Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 851/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen,
7die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 14. Februar 2019 bzw. 28. Februar 2019 zu verpflichten, gegen die Beigeladene wegen der nicht genehmigungskonformen Umsetzung der Nebenbestimmung Ni1 aus der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 25. Mai 2018 nach ihrem Ermessen in angemessener Weise bauaufsichtlich einzuschreiten,
8hilfsweise
9die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 14. Februar 2019 bzw. 28. Februar 2019 zu verpflichten, über seinen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 27. Juni 2018 bzw. 3. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden,
10im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene wegen vermeintlich unzureichender Umsetzung der Nebenbestimmung Ni1 zur Baugenehmigung vom 25. Mai 2018 zu. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei der fraglichen Nebenbestimmung, mit der die Beklagte im Anschluss an einen zwischen den hiesigen Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren auf Verpflichtung zur Erteilung dieser Baugenehmigung geschlossenen Vergleich der Beigeladene aufgegeben habe, dass „die dann insgesamt acht im rückwärtigen Bereich des Grundstücks vorhandenen Stellplätze nur durch die Inhaber der auf dem Grundstück ansässigen Büros, ihre Mitarbeiter sowie die Bewohner des Hauses genutzt werden dürfen. Um eine Nutzung durch Besucher oder sonstige Dritte auszuschließen, ist die Zufahrt nordöstlich des Gebäudes durch eine Schranke oder einen versenkbaren Poller, die bzw. der ständig geschlossen zu halten ist, abzusperren“ um eine Schutzauflage handele, deren Einhaltung der Kläger aus eigenem Recht fordern könne. Zur Einhaltung von Immissionswerten und zur Wahrung des Gebotes der Rücksichtnahme sei sie nicht erforderlich gewesen, sondern habe ersichtlich lediglich mit Blick auf die seit Jahrzehnten währenden Auseinandersetzungen zwischen Kläger und Beigeladener bzw. ihren jeweiligen Rechtsvorgängern der Befriedung unabhängig von subjektiven Rechten des Klägers gedient. Dies könne indes dahinstehen, weil die Beigeladene bei ihrer Umsetzung der Nebenbestimmung durch den Einbau eines versenkbaren Pollers und die Anweisung an Mieter und Mitarbeiter, diesen nach jedem Überfahren wieder hochzufahren, nicht gegen die Nebenbestimmung Ni1 verstoßen habe und ein Grund zum Einschreiten damit nicht bestehe. Bei der vorhandenen Absperrvorrichtung mit einer Höhe von 38 cm und einem Durchmesser von 21 cm handele es sich zweifelsfrei um einen Poller im Sinne der Nebenbestimmung Ni1. Sein Standort entspreche der erteilten Baugenehmigung. Er sei schließlich bei lebensnaher Betrachtung geeignet, das mit der Nebenbestimmung explizit verfolgte Ziel, eine Nutzung durch Besucher oder sonstige Dritte auszuschließen, zu erreichen. Dem stehe nicht entgegen, dass aufgrund der Gesamtbreite der Zufahrt rechts und links des Pollers noch Wegebreiten von etwa 2,40 m bzw. 2,30 m verblieben. Zwar sei es rein theoretisch möglich, mit einem schmalen Fahrzeug den Poller zu umfahren. Praktisch sei es aber so, dass ein Umfahren auf der rechten, dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite wegen der dort stehenden 4 Mülltonnen nur nach deren Entfernung und dann auch nur bei vorsichtigem Fahren mit einem schmalen Auto möglich sei, weil nach wenigen Metern hinter dem Poller noch ein Mauerversprung die Einfahrtsbreite verringere. Auf der anderen, der linken Seite sei das Umfahren zwar leichter möglich, es bedürfe aber wegen der auch dort variierenden Zufahrtsbreite eines vorsichtigen Fahrens und Rangierens. Bei lebensnaher Betrachtung sei angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht mit einem Umfahren des Pollers durch unberechtigte Nutzer zu rechnen. Durch den Poller selbst und die mehrfachen Hinweise darauf, dass es sich um einen privaten Parkplatz handele, der nur durch Mieter genutzt werden dürfe, entstehe eine Signalwirkung, die es für jeden Besucher deutlich mache, dass er den Parkplatz nicht benutzen dürfe. Eine solche rechtswidrige und missbräuchliche Nutzung sei aufgrund der Sozialkontrolle hier praktisch auszuschließen. Hinzu komme, dass die vorhandenen Architekturbüros nur ein geringes Besucheraufkommen hätten, sodass die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung ohnehin gering sei. Nehme man hinzu, dass die Besucher ein schmales und kurzes Auto fahren müssten und jeweils direkten Kontakt mit Mitarbeitern