Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1346/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
3I. Die in der Beschwerdeschrift von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage, Az.: 5 K 2225/21, gegen das ihm gegenüber mit Verfügung vom 5. Juli 2021 verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen.
4Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Begründung der Vollziehungsanordnung trage den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise Rechnung. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der gebotenen Würdigung der Sach- und Rechtslage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 5. Juli 2021 gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von dessen Vollzug verschont zu bleiben. Denn die auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestützte Verbotsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung sowohl formell als auch materiell als offensichtlich rechtmäßig. Schließlich bestehe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.
5Im Ergebnis setzt die Beschwerde dem nichts Durchgreifendes entgegen.
61. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet.
7Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können – jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form – nicht gestellt werden.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - 6 B 455/17 -, juris Rn. 28, vom 22. August 2012 - 6 B 863/12 -, juris Rn. 2, und vom 6. Juli 2005 - 6 B 910/05 -, juris Rn. 5 m.w.N.
9Die Begründung des Polizeipräsidiums N. entspricht diesen Maßgaben. Es hat einzelfallbezogen ausgeführt, dass der Praxisteil GS 8 in den Praxisbehörden anstehe und die mangelnde charakterliche Eignung und das nicht mehr gegebene Grundvertrauen in den Antragsteller die Teilnahme mit der Waffe am Dienstbetrieb in den Praxisbehörden nicht zulasse. Aufgrund dessen sei eine weitere Teilnahme des Antragstellers an der Ausbildung unbedingt zu vermeiden.
10Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass die Gründe, die für die sofortige Vollziehung angeführt werden, stets über das hinausgehen müssen, was grundsätzlich schon zum Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes geführt hat. Vielmehr können in der Sache das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung – gerade in Konstellationen der vorliegenden Art – übereinstimmen.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 6 B 910/05 -, a. a. O., Rn. 9, sowie vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, LRE 79, 269 = juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 1 M 131/16 -, juris Rn. 2; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 40. EL 2021, § 80 Rn. 206, 209 m. w. N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 98.
12Daraus, dass dem Antragsteller die weitere Teilnahme an der Ausbildung in der Zeit zwischen dem Erlass der Verbotsverfügung und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ermöglicht wurde, lässt sich für die Prüfung der formellen Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung nichts herleiten. Vielmehr zielen diese Ausführungen auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung ab, auf die es aber im Rahmen der Prüfung der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ankommt. Gleiches gilt in Bezug auf den Einwand, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sei nur dann möglich, wenn hinreichend zu befürchten sei, dass ein Beamter „tatsächlich seine dienstliche Stellung missbrauchen würde“. Abgesehen davon wird die genannte Rechtsbehauptung mit der Beschwerde nicht überzeugend begründet.
132. Auch die vom Antragsteller monierte Annahme des Verwaltungsgerichts, in materieller Hinsicht lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbotsverfügung nach § 39 Satz 1 BeamtStG vor, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
14a. Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten
15- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt
16die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
17aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.
18Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1998- 1 WB 36.98 -, DVBl. 1999, 326 = juris Rn. 5, und vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 = juris Rn. 40, 59, jeweils zu § 22 SoldatenG; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 6 B 1198/21 -, juris Rn. 4 ff., und vom 22. Juni 2021 - 6 B 456/21 -, juris Rn. 2 m. w. N.
19Maßgebend ist nicht ein vorwerfbares Verhalten des Beamten, sondern die objektiv bestehende Gefährdung des Dienstes. Die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bzw. die anderen Nachteile müssen so erheblich bzw. gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts und Entscheidung über Maßnahmen im Sinne des § 39 Satz 2 BeamtStG nicht zugemutet werden kann. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 6 B 1198/21 -, a. a. O., Rn. 6 ff., vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, NWVBl 2021, 381 = juris Rn. 19 und 21, und vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 ‑, juris Rn. 7 und 11 ff.
21Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist hingegen den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten, woraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis“ erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 6 B 1198/21 -, a. a. O., Rn. 10, und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/13 -, juris, Rn. 13.
