Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 493/21.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3B. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
4Der Zulassungsantrag ist verfristet, ohne dass dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
5Der Zulassungsantrag ist nicht wirksam innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG beim Verwaltungsgericht Aachen gestellt worden.
6Das mit einer ordnungsgemäßem Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Dezember 2020 ist dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22. Dezember 2020 zugestellt worden. Die Frist zur Einreichung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete damit am Freitag, den 22. Januar 2021. Der am 18. Februar 2021 per Fax beim Verwaltungsgericht Aachen eingereichte Zulassungsantrag wahrt die Antragsfrist nicht.
7Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO hat keinen Erfolg.
8Er ist jedenfalls unbegründet, weil der Kläger nicht glaubhaft macht, dass er im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert war, die Zulassungsbegründungsfrist einzuhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten - auch im Asylverfahrensrecht - gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 167.82 -, BVerwGE 66, 240 = juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 = juris, Rn. 49 ff.
10Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, nach Zustellung des Urteils seien sowohl im elektronischen System als auch im handschriftlich geführten Fristenkalender Vorfrist und Notfrist für den 15. bzw. den 22. Januar 2021 eingetragen worden. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 sei der Kläger schriftlich in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung bis zum 22. Januar 2021 möglich sei, aber nur auf seinen ausdrücklichen schriftlichen Wunsch gestellt werde. Am 19. Januar 2021 sei ein Schreiben des Klägers vom Vortag eingegangen, mit dem er um eine Lösung gebeten habe, in Deutschland leben zu können. Daraufhin sei noch am gleichen Tag ein Schreiben an den Kläger gefertigt worden mit der Bitte, für den zu fertigenden Antrag auf Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterschreiben. „Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen“ sei es dann entgegen der geltenden Büroanweisung zu einem „Augenblicksversagen“ der stets zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten W. L. gekommen, die dem Prozessbevollmächtigten den Vorgang nicht innerhalb der Notfrist vorgelegt habe. Nach der Büroanweisung ist Frau W. L. zuständig für das Sekretariat des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt I. . Zu ihren Aufgaben gehöre die Überwachung von Fristen, Wiedervorlagen und Terminen. Morgens zu Arbeitsbeginn habe sie die Fristakten für den jeweiligen Arbeitstag nebst Fristenzettel vorzulegen. Frau L. versichert eidesstattlich, am Tag der Notfrist, dem 22. Januar 2021, vergessen zu haben, Rechtsanwalt I. die Akte des Klägers zur Bearbeitung vorzulegen. Das Versäumnis sei ihr bei Durchsicht der Akte am 25. Januar 2021 bewusst geworden.
11Damit hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gehindert war. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Fristenkontrolle nicht pflichtgemäß organisiert.
12Ein Rechtsanwalt darf - im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten eigenverantwortlichen Tätigkeit - routinemäßige Büroarbeiten auf Mitarbeiter delegieren. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Erledigung der ausgehenden Post. Der Rechtsanwalt hat in diesen Fällen jedoch durch allgemeine, unmissverständliche Weisungen Vorsorge zu treffen, dass Fehler nach Möglichkeit vermieden werden. Deswegen muss der Rechtsanwalt eine allgemeine Weisung erteilen, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft ausgehend von den Eintragungen im Fristenkalender - nochmals - selbstständig überprüft wird. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient zunächst der Überprüfung, ob sich schon aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Darüber hinaus soll sie klären, ob in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung auch tatsächlich vorgenommen wurde.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 4 B 48.07 -, juris, Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 16. April 2019 - VI ZB 33/17 -, NJW-RR 2019, 950 = juris, Rn. 7 f., vom 18. Juni 2019 - XI ZB 28/18 -, juris, Rn. 12, und vom 26. Mai 2021 - VIII ZB 55/19 -, juris, Rn. 12; zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 14 A 2008/21 -, (noch) nicht veröffentlicht; betreffend den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 11 A 2674/21.A -, nicht veröffentlicht.
14Diese Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers schuldhaft nicht erfüllt. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass zur Durchführung der allabendlichen Fristen- und Ausgangskontrolle der bzw. den Kanzleiangestellten eine ordnungsgemäße Weisung erteilt worden ist, wonach die Erledigung fristgebundener Schriftsätze einschließlich deren tatsächlicher Absendung in allen Fällen anhand der Ausgangspost und gegebenenfalls anhand der Akten nochmals zu überprüfen ist.
15Da die vorgenannten Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, lässt bereits der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag einschließlich der vorgelegten „Büroanweisung“ und der eidesstattlichen Versicherung der Frau W. L. zu diesem Punkt nicht verhält, den Schluss zu, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
16Vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11 -, NJW-RR 2012, 747 = juris, Rn. 12, vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15 -, NJW 2016, 873 = juris, Rn. 13, und vom 26. Mai 2021 - VIII ZB 55/19 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 14 A 2008/21 -, (noch) nicht veröffentlicht.
17Der Organisationsmangel des Prozessbevollmächtigten des Klägers war für die Fristversäumnis ursächlich. Hätte die gebotene Anordnung zur Durchführung der beschriebenen allabendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiterin die Begründungsfrist nicht versäumt worden.
18Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- VwGO § 58 1x
- § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 60 2x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- 2 BvL 26/81 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 33/17 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZB 28/18 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZB 55/19 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2008/21 2x (nicht zugeordnet)
- 11 A 2674/21 1x (nicht zugeordnet)
- II ZB 3/11 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 15/15 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZB 55/19 1x (nicht zugeordnet)