Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 148/20.O
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 12. K. 1964 geborene Beklagte absolvierte nach seinem Hauptschulabschluss vom 1. August 1979 bis zum 5. Juli 1982 eine Lehre zum Kfz-Mechaniker. Am 1. Oktober 1982 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter ernannt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 erfolgte die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe. Nach erfolgreicher Probezeit wurde der Beklagte am 1. April 1987 zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Nach Ernennungen zum Polizeimeister am 5. April 1988, zum Polizeiobermeister am 27. Oktober 1993 und zum Polizeihauptmeister am 29. Januar 1998 wurde der Beklagte am 29. Januar 1999 zum Polizeikommissar, am 26. Januar 2005 zum Polizeioberkommissar und am 20. Januar 2010 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Er wurde zunächst in der Bereitschaftspolizei, anschließend in der Polizeiwache N. der Kreispolizeibehörde C. verwendet und war seit dem 17. Dezember 2012 in der Polizeiinspektion 1 / C. , Polizeiwache T. , eingesetzt.
3In seiner letzten, am 3. November 2008 eröffneten dienstlichen Beurteilung wurden seine Leistung und Befähigung mit „übertreffen die Anforderungen“ bewertet. Mit diesem Gesamturteil hatte auch die dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2003 abgeschlossen. In den dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 2000 und 2006 wurden seine Leistung und Befähigung mit "entsprechen voll den Anforderungen" bewertet.
4Zuletzt war der Beklagte mit Umsetzungsverfügung vom 27. November 2015 aus dienstlichen Gründen von der Polizeiwache C. T. C-Tour mit Wirkung vom 30. November 2015 zur Polizeiwache I. DG-C umgesetzt worden. Dort ist er als Wachdienstbeamter eingesetzt und erbringt – nach zwischenzeitlicher Suspendierung vom Dienst – weiterhin gute Leistungen.
5Der Beklagte lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat zwei volljährige Kinder. Mit Ausnahme des hier zugrunde liegenden Sachverhalts ist er bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
6Im Rahmen umfangreicher Ermittlungen durch das Kriminalkommissariat (KK) 21 (zuständig für deliktsübergreifende organisierte Kriminalität, herausragende Delikte der Bandenkriminalität, u. a. Rockerkriminalität), die unter der Bezeichnung „EG U. “ wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und anderer Straftaten gegen unterschiedliche Beschuldigte geführt wurden, wurde durch eine Telefonüberwachung bekannt, dass der Beklagte eine enge Kontaktperson des strafrechtlich verfolgten D. T1. (im Folgenden: T1. ) war (Az. Staatsanwaltschaft C. : 46 K1. 180/14). Bei diesem handelt es sich um den so genannten Security-Chief der Rockervereinigung MC (Motorcycle Club) Gremium E. , dem größten deutschen sog. „1%er“ Motorradclub. Gegen den Beklagten wurde am 1. November 2014 ein Strafverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses eingeleitet (Az. Staatsanwaltschaft C. : 47 K1. 67/15). Er selbst wusste spätestens seit Anfang März 2015, dass gegen T1. und gegen ihn selbst strafrechtlich ermittelt wurde.
7Bei der Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts C. – 64 Gs 416/15 – gegen T1. wurde am 4. März 2015 auch dessen Smartphone der Marke Samsung sichergestellt und ausgewertet. Unter anderem im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse wurden aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts C. – 64 Gs 1446/15 – vom 4. Mai 2015 gegen den Beklagten am 6. Mai 2015 dessen Wohnung, die Wohnung seiner Lebensgefährtin B. D1. (im Folgenden A. D1. ), dessen Kraftfahrzeug sowie dessen Spind und Waffenschließfach im Dienstgebäude Polizeiwache T. in C. durchsucht. Dabei wurden u. a. Kopien aus der Ermittlungsakte in dem gegen T1. laufenden Verfahren in dem Kraftfahrzeug des Beklagten und in einem Ordner in der von ihm mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung in I1. aufgefunden. Aus diesen Unterlagen ergab sich u. a., dass bereits gegen den Beklagten selbst ermittelt wurde (vgl. Ausdrucke aus der Ermittlungsakte "EG U. ", Liste Bl. 152 der Ermittlungsakte StA C. – 47 K1. 67/15). Unter dem 18. August 2015 erhob die Staatsanwaltschaft C. Anklage und legte dem Beklagten Folgendes zur Last:
8„Der Angeschuldigte … war befreundet mit dem Security Chief des MC Gremium E1. , dem gesondert verfolgten D. T1. . Obwohl der Angeschuldigte wusste, dass der Zeuge T1. in gehobener Position in Rockerkreisen verkehrte, führte er für diesen Abfragen im polizeilichen Nachrichtensystem durch. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
91.
10Am 2.11.2014 um 10:18 Uhr forderte T1. den Angeschuldigten auf, die Personen E2. A. und L. A1. zu überprüfen, um die Adressen dieser Personen zu erlangen. Um 10:37 Uhr desselben Tages teilte der Beklagte mit, dass beide Personen in C. nicht verzeichnet seien.
112.
12Dem Zeugen L1. N1. war bekannt, dass T1. über gute Kontakte zur Polizei verfügte. Im Sommer 2014 versteckte N1. den gesondert verfolgten C1. in seiner Wohnung, weil er vermutete, dass C1. mit Haftbefehl gesucht werde. L1. N1. schickte T1. nach vorheriger Abfrage die Personaldaten des C1. mittels SMS. Nachdem der Angeschuldigte die Person L1. C1. in der Personenfahndung und Vorgangsverwaltung der Polizei Nordrhein-Westfalen abgefragt hatte, leitete er diese Erkenntnisse an T1. weiter. Dieser informierte den Zeugen N1. .
133.
14Am 18.01.2015 um 5:37 Uhr verlangte T1. im Rahmen einer WhatsApp-Nachricht von dem Angeschuldigten eine Abfrage der Person B1. I2. . Nachdem der Angeschuldigte die Person I2. abgefragt hatte, übermittelte er diese Erkenntnisse dem Zeugen T1. .
154.
16Am 05.03.2015 um 15:17 Uhr verlangte T1. im Rahmen einer WhatsApp-Nachricht von dem Angeschuldigten eine Abfrage zu dem amtlichen Kennzeichen Q. -N2. 1503. Nachdem der Angeschuldigte gleichfalls mittels WhatsApp-Nachricht die gewünschte Recherche zugesichert hatte, kontaktierte er den Zeugen PHK I3. in seiner Funktion als Wachdienstführer der Polizeiwache C. T. und bat um Durchführung der Datenüberprüfung. Nachdem dies erfolgt war, leitete der Angeschuldigte die so gewonnenen Erkenntnisse an den Zeugen T1. weiter.
