Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 E 117/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Eine noch zu erhebende Klage mit dem angekündigten Antrag,
4die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 4. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2019 zu verurteilen, die für die Jahre 2008-2018 erlassenen Abgabenbescheide dahingehend abzuändern, als hierin keine Niederschlagswassergebühren zu berücksichtigen sind, und die sich daraus ergebende Überzahlung an die Kläger zurückzuerstatten,
5hat hinsichtlich des Veranlagungsjahrs 2008 bereits deshalb keinen Erfolg, weil eine Niederschlagswassergebühr nach den Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid erst zum 1. Januar 2009 eingeführt wurde. Damit einhergehend weist der Grundbesitzabgabenbescheid vom 1. Februar 2008 eine Niederschlagswassergebühr nicht aus.
6Für die Veranlagungsjahre 2017 und 2018 besteht der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich ebenfalls von vornherein nicht, weil die Kläger, die das Eigentum an dem (vormaligen) Hausgrundstück I. 11 im Juni 2016 auf ihren Sohn J. übertragen hatten, nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Juli 2020 in diesen Jahren nicht zur Zahlung von Grundbesitzabgaben herangezogen worden sind.
7Hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2016 hat die Beklagte gegenüber den Klägern zwar Niederschlagswassergebühren festgesetzt. Die entsprechenden Bescheide sind jedoch jeweils in Bestandskraft erwachsen, da die Kläger sie nach eigenen Angaben nicht mit Widerspruch und Klage angefochten haben. Der geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme dieser bestandskräftigen Bescheide besteht nach summarischer Prüfung nicht.
8Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2009 bis 2014 war im Zeitpunkt der Geltendmachung des streitgegenständlichen, auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b) KAG NRW i. V. m. § 130 Abs. 1 AO gestützten Rücknahmeanspruchs mit E-Mail vom 23. Januar 2019 die vierjährige Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO abgelaufen. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung kommt eine Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr in Betracht.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2013 ‑ 9 A 145/12 ‑ m. w. N.; vgl. zu Sinn und Zweck der Festsetzungsverjährung auch BFH, Urteil vom 24. Januar 2008 ‑ VII R 3/07 ‑, juris Rn. 14.
10Aber auch unabhängig hiervon ‑ dies gilt in gleicher Weise für die Veranlagungsjahre 2015 und 2016 ‑ steht den Klägern nach summarischer Prüfung der geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme der Gebührenbescheide hinsichtlich der erhobenen Niederschlagswassergebühr gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b) KAG NRW i. V. m. § 130 Abs. 1 AO und Erstattung dieser Gebühren nicht zu. Ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Rücknahme besteht voraussichtlich ebenso wenig.
11Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zweck dieser Ermessensermächtigung ist es, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits eine Abwägung zu treffen. Dabei kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist.
12Vgl. BFH, Urteil vom 24. November 2011 ‑ V R 13/11 ‑, juris Rn. 50 sowie Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ I R 9/07 ‑, juris Rn. 13; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, juris Rn. 15 und Urteil vom 17. Januar 2007 ‑ 6 C 32.06 ‑, juris Rn. 13.
13Die Behörde kann sich daher ermessensfehlerfrei insbesondere dann für die Aufrechterhaltung bestandskräftiger Bescheide entscheiden, wenn der Betroffene die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf hätte vorbringen können. Denn die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen.
14Vgl. BFH, Urteile vom 24. November 2011 ‑ V R 13/11 ‑, juris Rn. 50 und vom 23. September 2009 ‑ XI R 56/07 ‑, juris Rn. 24, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ I R 9/07 ‑, juris Rn. 13 (Rücknahme nur in Fällen vergleichbar § 51 Abs. 1 VwVfG).
15Ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes infolge eines im Einzelfall auf Null reduzierten Rücknahmeermessens besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes „schlechthin unerträglich“ ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in vergleichbaren Fällen von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch gemacht hat, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
16Vgl. zu § 48 Abs. 1 VwVfG: BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 ‑ 6 C 32.06 ‑, juris Rn. 13 und vom 20. März 2008 ‑ 1 C 33.07 ‑, juris Rn. 13 f. sowie Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 ‑ 9 A 397/08 ‑, juris Rn. 43 ff. und Beschluss vom 9. September 2009 ‑ 15 A 1881/09 ‑, juris Rn. 4 ff.
