Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 3018/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Der Kläger hat die von ihm gerügte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
3Die Darlegung einer Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz widersprochen hat.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 13 A 250/19.A -, juris, Rn. 22 f., m. w. N., und vom 26. November 2019 - 13 A 4475/18.A -, juris, Rn. 26 f., m. w. N.
5Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
6a) Der Kläger gibt bereits keinen abstrakten Rechtssatz aus dem von ihm angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 - wieder, sondern stellt einen eigenen Rechtssatz auf, wenn er geltend macht, „ein Asylantragsteller ist von Verfassung wegen in den Fällen einer fehlerhaften, fremdsprachigen Rechtsmittelbelehrung bzw. fehlerhaften Übersetzung einer zugleich miterteilten, deutschen Rechtsbehelfsbelehrung, die dazu führt, dass die fremdsprachige Belehrung einen anderen von der deutschen Belehrung abweichenden und zudem nicht zutreffenden Inhalt hat, so zu stellen, als sei er gar nicht über die Rechtsbehelfsmöglichkeit unterrichtet worden, mit der Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO“. Das Bundesverfassungsgericht hat sich – wie der Kläger selbst einräumt – in dem vorgenannten Beschluss zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrungen und daraus folgenden fachrechtlichen Rechtsfolgen nicht verhalten. Mit seiner Divergenzrüge macht der Kläger letztlich geltend, das Verwaltungsgericht habe Vorgaben, die er aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 - ableitet, (lediglich) falsch angewendet, indem es „hinsichtlich des Laufs der Rechtsbehelfsfrist die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags fordere“. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge jedoch nicht.
7StRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 2 B 15.19 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 87 = juris, Rn. 5, m. w. N.
8Im Übrigen beruht die vom Kläger beanstandete Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts auf – vom Verwaltungsgericht zitierter – einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, Seite 8, zweiter und dritter Absatz), ohne dass der Kläger insoweit eine Abweichung aufzeigen würde. Auch diesbezüglich rügt er lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung.
9b) Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht weiche vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 - ab. Er benennt schon keinen einzelnen abstrakten Rechtssatz, den das Bundesverfassungsgericht darin aufgestellt hat, dem das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Stattdessen gibt er längere Passagen aus dem Beschluss zur Bestimmtheit und Auslegung von Ermächtigungsgrundlagen und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wörtlich wieder. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe letztgenanntem Grundsatz widersprochen, wenn es das Fehlerrisiko einer inhaltlich falschen, von der Beklagten stammenden sprachlichen Mitteilung auf den regelmäßig sprach- und rechtsunkundigen Antragsteller verlagere. Damit legt der Kläger aber nicht dar, inwiefern zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen soll. Vielmehr setzt er auch insoweit der auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - beruhenden Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene Rechtsauffassung entgegen.
10c) Ebenso wenig legt der Kläger dar, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A - widersprochen hätte. Das Oberverwaltungsgericht habe darin festgestellt, dass die in einer Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Formulierung, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst“ sein, unrichtig und irreführend sei. Für das Verwaltungsgericht kam es darauf hingegen gar nicht an, weil die für seine Entscheidung maßgebliche deutsche Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung eine solche Formulierung nicht enthielt (Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter Absatz).
11Im Übrigen ist die vom Kläger angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2018 ‑ 1 C 6.18 - überholt. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist höchstrichterlich geklärt, dass der Hinweis in der Rechtbehelfsbelehrung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO oder irreführend mache.
122. Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
13a) Ungeachtet dessen, dass der Kläger schon keine Frage formuliert hat, die er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
14vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 13 A 250/19.A -, juris, Rn. 4 f., vom 8. Februar 2019 - 13 A 1776/18.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 20. Februar 2018 - 13 A 124/18.A -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.,
15sind jedenfalls die von ihm im Rahmen seiner Divergenzrüge sinngemäß aufgeworfenen Fragen zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bzw. deren Übersetzung und daraus gegebenenfalls erwachsender Rechtsfolgen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - hinreichend geklärt.
16Soweit der vorliegende Fall anders als derjenige, der der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, lediglich in der Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung und nicht auch in der deutschen Fassung den Zusatz enthielt, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, und der Zulassungsantrag aus dieser und weiterer Abweichungen zwischen der deutschen und der übersetzten Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung Vorteile zu seinen Gunsten herleiten will, folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat geklärt, dass zum einen die deutsche Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung für die Beurteilung ihrer Richtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich ist (juris, Rn. 15). Zum anderen hat es ausgeführt, dass es für den Fristlauf des § 58 Abs. 2 VwGO unerheblich ist, ob der Kläger überhaupt eine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat oder vernünftigerweise nicht vorausgesetzt werden konnte, dass dieser die in „Dari“ verfasste Rechtsbehelfsbelehrung verstehen konnte (juris, Rn. 20). In seinem nachfolgenden Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 39.18 - hat das Bundesverwaltungsgericht zudem klargestellt, dass etwaige Abweichungen in der beigefügten Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung, die – wie hier – bei Rückübersetzung in die deutsche Sprache offenbar werden, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der (maßgeblichen deutschen) Rechtsbehelfsbelehrung führen (juris, Rn. 16).