17Der Angeschuldigte hat durch sein Verhalten wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Es liegt nicht nur eine mittelbare Gefährdung darin, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verschwiegenheit und Objektivität der Polizeibehörden erschüttert wird, wenn ein Polizeibeamter Freunde über den Inhalt von polizeiinternen Daten informiert. Wichtige Interessen sind insbesondere dadurch berührt, dass der Angeschuldigte ein Führungsmitglied eines der größten Rockerclubs Deutschland informiert und dadurch gezeigt hat, dass er bereit ist, Personen zu unterstützen, die der Gewaltkriminalität zumindest nahestehen.
18Vergehen gem. §§ 353 b Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB.“
19Anlässlich der am 6. Mai 2015 durchgeführten Durchsuchung unter anderem der dem Beklagten dienstlich zur Verfügung gestellten Behältnisse wurde festgestellt, dass er in seinem Spind unerlaubt Munition aufbewahrte. Mit Anklageschrift vom 24. August 2015 (Az.: 47 K1. 162/15) legte die Staatsanwaltschaft C. dem Beklagten Folgendes zur Last:
20„Am Tattag bewahrte der Angeschuldigte in den Diensträumen der Polizeiinspektion C. -N. , Polizeiwache T2. -P. , in seinem Spind (Nr. 40) 7 Patronen der Munition RUAG, 9 x 19 mm Action in einer Metalldose auf. Eine Erlaubnis für den Besitz dieser Munition hat der Angeschuldigte nicht.
21Vergehen gem. §§ 51 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG.“
22Mit Beschluss vom 16. September 2015 wurden die beiden Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Verfahren verbunden. Der Beklagte ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass alles so, wie von der Staatsanwaltschaft verlesen, stimme. Er kenne T1. seit 15 Jahren und unterstütze ihn privat. Seit zwei Jahren sei dieser wohl in dem Motoradclub im Sicherheitsbereich. T1. habe die in der Anklageschrift genannten Informationen nur rein privat gebraucht. Das Amtsgericht C. (Schöffengericht) verurteilte den Beklagten auf Grund des sich aus den zugelassenen Anklagesätzen ergebenden Sachverhalts rechtskräftig mit Urteil vom 18. November 2015 – 29 Ls - 47 K1. 67/15 - 133/15 – wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen in vier Fällen und unerlaubten Besitzes von Munition gemäß §§ 353b, 53 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffenG zu einer Gesamtgeldstrafe von insgesamt 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro. Dabei wurde auf folgende Einzelstrafen erkannt:
23- 40 Tagessätze zu je 50,00 Euro jeweils für die Taten vom 2. November 2014, 18. Januar 2015 und 5. März 2015
24- 60 Tagessätze zu je 50,00 Euro für die Tat im Sommer 2014
25- 30 Tagessätze zu je 50,00 Euro für den unerlaubten Besitz von Munition.
26In den gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO abgekürzten Entscheidungsgründen nahm das Amtsgericht wegen des festgestellten Sachverhalts und des angewandten Strafgesetzes Bezug auf die zugelassenen Anklagesätze.
27Zwischen dem 4. März 2014 und dem 16. Januar 2015 führte der Beklagte außerdem ohne dienstlichen Anlass in den polizeilichen Dienstsystemen unter seiner dienstlichen Kennung privat motivierte Abfragen durch:
28In der Datenbank ZEVIS (Zentrales Verkehrsinformationssystem) wurden von dem Beklagten im Zeitraum vom 13. April 2014 bis zum 9. Dezember 2014 insgesamt 26 Abfragen vorgenommen, die ausschließlich einen privaten Anlass hatten. Dabei handelte es sich acht Mal um die Abfrage des amtlichen Kennzeichens C2. B2. -1212, neun Mal um die Abfrage seiner damaligen Lebensgefährtin A. D1. und neun Mal um die Abfrage von deren Ehemann, B3. D1. (im Folgenden: D1. ). Wegen der Einzelheiten wird auf den Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums C. vom 10. Februar 2015, dort Seite 4, Bezug genommen.
29In der Datenbank Personenfahndung (Daten der zur Fahndung bzw. Festnahme ausgeschriebenen Personen) fragte der Beklagte diesen Ehemann, der sich damals im offenen Vollzug befand, zwischen dem 13. April 2014 und 16. Januar 2015 insgesamt 191-mal, zum Teil mehrmals täglich, ab. In dem Zeitraum vom 13. Juli 2014 bis zum 12. Januar 2015 tätigte der Beklagten ferner elf weitere Abfragen, von denen drei A. D1. betrafen und acht im Zusammenhang mit dem Verfahren 46 K1. 180/14 gegen T1. standen, ohne dass der Beklagte dienstlich damit zu tun gehabt hätte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums C. vom 10. Februar 2015, dort Seite 5, und die beigefügte Datenübersicht Bezug genommen.
30In der Datenbank VVW (Unterordner der Datenbank IGVP; Vorgangsverwaltung für laufende und abgeschlossene Verfahren einschließlich etwaiger staatsanwaltlicher Aktenzeichen) wurden im Zeitraum vom 11. Februar 2014 bis zum 1. November 2014 durch den Beklagten 87 Datenabfragen durchgeführt, wobei zwei davon keinen dienstlichen Bezug hatten, sondern die Personen „T1. “ (20. Oktober 2014, 3:47 Uhr) und „D1. “ (1. November 2014, 5:58 Uhr) betrafen (vgl. Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums C. vom 10. Februar 2015, dort Seite 2).
31In der Datenbank PVP/igweb (Unterordner der Datenbank IGVP; polizeilich relevante Vorgänge mit persönlichen, vertraulichen Daten) wurden im Zeitraum vom 4. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 durch den Beklagten 13 Abfragen durchgeführt, die keinen dienstlichen Bezug hatten. Die Abfragen betrafen vier Mal ihn selbst, sechs Mal D1. , zweimal P1. Q1. und einmal L2. C3. . Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums C. vom 10. Februar 2015, dort Seite 3, Bezug genommen.
