Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 3716/18.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 00. K. 1991 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischen Glaubens. Er lebte zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern in der Stadt Maarat an-Numan im Gouvernement Idlib. Der Kläger verließ Syrien nach seinen Angaben im Jahr 2011 oder 2013 und blieb zunächst für drei Jahre oder 1,5 Jahre in der Türkei. Am 20. Juli 2015 verließ er die Türkei und reiste über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 15. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. November 2015 einen Asylantrag.
3Im persönlichen Gespräch mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 26. November 2015 gab der Kläger an, ungefähr am 30. Januar 2013 Syrien verlassen zu haben und zunächst 1,5 Jahre in der Türkei verbracht zu haben, bevor er am 15. August 2015 eingereist sei.
4Mit Bescheid vom 11. März 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2016 - 20 K 2038/16.A - wurde dieser Bescheid aufgehoben.
5In seiner ersten Anhörung durch das Bundesamt am 29. März 2017 erklärte der Kläger, im Juli 2011 sein Heimatland verlassen zu haben und im August 2015 nach Deutschland eingereist zu sein. Er habe zuletzt in der Stadt Maarat an-Numan gelebt.
6Auf die Frage nach seinem Wehrdienst, der nach seinen Angaben ursprünglich ein Jahr und neun Monate hätte dauern sollen, gab der Kläger weiter an, dieser habe Ende Januar 2009 begonnen. Er sei ein Wachposten bei einer Panzereinheit in Latakia gewesen. Wegen des Krieges sei sein Dienst verlängert worden. Als der Krieg ausgebrochen sei, hätten die einfachen Soldaten die Kasernen nicht mehr verlassen und keine Nachrichten mehr verfolgen dürfen. Sein Vorgesetzter sei B. N. E. gewesen. Der Brigadegeneral I. L. B1. -J. sei der Befehlshaber der ganzen Einheit gewesen. Ihm sei von der Armee das Militärheft abgenommen worden. Sein Dienst sei dann verlängert worden. Er sei noch sieben Monate gezwungen worden, als Soldat tätig zu sein. Er sei dann im Juli 2011 desertiert und zurück in seinen Heimatort gegangen. Es sei aber nicht nur die syrische Armee, vor der er in Latakia geflüchtet sei. Da Idlib von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrolliert worden sei, sei er gleich nach seiner Desertion aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Er sei dann mit der Familie geflüchtet.
7Auf die Frage, was ihm persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert sei, gab der Kläger an, desertiert zu sein. Zu dem Zeitpunkt sei sein Heimatort von der FSA besetzt gewesen. Diese hätten auch rekrutiert. So sei er mit der Familie geflüchtet und im Juli 2011 ausgereist. Er habe für keinen kämpfen wollen. Die Familie habe sowohl vor dem Regime als auch vor der FSA Angst gehabt. Seine Stadt sei zu ¾ zerstört worden, es sei aus der Luft gebombt worden. In seinem Ort seien alle gegen Assad gewesen.
8Der Kläger wurde am 23. Oktober 2017 erneut durch das Bundesamt angehört. Er gab an, dass er Syrien im Mai 2011 verlassen habe. Sein Wehrpass liege bei den syrischen Militärbehörden, er sei grün gewesen.
9Auf die Frage, was ihm persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert sei, erklärte der Kläger, er sei mit 19 zur Armee gekommen, das müsse 2009 oder 2010 gewesen sein. Erst sei er in Aleppo gewesen, dann sei er nach Latakia kommandiert worden. Er sei dort ein Jahr und neun Monate gewesen, das sei der eigentliche Grundwehrdienst gewesen. Danach sei er aber nicht entlassen worden, sondern habe noch sieben Monate als Reservist dienen sollen. Er habe die Kaserne nicht verlassen dürfen, nicht nach Hause gedurft. In Kampfhandlungen sei er nicht verwickelt gewesen. Er sei genau an seinem 19. Geburtstag, dem 00. K. 2010, in die Armee eingetreten. Er sei bei der Panzergruppe Nr. 826 gewesen, habe mit den Panzern aber nichts zu tun gehabt, weil er nur ein Wachmann gewesen sei. Sieben Monate sei er Reservist gewesen. 2011 habe er dann seinen Chef gebeten, nach Dschabla gehen zu dürfen, um Geld zu holen. Er habe dort Familienangehörige gehabt, bei denen er sich für zwei Wochen versteckt habe.
