Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4794/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
Gründe
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
4Das mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
51. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Überleitungsanzeige des Beklagten vom 9. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2017 nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Überleitungsanzeige sei formell rechtmäßig. Ob der Beklagte den Kläger vor Erlass des Ausgangsbescheids gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört habe, könne dahinstehen. Denn er habe die Möglichkeit gehabt und von ihr Gebrauch gemacht, sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens umfassend zu allen für die Entscheidung erheblichen, vom Beklagten im Ausgangsbescheid auch dargelegten Tatsachen zu äußern. Damit sei die Anhörung jedenfalls rechtzeitig und mit heilender Wirkung nachgeholt worden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
7Der angegriffene Bescheid genüge dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 33 Abs. 1 SGB X, da er - jedenfalls in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO streitgegenständlichen Gestalt des Widerspruchsbescheids - unzweideutig zu erkennen gebe, dass der Beklagte einen eventuellen Schenkungsrückforderungsanspruch der Frau I. L. gegen den Kläger auf sich überleiten wolle, und da er die Hilfeempfängerin (Frau I. L. ), die Art der Hilfe (Pflegewohngeld) sowie den überzuleitenden Anspruch nebst Gläubiger und Schuldner konkret bezeichne. Etwas anderes folge nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte aus Gründen der Verfahrensökonomie am selben Tag im selbständigen Verwaltungsverfahren betreffend Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ebenfalls eine - auch äußerlich - selbständige Überleitungsanzeige erlassen und seine Formulierungen in den Bescheiden nur in Nuancen abgewandelt habe. Dem Kläger sei es durch den Erlass zweier Überleitungsanzeigen, die den in Rede stehenden Schenkungsrückforderungsanspruch betreffen, mit Blick auf das ihm zustehende Tilgungsbestimmungsrecht (§ 366 Abs. 1 BGB) auch nicht unmöglich, rechtssichere Zahlungen zu leisten. Insbesondere müsse er keine doppelte Inanspruchnahme befürchten, weil der übergeleitete Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe der geleisteten Zahlungen durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergehe, wohingegen seine Verpflichtung zur Leistung in jedem Fall auf den objektiven Wert des Geschenks beschränkt sei. Eine Unbestimmtheit des angegriffenen Bescheids ergebe sich schließlich nicht aus dem Vorhandensein - angeblich - unterschiedlicher Voraussetzungen der Rückforderungsansprüche nach dem SGB XII und dem APG NRW. Die Überleitung möglicher Rückforderungsansprüche richte sich stets und allein nach den Voraussetzungen des § 93 SGB XII, wenn auch im Pflegewohngeldrecht über die Verweisung in § 14 Abs. 8 APG NRW i. V. m. § 16 Abs. 7 DVO APG.
8Die materiellen Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 SGB XII seien erfüllt. Bei dem eventuellen Anspruch der Hilfeempfängerin gegen den Kläger auf Rückerabwicklung einer Schenkung, die im Verzicht der Hilfeempfängerin auf das ihr eingeräumte Wohnungsrecht zu sehen sein könnte, handele es sich um einen überleitungsfähigen Anspruch. Dieser sei, was für eine Überleitung genüge, auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Ob das Wohnungsrecht für die Begünstigte im Zeitpunkt ihres Verzichts wertlos gewesen sei, sei allein von den Zivilgerichten zu berücksichtigen. Mit dem Einwand verkenne der Kläger zudem, dass die Eintragung eines Wohnungsrechts bereits für sich genommen eine Belastung des Grundstücks darstelle, die dessen Verwertbarkeit beeinträchtigen könne, wenn sie sich als solche nicht mehr unmittelbar wirtschaftlich auswirken könne. Abgesehen davon hätte die Hilfeempfängerin nach ihrem Umzug in das Seniorenheim jedenfalls noch die Möglichkeit gehabt, ihr Wohnungsrecht zu verwerten, indem sie dessen Ausübung mit Gestattung des Klägers einem Dritten - etwa durch Vermietung der Wohnung - überlassen hätte.
9Dem setzt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
10Soweit er behauptet, er sei nicht ordnungsgemäß angehört worden und die Anhörung sei nicht rechtzeitig geheilt worden, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Er setzt sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern beschränkt sich auf bloße Behauptungen.
