auf die Regelbeurteilung 2014 der Klägerin gestützt. Diese ist mangels hinreichender Begründung rechtswidrig.
77Hat der Dienstherr sich freiwillig den Anforderungen der Bestenauslese unterworfen, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss. Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris, Rn. 21.
79Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werden. Mit diesen Begriffen und dem Prognosecharakter der Auswahlentscheidung eröffnet die Vorschrift von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt kontrolliert wird. Diese prüfen nur, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
80Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris, Rn. 77.
81Der Leistungsvergleich der Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.
82Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 15, 20 ff., und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 19 ff., insb. Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 14.
83Ergeben sich aus aktuellen dienstlichen Beurteilungen keine Leistungsunterschiede, sind frühere Beurteilungen heranzuziehen.
84Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017– 1 B 6/17 –, juris, Rn. 24 ff., insb. Rn. 26.
85Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann daraus resultieren, dass die Grundlagen des Leistungs- und Eignungsvergleichs, also die dienstlichen Beurteilungen, rechtsfehlerhaft sind. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 31.
87aa) Hiervon ausgehend war die Auswahlentscheidung anhand der Regelbeurteilung der Klägerin für den Beurteilungszeitraum bis 30. September 2014 rechtsfehlerhaft, weil Letztere nicht mit einer hinreichenden Begründung versehen ist.
88Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist zu begründen. Sie schließt gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV mit einem Gesamturteil, das nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu bilden ist. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens sind nicht normativ vorgegeben, hierzu verweist die Bundeslaufbahnverordnung auf die von der obersten Dienstbehörde – oder einer von dieser ermächtigten Behörde – erlassenen Beurteilungsrichtlinien (§ 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 BLV). Der Dienstherr kann das Beurteilungssystem demnach grundsätzlich nach seinen Vorstellungen und den Erfordernissen seines Geschäftsbereichs gestalten. Diese Befugnis umfasst auch die Aufstellung einer Notenskala und die Festlegung, welcher Begriffsinhalt den einzelnen Notenbezeichnungen zukommt. Der Dienstherr hat damit auch die Möglichkeit, die Gesamtnote einer dienstlichen Beurteilung durch eine Zahl auszudrücken. Sieht das Beurteilungssystem ein solches sog. Ankreuzverfahren – in Abgrenzung zu in einem individuell erstellten Text (Fließtext) erstellten Beurteilungen – für vorgegebene Einzelbewertungen vor, bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer Begründung. Gleiches gilt für die– hier angewandte – Verfahrensweise, dass die dienstliche Beurteilung allein durch Angabe eines Zahlenwertes (oder eines Buchstabens) erstellt wird, dessen inhaltliche Bedeutung in der Beurteilungsrichtlinie oder in der dienstlichen Beurteilung selbst näher (allgemein) definiert wird.
89Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 bis 62 und 65, und vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 65, jeweils m. w. N.
90Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren (oder durch Vergabe eines Zahlenwerts bzw. Buchstabens) erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 63, m. w. N.
92Anders verhält es sich nur dann, wenn sich der Dienstherr bei der dienstlichen Beurteilung auf eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen beschränkt und er diesen nach der zugrundeliegenden Beurteilungsrichtlinie jeweils eine gleich große Bedeutung (dasselbe Gewicht) zumisst. In diesen Fällen lässt sich das Gesamturteil ohne weiteres aus der Verteilung der Einzelmerkmale ableiten.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 66.
94Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 64, m. w. N.
96Die Regelbeurteilung der Klägerin zum Stichtag 30. September 2014 ist gemessen hieran unzureichend begründet. Die Vergabe der Gesamtnote 7 haben die Beurteiler in keiner Weise begründet.
97bb) Eine nähere Begründung des Gesamturteils war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Bewertung der Einzelmerkmale weist kein homogenes Leistungsbild auf, das ohne weiteres ausschließlich einer bestimmten Notenstufe zugeordnet werden könnte. In der Regelbeurteilung der Klägerin zum Stichtag 1. Oktober 2014 wurden für die insgesamt 15 bewerteten Einzelmerkmale zweimal die Note 9, viermal die Note 8, achtmal die Note 7 und einmal die Note 6 vergeben. Dieses uneinheitliche Notenbild, das insgesamt eine zwischen den Noten 7 und 8 liegende Leistung abbildet, hätte nicht ausschließlich zu der Vergabe der Gesamtnote 7, sondern auch schon zur Zuerkennung der Gesamtnote 8 führen können.
98b) Die Auswahl der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen ist jedoch auch bei einer erneuten – rechtmäßigen – Auswahlentscheidung ausgeschlossen.
