Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2733/19
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 73.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
5Der Senat zieht für die auf den Betrieb der fünf Spielhallen 1, 3, 4, 5 und 6 gerichtete Klage in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro jeweils als Grundlage der Wertfestsetzung heran.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96.
7Für die Spielhalle 4 veranschlagt er allerdings nur die Hälfte, weil die Klägerin die Erteilung der hierauf bezogenen Erlaubnis nur für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 und damit für die Dauer eines halben Jahres klageweise verfolgt hat.
8Hinzuzurechnen ist der bezogen auf die Spielhalle 2 wegen der insoweit lediglich angegriffenen Nebenbestimmungen gesondert anzusetzende Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro sowie die in Höhe von 1.000,00 Euro ausdrücklich mitangefochtene Gebührenfestsetzung.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 125 1x
- VwGO § 126 1x
- §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG 7x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 152 1x
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