11Zu Unrecht rügt der Kläger im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bestimmtheit der Überleitungsanzeige, das Gericht habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, dass der Beklagte die übergeleiteten Rückforderungsansprüche als Einheit behandelt habe und dass ihm - dem Kläger - daher nicht möglich sei, einer doppelten Inanspruchnahme aufgrund des verwaltungs- und sozialhilferechtlichen Verfahrens zu entgehen. Zum einen verkennt der Kläger, dass es vorliegend nicht um mehrere, womöglich nicht als Einheit zu betrachtende Rückforderungsansprüche geht, sondern es sich bei beiden Überleitungen um ein und denselben Anspruch der Hilfeempfängerin gegen den Kläger auf Rückerabwicklung einer durch Verzicht auf das eingeräumte Wohnungsrecht (womöglich) zu sehenden Schenkung handelt. Zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht mit den diesbezüglichen Erwägungen des Klägers auseinandergesetzt. Weder hinsichtlich der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Überleitungsanzeige noch sonst in materiell-rechtlicher Hinsicht stellt der Kläger mit seinem weiteren Vorbringen die Ergebnisrichtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage.
12Wie das Verwaltungsgericht anhand einschlägiger Rechtsprechung zutreffend dargestellt hat, ist eine Überleitungsanzeige bereits dann hinreichend bestimmt i. S. v § 33 Abs. 1 SGB X, wenn der Wille zur Überleitung eines Anspruchs zum Ausdruck kommt und der übergeleitete Anspruch sowie Gläubiger und Schuldner der Forderung klar benannt werden; der übergeleitete Anspruch muss zumindest identifizierbar sein. Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des überzuleitenden Anspruchs bzw. der Umfang der geleisteten Hilfe konkret beziffert wird.
13Vgl. neben den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechungsnachweisen auch LSG NRW, Urteil vom 23. August 2021 - L 20 SO 20/20 -, juris Rn. 34 ff.; Armbruster in Schlegel/Voelzke,jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 93 (Stand: 01.02.2020) Rn. 163 f. m. w. N.
14Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Überleitungsanzeige. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
15Für die Bestimmtheit der Überleitungsanzeige ist es hingegen unerheblich, inwieweit der Schuldner Zahlungen auf den übergeleiteten Anspruch aufgrund einer Überleitungsanzeige an den neuen (öffentlichen) Gläubiger oder aufgrund einer weiteren, denselben Anspruch betreffenden Überleitungsanzeige an den diesbezüglichen (unterschiedlichen oder - wie hier - identischen) öffentlichen Träger mit befreiender Wirkung leisten kann.
16Eventuelle Zahlungen auf die eine oder die andere Überleitungsanzeige (wie auch an den Leistungsbegünstigten als ursprünglichen Gläubiger) sind ein Aspekt, der im zivilrechtlichen Verhältnis gegenüber einer Zahlungsaufforderung des durch eine rechtmäßige Überleitungsanzeige in die Gläubigerposition rückenden Sozialleistungsträgers zu berücksichtigen sind. Soweit noch keine vollständige Erfüllung des übergeleiteten Anspruchs mit absoluter Gewissheit erfolgt ist, ist das Bestehen dieses Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen, so dass er insoweit grundsätzlich auch der Sache nach (mehrfach) überleitungsfähig ist.
17Für eine rechtssichere Tilgung bedarf es bei mehrfachen Überleitungsanzeigen entgegen der Auffassung des Klägers auch in der Sache keiner "Quotelung" der Überleitungsanzeigen; der zulässige Umfang der Überleitung ist allein durch § 93 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB XII begrenzt. Denn bei der mehrfachen Überleitung ein und desselben Anspruchs hat der diesbezügliche Schuldner, wie auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, keine mehrfache Inanspruchnahme zu befürchten. Dies gilt erst recht, wenn dieselbe Forderung - wie hier - doppelt auf denselben Sozialleistungsträger übergeleitet wird.
18Die überleitende Stelle tritt im Falle der rechtmäßigen Überleitung in die Gläubigerstellung ein und kann den Anspruch, der sich in seinem rechtlichen Charakter nicht ändert, im selben Rechtsweg geltend machen, wie es sonst der ursprüngliche Gläubiger im eigenen Namen gekonnt hätte.
19Vgl. Rosch, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 412 BGB (Stand: 01.02.2020) Rn. 37; Roth/Kieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 412 Rn. 24.
20Auf den im Falle einer Überleitungsanzeige durch Verwaltungsakt bewirkten Forderungsübergang ist § 412 BGB entsprechend anwendbar, womit insbesondere der Schuldnerschutz gemäß §§ 404, 406-410 BGB greift.
21Vgl. Martens, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 412 Rn. 6.
22Auch im Falle von mehrfachen, mitunter gleichzeitig stattfindenden Legalzessionen kommt dem Schuldner grundsätzlich § 408 BGB zugute.