der Büros aufnähmen, sei es lebensfremd, dass diese geneigt sein könnten, den Parkplatz illegal und entgegen der eindeutigen Beschilderung zu nutzen. Dass gänzlich Fremde den hinter dem Haus gelegenen Parkplatz anfahren könnten, sei in der gegebenen Situation ebenfalls auszuschließen. In der Straße seien ausreichend Parkflächen vorhanden. Warum es ein Fremder riskieren sollte, aufwändig den Poller zu umfahren, sei nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers verlange die Nebenbestimmung im Übrigen nicht, dass der Poller nach dem Überfahren automatisch wieder hochfahre. Die organisatorischen Vorkehrungen der Beigeladenen - die entsprechenden Weisungen an Mieter und Mitarbeiter – reichten vielmehr aus. Selbst wenn der Poller in der Vergangenheit möglicherweise, wie Lichtbilder des Klägers belegten, nicht immer nach Befahren sofort wieder hochgefahren worden sei, folge daraus nicht die fehlende Genehmigungskonformität. Im Übrigen erfülle auch ein nicht herausgefahrener Poller eine hinreichende Signalwirkung für alle unberechtigten Benutzer. Diese müssten insbesondere damit rechnen, dass er jederzeit wieder hochgefahren werde und damit ein Verlassen des illegal genutzten Parkplatzes verhindere. Diesen der Lebenserfahrung entsprechenden Schlussfolgerungen entspreche, dass weder Vertreter der Beigeladenen noch der Kläger konkrete illegale Nutzungen benannt hätten. Selbst wenn man indes der Nebenbestimmung Ni1 einen umfassenden nachbarschützenden Charakter zuordne und von einer unzureichenden Umsetzung ausgehe, bestehe kein Anspruch des Klägers auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten. Die neben dem Poller umgesetzten Schutzmaßnahmen schlössen zumindest aus, dass von den Stellplätzen und ihrer Nutzung für die Nachbarschaft unzumutbare Beeinträchtigungen ausgingen. Nach dem Lageplan der Baugenehmigung sei durch Beschilderung klarzustellen, dass der Parkplatz nur von Mietern und Eigentümern bzw. Mitarbeitern des Architekturbüros genutzt werden dürfe. Zudem sei eine gewerbliche Nutzung in der Nachtzeit ausgeschlossen. Selbst wenn der Poller als Sicherung vollständig ausfallen sollte, gewährleiste dieses Gesamtpaket ausreichenden Nachbarschutz. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine unberechtigte Nutzung aufgrund der Beschilderung und der hohen sozialen Kontrolle nur vereinzelt vorkommen werde. Nach dem zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Dekra-Gutachten vom 22. Juli 2013 führte aber selbst eine Verdoppelung der der Begutachtung zugrunde gelegten Frequentierung von bis zu 40 Fahrzeugbewegungen am Tag nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger seinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten auch nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben stützen. Es könne dahinstehen, ob ein solcher Anspruch neben § 58 Abs. 2 bzw. § 82 BauO NRW bestehe. Denn die Beklagte habe die Vorgaben des Vergleichs durch die Nebenbestimmung Ni1 zur Baugenehmigung vom 25. Mai 2018 vollständig umgesetzt und die Beigeladene sie wiederum in nicht zu beanstandender Weise beachtet. Vor diesem Hintergrund komme auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung nicht Betracht.
11Diesen ausführlichen und ohne weiteres nachvollziehbaren lebensnahen Ausführungen setzt der Kläger im Rahmen des Zulassungsvorbringens nichts Erhebliches entgegen, das zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung führen könnte.
12Das Zulassungsvorbringen erkennt in seinen Ausführungen unter Nr. 5 noch zutreffend, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob es sich bei der Nebenbestimmung Ni1 um eine Schutzauflage handelt, deren Durchsetzung der Kläger ohne weiteres und ohne Einschränkung verlangen kann, offengelassen hat. Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Zweifel des Verwaltungsgerichts, ob diese Nebenbestimmung dem Kläger weitergehende Rechte als das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vermitteln könnte, ohne Einschränkung berechtigt sind. Noch jenseits der Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage die Beklagte für sich im Vergleichswege weitergehende Befugnisse und für die Bauherrin weitergehende Verpflichtungen begründen und bauaufsichtlich durchsetzen könnte, ist ein entsprechender Wille den Verwaltungsvorgängen, insbesondere den Umständen des Vergleichsschlusses im Verfahren 9 K 4879/16 – VG Minden -, jedenfalls nicht zu entnehmen. Anderes hat auch der Kläger nicht, jedenfalls nicht nachvollziehbar begründet, dargelegt.