23Ob entsprechende Gründe für ein Amtsführungsverbot aufgrund einer objektiven Gefährdungslage für die Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung gegeben sind, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt das Vorliegen „zwingender dienstlicher Gründe“ der vollen gerichtlichen Kontrolle.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 6 B 1198/21 -, a. a. O., Rn. 12, vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, a. a. O., Rn. 19, und vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, a. a. O., Rn. 7.
25Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist derjenige des Erlasses der Anordnung.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - 6 B 1198/21 -, a. a. O., Rn. 18; VGH Bayern, Beschluss vom 20. März 2017 - 3 ZB 16.921 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, a. a. O., Rn. 18.
27b. Das Verwaltungsgericht hat unter Voranstellung des vorgenannten Prüfungsmaßstabs angenommen, der für die Anordnung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte erforderliche, auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Gefahrenverdacht liege vor. Der Antragsteller habe sich mit den in seinem Instagram-Profil geposteten Fotos und Zitaten dem Verdacht ausgesetzt, mit antisemitischem, frauenverachtendem und gewaltverherrlichendem Gedankengut zu sympathisieren. Dadurch habe er massive Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf geweckt. Von einem Bewerber für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und erst recht von einem bereits im Dienst befindlichen Kommissaranwärter müsse erwartet werden, dass er sich von solchem Gedankengut distanziere. Dies habe der Antragsteller – etwa durch Löschen der Beiträge – nicht getan. In dem mit ihm geführten Personalgespräch habe er den gewonnenen Eindruck nicht entkräften können.
28c. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, welches sich gegen die vom Antragsgegner vorgenommene und durch das Verwaltungsgericht bestätigte Bewertung der auf Instagram veröffentlichten Inhalte richtet, verfängt nicht. Es trifft zu, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Antragstellers, für dessen fehlende charakterliche Eignung aufgrund einer frauenverachtenden sowie gewaltverherrlichenden Haltung erhebliche Anhaltspunkte bestehen, objektiv gefährdet ist.
29Für die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung eines Beamten etwa im Sinne von § 9 BeamtStG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol genügt es regelmäßig, dass der Beamte – in wertender Würdigung der maßgeblichen Aspekte sowohl seines dienstlichen als auch außerdienstlichen Handelns – ein Verhalten zeigt, dass die Besorgnis begründet, er werde aus persönlichen Gründen den an ihn gestellten Anforderungen wie Wohlverhalten, Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung nicht oder nur unzureichend gerecht.
30Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, NVwZ-RR 2016, 831 = juris Rn. 26, und vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 -, juris Rn. 9.
31Ausgehend von diesem Maßstab ist das, als Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn vom Gericht nur eingeschränkt zu überprüfende,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 ‑, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 S. 7 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2014 - 6 A 76/14 -, juris Rn. 9, und vom 20. Januar 2011 - 6 A 1527/10 -, juris Rn. 9.
33getroffene (vorläufige) Werturteil des Polizeipräsidiums N. über die charakterliche Eignung des Antragstellers und die hierauf beruhende Annahme eines Verdachts einer Gefahrenlage für die Aufgabenerfüllung tragfähig.
34aa. Die bereits während des Bewerbungsvorgangs vorgenommene und noch nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf etwa ein Jahr aufrechterhaltene Veröffentlichung eines Fotos im Internet, das den Antragsteller mit erhobenen Händen und ausgestreckten Mittelfingern zeigt, und der darunter zugehörig gepostete, nicht als Fremdzitat ausgewiesene Text
35„Ich zeig euch Huren eure Grenzen, guck ihr spielt die Reise nach Jerusalem mit Schwänzen“,
36vermittelt in Zusammenschau mit den darunter geposteten Hashtags eine Haltung bzw. zumindest den Anschein einer Haltung, die in der Gesamtschau mit einer Tätigkeit in dem besonders sensiblen Bereich des Polizeivollzugsdienstes und der damit verbundenen Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht vereinbar ist.
37Entscheidend für die gerechtfertigte Annahme einer Gefahrenlage ist dabei die provokante, sexistische und vulgäre Darstellung, die ohne weiteres geeignet ist, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen, verbunden mit dem (jedenfalls) unreflektierten Verhalten des Antragstellers, der nach Aktenlage keine tragfähige Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt.