99Im Fall einer Verletzung des subjektiven Rechtes aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn kann der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung beanspruchen, dass seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
100Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13, und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 1 B 347/20 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N.
101Die Beurteilung, ob die Auswahl eines erfolglosen Bewerbers bei erneuter, rechtsrichtiger Auswahlentscheidung möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – theoretischen Chance des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte bei dieser Beurteilung zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.
102Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 1 B 1259/18 –, juris, Rn. 42 f., m. w. N.
103Davon ausgehend ist die Klägerin auch im Fall einer neuen Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung einer rechtsfehlerfreien Beurteilung gegenüber dem Beigeladenen offensichtlich chancenlos.
104aa) In diesem Zusammenhang kann allerdings entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht unterstellt werden, dass die Klägerin im Fall einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Neubeurteilung erneut (nur) die Gesamtnote 7 erhalten könnte. Das Beurteilungsermessen ist für eine Neubeurteilung insgesamt neu eröffnet.
105Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 1 B 1259/18 –, juris, Rn. 44.
106Bei dem vorliegenden Rechtsfehler – Mangel der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung – handelt es sich nicht um einen rein formellen Mangel der Darstellung des Beurteilungsergebnisses. Der Fehler betrifft vielmehr die materielle Anforderung einer inhaltlich richtigen Entscheidung.
107Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 1 B 1259/18 –, juris, Rn. 46.
108bb) Für den danach möglichen Fall, dass die Klägerin in einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Stichtag 1. Oktober 2014 im Gesamturteil statt der Note 7 (schon) die Note 8 erhält, könnte sie dieselbe Gesamtnote vorweisen wie der Beigeladene, dessen Gesamtnote in der entsprechenden Beurteilung nach beanstandungsfreier "Statusbereinigung" ebenfalls auf "8" lautet.
109(1) Liegen der Auswahlbehörde nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist diese befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise – durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalls beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung – herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen.
110Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N., und vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, juris, Rn. 31.
111Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter, kann eine fiktive Notenangleichung vorgenommen werden.
112Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1395/17 –, juris, Rn. 33, und vom 16. Juli 2018 – 1 B 923/18 –, juris, Rn. 46.
113Entschließt sich der Dienstherr, die Auswahlentscheidung anhand eines wertenden Vergleichs zwischen der auf das Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bezogenen Regelbeurteilung der Klägerin und der ein solches Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO betreffenden Regelbeurteilung des Beigeladenen vorzunehmen, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
114Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 10; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 – 1 B 1495/19 –, juris, Rn. 36 f., und vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.
115Bei der Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen ist es nicht zu beanstanden, die dem Beigeladenen im Statusamt A 10 BBesO erteilte Gesamtnote gegenüber der Note der im Statusamt A 11 BBesO befindlichen Klägerin um einen Punkt abzusenken.
116Dabei ist es zuvörderst Aufgabe des Dienstherrn, zwei für Bewerber in unterschiedlichen Statusämtern erstellte Beurteilungen miteinander vergleichbar zu machen. Hierzu stehen regelmäßig unterschiedliche Möglichkeiten offen.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, juris, Rn. 35.
118Es liegt dabei im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsprärogative des Dienstherrn, bei einem Qualifikationsvergleich auf die jeweils zum Regelbeurteilungszeitraum in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Beurteilungen abzustellen und dabei das Ergebnis einer Beurteilung im niedrigeren Amt einer um einen Punkt niedrigeren Beurteilung im höheren Amt gleichzustellen.
119Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2010– 6 B 668/10 –, juris, Rn. 4, 12, vom 19. Juli 2010 – 6 B 677/10 –, juris, Rn. 17 und vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, juris, Rn. 15.
120(2) Sind Bewerber – wie hier – nach ihrer jeweiligen aktuellen Beurteilung mit der gleichen Gesamtnote beurteilt oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d. h. im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für den hier ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Bestenauslese zu besetzenden Dienstposten, also für die künftige Bewährung auf diesem ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012– 1 B 214/12 –, juris, Rn. 15.
122Im Rahmen einer solchen inhaltlichen Ausschärfung der der jeweiligen Leistungsbewertung zugrunde liegenden, von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen (im Fall des Beigeladenen jeweils um einen Punkt abgesenkten) Einzelnoten ergibt sich jedenfalls klar und eindeutig kein Leistungsvorsprung der Klägerin. Das gilt unabhängig davon, dass die im jeweiligen Einzelfall durch Ankreuzen erfolgte Hervorhebung besonders wichtiger Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen wegen der Anwendung eines von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstabs rechtswidrig ist.
123Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018– 1 A 379/17 –, juris, Rn. 95 ff.