32Im persönlichen Netzlaufwerk des Beklagten wurden auf Grund richterlicher Durchsuchungsanordnung vom 4. Mai 2015 – 64 Gs 1448/15 – zudem vier Schreiben aufgefunden, die einen Bezug zu T1. aufwiesen und vom Beklagten während seiner Dienstzeit bearbeitet worden sind:
33Ein Dokument mit der Bezeichnung „D. Oberjustizkasse.doc" wurde am 12. November 2013, 02:56 Uhr, vom Beklagten zuletzt geändert. Es handelt sich um ein Schreiben des T1. an die Oberjustizkasse I4. , mit dem Ratenzahlung beantragt wird. Ein weiteres Dokument „D. RENO.doc" wurde vom Beklagten am 7. Januar 2011, 15:04 Uhr, zuletzt geändert. Es handelt sich um ein Schreiben des T1. an Rechtsanwalt D2. im Zusammenhang mit einer Mandatsentziehung. Am 27. Januar 2015, 19:29 Uhr, wurde ein drittes Dokument „D. Vollmacht Mc Fit.doc" vom Beklagten letztmalig geändert. Dabei handelt es sich um eine Vertretungsvollmacht des T1. für den Beklagten zur Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Fitnessstudio McFit. Das vierte Dokument „D. Widerspruch Telekom.doc" wurde am 13. November 2011, 18:12 Uhr, zuletzt geändert und beinhaltet ein Anschreiben des T1. an die Rechtsanwaltskanzlei T3. & Kollegen, mit dem Informationen in einem Mahnverfahren angefordert werden.
34Bei der am 6. Mai 2015 durchgeführten Durchsuchung der dienstlichen Behältnisse wurde ferner die Dienstwaffe des Beklagten im Spind und nicht im dafür vorgesehenen Waffenfach aufgefunden.
35Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses auf Grund des bereits eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten gemäß § 22 LDG NRW aus. Gleichzeitig wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG verboten sowie das Führen von dienstlichen Ausweisen und Ausrüstungsgegenständen untersagt.
36Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 erweiterte der Kläger das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten. Unter dem 12. Oktober 2015 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Schreiben vom 25. November 2015 wurde die Verfügung vom 12. Oktober 2015 aufgehoben, da der Kläger auf Grund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung vom 18. November 2015 zu einer Geldstrafe davon ausging, dass nur noch die Verhängung einer unter der disziplinaren Höchstmaßnahme liegenden Disziplinarmaßnahme zu erwarten sei. Der Beklagte wurde von der Polizeiinspektion C. /Polizeiwache T. zur Polizeiinspektion I. /Polizeiwache I. /Dienstgruppe C umgesetzt.
37Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 setzte der Kläger das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW fort.
38Unter dem 29. Januar 2018 teilte der Kläger dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mit und gab ihm Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Der Beklagte führte in seiner abschließenden anwaltlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2018 – unter Bezugnahme auf seine frühere Stellungnahme vom 17. März 2016 – hierzu im Wesentlichen aus, dass er die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen vollumfänglich einräume. Er sei bereits rechtskräftig deswegen verurteilt worden, und es sei durch die Pflichtverletzungen „kein größerer Schaden“ entstanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er seinen Dienst seit 30 Jahren tadellos verrichte und sich auch in seiner neuen Dienstgruppe gut integriert habe. Er bereue sein Verhalten zutiefst, und eine Wiederholungsgefahr bestehe daher nicht. Zudem habe er aufgrund der langen Dauer des Disziplinarverfahrens mit den damit einhergehenden psychischen Belastungen zu kämpfen.
39Mit Schreiben vom 20. September 2018 räumte der Kläger dem Beklagten die Möglichkeit ein, gemäß § 73 Nr. 6 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) die Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage zu beantragen. Unter dem 26. September 2018 beantragte der Beklagte die Mitwirkung. Am 30. November 2018 wurde der Personalrat über die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung des Beklagten informiert und ihm der Verwaltungsvorgang zur Mitwirkung gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW übergeben. Der Personalrat erhob keine Einwendungen.
40Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 erhielt die Gleichstellungsbeauftragte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Disziplinarklageentwurf. Sie machte ebenfalls keine Einwände geltend.
41Am 15. Juli 2019 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben, in der er dem Beklagten vorwirft, in mindestens vier Fällen Dienstgeheimnisse verletzt zu haben und in unerlaubtem Besitz von Munition gewesen zu sein sowie in mehr als 200 Fällen polizeiliche Auskunftssysteme genutzt zu haben, um Daten für private Zwecke zu erheben, während seiner Dienstzeit mit Hilfe der behördlichen Ausstattung private Schriftsätze für Dritte gefertigt sowie seine Dienstwaffe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt zu haben.
42Der Kläger hat beantragt,
43den Beklagten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (A 9) zurückzustufen.
44Der Beklagte hat beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend vorgetragen: Der Personalrat sei trotz eines entsprechenden Antrags nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. In der Sache sei zu berücksichtigen, dass er, der Beklagte, den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt habe. Er habe T1. , als dieser dem Gremium (MC E1. ) beigetreten sei, gesagt, dass er nichts davon halte, weil das Rocker seien. T4. habe ihn ab und zu mal was gefragt, etwa, wenn er den Halter eines Fahrzeugs habe kennenlernen wollen. Er selbst habe dies dann leider leichtfertig beantwortet. Bei den Abfragen habe es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt, für den er selbst nichts erhalten habe. Es habe erst mit Halterabfragen und ähnlichen Anfragen angefangen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe für T1. auch einmal überprüft, ob ein Haftbefehl vorliege. Ebenfalls sei mildernd zu berücksichtigen, dass er mit Ausnahme der hier erhobenen Vorwürfe bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Seine letzte dienstliche Beurteilung sei im Hinblick auf das Gesamtergebnis überdurchschnittlich gewesen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren seit 2015 und damit mehr als vier Jahre laufe. Seit Aufhebung seiner Suspendierung verrichte er seinen Dienst wieder beanstandungsfrei. Aus diesen Gründen lägen die Voraussetzungen für eine Zurückstufung nach § 9 LDG NRW nicht vor. Auch die Voraussetzungen für eine unterhalb der Zurückstufung mögliche Maßnahme seien nicht gegeben. Dies ergebe sich aus § 14 LDG NRW; danach könnten nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens ein Verweis oder eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen komme auch eine Gehaltskürzung nicht mehr in Betracht, wenn, wie hier, eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht bestehe.
47Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
48Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Soweit die Abfragen EMA-Überprüfungen bzw. Halterabfragen in der Datenbank ZEVIS gewesen seien, habe es sich schon nicht um Geheimnisse im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB gehandelt. Dem habe das Strafgericht in Bezug auf die Taten am 2. November 2014 und am 5. März 2015 bei der rechtlichen Würdigung nicht Rechnung getragen. Insoweit müsse ein Lösungsbeschluss erfolgen. Ungeachtet dessen habe er sich in einer besonderen negativen Lebensphase befunden, als er die unstrittigen Dienstverfehlungen begangen habe. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Ab März 2013 habe sich die Beziehung zu seiner Ehefrau aufgrund eines Unfalls, an dem diese die Schuld trage und bei dem die gemeinsame Tochter verletzt worden sei, verschlechtert. Im September 2013 habe er seine „große Liebe“, A. D1. , kennengelernt. Erst nach Aufnahme der Beziehung habe er festgestellt, dass diese mit D1. verheiratet gewesen sei, bei dem es sich um eine „Rotlichtgröße“ handele und dem diverse Straftaten vorgeworfen würden. Die zunächst geheim gehaltene Beziehung sei dadurch begünstigt worden, dass dieser Ehemann damals in der Vollzugsanstalt eingesessen habe. Der Ehemann habe allerdings deutlich gemacht, dass er seine Frau umbringen werde, wenn diese sich einem anderen Mann zuwenden sollte, und sie bei einem Ausgang im März 2014 tatsächlich massiv bedrängt. Er selbst, der Beklagte, habe mit ihr daher im K. 2014 in I1. heimlich eine Wohnung angemietet, um die Beziehung dort unbehelligt leben zu können. Im Oktober 2014 habe er sich von seiner Ehefrau getrennt und sei dort ausgezogen. A. D1. sei aber weiterhin massiv von ihrem Ehemann bedrängt und mit dem Tode bedroht worden. Aufgrund einer erwarteten Entlassung des Ehemanns im Rahmen einer Weihnachtsamnestie sei A. D1. im November 2014 zu Hause ausgezogen und lebe seitdem in der angemieteten Wohnung in I1. . Sie sei seitdem fortlaufend von Personen bedrängt worden, die ihr Ehemann beauftragt habe. Am 6. Dezember 2014 sei dieser in die Wohnung in I1. eingedrungen und habe sie nach Hinweisen auf einen anderen Mann durchsucht. Er, der Beklagte, habe dies bereits antizipiert und daher eine zweite Wohnung in der Nähe angemietet, in der er sich aufgehalten habe. Im Frühjahr 2015 sei die Bedrohungssituation immer massiver geworden. Letztlich habe der Ehemann durch die stetigen Bedrohungen erreicht, dass seine Ehefrau zu ihm zurückgekehrt sei. Die Beziehung zu ihm, dem Beklagten, sei infolgedessen beendet worden, obwohl A. D1. von einem gemeinsamen Kind mit ihm gesprochen habe. Rückblickend sei die Zeit von einem ständigen Hin und Her gekennzeichnet und für ihn selbst außerordentlich belastend gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, „ständig auf der Flucht“ gewesen zu sein. Er sei psychisch belastet und nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Dienst wie in den Jahrzehnten zuvor zu verrichten. Er habe deutlich feststellbare Einschränkungen gehabt und unter massiven psychischen Problemen gelitten. Frühere Freunde hätten ihm nach der Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr zur Verfügung gestanden. In dieser Situation sei T1. der einzige aus seinem Bekanntenkreis gewesen, der zu ihm gehalten habe. Der Austausch mit ihm habe sich als sein einziger sozialer Kontakt dargestellt. Nur darin sei begründet gewesen, dass er Informationen an T1. weitergegeben habe. Die Belastungssituation habe zu psychischen Beeinträchtigungen geführt, die zwar nicht die Anforderungen einer Verminderung der Schuldfähigkeit erfüllten, aber unterhalb der Schwelle der Verminderung der Schuldfähigkeit einen so nachhaltigen Einfluss auf die Verrichtung der Dienstgeschäfte gehabt habe, dass sich dies mildernd auswirke. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei gemindert gewesen.
49Der Beklagte beantragt,
50hilfsweise für den Fall der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte in der Zeit von November 2014 bis Frühjahr 2015 in dienstlicher Hinsicht deutlich feststellbare Einschränkungen hatte, sowie dass der Beklagte in dem Zeitraum unter massiven psychischen Problemen litt, die Vernehmung der Zeugen
51Polizeihauptkommissar B4. G. und
52Polizeioberkommissarin T5. T6. ,
53zu laden über den Kläger,
54sowie
55das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
56Der Kläger beantragt,
57die Berufung zurückzuweisen.
58Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
59Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Dr. med. N3. L3. zu einer möglichen Erkrankung des Beklagten i. S. v. §§ 20, 21 StGB und zu einer gegebenenfalls hierdurch oder durch eine unterhalb dieser Schwelle liegende Erkrankung verursachten Beeinträchtigung seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 13. Oktober 2020 und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen.
61E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
62Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
63Formelle Mängel stehen einer Entscheidung über die Disziplinarklage nicht entgegen. Insbesondere wurden die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat beteiligt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit im Übrigen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.
64Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
65I.
66In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat nach eigener Prüfung von den Feststellungen aus, die das Verwaltungsgericht unter I.1 und I.2 des Urteils getroffen hat. An ihrer Richtigkeit bestehen keine Zweifel. Der Beklagte hat die Vorwürfe wiederholt und umfassend sowohl im Strafverfahren als auch im Rahmen der disziplinarischen Ermittlungen und im Disziplinarklageverfahren eingeräumt, zuletzt in seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
67Eine Veranlassung, sich gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts C. vom 18. November 2015 (Az. 29 Ls 133/15) zu lösen, besteht nicht. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, der inhaltlich mit § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG übereinstimmt, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 13; sowie Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 – , juris Rn. 10.
69An einer offenkundigen Unrichtigkeit fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil der Beklagte die tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen bis zuletzt ausdrücklich zugestanden hat. Danach sind dem Anklagesatz (StA C. 47 K1. 67/15) entsprechend sämtliche der Information des dortigen Zeugen T1. dienenden Abfragen „im polizeilichen Nachrichtensystem“ durchgeführt und die daraus gewonnenen Erkenntnisse an den Zeugen T1. weitergeleitet worden. Das gilt auch in Bezug auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen Taten vom 2. November 2014 und vom 5. März 2015. So hat der Beklagte im November 2014 die Personen E2. A. und L. A1. im POLAS Informationssystem überprüft (vgl. Auswertungsbericht vom 23. März 2015, Bl. 79 f der Strafakten der Staatsanwaltschaft C. 47 K1. 67/15). Anfang März 2013 hat der Zeuge PHK I5. in seiner Funktion als Wachdienstführer auf Veranlassung des Beklagten nach einem Fahrzeug mit dem ihm von diesem mitgeteilten amtlichen Kennzeichen u. a. in der Datenbank Sachfahndung gesucht und dem Beklagten das Ergebnis dieser Recherche mitgeteilt (vgl. Zeugenvernehmung PHK I5. , Bl. 205 der Strafakten der Staatsanwaltschaft C. 47 K1. 67/15). Sowohl bei den vom Beklagten weitergebenen Informationen aus den polizeilichen Datensammlungen POLAS als auch bei dem mitgeteilten Umstand, dass zu bestimmten Personen bzw. Fahrzeugen keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um Geheimnisse im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB. Beides sind tatsächliche Gegebenheiten, deren Kenntnis wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das polizeiliche Informationssystem nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht. Hinzu kommt, dass das Fehlen gespeicherter Daten bezogen auf die Amtsverschwiegenheit des Beamten nicht anders beurteilt werden kann als die Tatsache einer vorhandenen Datenspeicherung.
