Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1946/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
2Dabei mag zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Zulassungsantrag zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden ist, weil im Sinne ihrer Ausführungen im Zulassungsbegründungsschriftsatz ein Fristbeginn für die Fristen des § 124a Abs. 4 VwGO erst am 15. Juli 2021 anzunehmen sein könnte. Weitere Ausführungen sind insoweit nicht veranlasst, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
3Aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
41. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung vom 12. Dezember 2019 abgestellt. Ungeachtet ihres grammatisch fehlerhaften Tenors sei klar, was der Klägerin untersagt werden solle, nämlich die Räume auf dem Grundstück (N.-------straße 00 in L. ) zur Prostitution zur Verfügung zu stellen oder zu dulden, dass sie durch Dritte zu diesem Zweck genutzt würden. Diese Anordnung sei zu Recht ergangen; insoweit werde Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses vom 2. April 2020 - 16 L 86/20 -. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Zwangsmittelandrohung auch nicht deswegen Bedenken begegne, weil sie die Klägerin zu einem Verhalten verpflichte, dass gegen zivilrechtliche Verträge mit den Leistungserbringern verstieße. Die Klägerin sei Betreiberin des Bordells und habe keine konkreten Umstände angeführt, die sie an einer Aufgabe des Betriebes hindern könnten. Die Beklagte hätte deshalb bislang keinen Anlass zum Erlass von Duldungsverfügungen gehabt.
7Dieser überzeugenden und inhaltlich zweifelsfrei ausreichenden Begründung des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
8Aus dem Umfang der Entscheidungsgründe ("ganze 12 Zeilen") lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht ableiten. Sie sind zugleich – anders als der Zulassungsantrag meint – durchaus geeignet, zu belegen, dass das erkennende Gericht eine auch den Anforderungen des Art. 103 GG genügende Entscheidung über den Klageantrag der Klägerin getroffen und in einer den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO genügenden Weise die maßgeblichen Gründe für die Klageabweisung und die Annahme, dass die streitgegenständliche Anordnung zu Recht ergangen ist, benannt hat.
9Die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf seine Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der streitigen Ordnungsverfügung in dem Beschluss gleichen Rubrums vom 2. April 2020 im zugehörigen Eilverfahren - 16 L 86/20 -, mit dem es den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nebst Zwangsgeldandrohung (betreffend die Nutzung des Gebäudes N.-------straße 00 in L. als Bordell) abgelehnt hatte, ist weder im Hinblick auf das Begründungserfordernis aus § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu beanstanden, noch kann die Klägerin daraus eine Erleichterung im Hinblick auf die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel ableiten. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Eilbeschluss sind der Klägerin bekannt, was sich nicht zuletzt daraus erschließt, dass sie gegen die Entscheidung Beschwerde erhoben hat, welche der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 B 790/20 - mangels hinreichender Darlegung der Gründe für die Beschwerde verworfen hat. Deshalb ist auch die Behauptung des Zulassungsantrags, aus dem Urteil könne niemand schlau werden ebenso unzutreffend wie die Annahme, es handele sich um "unbekannte gerichtliche Ausführungen in Parallelverfahren".
10Zugleich unterliegt es keinen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht an den in Bezug genommenen Gründen des Beschlusses vom 2. April 2020 im zugehörigen Eilverfahren 16 L 86/20 zur fehlenden Rechtswidrigkeit der streitigen Anordnungsverfügung erst nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie unter Ansehung des im Klageverfahren geltenden Überzeugungsmaßstabes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgehalten hat. Dies verdeutlicht schon die entsprechende Eingangsfeststellung. Im Urteil heißt es, die Anordnung sei zu Recht ergangen, in Abgrenzung zur Feststellung in den Gründen des Eilbeschlusses, diese sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Entsprechendes ist den ergänzenden Ausführungen zu entnehmen, mit denen das Verwaltungsgericht den weitergehenden Einwand der Klägerin abschlägig bedient, dass sie zu einem Verhalten verpflichtet werde, das gegen zivilrechtliche Verträge mit den Leistungserbringern verstoße. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin selbst Betreiberin des Bordells sei und keine konkreten Umstände ersichtlich seien, die sie an einer Aufgabe des Betriebes hindern könnten.
11In der Folge gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den zugrundeliegenden Sachverhalt erster Instanz nicht ordnungsgemäß und vollständig ermittelt und bei dessen Würdigung die klägerischen Belange unberücksichtigt gelassen hätte. Soweit der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang eine weitere Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorhalt vermisst, dass Zweifel "am Vorliegen der jahrzehntealten Ordnungsverfügung im Original" bestehen, fehlt es schon an jeglicher Darlegung der Relevanz des Vorbringens für die Entscheidungsfindung, die für das Verwaltungsgericht Anlass hätte gegeben können, sich zu diesem Vorbringen im Urteil ausdrücklich zu verhalten.