23Vgl. Lieder, in: BeckOGK, § 408 BGB (Stand 01.11.2017) Rn. 24; Martens, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 408 Rn. 5; Roth/Kieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 14.
24Er ist bei mehreren Übergängen derselben Forderung auf verschiedene öffentliche Träger demnach vor doppelter Inanspruchnahme geschützt, wenn er einen der Forderungsübergänge nicht kennt oder sich - etwa aufgrund zeitgleichen Eintritts unmittelbar kraft Gesetzes oder bei zeitgleichem Zugang entsprechender Überleitungsanzeigen - nicht im Klaren ist, welcher Forderungsübergang Vorrang hat. Führen mehrere kraft Gesetzes oder - wie hier - durch Verwaltungsakt bewirkte Forderungsübergänge zu einer mehrfachen Überleitung derselben potenziellen Forderung auf denselben Gläubiger, bedarf es eines Rückgriffs auf § 408 BGB gar nicht erst, da eine einzige Forderung, auch wenn sie mehrfach übergeleitet wird, vom selben neuen Gläubiger insgesamt nur einmal verlangt werden kann.
25Entgegen der Auffassung des Klägers müsste dieser auch nicht befürchten, dass der Beklagte aus der zweiten Überleitung gegen ihn vorgeht, wenn eine Inanspruchnahme aus der ersten Überleitung gescheitert ist, etwa weil das Zivilgericht das Bestehend des bei Überleitung für nicht ausgeschlossen erachteten Anspruchs letztlich rechtskräftig verneint hat. Durch ein klageabweisendes streitiges Sachurteil würde das Nichtbestehen der Leistungspflicht festgestellt werden. Die materielle Rechtskraft (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO) dieser Feststellung würde sich auf den gesamten Streitgegenstand erstrecken, wäre dadurch aber auch begrenzt. Der Streitgegenstand erschließt sich bei einem klageabweisenden Urteil, dessen Urteilsformel keine Aufschlüsse zulässt, stets erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen einschließlich des Parteivorbringens. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien den Streitgegenstand durch die Gestaltung ihres Vortrages willkürlich begrenzen könnten - hier etwa dann, wenn der Beklagte den übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruch (einem prozessökonomischen Vorgehen zuwider) nur auf Grundlage einer von mehreren Überleitungen geltend machen würde. Der Streitgegenstand wird vielmehr durch den prozessualen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht. Infolgedessen gehört zu den Rechtskraftwirkungen nicht nur die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die Präklusion der nicht vorgetragenen Tatsachen.
26Vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 -, juris Rn. 9 m. w. N.
27Dementsprechend würde sich die Rechtskraft der Entscheidung des (zuerst) angerufenen Zivilgerichts darauf erstrecken, inwieweit der mit der Klage erhobene (übergeleitete) Schenkungsrückforderungsanspruch besteht und eventuelle materiell-rechtliche Einwendungen des Klägers gegen den übergeleiteten Anspruch durchgreifen. Abgesehen davon, dass auch bei einer weiteren Klage des Beklagten, die dieser hinsichtlich ein und desselben Schenkungsrückforderungsanspruchs gegen den Kläger - also denselben Schuldner - aus einer anderen gesetzlichen Überleitung erhebt, dasselbe Gericht wie zuvor zuständig wäre, würde bei einer solch fernliegenden Aufsplittung der Beitreibungsbemühungen die Rechtskraft der ersten gerichtlichen Entscheidung aufgrund der Identität der Parteien gemäß § 325 Abs. 1 ZPO in einem weiteren Verfahren des Beklagten gegen den Kläger auch in subjektiver Hinsicht zu beachten sein. Eine Notwendigkeit für den Kläger zu bestimmen, hinsichtlich welches von mehreren Forderungsübergängen er dieselbe Forderung des ursprünglichen Gläubigers durch Begleichung an ein und denselben neuen Gläubiger erfüllt, besteht nach alledem nicht.
28Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den unterschiedlichen Voraussetzungen der Rückforderungsansprüche nach SGB XII und dem APG NRW auseinandersetzt, genügt dies bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Die insoweit allein erfolgte Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ersetzt nicht die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht auf das entsprechende Vorbingen des Klägers eingegangen und hat zu Recht darauf abgestellt, dass sich seine erstinstanzlichen Ausführungen nicht auf die nachgängige Überleitung von Rückforderungsansprüchen, sondern allein auf die vorausgehende Bewilligung von Sozialhilfeleistungen (hier: Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII bzw. Pflegewohngeld nach § 14 APG NRW) beziehen, wohingegen die Überleitung möglicher Rückforderungsansprüche sich stets nach den Voraussetzungen des § 93 SGB XII richtet. Damit setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Den sich hinsichtlich der Höhe der für die Hilfeempfängerin aufzubringenden Leistungen (Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege) möglicherweise auswirkenden Unterschieden zwischen beiden Leistungsregimes ist bei den Überleitungen überdies dadurch Rechnung getragen, dass diese nach Ziffern 3 und 4 des jeweiligen Widerspruchsbescheids vom 14. September 2017 i. S. v. § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB XII der Höhe nach begrenzt sind.