38Die öffentlich verbreitete Äußerung, die offenbar aus dem Originaltext im Stück „Eisbär“ des Künstlers Snaga entnommen, aber im zweiten Satzteil leicht verändert ist (Original: „[…] Guck, Rapper spielen die Reise nach Jerusalem mit Schwänzen“), ist insbesondere vor dem Hintergrund der gewählten Formulierung und des dazu veröffentlichten Fotos als offenkundig frauenfeindlich zu beurteilen. Der Antragsteller weist selbst – noch in der Beschwerdebegründung und zu Recht – darauf hin, es handele sich um eine „abwertende Bezeichnung für Frauen, die nach Aussage des Liedschreibers von diesem als zu viel empfundenen Geschlechtsverkehr“ hätten. Gänzlich verfehlt ist der daran anknüpfende Verweis darauf, es handele sich also nicht um eine grundsätzliche Abwertung aller Frauen, sondern nur einer begrenzten Gruppe, nämlich derjenigen, die nach Ansicht des Textschreibers „zu viel“ und „willkürlich“ Geschlechtsverkehr hätten; es sei daher „schwer einzuschätzen“, ob die Aussage frauenfeindlich sei. Selbst wenn mit der Äußerung lediglich eine Abwertung einer Gruppe von Frauen verbunden sein sollte, mit deren Verhalten der Antragsteller nicht einverstanden ist, wäre dies für die Frage seiner charakterlichen Eignung nicht weniger beachtlich. Dabei ist für die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung nicht maßgeblich – wovon die Beschwerde aber wohl ausgeht –, dass er übermäßig ausgeübten Geschlechtsverkehr von (offenbar nur) Frauen mit wechselnden Partnern ablehne. Vielmehr geht es – ungeachtet der Bewertung der Aussage und der in ihr liegenden Anmaßung an sich – um die vorstehend beschriebene Art der Präsentation und den sich hieraus ergebenden Anhaltspunkten für eine frauenverachtende Haltung des Antragstellers, die deutlich in dem gewählten und im vorliegenden Zusammenhang zweifelsfrei pejorativ gebrauchten Begriff „Huren“ zum Ausdruck kommt..
39bb. Vor diesem Hintergrund und gemessen an dem nur eingeschränkten Prüfmaßstab des Gerichts in Bezug auf die charakterliche Eignung eines Beamten ist es ungeachtet des erkennbar historischen Ursprungs des Ausspruchs „Wenn du Frieden willst, bereite den Krieg vor“ und dessen vorhandener Kennzeichnung als Zitat ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner und diesem folgend das Verwaltungsgericht dem mit einem Foto des Antragstellers mit einer V-Geste im Internet veröffentlichten weiteren Eintrag Anhaltspunkte für eine gewaltverherrlichende, mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang zu bringende Haltung des Antragstellers beimisst.
40In diesem Zusammenhang nimmt der Antragsgegner zutreffend darauf Bezug, dass sich der Antragsteller bereits in dem in zeitlicher Nähe veröffentlichten frauenfeindlichen Post – und sei es auch nur durch die Benennung des entsprechend bezeichneten Musikalbums – mit dem der heutigen Strafrechtsordnung fremden Talionsprinzip (Vergeltungsprinzip) solidarisiert hat („#talion“).
41Insoweit bestehen, was für die Prognoseentscheidung des § 39 Satz 1 BeamtStG erforderlich, aber auch hinreichend ist, belastbare tatsächliche Anhaltspunkte, die eine entsprechende vorläufige Bewertung der charakterlichen Haltung des Antragstellers dahin rechtfertigen, dass dieser selbst den (innerlichen) „Krieg“ mit der Mehrheitsgesellschaft „vorbereitet“ oder dies jedenfalls so öffentlich vorgeben und verstanden haben möchte.