13Dies bedurfte, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, allerdings deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil von einer unzureichenden Umsetzung der vergleichsweise getroffenen Regelung weder durch die Beklagte noch durch die Beigeladene ausgegangen werden kann. Der Kläger legt dieser Abrede ein Verständnis zugrunde, dass dieser schon auf erste Sicht nicht zukommen kann. Er ist letztlich der Auffassung, die Abrede habe verhindern sollen, dass jede auch nur theoretisch denkbare unberechtigte Nutzung der Stellplatzanlage habe ausgeschlossen werden sollen. Dies lässt sich indes bereits mit dem Wortlaut des Vergleiches und der diesen – wovon auch der Kläger ausgeht – vollständig umsetzenden Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 27. Mai 2018 nicht vereinbaren. Denn dort ist ausdrücklich festgelegt, dass die Beigeladene verpflichtet sein soll, lediglich einen Poller (oder eine Schranke) zu errichten, der (oder die) die Durchfahrt für Unberechtigte verhindern soll. Träfe die Auffassung des Klägers zu, dass damit auch eine theoretische Umfahrung ausgeschlossen werden müsste, wäre bei der allen Beteiligten bekannten Breite der Zufahrt von etwa 5 m bei einem Poller – mehr fordern Vergleich und Genehmigung ausdrücklich nicht – ein Durchmesser von deutlich mehr als 1 m erforderlich. In diesem Fall müsste man bereits von einer versenkbaren Wand sprechen, jedenfalls sind Poller dieses Umfangs – anders als der hier installierte – zumindest nicht handelsüblich, sofern sie überhaupt existieren sollten. Dem Senat sind solche Absperrvorrichtungen jedenfalls nicht bekannt. Angesichts dessen sind die Beteiligten seinerzeit offenbar davon ausgegangen, dass ein physisches Hindernis auch dann ausreicht, wenn es die Zufahrt „nur“ wesentlich erschwert, auch wenn es theoretisch überwunden werden kann. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, warum im Schutzinteresse des Klägers eine derartige praxisgerechte Absperrvorrichtung nicht ausreichen sollte. Ziel des Vergleiches war es ersichtlich, sein Grundstück von tatsächlich zu erwartenden Beeinträchtigungen zu bewahren, nicht alle theoretisch denkbaren Einflüsse auszuschließen.
14Dass die errichtete Absperrvorrichtung hierzu geeignet ist, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen überzeugend und lebensnah ausgeführt. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht einen Fall aufzeigt, in dem es zu einer unberechtigten Nutzung der Stellplatzanlage gekommen sein soll, nicht einmal bei nicht herausgefahrenem Poller (die erstinstanzlich vorgelegten Fotos vom 29. Januar 2021 und 5. Februar 2021 belegen vielmehr das Gegenteil), geschweige denn nach Umfahren des Pollers. Schon aus diesem Grund vermögen die theoretischen Szenarien, die der Kläger auch im Zulassungsverfahren entwirft, nicht zu überzeugen. Sie setzen sich unabhängig davon jedenfalls auch nur allenfalls selektiv mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander und begründen so keine ernstlichen Zweifel an deren Ergebnisrichtigkeit. Insbesondere geht der Kläger bezeichnenderweise nicht auf die vom Verwaltungsgericht detailliert dargestellten örtlichen Gegebenheiten ein, die gerade keine ungehinderte Zufahrtsbreite von 2,40 m hergeben. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die seit vielen Jahren auf Höhe des Pollers stehenden Mülltonnen die Durchfahrtsbreite dort auf deutlich unter 2 m reduzieren und das Umfahren allgemein aufgrund des Verlaufs der angrenzenden Mauern aufwändigeres Rangieren erforderte. Angesichts dessen fehlt aber jeder Anhalt dafür, warum ein unberechtigter Nutzer diesen Aufwand betreiben sollte, um eine ersichtlich auf einem Privatgrundstück hinter dem Haus liegende und offensichtlich zugangsbeschränkte Stellplatzfläche anzufahren.
15Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich von vornherein nicht um Nutzer handeln könnte, die mit Einverständnis eines Berechtigten ihr Fahrzeug dort (unzulässigerweise) abstellten. Denn dieser könnte für sie den Poller absenken. Aus diesem Grund erschließt sich von vornherein insbesondere nicht, welches Interesse ausgerechnet die Beigeladene haben sollte, ein Umfahren zu ermöglichen. Sollte sie Kunden entgegen der Absprache und der Baugenehmigung – und damit rechtswidriger Weise - eine Parkmöglichkeit im hinteren Bereich einräumen wollen, könnte sie als Berechtigte auch eine 5 m breite Wand jeweils öffnen.