10Auf die Frage, wie es nach Dschabla weitergegangen sei, antwortete der Kläger, nach den zwei Monaten in Dschabla sei er nach Banyas gegangen, wo er einen Monat und zwei Wochen gewesen sei. Dort habe er Kontakt zur FSA bekommen, die ihm mit einem Auto mit Fahrer geholfen habe, auf dem Weg nach Hause die Checkpoints der Armee zu umgehen. Seine Familie habe mit der FSA in Idlib gesprochen, die dann ihre Kameraden in Banyas kontaktiert habe, damit er Hilfe erhalte. Das sei im Juli 2011 gewesen. Er sei dann noch zwei Monate in seinem Heimatort gewesen.
11Die Frage, ob er von der FSA bedroht worden sei, verneinte der Kläger. Er verneinte ebenfalls die Frage, ob sie etwas vom Kläger als Gegenleistung für die Hilfe gewollt hätten. Auf Vorhalt, dies bei seiner ersten Anhörung anders geschildert zu haben, gab der Kläger an, das so nicht gesagt zu haben. In Banyas hätte die FSA nichts von ihm gewollt, in seinem Heimatort hätten sie gewollt, dass er mit ihnen kämpfe.
12Auf weiteren Vorhalt, er hätte bei dem geschilderten zeitlichen Ablauf nicht bereits in der ersten Jahreshälfte 2011 ausreisen können, erklärte der Kläger, er sei im November 2012 ausgereist.
13Auf die Frage, was er bei der Rückkehr nach Syrien befürchte, gab der Kläger an, Angst vor beiden Seiten zu haben.
14Mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber unter der Nr. 2 den Asylantrag im Übrigen ab und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Sachvortrag sei unschlüssig. Er sei nicht in der Lage gewesen, die grobe Optik seines Wehrpasses zu beschreiben. Die Nachvollziehbarkeit des Vortrages scheitere auch daran, dass er Widersprüchliches zur Dauer seines Wehrdienstes, der folgenden Reservistenzeit und seinen weiteren Fluchtstationen mit dem mehrfach abgefragten Ausreisedatum aus Syrien dargelegt habe. Unterstelle man die Angaben zur Dauer des Wehrdienstes (21 Monate), der Reservistenzeit (7 Monate) und des Aufenthalts an drei verschiedenen Fluchtpunkten (5 ½ Monate) als glaubhaft, so erscheine nur der November 2012 als Fluchtdatum plausibel. Dieser Termin sei schließlich vom Kläger auf mehrfache Vorhalte und nach mehrmaliger Nachfrage und Berechnung genannt worden. Dass er seinen Dienst in Richtung Dschabla verlassen habe und sich eben dort versteckt haben wolle, erscheine nicht plausibel. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 7. November 2017 zur Post gegeben.
15Der Kläger hat am 20. November 2017 Klage erhoben.
16Der Kläger hat beantragt,
17die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 23. Oktober 2017 die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes - AsylG - zuzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ausreise aus Syrien führe für männliche Personen bis etwa 42 Jahren - aber auch für ältere Personen - zum Vorwurf der Wehrdienstentziehung, weshalb ein erhöhtes Risiko bestehe, bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Rückkehrbefragung bzw. in deren Anschluss wegen unterstellten illoyalen Verhaltens und regimefeindlicher Gesinnung menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zu Folter ausgesetzt zu werden. Aber auch unabhängig vom Vorliegen des individuell gefahrerhöhenden Umstandes des Wehrdienstentzugs drohe vorliegend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen zugeschriebener politischer Überzeugung (§ 3a Abs. 2 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), die eine Rückkehr nach Syrien unzumutbar mache. Auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisquellen gehe das Gericht davon aus, dass die syrische Regierung bereits die illegale Ausreise aus dem Land, den Aufenthalt im westlichen Ausland und das Stellen eines Asylantrages als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansehe. Das Urteil ist der Beklagten am 6. September 2018 zugestellt worden.
