Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 131/16
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 26. August 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 26. August 2016 zugleich für den ersten Rechtszug jeweils auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige (Teil-) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 26. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2016 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (noch) genügt. In dem angefochtenen Beschluss wird zutreffend ausgeführt, welche Anforderungen an eine Begründung des besonderen Sofortvollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellen sind. Mit den unter Abschnitt V. der Verfügungsbegründung (Seite 5) gegebenen Erläuterungen hat die Antragsgegnerin ausreichend zu erkennen gegeben, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Daran anknüpfend hat sie die Gesichtspunkte benannt, die im Streitfall Veranlassung gegeben haben, den Eintritt des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verhindern. Sie hat dies für geboten gehalten, um einer Gefährdung des Ansehens der Feuerwehr und der Kommune sowie der inneren Ordnung der Ortsfeuerwehr, zu deren Wehrleiter der Antragsteller bestellt worden ist, entgegenzuwirken. Diese - wenn auch äußerst knapp gehaltenen - Erwägungen sind in sich schlüssig, weisen einen hinlänglichen Bezug zum Einzelfall auf und erschöpfen sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes; auch handelt es sich nicht um formelhafte und letztlich inhaltsleere Wendungen bzw. - wie die Beschwerde rügt - um „Allgemeinplätze“. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass das beanstandete Verhalten bereits längere Zeit zurückliege, spricht dies für sich besehen und erst recht in Anbetracht der von der Antragsgegnerin angenommenen „besonderen Schwere der Verfehlungen“ nicht gegen die Dringlichkeit einer Verwirklichung des Verbotsausspruchs. Die Forderung, die Antragsgegnerin habe sich mit den „tatsächlichen Vorhalten“ und den „Daten und Fakten der vorgeworfenen Verhaltensweisen“ konkret auseinandersetzen müssen, überspannt die Anforderungen an den Mindestinhalt einer Sofortvollzugsbegründung. Ebenso wenig greift der Einwand durch, die Antragsgegnerin habe zur Rechtfertigung der Vollziehbarkeitsanordnung auf „andere Gründe“ abstellen müssen als in Bezug auf den Verwaltungsakt selbst oder aber ausdrücklich auf die Begründung des Verwaltungsakts Bezug nehmen müssen. Denn in der Sache können das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung - gerade in Konstellationen der vorliegenden Art - ohne Weiteres zusammenfallen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL 2016, § 80 Rn. 206 m. w. N.).
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Soweit die Beschwerde die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angreift, legt sie keine Gründe dar, aus denen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG und die damit verbundenen Untersagungsanordnungen nach § 53 LBG LSA (Untersagung des Betretens der Diensträume etc.) sich voraussichtlich als rechtswidrig darstellen.
- 4
Für die allgemeine These, dass „all das, was den Beschwerdeführer als Ehrenbeamten betrifft“, nicht oder nicht allein durch den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) der Antragsgegnerin veranlasst werden dürfe, ist kein rechtlicher Anknüpfungspunkt zu finden. Im Übrigen lässt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG das bestehende Amt im abstrakt-funktionellen wie im konkret-funktionellen Sinne unberührt; es suspendiert als vorläufige Maßnahme nur die mit dem konkreten Amt verbundene Dienstleistungspflicht in der Weise, dass der Beamte - vorübergehend - zur Dienstleistung weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl. Zängl, in: Weiss u. a., BayBeamtenR, § 39 BeamtStG Rn. 15 m. w. N.). Die Frage, ob dem Verwaltungsgericht darin zugestimmt werden kann, dass der hier zugleich verfügte Ausschluss des Antragstellers aus der Feuerwehr der Antragsgegnerin mangels Abberufung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 BrSchG LSA „nicht möglich“ gewesen sei, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dem Antragsteller hilft auch nicht der Hinweis auf die Verfahrensvorschriften des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt. Mit der beamtenrechtlichen Entscheidung nach § 39 Satz 1 BeamtStG einerseits und den Befugnissen des Disziplinarrechts andererseits stehen dem Dienstherrn einander ergänzende Eingriffsgrundlagen selbstständig nebeneinander zur Verfügung, die unterschiedliche Zweckrichtungen verfolgen und an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden sind (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 -, juris Rn. 4, 13, und vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, juris Rn. 9; s. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, juris Rn. 39; NdsOVG, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris Rn. 22). Dass dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht eine Beendigung des (Ehren-) Beamtenverhältnisses vorauszugehen hat, wie der Antragssteller meint, ergibt sich unmittelbar aus § 39 Satz 2 BeamtStG, der bestimmt, dass das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Mithin geht der Gesetzgeber im Gegenteil davon aus, dass dem Verbotsverfahren ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009, a. a. O. Rn. 4, und vom 23. Februar 2011, a. a. O. Rn. 7). Ergeht in einem solchen Verfahren eine Entscheidung des Dienstherrn, wird das Verbot der Dienstgeschäfte gegenstandslos (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 A 253/11 -, juris Rn. 10; OVG MV, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 2 M 58/05 -, juris Rn. 5; Zängl, in: Weiss u. a., a. a. O. Rn. 51 m. w. N.). Dieser funktionale Zusammenhang ändert indes nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit des ein Verbot nach § 39 Satz 1 BeamtStG betreffenden Verfahrens, weshalb aus ihm nichts für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der verfahrensrechtlichen Regelungen des Disziplinarrechts hergeleitet werden kann. Hat die Maßnahme nach § 39 Satz 1 BeamtStG - wie erwähnt - bloß vorläufigen Charakter und ist die endgültige Aufklärung gerade den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009, a. a. O. Rn. 5, und vom 23. Februar 2011, a. a. O. Rn. 10), erschließt sich gleichfalls nicht, inwiefern die Antragsgegnerin mit dem Verbot quasi rechtsmissbräuchlich bezweckt haben soll, „vollendete Tatsachen“ im Hinblick auf eine Entfernung des Antragstellers aus dem (Ehren-) Beamtenverhältnis zu schaffen.
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Die streitgegenständliche Verfügung leidet auch nicht an formell-rechtlichen Mängeln, die voraussichtlich zu ihrer Aufhebung im Klageverfahren führen werden. Ungeachtet der Regelungen des § 86 LBG LSA und des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers ein beachtlicher Anhörungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG nicht vor. Warum die Zeitspanne zwischen dem nach eigenen Angaben am 15. Juni 2016 erfolgten Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2016 und dem Anhörungstermin am 22. Juni 2016 zu kurz gewesen sein soll, als dass sich der Antragsteller zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen habe äußern können, ist weder plausibel gemacht noch sonst erkennbar. Dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, schon in dem Schreiben vom 9. Juni 2016 und nicht erst im Anhörungstermin sei von der Absicht, dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, die Rede gewesen, trifft zudem nicht zu. Davon abgesehen ist auch nicht dargelegt, dass ein etwaiger Verfahrensfehler nicht im Widerspruchs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG heilbar sein sollte. Entsprechendes gilt für die Rüge, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller die von ihm bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2016 beantragte Einsicht in die Verfahrensakten verweigert. Den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist im erstinstanzlichen Verfahren eine von der Antragsgegnerin gefertigte Ablichtung des Verwaltungsvorgangs übersandt worden (GA Bl. 60R, 64). Hierdurch ist die begehrte Akteneinsicht jedenfalls mit heilender Wirkung nachgeholt worden, so dass eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ausscheidet (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. November 2009 - 11 ME 440/09 -, juris Rn. 5; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 145).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, sieht der Senat von einer Halbierung des Auffangwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) ab (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009, a. a. O. Rn. 15, und vom 23. Februar 2011, a. a. O. Rn. 17).
- 8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- LBG § 53 1x
- BeamtStG § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 8x
- § 86 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 80 4x
- § 15 Abs. 3 Satz 3 BrSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 2x
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 2x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 87/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 16/11 1x (nicht zugeordnet)
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