70Vgl. BGH Urteil vom 23.03.2001 – 2 StR 488/00 –, juris Rn. 7; sowie Beschluss vom 05.09.2001 – 3 StR 174/01 –, juris Rn. 2; OVG des Saarlands Urteil vom 22.02.2006 – 7 R 1/05 –, juris Rn. 49.
71Es kommt demnach für die maßgeblichen Feststellungen des Strafurteils, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm (hier § 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB) beziehen, nicht darauf an, ob der Beklagte bzw. der Zeuge PHK I5. als dessen Werkzeug daneben ggf. noch Überprüfungen im EMA-System oder im zentralen Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) vorgenommen haben. Das gilt auch für den Einwand des Beklagten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellten die in diesen Systemen gespeicherten Daten anders als solche in polizeiinternen Informationssystemen keine Geheimnisse im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB dar, weil sie jedermann zu den gesetzlich genannten Zwecken übermittelt werden dürften.
72Vgl. BGH Urteil vom 15.11.2012 – 2 StR388/12 –, juris Rn. 15 (zu ZEVIS).
73Auf diese – auch nach dem Vorbringen des Beklagten – allein Fragen der rechtlichen Zuordnung betreffende Frage kommt es mit Rücksicht darauf nicht an, dass der Beklagte nach den Feststellungen des Strafgerichts bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Taten auf polizeiinterne Informationssysteme zugegriffen und die daraus erhaltenen Erkenntnisse weitergegeben hat. Ungeachtet dessen hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten das Vorliegen eines Dienstvergehens (unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung) auch in dieser Hinsicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt.
74Der Beklagte, der im Berufungsverfahren eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit geltend macht, ist (schon nach eigenem Vorbringen) im Tatzeitraum auch nicht schuldunfähig gewesen. Dass die Schuldfähigkeit des Beklagten im Übrigen weder anlässlich der Weitergabe von Dienstgeheimnissen an den Dritten T1. noch bei der pflichtwidrigen Nutzung polizeilicher Auskunftssysteme für private Zwecke, dem unerlaubten Besitz von Munition oder bei der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung seiner Dienstwaffe ausgeschlossen war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. L3. .
75Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 13. Oktober 2020 ausgeführt, dass sich für die in Rede stehenden Taten bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Zustandsbildes ergeben, das unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB fällt (S. 30 des Gutachtens). Dies hat er im Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen im Senatstermin nochmals bestätigt.
76II.
77Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hat der Beklagte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
78Gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (1.). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (2.). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (3.). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
79Dabei sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13.
811.Mit dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte eines sehr schwerwiegenden vorsätzlichen einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.
82Durch die Straftaten gemäß § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sowie § 52 Abs. 3 Nr. 2 b) WaffenG hat der Beklagte vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), die Gehorsamspflicht (§ 35 BeamtStG) und die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Durch das weitere Verhalten hat der Beklagte gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 BeamtStG) und seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, indem er die ihm obliegenden Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zum Befolgen der allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten (im Hinblick auf die unsachgemäße Aufbewahrung seiner Dienstwaffe folgt dies aus dem Runderlass des IM NRW vom 22. Dezember 2011, Ziffer 6 Satz 2) verletzt hat.
83Das Verhalten des Beklagten stellt sich als innerdienstliches Dienstvergehen dar. Sein pflichtwidriges Verhalten war in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden.
84Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 14.
85Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte.
86Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29.
88Setzt sich ein Dienstvergehen – wie hier – aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß. Das ist hier der durch Urteil des Amtsgerichts C. (Schöffengericht) festgestellte vierfache Geheimnisverrat nach § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.
89Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat.
90Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.10.2019 – 2 C3.18 –, juris Rn. 28, und vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14.
91Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. Während gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat und damit aus der Höhe der verhängten Strafe unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen wird, hat unterhalb dieses Strafmaßes eine Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen nach dem Ausmaß des im konkreten Einzelfall hervorgerufenen Vertrauensschadens zu erfolgen, wenn die betreffende Straftat nicht deliktsbezogen als nachhaltig das Vertrauen schädigend identifiziert ist.
92Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C3.18 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.
93Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat demgegenüber allein strafrechtliche Bedeutung. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt.
94Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C3.18 –, juris Rn. 34.
95Eine deliktsbezogene Zuordnung zu einer bestimmten Disziplinarmaßnahme gibt es bei vorsätzlichem Verrat dienstlicher Geheimnisse nicht. Das objektive Gewicht eines solchen Delikts im Amt belegt jedoch schon der in § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – hier sind es bis zu fünf Jahre – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 20.
97In der Rechtsprechung der Disziplinargerichte wird zwar allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen, namentlich nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme (vgl. hierzu §§ 6 Satz 1, 4 Abs. 1 LDSG), noch nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt, diese jedoch dann regelmäßig ausgesprochen, wenn weitere erhebliche Pflichtverstöße oder sonstige erschwerende Umstände hinzutreten.
98Vgl. VGH Bad-Württ, Urteil vom 10.03.2008 – DL 16 S 5/07 –, juris Rn. 34 m.w.N. zur einschlägigen Rechtsprechung.
99Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind im Streitfall sowohl erschwerende Umstände als auch weitere Pflichtverstöße gegeben. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Seiten 19, vorletzter Absatz, bis 23 oben der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigte Nähe des mehrfachen Geheimnisverrats zum kriminellen Rockermilieu ist nach der Überzeugung des Senats die Verhängung der Höchstmaßnahme bereits indiziert. Eine andere Bewertung kommt schließlich auch mit Rücksicht auf die zusätzlichen – strafrechtlich nicht geahndeten – Verfehlungen nicht in Betracht. Im Übrigen wendet sich der Beklagte in der Berufungsbegründung nicht mehr dagegen, dass die vorgeworfenen Handlungen vom Grundsatz her die Höchstmaßnahme indizieren, sondern beruft sich auf mildernde Umstände.
1002.
101Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N.
103Im Streitfall sind keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die zu einer Abweichung von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme führten.
104Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6.
