Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1630/22.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Juli 2022 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen § 78 Abs. 7 und Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids dargelegt worden sind.
2Auf den dem Kläger am 15. Juli 2022 zugestellten, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheid ist zwar am 29. Juli 2022 – und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78 Abs. 7 und Abs. 4 Satz 1 AsylG – die Zulassung der Berufung beantragt worden. Eine den Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Begründung, die gemäß § 78 Abs. 7 i. V. m. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG mit dem Antrag und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78 Abs. 7 zu erfolgen hat,
3vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2022 - 13 A 546/22.A -, n. v., und vom 29. Mai 2018 - 4 A 1232/18.A -, juris, Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 7 LA 15/12 -, juris, Rn. 4,
4ist indes unterblieben. Der Kläger legt in seiner Antragsschrift vom 29. Juli 2022 keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe dar.
5Soweit der Kläger angekündigt hat, „innerhalb der Begründungsfrist“ zu entscheiden, ob das Verfahren durchgeführt werden soll, besteht für den Senat keine Veranlassung, mit einer Entscheidung über den Zulassungsantrag länger zuzuwarten. Denn eine Verlängerung der mit Blick auf das Darlegungserfordernis nicht eingehaltenen gesetzlichen Frist des § 78 Abs. 7 AsylG ist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
6Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2012 ‑ 7 LA 15/12 -, juris, Rn. 7.
7Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist – ungeachtet des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen Wiedereinsetzungsgrund – nicht beantragt.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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