124Diese (im Falle der Klägerin und des Beigeladenen in gleicher Weise vorgenommenen) Hervorhebungen können bei der vorliegenden Prüfung der Chancen der Klägerin, im Falle rechtsrichtiger Beurteilung dem Beigeladenen vorgezogen zu werden, ohne weiteres außer Betracht bleiben.
125Insgesamt hat die Klägerin bei drei Einzelmerkmalen bessere Noten erhalten, wobei die Noten zweimal um einen Punkt (Merkmale 3.2 und 4.1) und einmal um zwei Punkte (Merkmal 1.2) besser sind als die des Beigeladenen. Dem steht bei ansonsten gegebenem Notengleichstand gegenüber, dass der Beigeladene hinsichtlich einer größeren Zahl von Einzelmerkmalen besser benotet worden ist, nämlich in Bezug auf fünf Merkmale, wobei er viermal einen Vorsprung von einem Punkt (Merkmale 1.3, 2, 3.4 und 4.2) und einmal einen Vorsprung von zwei Punkten (Merkmal 3.3) vorweisen kann. Dieses Gesamtbild belegt bei zulässiger Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale jedenfalls klar und eindeutig keinen Leistungsvorsprung der Klägerin. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn das Augenmerk besonders auf die als besonders wichtig gekennzeichneten Einzelmerkmale gerichtet werden dürfte. Bei diesen hat nämlich der Beigeladene zweimal eine um einen Punkt bessere Note erzielt (Merkmale 2 und 4.2.), während dies der Klägerin – bei sonst gegebenem Gleichstand – nur einmal gelungen ist (Merkmal 3.2).
126cc) Bei einem danach zugunsten der Klägerin höchstens anzunehmenden, im Wesentlichen gleichen aktuellen Leistungsbild sind in einem nächsten Schritt frühere Beurteilungen – hier zum Stichtag 1. Oktober 2012 – zu berücksichtigen.
127Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017– 1 B 6/17 –, juris, Rn. 26.
128Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung war die frühere Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 noch keine vier Jahre alt und damit noch aussagekräftig.
129Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017– 1 B 6/17 –, juris, Rn. 28.
130Hier liegt der auch damals nach A 10 BBesO besoldete Beigeladene indes nach einer – wie darlegt – zulässigen Statusamtsbereinigung mit der Gesamtnote 8 sogar um zwei Notenstufen und damit uneinholbar höher als die auch seinerzeit im Statusamt nach A 11 BBesO beurteilte Klägerin mit der ihr zuerkannten Gesamtnote 6. Er weist dementsprechend auch bezogen auf die einzelnen Leistungskriterien ein deutlich höheres Notenniveau auf: Er hat – abgesehen von vier gleichen Benotungen mit der Note 7 bzw. 8 (Leistungsmerkmale 1.2, 3.1, 3.6 und 6) – in allen anderen Leistungskriterien eine bessere Einzelnote erzielt als die Klägerin, wobei der Vorsprung teilweise ganz erheblich ist (6 x ein Punkt mehr, viermal zwei Punkte mehr und einmal – bei dem Merkmal 4.3 – sogar drei Punkte mehr).
131Unerheblich ist hier, dass auch die Beurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2012 den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Vorgaben betreffend die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung nicht entsprechen. Dies wäre für die vorliegende Auswahlentscheidung nur dann relevant, wenn mangels hinreichender Begründung der Gesamturteile nicht ausgeschlossen erschiene, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Gewichtung der Einzelmerkmale zumindest die gleiche Gesamtnote wie der Beigeladene erzielt hätte. Eine derartige Konstellation ist indes bereits angesichts des dargestellten Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen ausgeschlossen.
132Die Kostenentscheidung folgt, soweit sie die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
133Die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt, soweit diese bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Hinsichtlich der Gerichtskosten, die die Klägerin zu tragen hat, tritt zu dem rechtskräftigen Ausspruch (1/2) noch 1/6 hinzu. Die Klägerin unterliegt nun auch hinsichtlich der (hälftig bewerteten) Neubescheidung in Bezug auf einen der erstinstanzlich noch drei Beigeladenen – nämlich den Beigeladenen (ehemals zu 3.) –; das führt zu einer Kostentragung i. H. v. 4/6. Die übrigen beiden Sechstel der Gerichtskosten tragen nach der insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte und die frühere Beigeladene zu 2. jeweils zu 1/6, §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin verbleibt nur noch der rechtskräftige Ausspruch erster Instanz, wonach die Beklagte und die (frühere) Beigeladene zu 2. jeweils 1/6 zu tragen haben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin nunmehr vollständig zu tragen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der früheren Beigeladenen zu 2. verbleibt es bei dem jeweiligen– rechtskräftigen – erstinstanzlichen Ausspruch.
134Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
135Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.
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