Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1272/21
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat ihren sinngemäß gestellten Antrag,
3die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin am Vergabeverfahren um einen Studienplatz Humanmedizin zum 1. Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 zu beteiligen,
4abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag dürfte wegen der Einschränkungen des § 44a VwGO und der besonderen Voraussetzungen eines vorbeugenden Rechtsschutzes unzulässig sein; jedenfalls sei er aber nicht begründet. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Beteiligung am Verfahren zur Vergabe der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2021/2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zustehe. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 VergabeVO NRW sei vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 2 VergabeVO NRW i. V. m. § 6 Abs. 1 VergabeVO NRW formgerecht gestellt habe. Die Bewerbung der Antragstellerin zum Wintersemester 2021/2022 sei erst am 15. Juni 2021 bei der Antragsgegnerin und damit nicht innerhalb der für sie als sog. Altabiturientin zum 31. Mai 2021 abgelaufenen Frist eingegangen. Sie genüge zudem nicht der vorgeschriebenen Form, weil sie nicht über das Webportal der Antragsgegnerin übermittelt worden sei. Die Antragsgegnerin habe durch ihre Angaben in ihrem Webportal keine abweichende Frist für die Antragstellerin geregelt. Die Auffassung der Antragstellerin, die für Altabiturienten bis zum 31. Mai 2021 geltende Bewerbungsfrist sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, vermöge nicht die Annahme einer abweichenden Frist zu rechtfertigen. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Alt- und Neuabiturienten durch die Verlängerung der Bewerbungsfrist für Neuabiturienten bis zum 31. Juli 2021 ersichtlich. Die unterschiedlichen Fristen fänden ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass einzelne Länder die Abiturprüfungen im Jahr 2021 wegen der Covid-19-Pandemie später als ursprünglich geplant angesetzt hätten.
5Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
61. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe in ihrem Webportal durch Verwaltungsakt gegenüber der Antragstellerin eine abweichende Bewerbungsfrist auf den 31. Juli 2021 festgesetzt, greift nicht durch. Ihre Annahme geht fehl, dass sie die im Webportal genannte Frist nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht anders habe verstehen können, als dass eine Bewerbung für Studienplätze im Fach Humanmedizin zum Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 erfolgen könnte.
7Ob eine bestimmte, von einer Behörde abgegebene Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist und sie – wenn das der Fall ist – eine Regelung i. S. d. § 35 VwVfG enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben.
8St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 6 B 75.17 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 201 = juris, Rn. 8, m. w. N.
9Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209 = juris, Rn. 21, m. w. N.
11In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin in ihrem Webportal gegenüber der Antragstellerin keine Bewerbungsfrist festgesetzt hat, die von der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO NRW für Abiturienten, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben haben (sog. Altabiturienten), auf den 31. Mai 2021 festgesetzten abweicht. Es ist schon zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin mit der Angabe in ihrem Webportal, die „Bewerbungsphase endet am 31.07.2021 24:00“, überhaupt eine (verbindliche) Willenserklärung abgegeben und nicht lediglich einen Hinweis auf eine gesetzlich festgelegte Frist (Wissenserklärung) erteilt hat. Unabhängig von ihrer Rechtsnatur hat diese Angabe aus der Sicht eines den Gesamtkontext würdigenden objektiven Empfängers in der Situation der Antragstellerin jedenfalls nicht den Inhalt, dass für Altabiturienten eine Bewerbungsfrist zum Wintersemester 2021/2022 für den Studiengang Humanmedizin bis zum 31. Juli 2021 gegolten hätte.