106In diesem Zusammenhang sind zunächst die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten so genannten "anerkannten" Milderungsgründe zu berücksichtigen (a).
107Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 27.
108Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW dürfen allerdings weitere entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen anerkannten Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen – im Zusammenwirken mit anderen Umständen – zu erfüllen. Sie sind vielmehr in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen (b).
109Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21, 26.
110a)
111So genannte „anerkannte“ Milderungsgründe liegen nicht vor.
112aa)
113Zugunsten des Beklagten greift nicht der Milderungsgrund einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden.
114Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5 m.w.N.
115Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte folglich gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären.
116Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 18.
117Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit i. S. v. § 21 StGB lag bei dem Beklagten im Tatzeitraum nicht vor. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L3. in seinem schriftlichen Gutachten vom 13. Oktober 2020. Nach diesem überzeugenden Gutachten, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bekräftigt hat, litt der Beklagte im Tatzeitraum bereits weder unter einer krankhaften seelischen Störung noch unter einem anderen Zustandsbild, das unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB fällt. Dabei hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der Akteninformationen und der Erkenntnisse aus eigener Untersuchung des Beklagten vor allem keine klinisch relevanten psychopathologischen Symptome für eine den Kriterien der ICD-10 entsprechende Anpassungsstörung feststellen können. Auch eine (abhängige) Persönlichkeitsstörung hat der Sachverständige mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Hauptkriterien ausgeschlossen. An dieser Bewertung hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner intensiven Befragung in der Berufungsverhandlung festgehalten. Hierbei hat er insbesondere dargelegt, dass ihm im Gespräch mit dem Beklagten zwar gewisse narzisstische Züge in Richtung eines Überbetonens eigener Erfolge aufgefallen seien, dass sich hieraus aber noch keinerlei pathologischer Zustand ergebe. Letztlich vermochte der Sachverständige keine Anhaltspunkte für eine seelische Störung festzustellen, die hinsichtlich Qualität und Intensität einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnen sind.
118Bei der von § 21 StGB vorgegebenen zweistufigen Prüfung ist schon aus diesem Grund die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß dieser Vorschrift ausgeschlossen.
119Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.2016 – 2 B 79.18 –, juris Rn. 10 f. m. w. N.
120bb)
121Das Verhalten des Beklagten stellt sich ferner nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadelsfrei verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt.
122Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29, m.w.N.
123Es handelt sich bereits nicht um ein einmaliges Vergehen. Es liegt auch keine plötzlich entstandene Versuchungssituation vor. Die die Versuchung auslösende Situation müsste geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen.
124Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6.
125Dafür ist hier nichts ersichtlich. So hatte der Beklagte kontinuierlich Zugriff auf polizeiinterne Dateien, so dass keine besondere Versuchungssituation vorlag.
126cc)
127Die nach der Entdeckung der Tat gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, namentlich die im Disziplinarverfahren abgelegte geständige Einlassung, begründet keinen durchgreifenden Milderungsgrund. Das Offenbaren der Tat stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden.
128Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 09.05.1990– 1 D 81.89 –, juris Rn. 16.
129Eine solche Offenbarung der Tat vor der Entdeckung lag hier aber nicht vor. Der Beklagte kooperierte erst, nachdem er bereits in Verdacht geraten war und unabhängig hiervon auch erst, nachdem Beweismaterial aufgefunden worden war, aufgrund dessen eine Disziplinarmaßnahme zu erwarten war.
130b)
131Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.
132Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21.
133Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten.
134aa)
135Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt.
136Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f., und vom 22.03.2016 – 2 B 43.15 –, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.; Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32.
137Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann.
138Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11.
139Zweifellos befand sich der Beklagte während der Zeit seiner Beziehung zu A. D1. in einer besonderen Lebensphase. Der Beklagte sah sich – in Einklang mit den Ausführungen des Gutachters und dem Vortrag des Beklagten – gezwungen, aufgrund des gewalttätigen Ehemanns seiner neuen Partnerin ein „Parallelleben" mit ihr zu führen; die Beziehung musste aus seiner Sicht (anfangs) vor seiner Ehefrau und (durchgehend) vor dem Ehemann der Partnerin geheim gehalten werden. Diese Situation war mit einem Auf und Ab verbunden und für den Beklagten belastend. Das fortwährende Bedrohungsszenario setzte ihm zu. Die Situation war aber nicht so gravierend, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet werden konnte. Dies folgt aus den Angaben des Beklagten gegenüber dem Gutachter. Er hat mitgeteilt, die Situation habe ihn „ein bisschen aus der Bahn geworfen" und er habe sich beruflich „nicht mehr so reingekniet" und „auch nicht mehr so akribisch gearbeitet". Konkret nannte er lediglich eine leichtere Reizbarkeit bzw. Dünnhäutigkeit bei der Arbeit. Hieraus lässt sich keine negative Lebensphase im oben genannten Sinne herleiten. Zudem verneinte der Beklagte ausdrücklich - und angesichts seiner beruflichen Stellung auch glaubhaft -, selbst Angst vor dem Ehemann seiner Partnerin gehabt zu haben. Dass etwa unter diesem Gesichtspunkt von dem Beklagten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht zu erwarten gewesen wäre, ist damit ebenfalls nicht zu erkennen. Der Beklagte hätte sich vielmehr wegen der Bedrohungslage an seinen Dienstherrn wenden können, der geeignete Überwachungsmaßnahmen hätte einleiten können. Alternativ dazu wäre von einem Beamten mit Blick auf die Bedrohungslage zu erwarten gewesen, dass er notfalls gegen den Willen seiner Partnerin eine Strafanzeige erstattet.
140Das zur Frage der Schuldfähigkeit eingeholte und aus den oben genannten Gründen überzeugende Gutachten spricht auch sonst nicht für eine außergewöhnlich belastende Lebensphase im beschriebenen Sinn. So konnten, auch nach Aktenlage, weder gehäufte Arbeitsunfähigkeiten noch einschlägige Krankheitsbilder etwa aufgrund starker psychischer Belastungen festgestellt werden. Der Beklagte war vielmehr im Tatzeitraum in der Lage, seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen, selbst wenn es, wie von ihm angesichts der Gesamtsituation glaubhaft vorgetragen, zu gewissen Einschränkungen kam. Diese waren unter Berücksichtigung der genannten Angaben gegenüber dem Sachverständigen aber nicht so gravierend, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden konnte.
