Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1208/21.A
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (29. April 2021) mit Ablauf des 31. Mai 2021, einem Montag, endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.
3Mit der Antragsschrift vom 11. Mai 2021 legt der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
4Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift, in der der Kläger lediglich auf den Antrag auf Zulassung der Berufung in dem Verfahren 1 A 1207/21.A verweist, nicht im Ansatz. Auch in der Antragsschrift vom 11. Mai 2021 in dem Verfahren 1 A 1207/21.A wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.
5Das weitere Zulassungsvorbringen in dem in Bezug genommen Zulassungsantrag in dem Verfahren 1 A 1207/21.A, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unterlassen, Beweis über den Vortrag der dortigen Klägerinnen zu erheben, rechtfertigt im Übrigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung, weil es sich nicht auf Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG bezieht. Mögliche Verstoße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO – für deren Vorliegen hier im Übrigen nichts ersichtlich ist – gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Im Übrigen wäre es Sache der im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerinnen gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus ihrer Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder das durch Stellen unbedingter Beweisanträge.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17A –, juris, Rn. 27.
7Ausweislich des Protokolls haben weder die Klägerinnen im Verfahren 1 A 1207/21.A noch der Kläger im hiesigen Verfahren einen Beweisantrag gestellt. Auch ist in den Zulassungsanträgen weder ein Umstand benannt worden, der weiter hätte aufgeklärt werden sollen, noch ist dargelegt worden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
8Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 1x
- VwGO § 138 1x
- VwGO § 154 1x
- 1 A 1207/21 4x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1436/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)