12Das Bewerbungsportal der Antragsgegnerin auf hochschulstart.de wird von Bewerbern für Studienplätze aufgerufen, die über das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) vergeben werden. Hochschulbewerbern kann nicht nur ein hoher Bildungsgrad, sondern auch eine besondere Sorgfalt bei der Nutzung des Bewerbungsportals zugeschrieben werden, weil sie dort ihre Bewerbung für den von ihnen gewünschten Studiengang und damit für eine bedeutsame Lebensentscheidung einreichen wollen. Ausgehend davon wird ein objektiver Empfänger in dieser Situation, sofern er sich – auch bei wiederholter Bewerbung – ohnehin noch nicht bereits mit zeitlichem Vorlauf vor Abgabe der Bewerbung außerhalb des Bewerbungsportals über die für ihn geltenden Fristen informiert haben sollte, die Angaben im Webportal der Antragsgegnerin aufmerksam von Anfang bis Ende lesen. So wird er als erstes Kenntnis von den auf der Website oben aufgeführten, einleitenden Anmerkungen nehmen:
13„Ausgewähltes Serviceverfahren: Wintersemester 2021/22 Koordinierungsverfahren
14Alle auf dieser Seite angezeigten Informationen beziehen sich auf das Serviceverfahren 2021/22. Dieses können Sie in der nachfolgenden Auswahlliste nach Bestätigung des Buttons „Anzeigen“ ändern. HINWEIS: Im Zentralen Verfahren (ZV), in welchem Studienplätze für Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie vergeben werden, gelten für Altabiturient*innen, die sich für ein Wintersemester bewerben, abweichende Bewerbungsfristen. Bitte beachten Sie hierzu die Terminübersicht auf der Homepage unter der URL http://hochschulstart.de/informieren-planen/terminuebersicht.“
15In Kenntnis dieses einleitenden Hinweises wird ein objektiver Empfänger die darunter folgende Angabe
16„Aktuelle Phase:* Bewerbungsphase
17Endet am: 31.07.2021 24:00
18* In dieser Phase können Sie Bewerbungen auf Studienangebote abgeben.“
19nicht dahingehend verstehen, dass die Bewerbungsfrist für den Studiengang Medizin erst am 31. Juli 2021 um 24:00 Uhr ablaufen wird. Stattdessen wird er die gesonderte Terminübersicht auf http://hochschulstart.de/informieren-planen/terminuebersicht aufrufen und feststellen, dass im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge (ZV) – Human-, Tier-, Zahnmedizin, Pharmazie – für Altabiturienten die Bewerbungsphase mit einer Ausschlussfrist am 31. Mai 2021 endet. Insofern ist für einen objektiven Empfänger hinreichend erkennbar, dass lediglich die Bewerbungsphase insgesamt – also einschließlich derjenigen für Neuabiturienten – am 31. Juli 2021 endet, bevor das Verfahren am 1. August 2021 in seine nächste Phase, die Koordinierungsphase, eintritt. Unklarheiten bestanden insoweit nicht.
202. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin ferner geltend, dass die für Altabiturienten bis zum 31. Mai 2021 geltende Bewerbungsfrist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei.
21Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die gesetzliche Bewerbungsfrist für Altabiturienten zumindest bis zum 15. Juni 2021 verlängert wird. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin – wie die Antragstellerin meint – dann immer noch ausreichend Zeit gehabt hätte, die Bewerbungen der Altabiturienten rechtzeitig zu erfassen. Entscheidend ist, dass die gesetzlich durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO NRW auf den 31. Mai 2021 festgesetzte Ausschlussfrist unangemessen kurzen Zeitraum für die Bewerbung von Altabiturienten, also solchen, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben haben, vorsieht. Die Antragstellerin hätte deshalb für eine fristgerechte Bewerbung Sorge tragen können und müssen. Die von ihr gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Neuabiturienten, zu deren Gunsten die Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 verlängert wurde, ist – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – sachlich dadurch gerechtfertigt, dass einzelne Länder die Abiturprüfungen im Jahr 2021 wegen der Covid-19-Pandemie später als ursprünglich geplant angesetzt hatten.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- VwGO § 44a 1x
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- § 7 Abs. 3 Nr. 3 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x