12Das Fehlen des Originalbescheides lässt Zweifel an der Richtigkeit der im Tatbestand des angegriffenen Urteils aufgenommenen Historie nicht aufkommen, dass dem Voreigentümer des Grundstücks im Jahre 1985 aufgegeben worden ist, die streitigen Räumlichkeiten nicht mehr zum Zwecke der Ausübung der gewerblichen Unzucht zur Verfügung zu stellen, und die hiergegen gerichtete Klage nach entsprechender Erklärung der Beklagten zurückgenommen worden ist, aus der Ordnungsverfügung nicht zu vollstrecken, solange über eine entsprechende Baugenehmigung nicht rechtskräftig entschieden sei. Diese Umstände sind vielfältig aktenkundig. So sind in der digitalisierten Akte 01-AAD-00000/1985 die Ordnungsverfügung vom 14. Februar 1985 und ihre Ergänzungen vom 15. März 1985 und vom 3. Dezember 1985 erfasst, die seinerzeit gegen Herrn T. als dem damaligen Grundstückseigentümer ergangen und bestandskräftig geworden sind, in der digitalisierten Akte 01-AAD-00001/1985 finden sich die korrespondierenden Ordnungsverfügungen gegen die Mitglieder der seinerzeitigen C1. -C. - Gesellschaft. Zugleich finden sich Protokollabschriften mit den entsprechenden Protokollerklärungen, aus den Verfügungen nicht zu vollstrecken, solange nicht über die baugenehmigungsrechtlichen Verpflichtungsbegehren (9 K 4962/86 und 9 K 49617/86) rechtskräftig entschieden ist, in der Akte 01-AAD-00002/1985 ist dann auch die Erfolglosigkeit der Genehmigungsklagen hinlänglich dokumentiert.
13Entsprechend stellt sich auch die vom Zulassungsantrag aufgeworfene Frage nach einer "Verwirkung der Ordnungsverfügung" hier streng genommen nicht. Zugleich begründet der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Recht auf Einschreiten gegen den formell und – mit Blick auf die Festsetzungen des Geltung beanspruchenden Bebauungsplans – bauplanungsrechtlich unzulässigen Betrieb sei auch nicht verwirkt.
14Wie das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss zutreffend herausgestellt hat, kann eine rein faktische Duldung eines rechtswidrigen Zustandes keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen dahingehend begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Anders liegt es grundsätzlich (nur) im Falle einer sog. aktiven Duldung, wenn eine Behörde mit hinreichender Deutlichkeit erklärt, dass und in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustandes erfolgen soll.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris Rn. 52, m. w. N.; Beschluss vom 14. März 2022 - 2 B 190/22 -, juris Rn. 13.
16Die "schriftliche Duldung gemäß gerichtlichem Protokoll" stellt entgegen der Annahme des Zulassungsantrages schon mit Blick auf deren ausdrückliche zeitliche Begrenzung und sachliche Bezogenheit auf den Ausgang des seinerzeitigen gerichtlichen Genehmigungsstreits keinen belastbaren Anhaltspunkt für die Annahme dar, die Beklagte habe auf ein Einschreiten auf Dauer verzichten und dem Bordellbetrieb in den streitigen Räumlichkeiten – selbst wenn dies rechtlich möglich gewesen sein sollte – auf diese Weise eine Art dauerhaften Bestandsschutz einräumen sowie zugleich an den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans dauerhaft nicht mehr festhalten wollen. Weshalb sich eine weitergehende Selbstbindung aus der "parallelen steuerlichen und ordnungsbehördlichen Erfassung und Belastung der Klägerin" ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die steuerliche Veranlagung eines Betriebes ist von der hier in Mitten stehenden Frage, ob dieser die erforderliche Baugenehmigung besitzt und den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorgaben entspricht, im Grundsatz unabhängig. Vielmehr musste die Klägerin als Betreiberin des Bordells - wie ihre vorhergehende Betreiberin - in den gegebenen Verhältnissen, namentlich mit Blick auf eine fehlende Baugenehmigung und das Fehlen einer weitergehenden Absicherung der Grundlagen für die bisherige (faktische) Duldung, jederzeit damit rechnen, dass die zuständige Baubehörde ihre bisherige Praxis ändert und weitergehende Maßnahmen gegenüber einer illegal aufgenommenen und fortgesetzten Nutzung ergreift, auch um damit den – aus den Gründen des Verwaltungsgerichts nicht funktionslos gewordenen – Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans Geltung zu verschaffen.
17Die abschließende pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ist bereits mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unerheblich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Verfahren umfassend wie überzeugend abgehandelt.
182. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
19Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
20Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es wird schon keine Frage ausformuliert, geschweige denn inhaltlich eine über die Beantwortung des konkreten Falls hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen. Die Annahme, die Rechtsangelegenheit sei "ganz offenkundig auch von Bedeutung für das Gemeinwesen der Stadt L. und der Region insgesamt", enthält keine Frage und erhellt darüber hinaus eine solche verallgemeinerungsfähige (Rechts-)Frage-
21stellung auch nicht sinngemäß. Sie verdeutlicht vielmehr, dass auch aus Sicht des Zulassungsantrags in Mitten allein die Bewertung des konkreten Einzelfalls steht. Entsprechendes gilt für die weitergehende Hervorhebung, das klägerische Etablissement und dessen eventuelle Schließung sei bekanntlich dauerhaft Thema sowohl in der politischen Diskussion u. a. im Stadtrat und außerdem auch immer wieder Gegenstand von Berichten in der regionalen Presse.
223. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass sich dem Zulassungsvorbringen auch keiner der weiteren in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe entnehmen lässt, die ggfs. sinngemäß geltend gemacht worden sein könnten. Es lässt insbesondere keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erkennen, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt, ist das verwaltungsgerichtliche Urteil ordnungsgemäß begründet im Sinne von§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass ein "grober Formmangel", der einer Nichtbegründung gleichkommt, ohnehin nur vorliegt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Auch ein relevanter Gehörsverstoß ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
23Anlass, der Klägerin mit Blick auf den erklärten Vorbehalt weiteren Vortrages vor der Entscheidung eine Frist zur abschließenden Stellungnahme einzuräumen, bestand nicht. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Begründungsfrist inzwischen abgelaufen ist. Denn spätestens mit der Bestätigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin über den Zugang des Urteils über das besondere Anwaltspostfach am 15. Juli 2021 sind im Lichte des § 189 ZPO die Fristen des § 124a Abs. 4 VwGO in Gang gesetzt worden.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
26Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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