21Die Beklagte hat am 27. September 2018 beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 19. Februar 2021 zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 24. Februar 2021 begründet. Die Beklagte trägt vor, rückkehrenden syrischen Asylbewerbern drohe wegen eines gestellten Asylantrages, ihres Aufenthalts im (westlichen) Ausland und eventuell wegen illegalen Verlassens Syriens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung durch das Assad-Regime. Auch müssten Männer, die sich durch Ausreise ins Ausland dem Militärdienst entzogen hätten, im Falle der (unterstellten) Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat befürchten. Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid müssten bei einer Gesamtbewertung der Ungereimtheiten und offenkundigen Widersprüche die Angaben des Klägers zu einer Desertion als nicht glaubhaft bewertet werden.
22Die Beklagte beantragt,
23das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
24Der Kläger stellt keinen Antrag.
25Er verweist darauf, dass er vorgetragen habe, aus dem aktiven Militärdienst desertiert zu sein. Nach der Rechtsprechung des Senats sei offen, ob Personen, die bereits in das militärische System eingegliedert und mit militärischen Aufgaben betraut gewesen seien, ihre Einheiten oder Posten aber verlassen hätten (Deserteure) und Personen, die zu dem syrischen Staat feindlichen Kräften übergelaufen seinen (Überläufer), heute bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Ferner weist der Kläger auf den Bericht des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 28. Juni 2022 über zivile Todesopfer in der Arabischen Republik Syrien und den Bericht des britischen Home Office von Juni 2022 über Rückkehrer nach Syrien hin.
26Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2022 ergänzend befragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheid des Bundesamts vom 23. Oktober 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
30Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
31Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
32Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (163), Rdnr. 13, und vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55 (60 f.), Rdnr. 22, 24.
34Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (163), Rdnr. 15.
36Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (163), Rdnr. 15.
38Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (164), Rdnr. 16.
40Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (163), Rdnr. 15.
42Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
43Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, NVwZ 2002, Beilage Nr I 3, 40-41 = juris, Rdnr. 5, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 = juris, Rdnr. 8.
44Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise in Syrien (unmittelbar) von Verfolgung bedroht war (1.) noch, dass danach Gründe eingetreten sind, die es unabhängig von einer etwaigen Vorverfolgung rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auszugehen (2.).
451. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist, so dass ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zu Gute kommt. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass der Asylbewerber bereits eine Verfolgung erlitten hat oder eine solche unmittelbar bevorstand.
46Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Loseblattsammlung (Stand: 4. Juli 2022), vor II-3, Rdnr. 346.
47Der Kläger hat bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung keine (drohende) Verfolgung durch den syrischen Staat geschildert. Auch eine Verfolgung durch die seinen Heimatort Maarat an-Numan in der Region Idlib kontrollierende FSA hat er nicht dargelegt.
48Nach seinen Schilderungen ist der in Latakia stationierte Kläger - er will dort zunächst seinen Militär- und daran unmittelbar anschließend seinen Reservedienst bei einer Panzereinheit als Wachmann abgeleistet haben - desertiert und hat sich nach Zwischenaufenthalten in Dschabla und Banyas dem Zugriff der syrischen Armee entzogen, indem es ihm gelungen ist, trotz der Checkpoints in seine Heimatstadt in der Region Idlib zurückzukehren, die seinerzeit durch die FSA und derzeit durch die Hayat Tahrir al Sham (HTS) kontrolliert wurde bzw. wird. Der Kläger hat zutreffend vorgetragen, dass sein Heimatort seinerzeit von der FSA besetzt gewesen sei. Repressalien durch die syrische Armee wegen der angeblichen Desertion des Klägers konnten daher dort nicht erfolgen und sind auch nach den Schilderungen des Klägers nicht erfolgt. Auch hat der Kläger bei seinen Anhörungen keine Verfolgung durch die FSA geschildert. Bei seiner ersten Anhörung durch das Bundesamt hat er lediglich abstrakt angegeben, dass die FSA auch rekrutiere. Eine konkrete Bedrohung durch die FSA beschrieb der Kläger nicht. Gegenteiliges schilderte der Kläger bei seiner zweiten Anhörung insoweit, dass die FSA ihm auf Bitten seiner Familie geholfen habe, an den Checkpoints vorbei in seinen Heimatort in der Provinz Idlib zurückzukehren, ohne etwas dafür bekommen zu wollen; er sei durch die FSA auch nicht bedroht worden. Erst auf Vorhalt gab der Kläger an, dass die FSA von ihm gewollt habe, dass er für sie kämpfe. Allein Rekrutierungsversuche durch Rebelleneinheiten begründen aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung. Eine konkrete Bedrohung durch die FSA schilderte der Kläger bei seinen Anhörungen auch nicht. Vielmehr erklärte er zu seinen Fluchtgründen ganz allgemein, dass er für keinen kämpfen wolle und dass seine Stadt durch die Bombardierungen zu ¾ zerstört gewesen sei. Nichts anderes gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an. Danach will er Syrien aus Furcht vor dem Krieg und den Bombardierungen aus der Luft verlassen haben.