17Hiervon ausgehend ist für eine Reduzierung des der Beklagten eingeräumten Ermessens dahingehend, dass nur eine (Teil-)Rücknahme der Bescheide im Umfang der erhobenen Niederschlagswassergebühr ermessenfehlerfrei wäre, nichts ersichtlich. Insbesondere führt der von den Klägern mehrfach hervorgehobene Umstand, dass die Beklagte über viele Jahre hinweg von ihnen Gebühren vereinnahmt hat, denen keine Leistung seitens der Beklagten gegenüberstand, nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben. Denn die Bestandskraft rechtswidriger belastender Bescheide wirkt sich notwendig zugunsten der Behörde aus, die sich auf den Verwaltungsakt berufen und aus ihm für sich günstige Folgen ableiten kann. Für Geldleistungsverwaltungsakte gilt insoweit nichts anderes.
18Vgl. zum Fall extrem hoher Gebühren: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, juris Rn. 18.
19Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht der Einwand der Kläger, die Beklagte selbst habe die wesentliche Ursache für die Rechtswidrigkeit der erhobenen Niederschlagswassergebühr gesetzt, weil sie den im Herbst 2008 an alle Haushalte versandten Erhebungsbogen vorausgefüllt habe. Der Vorwurf, die Beklagte habe damit suggeriert, dass die eingetragenen Daten korrekt gewesen seien, trifft nicht zu. Bereits in dem mit dem Fragebogen versandten Anschreiben der Beklagten ist die Aufforderung enthalten, die Ergebnisse der Flächenberechnung und Kanaleinleitung in den grau unterlegten Feldern zu überprüfen und Abweichungen bzw. unzutreffende Angaben zu korrigieren und diese Korrekturen in die blau umrandeten Felder einzutragen. Im Erhebungsbogen selbst ist ebenfalls ausdrücklich an mehreren Stellen aufgeführt, dass Abweichungen von den Voreintragungen in den jeweiligen Spalten einzutragen sind, die nach der Art der Abweichung differenzieren ‑ im Fall der Dachflächen etwa „Versickerung“ und „Niederschlagswassernutzung“ anstelle von „in den Kanal einleitend“. Dabei ist sämtlichen Abweichungsfällen gemeinsam, dass diese auf individuelle Besonderheiten der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf den Grundstücken zurückgehen, die anhand der dem Erhebungsbogen beigefügten, durch die Beklagte angefertigten Luftbildaufnahme nicht erkennbar sind. Die von der Beklagten vorgenommene Voreintragung im Erhebungsbogen „in den Kanal einleitend“ beruht dabei erkennbar auf der Annahme, dass es sich hierbei um den Regelfall handelt, und ist angesichts des im Erhebungsbogen enthaltenen Hinweises auf eine Überprüfung durch die Adressaten schon für sich genommen und insbesondere angesichts der Konzeption des Erhebungsbogens bei objektiver Betrachtung nicht geeignet zu suggerieren, die Voreintragungen beruhten auf einer Prüfung der individuellen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks durch die Beklagte. Dass die Angaben im Erhebungsbogen auf ihre Richtigkeit überprüft werden sollten, war den Klägern, die mit handschriftlichem Vermerk eine ihrer Auffassung nach unzutreffende Einstufung der Fläche B1 als befestigte Fläche statt als Dachfläche beanstandet haben, ersichtlich auch bewusst. Aus welchem Grunde die Kläger sich einerseits trotz im Erhebungsbogen nicht explizit vorgesehener Möglichkeit einer Korrektur der voreingetragenen Zuordnung einzelner Flächen zu den Flächenarten „Dachfläche“ und „befestigte Fläche“ veranlasst gesehen haben, diese Zuordnung zu berichtigen, andererseits jedoch durch die Voreintragungen gehindert gewesen sein wollen, der ausdrücklichen Aufforderung im Erhebungsbogen nachzukommen, die Voreintragung „in den Kanal einleitend“ erforderlichenfalls zu korrigieren und eine der beiden anderen genannten Varianten anzukreuzen, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Sofern der Einwand der Kläger im Widerspruchsschreiben vom 17. April 2019, sie hätten das Hausgrundstück nur gekauft, ihnen lägen daher keine Unterlagen zu behördlichen Genehmigungen vor, dahin verstanden werden soll, dass sie die Voreintragung „in den Kanal einleitend“ mangels Kenntnis von einem Sickerschacht oder dessen möglicherweise gegebener Relevanz für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr für richtig hielten, fällt dies in ihren Verantwortungsbereich, begründet aber kein Verschulden der Beklagten.