141Wie der Beklagte gegenüber dem Sachverständigen erklärt hat, habe es sich bei A. D1. um seine große Liebe gehandelt. Vor diesem Hintergrund habe er alles andere ausgeblendet und nur Augen für sie gehabt bzw. sei in Gedanken nur bei ihr gewesen. Nach dem Vorangegangenen und im Hinblick auf die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist diesem in dessen Einschätzung beizupflichten, dass die in diese Zeit fallenden Pflichtverletzungen aus Verliebtheit und einem Bedürfnis, für seine Partnerin der „Fels in der Brandung" zu sein und Schaden bzw. den Ehemann von ihr fernzuhalten, begangen wurden. Dies ist auch unter Berücksichtigung der zweifellos gegebenen Belastungen nicht so gravierend, dass an das Verhalten vom Beklagten nicht die normalen Maßstäbe anzulegen wären. Diese Gefühls- und Motivationslage war im Übrigen für sein strafrechtlich relevantes Verhalten, den Geheimnisverrat gegenüber T1. , auch seinen eigenen Angaben zufolge nicht ausschlaggebend. Insoweit sei es darum gegangen, sich gegenüber T1. als einzigem Gesprächspartner in dieser aufreibenden Phase erkenntlich zu zeigen. Er habe ihm keinen Wunsch abschlagen können, da dieser immer zu ihm gestanden habe. Das sei für ihn kein Thema gewesen. Er sei aber „viel zu leichtfertig damit umgegangen" und ihm sei die Tragweite nicht bewusst gewesen. Da derartige Abfragen im Kollegenkreis nicht unüblich gewesen seien, sei bei ihm die Hemmschwelle niedriger gewesen. Ein solches Entgegenkommen gegenüber dem Sicherheitschef eines Rockerclubs ist nicht geeignet, den Maßstab, an dem das Verhalten des Beklagten zu messen ist, herabzusetzen. Diese Angaben des Beklagten selbst bieten ebenfalls keinen Anhalt für eine „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase".
142Es bedurfte (auch insoweit) nicht der Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen. Der Senat hat sämtliche vom Beklagten ausführlich dargelegte und auch vom Sachverständigen als nachvollziehbar und glaubhaft bewertete dienstliche Beeinträchtigungen berücksichtigt. Ungeachtet dessen hat der Beklagte keine weitergehenden Tatsachen vorgetragen, an die der gestellte Beweisantrag anknüpfen könnte. Die Frage etwaiger psychischer Probleme ist durch den Sachverständigen medizinisch umfassend abgeklärt worden. Bei dieser Sachlage stellte eine derartige Beweiserhebung eine Ausforschung dar.
143Einen Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten schwierigen Lebensphase stellt der Beklagte selbst im Übrigen nur in Bezug auf die Vorwürfe des Geheimnisverrats her. So hat er gegenüber dem Sachverständigen glaubhaft angegeben, die Aufbewahrung der Munition habe mit seiner damaligen Lebenssituation nichts zu tun gehabt (Gutachten, S. 23). Insoweit liegt auch aus diesem Grund kein Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" vor.
144Zwei der vier Schreiben für T1. wurden zudem das letzte Mal im Jahr 2011 und damit vor September 2013, als der Beklagte A. D1. kennengelernt hatte, bearbeitet. Auf das Verfassen dieser beiden Schreiben, das freilich neben den weiteren Vorwürfen nicht deutlich ins Gewicht fällt, kann sich die besondere Lebenssituation also nicht ausgewirkt haben.
145bb)
146Der Senat hat weiter im Blick, dass ggf. auch krankhafte Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit des §§ 20, 21 StGB bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind.
147Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10.
148Unabhängig davon, ob dieser Gesichtspunkt, den das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich nur in Bezug auf das Eingangsmerkmal einer seelischen Abartigkeit (§ 20 Alt. 4 StGB in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) angeführt hat, auch bei einer krankhaften seelischen Störung von Bedeutung sein kann, bedarf es – entgegen der Auffassung des Beklagten – jedenfalls einer Erkrankung, die Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hat bzw. haben kann. Anders als der Beklagte meint, hat diese Voraussetzung nicht ein "Leerlaufen" dieses Milderungsgrundes zur Folge. Nach Auffassung des Senats dient diese Rechtsprechung vielmehr dazu, den unterschiedlichen Schweregraden, in denen seelische Störungen i.S.v. § 20 StGB ausgeprägt sein können, Rechnung zu tragen. Dafür sprechen auch die Ausführungen des Sachverständigen zu der Bandbreite der möglichen Krankheitsbefunde. So hat dieser im Hinblick auf die ihm vom Beklagten vorgehaltene These einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unabhängig von einem seelischen Krankheitsbild überzeugend ausgeführt, dass Störungsbilder abzustufen seien und es durchaus krankhafte Zustände wie etwa leichtere Rauschzustände gebe, die einem Eingangsmerkmal entsprächen, letztlich aber darunter blieben.
149Der Senat ist gestützt auf die Angaben des Sachverständigen davon überzeugt, dass beim Beklagten die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum nicht durch psychische Erkrankungen beeinträchtigt gewesen ist. Der Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten auf Seite 28 unten dargelegt, dass sich aus den ihm vorliegenden Informationen keine klinisch relevanten psychopathologischen Symptome ableiten lassen, um etwa eine Anpassungsstörung oder auch eine andere psychiatrische Erkrankung oder Störung bei dem Beklagten festzustellen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist vielmehr davon auszugehen, dass der beim Beklagten vorliegende psychische Sachverhalt als "normalpsychologisch" zu bewerten ist. Die von ihm beschriebenen Beeinträchtigungen und Verhaltensweisen einschließlich der damit verbundenen Pflichtverletzungen resultierten danach aus einer Verliebtheit und aus dem Bedürfnis des Beklagten, für seine Partnerin der "Fels in der Brandung" zu sein und Schaden bzw. den Ehemann von ihr fernzuhalten. Aus diesem Grund hat der Sachverständige auf Seite 32 zu Nr. 4 des Beweisbeschlusses eine Beeinträchtigung der tataktuellen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten durch eine psychische Erkrankung ausgeschlossen.