42Bei einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage, insbesondere des ersichtlichen Interesses des Antragstellers am deutschen Hip-Hop und der künstlerischen Nähe von „Snaga“ zu „Farid Bang“, liegt es im Übrigen nah, dass der Antragsteller die Textzeile nicht aus dem ursprünglichen – wohl den Philosophen Platon und Cicero zuzuordnenden – historischen Kontext entnommen hat, sondern etwa aus dem Lied „Intro (Der letzte Tag deines Lebens)“ des Sängers Farid Bang. Im Anschluss an den entsprechenden Satz im Vorspann des Songs heißt es dort: „Asozialer Marokkaner, ich verhaue diese Pissrapper. Sie machen auf Gangster, das sind Schauspieler und Schriftsteller. Wenn jemand sagt, er macht den Gangbanger kalt, dann weißt du, dass er schief liegt wie Sven Hannawald. Denn mein Riesencock ist Thema und bei mehr heißen Frauen im Mund als ein Fieberthermometer. Ich erschieße diese Sprayer, zerficke deine Mama. Nehm einen Flug nach Washington und dann kidnapp' ich Obama.“
43Nach alledem kann sich der Antragsteller hier nicht – allein unter Hinweis auf den historischen Ursprung des Zitats – überzeugend darauf berufen, die Aussage beziehe sich darauf, dass man sich auch mit friedlichen Absichten auf eine mögliche gewaltsame Auseinandersetzung würde vorbereiten müssen; es gehe ihm gerade darum, „Frieden zu wollen“.
44cc. Auch in Ansehung der vom Antragsteller in Bezug genommenen Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit gilt schließlich nichts anderes. Die Maßnahme ist entgegen dem Beschwerdevorbringen bereits nicht darauf gerichtet, dem Antragsteller den Konsum entsprechender Musikkunst zu untersagen; als Konsument einer Musikrichtung unterfällt der Antragsteller im Übrigen schon nicht dem persönlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG.
45Vgl. Kempen, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 48. Edition, Stand 15.08.2021, Art. 5 Rn. 172.
46Weiterhin wird dem Antragsteller durch die Maßnahme nicht zielgerichtet untersagt, eine bestimmte Meinung zu äußern, sondern es wird - zulässigerweise - aus der Meinungsäußerung auf eine Haltung geschlossen, die die charakterliche Ungeeignetheit für den Polizeivollzugsdienst begründet.
47Ungeachtet dessen ist das Grundrecht der freien Meinungsäußerung bei Beamten nur insoweit gewährleistet, als es nicht unvereinbar ist mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreis.
48BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 2062/07 -, NVwZ-RR 2008, 657 = juris Rn. 17.
49Die sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis ergebenden einzelnen Rechte und Pflichten des Beamten werden insbesondere in den §§ 33 ff. BeamtStG – als allgemeines, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit einschränkendes Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG – konkretisiert. Dies hat zur Folge, dass die – hier einschlägige – Pflicht der Beamten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, mit ihrem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern, das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einschränkt, wobei die Grenze im Einzelfall unter anderem von der Art und dem Inhalt der Äußerung, der Amtsstellung des Beamten und dem Bezug der Betätigung zu seinem Amt abhängig ist.
50Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 ‑ 2 BvR 1047/06 -, NVwZ 2008, 416 = juris Rn 5 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2015 - 1 K 515/15 -, juris Rn. 63 m. w. N.
51Jedenfalls nach der hier gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich – im Hinblick auf die Verbotsverfügung – im Ergebnis insoweit keine Bedenken. Zwar handelt es sich um eine außerdienstliche Äußerung eines Beamten im Vorbereitungsdienst, die zunächst keinen Bezug zum Amt erkennen lässt. Indes ist dem Antragsteller im konkreten Fall insbesondere anzulasten, dass er die streitbefangenen Einträge während seiner Bewerbungsphase veröffentlicht hat, also zu einem Zeitpunkt, in dem er mehrfach auf seine besonderen Pflichten als (angehender) Polizeibeamter hingewiesen worden ist, und dann über einen erheblichen Zeitraum aufrechterhalten hat.
52II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
53Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Regelstreitwert mit Blick auf den hier begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren ist.
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 80 4x
- BeamtStG § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 5x
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 und 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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