20Soweit im Einzelfall die Annahme, die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes sei schlechthin unerträglich, auch aus dessen offensichtlicher Rechtswidrigkeit folgen kann,
21vgl. zu § 48 Abs. 1 VwVfG: BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 ‑ 6 C 32.06 ‑, juris Rn. 13 und vom 20. März 2008 ‑ 1 C 33.07 ‑, juris Rn. 14,
22anders als bei „einfacher“ Rechtswidrigkeit, die lediglich notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme ist, liegt ein solcher Fall hier schon nicht vor. Offensichtlich ist die Rechtswidrigkeit nur, wenn zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Gebührenbescheide an deren Rechtswidrigkeit vernünftigerweise keine Zweifel bestanden haben und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 ‑ 6 C 32.06 ‑, juris Rn. 17.
24Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Allein die Existenz eines Sickerschachtes hat nicht zwangsläufig ‑ und damit offenkundig ‑ zur Folge, dass keine Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation erfolgt. Auch war ersichtlich weder für die Kläger, die diesen Umstand erst rund zehn Jahre nach dem Ausfüllen des Erhebungsbogens angeführt haben, noch für die Beklagte ‑ und erst recht nicht für Dritte ‑ ohne Weiteres erkennbar, welche Bedeutung dem auf dem Grundstück befindlichen Sickerschacht nach seiner konkreten Bauweise für die Entwässerung zukam. So musste auch die Beklagte nach ihren Angaben im Widerspruchsbescheid zunächst weitere Erkundungen u. a. beim Abwasserbehandlungsverband Kalkar-Rees einholen, um sich Kenntnis von den für die Gebührenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen.
25Darüber hinaus führt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes jedenfalls in den Fällen, in denen ‑ wie hier ‑ die Rechtswidrigkeit maßgeblich auf das Verhalten des Adressaten zurückgeht, von vornherein nicht auf die Annahme, die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes verstoße gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
26Ein Anspruch auf (Teil-)Rücknahme des Bescheides für das Veranlagungsjahr 2016 folgt ferner nicht aus dem von den Klägern im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht geltend gemachten Übergang des Eigentums an dem Hausgrundstück von diesen auf ihren Sohn. Dass die Kläger diesen für die Gebührenerhebung maßgeblichen Aspekt (vgl. § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kalkar) der Beklagten entgegen deren Angaben im Schriftsatz vom 1. Juli 2020 im Jahr 2016 mitgeteilt haben, haben sie nicht geltend gemacht. Vielmehr haben sie offenbar in Kenntnis des von ihnen veranlassten Eigentumsübergangs gleichwohl die zum 15. August und 15. November 2016 fälligen Grundbesitzabgaben entrichtet.
27Da die Kläger das Vorhandensein des Sickerschachtes, aus dem sie die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide ableiten, innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfristen hätten geltend machen können, ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, die Gebührenbescheide hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zurückzunehmen, nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob die Erwägungen der Beklagten im Ausgangsbescheid zur Umlage zu erstattender Gebühren auf die anderen Gebührenschuldner zutreffen. Denn auf diesen Gesichtspunkt hat sie im Widerspruchsbescheid nicht mehr abgestellt. Auf den Übergang des Eigentums an dem Hausgrundstück auf ihren Sohn und den damit einhergehenden Wechsel des Gebührenschuldners haben sich die Kläger vorliegend nicht berufen. Daher war die Beklagte auch nicht gehalten, diesen Gesichtspunkt von sich aus in die Ermessensentscheidung einzustellen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 130 Abs. 1 AO 3x (nicht zugeordnet)
- § 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x
- 9 A 145/12 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 3/07 1x (nicht zugeordnet)
- V R 13/11 2x (nicht zugeordnet)
- I R 9/07 2x (nicht zugeordnet)
- XI R 56/07 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 397/08 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 1881/09 1x (nicht zugeordnet)