150Diese Einschätzung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf ergänzende Nachfragen bekräftigt und erneut eingehend begründet. Dabei hat er bezogen auf den Beklagten dargelegt, aus welchen Gründen dessen Lebensphase in den Jahren 2014/2015 zwar erkennbar aus dem bisherigen Leben herausragte, aber noch als „normale“ Lebenskrise ohne Auswirkungen im diagnostischen Sinne zu qualifizieren sei. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige insbesondere eine Anpassungsstörung ausgeschlossen. Seines Erachtens haben sich aus der eingehenden Befragung des Beklagten zu den konkreten Auswirkungen des zwischenzeitlich geführten Doppellebens keinerlei Anhaltspunkte für die Diagnose einer solchen Störung ergeben. Aus psychiatrischer Sicht hat die Belastung der speziellen Lebenssituation nur moderate Auswirkungen auf den Beklagten gehabt, ohne dass sich daraus ein pathologischer Wert ergeben hätte. Für das Vorliegen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung anknüpfend an die geschilderte Loyalität des Beklagten gegenüber dem T1. haben sich dem Sachverständigen zufolge ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben. Insoweit hat der Sachverständige darauf abgestellt, dass sich weder aus dem Lebenslauf des Beklagten Hinweise auf Hilflosigkeit oder Inkompetenz ergeben noch ein weiteres diagnostisches Merkmal, Unterordnung der eigenen Bedürfnisse unter diejenigen Dritter, feststellen lässt. Der Beklagte ist ausweislich seiner Biografie vielmehr ein „Machertyp“ und hat sich als solcher auch in der fraglichen Lebensphase engagiert, indem er zusammen mit seiner Geliebten eine Zweitwohnung in I1. suchte, diese renovierte und mit ihr und den Kindern bezog. Nach den ausführlichen gutachterlichen schriftlichen und mündlichen Feststellungen gerade auch in der mündlichen Verhandlung ist das Vorliegen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung ebenfalls überzeugend ausgeschlossen. Insgesamt vermochte der Sachverständige sowohl von den Abläufen her als auch aufgrund der psychosozialen Beeinträchtigungen keinerlei Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten bedingt durch eine irgendwie geartete psychische Störung oder Krankheit beeinträchtigt gewesen ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dies auch für ein seitens des Beklagten thematisiertes und vom Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Ausführungen überzeugend verneintes etwaiges narzisstisches Krankheitsbild gilt. Aus sachverständiger Sicht hat das Doppelleben den Beklagten zwar ohne Frage belastet, der gerade auch im Hinblick auf die Schilderungen des Beklagten selbst im Vordergrund stehende Liebeszustand gehörte aber dem seelischen Normalbereich an. Einen pathologischen Wert konnte der Sachverständigen diesem Zustand insgesamt nicht beimessen.
151Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag war auch in diesem Zusammenhang nicht nachzukommen. Der Beklagte hat schon keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte angegeben, die die von ihm benannten Zeugen hinsichtlich einer krankhaften Beeinträchtigung (zudem: im gesamten Tatzeitraum) bestätigen können sollten. Unabhängig davon hat er nichts dafür vorgebracht, dass die benannten Zeugen eine krankhafte Beeinträchtigung (im Übrigen: kundiger als der Sachverständige) bekunden können sollten.
152cc)
153Für den Beklagten sprechen seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung auch nach seiner Umsetzung auf die Polizeiwache I. und seine positiven Leistungsbeurteilungen.
154Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung, wie sie hier in Rede steht, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außendienstliche Verhalten abgesenkt werden.
155Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13.
156dd)
157Auch die sozialen Folgen seines Verhaltens führen nicht zu einem Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Bereich der Strafzumessung sind die Folgen der Tat für den Täter zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB u.U. strafmildernd zu berücksichtigen,
158vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 548/90 –, juris Rn. 10,
159oder können sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen, vgl. § 60 StGB. Anders als im Strafrecht geht es bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aber nicht um eine Bestrafung des Täters. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist vielmehr die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.
160Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 71.
161ee)
162Die Gesamtdauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von inzwischen insgesamt mehr als sechs Jahren (einschließlich Strafverfahren) führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens geboten ist. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden.
163Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 53 f.
164ff)
165Dem Beklagten ist zu Gute zu halten, dass er sein Fehlverhalten im Disziplinarklageverfahren und zuvor im Strafverfahren vollumfänglich eingeräumt und als Fehler erkannt hat.
166Dies entlastet ihn jedoch angesichts des Ausmaßes des Ansehens- und Vertrauensverlusts nicht durchgreifend und vermag das durch das strafbare Verhalten des Beklagten zerstörte Vertrauen nicht wieder herzustellen. Nicht jeder Ansehens- und Vertrauensverlust kann so weit behoben werden, dass eine Weiterbeschäftigung als Beamter möglich ist. So verhält es sich hier.
167Dies gilt angesichts des Schweregrades auch unter Berücksichtigung der weiteren aus den Akten ersichtlichen Lebensverhältnisse des Beklagten einschließlich der Bedrohungssituation, des „Lebens auf der Flucht“ und der daraus folgenden Belastungen.
168gg)
169Der Senat geht zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Doch ist das Beamtenverhältnis nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise besteht, sondern auch, wenn – wie hier – bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.
170Vgl. BVerwG Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 18, und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 18.
171Unabhängig von der Ansehensschädigung und selbstständig tragend führt hier der Schweregrad der Tat zu einem so großen Vertrauensverlust, dass eine Weiterbeschäftigung als Beamter nicht möglich ist. Dass auch andere aus der Kollegenschaft Daten zu privaten Zwecken abgefragt hätten, wie der Beklagte angedeutet hat, führt zu keiner anderen Einschätzung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei vergleichbaren Vorwürfen gegen andere Beamte von einem Disziplinarverfahren Abstand genommen hätte.
172Schließlich hat der Senat die besondere Lebenssituation des Beklagten und seine daraus folgende Motivlage in den Blick genommen. Doch führen auch diese, vom Grundsatz her entlastenden Umstände angesichts von Anzahl und Schwere der Pflichtverletzungen nicht zu einer durchgreifenden Entlastung.
173c)
174Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
175Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 26.
176Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen, das auch mehrere innerdienstliche Straftaten zum Gegenstand hat, kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden.
177III.
178Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist bei einem aktiven Beamten die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten.
179IV.
180Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass.
181Die Kostenentscheidung beruht auf § 75 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
182Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711,709 Satz 2 ZPO.
183Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 51 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 353b, 53 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffenG 3x (nicht zugeordnet)
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 7x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 3x
- §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 6 Satz 1, 4 Abs. 1 LDSG 2x (nicht zugeordnet)
- § 22 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 1x
- § 9 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 35 Weisungsgebundenheit 2x
- § 5 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- § 73 Nr. 6 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 37 Verschwiegenheitspflicht 1x
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 1x
- VwGO § 154 1x
- § 3 Abs. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 64 Gs 416/15 1x (nicht zugeordnet)
- 64 Gs 1446/15 1x (nicht zugeordnet)
- 64 Gs 1448/15 1x (nicht zugeordnet)
- 29 Ls 133/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 488/00 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 174/01 1x (nicht zugeordnet)
- 7 R 1/05 1x (nicht zugeordnet)
- 16 S 5/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 548/90 1x (nicht zugeordnet)