492. Dem Kläger droht bei einer (unterstellten) Rückkehr nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Insbesondere droht ihm eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht deswegen, weil er vom aktiven Reservedienst bei einer Panzer-einheit desertiert wäre.
50Desertion wird gemäß dem syrischen Militärstrafgesetz - Gesetzesdekret Nr. 61/1950 -
51vgl. UNHCR, Inoffizielle Übersetzung der Art. 98 bis 114 syrMStG (Gesetzesdekret Nr. 61/1950); EASO, Syria Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, S. 35,
52in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure (deserters), die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sog. externe Desertion), unterfallen Artikel 101 syrMStG, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorsieht. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. Überläufer zum Feind (defectors) werden mit dem Tod bestraft (Artikel 102 syrMStG).
53Gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder die als regimekritisch wahrgenommen werden, werden außerdem Strafverfahren gemäß dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen - von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe - für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie „terroristische“ Handlungen begangen haben.
54Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), S. 19.
55Der Senat glaubt dem Kläger nicht, dass er in Syrien dem aktiven Reservedienst bei einer Panzereinheit angehört hat und dort desertiert ist.
56Schon seine Militärzeit bei einer Panzereinheit in der Nähe von Latakia ist unglaubhaft. Der Kläger will nach seinen Schilderungen beim Bundesamt den Militärdienst bei der Panzergruppe Nr. 826 in Latakia als Wachposten abgeleistet haben, bevor er sich unter einem Vorwand aus der Kaserne entfernt und danach nicht wieder zurückgekehrt sein will. Seine Darstellung des Militärdienstes und der Desertion in der mündlichen Verhandlung war viel zu widersprüchlich und vage, um den Eindruck eines tatsächlich erlebten Geschehens zu vermitteln. Während er sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt zumindest noch daran erinnern konnte, dass sein Wehrpass grün gewesen sei, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, sich an keinerlei Details seines Militärbuches erinnern zu können. Dies ist umso verwunderlicher, als dass syrischen Wehrpflichtigen das Militärbuch mit der Musterung ausgehändigt wird und sie dieses bis zu ihrer Einziehung bei sich führen, um sich ggf. an den zahlreichen Checkpoints im Land ausweisen zu können.
57Vgl. SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18. Januar 2018, S. 5.
58Auch die Schilderung seiner Musterung und Einberufung zum Militärdienst in der mündlichen Verhandlung haben den Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich beim syrischen Militär gewesen ist. Das Rekrutierungsprozedere
59vgl. SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18. Januar 2018, S. 5,
60beginnt damit, dass sich alle syrischen Männer im Alter von 17 Jahren beim zuständigen Rekrutierungsbüro ihr Militärbuch abholen und sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man dann einberufen, indem man sich entweder selbstständig beim zuständigen Rekrutierungsbüro meldet oder von der Polizei vorgeladen wird. Gelten die Männer als gesund, werden sie innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate eingezogen. Einen solchen Ablauf hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise schildern können. Er will zu keinem Zeitpunkt auf seine gesundheitliche Eignung untersucht worden sein, obschon dies angesichts seiner bereits damals vorhandenen Kurzsichtigkeit auf der Hand gelegen hätte. Auch blieben seine weiteren Angaben zu seiner Militärdienstzeit in der mündlichen Verhandlung völlig vage und detailarm. Obschon der Kläger ca. zweieinhalb Jahre bei der Armee gewesen sein will, konnte er wesentliche, die Militärdienstzeit prägende Einzelheiten nicht benennen. So konnte sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran erinnern, welcher Militäreinheit er angehört haben will. Das genaue Aussehen seiner Uniform konnte er nicht beschreiben und auch nicht angeben, wo genau sich die syrische Nationalflagge auf der Uniform befand. Die genaue Typenbezeichnung seines Gewehres kannte er nicht, obschon er dieses jeden Tag als Wachmann getragen haben will, er zu Beginn der Ausbildung gelernt haben will, dieses in ein bis zwei Minuten auseinanderzubauen, und damit auch Schießübungen unternommen haben will. In dieses Gesamtbild fügt sich nahtlos ein, dass der Kläger die eigentliche Militärausbildung in der mündlichen Verhandlung völlig substanzlos schilderte. Auf die Aufforderung, seine Ausbildungszeit konkret zu beschreiben, gab er lediglich an, bei der Ausbildung zum Wachmann seien dies Sport und das Zerlegen- bzw. Zusammensetzen der Waffe gewesen. Auch auf konkrete Nachfragen des Senats, ob zudem geschossen oder in der Formation marschiert worden sei, wurden diese Punkte vom Kläger nur bestätigt, er war indes nicht in der Lage, weitere Details hierzu zu geben oder weitere Einzelheiten seines Dienstes von sich aus zu beschreiben.