17b) Letztlich begehrt der Kläger eine Änderung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Vorlage des vorliegenden Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union oder das Bundesverfassungsgericht. Dies kann seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar hat eine Rechtssache auch dann grundsätzliche Bedeutung, wenn im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen,
18vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2017 - 1 BvR 1994/13 -, juris, Rn. 13, m. w. N.,
19oder das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sein wird, um die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes zu klären.
20Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 = juris, Rn. 97, m. w. N.
21Der Kläger hat aber bereits weder dargelegt, zu welcher konkreten Frage er unionsrechtlichen Klärungsbedarf sieht, noch eine Vorschrift benannt, die er für verfassungswidrig hält. Unabhängig davon ist aber auch nicht ersichtlich, inwieweit noch unions- und/oder verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf im vorliegenden Fall bestehen sollte, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung bereits mit ausführlicher Begründung und unter Berücksichtigung von Art. 12 der Richtlinie 2013/32/EU erkannt hat, dass sogar dann eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO von Verfassungs wegen oder kraft Unionsrechts nicht geboten ist, wenn eine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder sie unrichtig ist (juris, Rn. 30 ff.).
223. Der vom Kläger schließlich sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) in Form der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht dadurch verletzt, dass es die Klage als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen hat, ohne dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
23Im Hinblick auf die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier nach § 60 VwGO) maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden.
24Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2022 - 13 A 1753/21.A -, juris, Rn. 3, und vom 25. Juli 2019 - 4 A 349/18.A -, NJW 2019, 3738 = juris, Rn. 2 f.
25Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen (Urteilsabdruck, Seite 8, zweiter Absatz, bis Seite 10, dritter Absatz). Dabei ist es in Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist vorliegt, wenn ein Kläger aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht zu erkennen vermochte, bis wann er Klage zu erheben hat, und er sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen konnte. Die Umstände des vorliegenden Falls ließen aber nicht erkennen, dass der Kläger aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht zu erkennen vermochte, bis wann er Klage zu erheben hatte. Ihm sei bereits bei Erhalt des Bescheids bewusst gewesen, dass er dagegen Klage innerhalb einer Frist einzureichen habe. Es hätte ihm deshalb oblegen, alle ihm im Einzelfall zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Frist zu wahren oder ein Hindernis zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Daneben würde die Gewährung der Wiedereinsetzung an den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 VwGO scheitern, weil innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses keine die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar gemacht worden seien.
26Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht damit die Voraussetzungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf der Grundlage von § 60 VwGO überspannt hätte. Der Kläger setzt sich bereits nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht entscheidungstragend auf ein eigenes Verschulden des Klägers und nicht eines ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten abgestellt hat. Deshalb kam es aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts folgerichtig nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - erst durch die Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2019 Kenntnis erlangt habe.
27Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO hat der Kläger hingegen nicht konkret vorgetragen und in der Folgezeit auch nicht glaubhaft gemacht, dass er gerade wegen der als fehlerhaft und divergierend gerügten Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen wäre. Vielmehr hat er sich mit Klageerhebung darauf berufen, schon keine Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache erhalten zu haben, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden dürfe, dass er sie verstehe, noch deren Kenntnis von ihm vernünftigerweise vorausgesetzt werden könne. Etwaige Übersetzungsfehler oder Missverständnisse auf Grundlage der fremdsprachigen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung können ihm – seinen Vortrag zugrunde gelegt – mithin schon gar nicht bewusst und deshalb auch nicht ursächlich für die Versäumung der Klagefrist gewesen sein. Dem Zulassungsvorbringen ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Es legt bereits nicht konkret die tatsächlichen Gründe dar, die im Fall des Klägers zur Versäumung der Klagefrist geführt haben sollen, sondern zieht sich auf unterstellte allgemeine Annahmen sowie auf unzureichende Sprachkenntnisse zurück. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird daher einem Ausländer ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, kann er aber seine Bedeutung jedenfalls soweit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 -, BVerfGE 86, 280 = juris, Rn. 20.
29Es obliegt dabei dem Ausländer, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt eines ihm nicht verständlichen Schreibens zu bemühen.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 -, BVerfGE 86, 280 = juris, Rn. 23.
31Letzteres hat der Kläger, der ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung offensichtlich erkannt hatte, dass es sich bei dem Brief des Bundesamts um ein amtliches Schriftstück handelt, und dem zudem bewusst gewesen ist, dass eine Frist zur Klageerhebung zu beachten ist (Protokollabdruck, Seite 2), weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren hinreichend dargetan.
32Angesichts dessen kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht in Betracht, weil jedenfalls weder die Kausalität der vom Kläger gerügten Mängel der Rechtsbehelfsbelehrung bzw. deren Übersetzung für die Versäumung der Klagefrist noch die fehlende Möglichkeit, diese rechtzeitig auszuräumen, offenkundig ist.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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