16Die weiteren Überlegungen des Klägers dazu, dass sich aufgrund der Beschilderung praktisch jedermann für einen „normalen Nutzer“ und damit zum Parken berechtigt halten könne und deshalb auch von der Beschilderung keine Abschreckung ausgehe, lassen noch unbeschadet ihrer zumindest fraglichen grundsätzlichen Plausibilität außer Acht, dass die hier tatsächlich vorhandene Beschilderung zum einen einen „Parkplatz nur für Mieter“ kennzeichnet und zum anderen – was angesichts der örtlichen Verhältnisse allerdings kaum erforderlich ist – klarstellend betont, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt und widerrechtlich dort parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden. Inwieweit dies zu einem Fehlverständnis der Nutzungsberechtigung führen könnte, vermag der Senat nicht ansatzweise zu erkennen. Zudem dürfte es weiterhin berechtigter Erwartung entsprechen, dass Privatgrundstücke von fremden Verkehrsteilnehmern nicht beparkt werden, selbst wenn Schilder darauf nicht eigens hinweisen und dies nicht durch einen Poller oder eine Schranke zusätzlich verhindert wird. Dass Schilder und Poller als Einladung für die „freie“ Nutzung verstanden werden könnten, ist daher wenigstens abwegig, wie im Übrigen auch die genannten Fotos vom 29. Januar 2021 und 5. Februar 2021 belegen.
17Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Ausführungen des Klägers zum Umfang seines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Einschreiten von vornherein nicht an. Unbeschadet dessen gibt es aber – wie bereits das Verwaltungsgericht erschöpfend ausgeführt hat - keinen allgemeinen Anspruch des Nachbarn auf Durchsetzung objektiven Rechts. Ein solcher Anspruch setzt vielmehr eine Verletzung subjektiver öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen des Nachbarn voraus. Diese können hier nur aus einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte oder einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes resultieren. Beides ist hier aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, zu denen sich das Zulassungsvorbringen nicht weiter verhält, indes offenkundig nicht der Fall.
18Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich bauordnungsrechtliche Befugnisse der Beklagten, deren Ausübung der Kläger ausdrücklich und nur geltend macht, aus Treu und Glauben ergeben könnten. Dies erscheint indes schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Um eine Befugnisnorm handelt es sich bei § 242 BGB nicht; eine solche ist jedoch für jedes Einschreiten einer Ordnungsbehörde erforderlich. Demgegenüber können ihr solche Rechte durch Private nicht eingeräumt werden. Soweit der Kläger meint, aus dem gerichtlichen Vergleich weitergehende Ansprüche zu haben, könnten diese deshalb zumindest nicht unmittelbar auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zielen. Hierfür stünde allenfalls das Verfahren nach §§ 167 ff. VwGO zur Verfügung. Jenseits dessen kann sich der Kläger aber jedenfalls deshalb nicht mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen, weil der Vergleich von Beklagter und Beigeladener - wie ausgeführt - auch und gerade nach diesen Maßstäben hinreichend umgesetzt worden ist. Umgekehrt stellte sich eher die Frage, ob der Kläger nicht selbst treuwidrig handelte, wenn er in Abwesenheit einer tatsächlichen Beeinträchtigung auf ein Einschreiten der Beklagten dringt.
192. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Begründung des Zulassungsantrages enthält insoweit über die vorstehend behandelten Aspekte hinaus keine weitergehenden Ausführungen, vielmehr soll der Vortrag zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel offenbar undifferenziert ebenfalls diesem Zulassungsgrund zugeordnet werden.
203. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
21Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
22Die dort aufgeworfene Frage,
23„ob eine Behörde unbeschadet und neben einer etwaigen Verpflichtung nach § 58 Abs. 2 bzw. § 82 BauO NRW zum Einschreiten, insbesondere zum bauaufsichtlichen Einschreiten, auch unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB und ohne die Maßstäbe der § 58 Abs. 2 bzw. § 82 BauO NRW heranziehen zu dürfen, allein deswegen verpflichtet sein kann, weil sich die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuvor in einem gerichtlichen Vergleich darauf verständigt haben, dass einer von der Behörde zu erteilenden Genehmigung eine Nebenbestimmung, die den Interessen eines Verfahrensbeteiligten dient, beigegeben wird und die vom Adressaten nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird bzw. deren tatsächliche Umsetzung dem angestrebten Zweck nicht zu erfüllen vermag?“
24würde sich – wie ausgeführt – schon deshalb in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, weil die vergleichsweise Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt wurde und schon deshalb kein Raum für weitergehende Erwägungen nach Treu und Glauben ist. Die aufgeworfene Frage geht vielmehr von Annahmen aus, die in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen. Unabhängig davon hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen er der Frage über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zumisst und sie für klärungsbedürftig hält. Darüber hinaus lässt sich die Rechtsfrage aus dem Wortlaut der bauordnungsrechtlichen Befugnisnormen und der Systematik des Ordnungsrechts – wie aufgezeigt - ohne Weiteres nach den allgemeinen Auslegungsmethoden rechtssicher beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die im Zulassungsverfahren etwaig entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
27Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- §§ 167 ff. VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 82 BauO 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- VwGO § 124 5x
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 152 1x
- 9 K 4879/16 1x (nicht zugeordnet)