29Soweit der Kläger erneut auf eine angebliche Wertlosigkeit des ihm als Vorteil zugeflossenen Verzichts der Hilfeempfängerin auf das ihr eingeräumte Wohnungsrecht verweist, zeigt er ebenfalls keine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Mit seiner bloßen Behauptung, in der Praxis würden bei Grundstückskäufen wertlose Wohnungsrechte durchaus auch von Käufern übernommen, wenn eine Rückkehr der berechtigten Person gesundheitlich ausgeschlossen sei, zeigt er nicht auf, dass der übergeleitete Anspruch im vorliegenden Fall offensichtlich nicht besteht und die Überleitung daher offensichtlich sinnlos ist. Mit der ausführlichen und nicht zu beanstandenden Begründung des Verwaltungsgerichts, warum sich durch den Verzicht auf das Wohnungsrecht für den Kläger ein als schenkweise Zuwendung in Betracht kommender Vermögensvorteil ergeben kann, setzt er sich nicht näher auseinander. Auch der ergänzenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Mutter des Klägers das Wohnungsrecht nach ihrem Auszug jedenfalls - etwa durch Vermietung - wirtschaftlich hätte verwerten können, setzt er nichts entgegen.
30Schließlich legt der Kläger auch nicht dar, dass die hier streitgegenständliche Überleitungsanzeige entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft sein könnte. Soweit er im Zulassungsverfahren erstmals geltend macht, er habe - gemeinsam mit seiner Ehefrau - seine Mutter weit über das erwartbare Maß gepflegt und dadurch den Beklagten entlastet, belässt er es bei einer entsprechenden bloßen Behauptung, was zur Darlegung von Richtigkeitszweifeln nicht ausreicht. Da der Kläger insoweit neue Tatsachen vorträgt, wäre vielmehr eine Substantiierung und Glaubhaftmachung des neuen Tatsachenvorbringens erforderlich gewesen, um im Zulassungsverfahren die summarische Beurteilung zu ermöglichen, ob die Berufung unter Berücksichtigung des neuen Vortrags voraussichtlich Erfolg haben wird. Je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vortrags in der ersten Instanz ist, desto höhere Anforderungen sind an die Substantiierung und Glaubhaftmachung zu stellen.
31Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 208.
32An einer demnach erforderlichen substantiierten Darstellung hinsichtlich Art, Dauer und Umfang der angeblichen Pflegeleistung fehlt es bereits im Ansatz.
332. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger behauptet einleitend lediglich das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Zwischen seinen Ausführungen zu Richtigkeitszweifeln begründet er die aus seiner Sicht grundsätzliche Bedeutung noch kurz damit, dass ungeklärt sei, "in welchem Verhältnis die Überleitung der Ansprüche im Verfahren vor dem Sozialgericht zur Überleitung der Ansprüche in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht". Selbst wenn man entgegen der auf seinen konkreten Fall bezogenen Formulierung unterstellen wollte, dass der Kläger damit fallübergreifend und allgemein das Verhältnis zwischen einerseits der Sozialgerichtsbarkeit und andererseits der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterfallenden Überleitungsanzeigen betreffend denselben Anspruch als klärungsbedürftig ansieht, führt dies nicht auf eine Zulassung der Berufung. Dem bloßen Verweis auf ein ungeklärtes Verhältnis und seinem sonstigen Vorbringen ist bereits keine hinreichend konkrete Fragestellung zu entnehmen, die der Kläger als bedeutsam ansieht. Auch erläutert er nicht, inwieweit und warum eine sich ihm insoweit stellende Rechts- oder Tatsachenfrage über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Ungeachtet dessen ist nach den vorstehenden Ausführungen zu 1. eine Klärungsbedürftigkeit des Verhältnisses mehrerer denselben Anspruch betreffender Überleitungsanzeigen desselben öffentlichen Trägers, die womöglich unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten unterliegen, nicht erkennbar.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
35Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
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- BGB § 408 Mehrfache Abtretung 2x
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