61Der Senat glaubt dem Kläger auch nicht seine angebliche Desertion, die so abgelaufen sein soll, dass er den Militärstützpunkt unter einem Vorwand nach Dschabla verlassen haben will, dort untergetaucht und über Banyas mit Hilfe von Schmugglern, die von seiner Familie kontaktiert worden sein sollen, wieder in seinen Heimatort in der Region Idlib zurückgekehrt sein will. Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags spricht vor allem der Umstand, dass der Kläger sich in Dschabla, wohin er mit Erlaubnis seines Dienstvorgesetzten zum Geldabheben gehen durfte, ca. zwei Monate bei Verwandten versteckt haben will, ohne dass dort nach ihm gesucht worden sein soll. Da sein Vorgesetzter wusste, dass der Kläger nach Dschabla gehen wollte, hätte es nahe gelegen, dass man dort auch nach ihm gesucht hätte. Diese Ungereimtheit vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufzulösen. Auf einen entsprechenden Vorhalt meinte der Kläger lediglich, in Dschabla sei er ja nicht bei Leuten gewesen, die zur Familie gehört hätten (S. 4 des Protokolls), obschon er dies so noch kurz zuvor in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte („Ich bin aber nicht zurückgegangen, sondern war dann ein oder zwei Monate bei meinen Verwandten, die mich dann nach Banyas geschmuggelt haben“, S. 3 des Protokolls). Auch der Umstand, dass die Familie den Kläger über die Fluchtpläne einfach über das Handy informiert haben soll, ist völlig unplausibel, weil er bei seiner Anhörung selbst angegeben hat, in der Kaserne sozusagen abgeschirmt gelebt zu haben. Sie hätten die Kaserne nicht verlassen und auch keine Nachrichten mehr verfolgen dürfen.
62Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers spricht zudem die von ihm geschilderte zeitliche Abfolge von Einberufung, Militärzeit, Desertion und Ausreise. Auffällig ist, dass der Kläger schon im Verwaltungsverfahren widersprüchliche Angaben zu seinem Ausreisedatum gemacht hat. So will er nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zuerst ungefähr am 30. Januar 2013 ausgereist sein (1,5 Jahre in der Türkei), dann im Mai/Juli 2011 (drei Jahre in der Türkei) und zuletzt im November 2012 das Land verlassen haben (ca. zwei Jahre in der Türkei), wobei nur die Ausreise im November 2012 unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen Einberufung, der Militärdienstzeit und der Zeit in Dschabla, Banyas und Maarat an-Numan „passt“. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger dann an, Syrien im April oder Mai 2013 verlassen zu haben. Diese Ungereimtheiten vermochte der Kläger nicht zu erklären. Er gab auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nur an, damals sehr mit seiner Familie beschäftigt gewesen zu sein und immer alles ganz schnell zu vergessen. Dies wie auch der weitere Erklärungsversuch des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er könne sich an alle Einzelheiten der Militärzeit nicht mehr erinnern, weil sie zu lange zurückläge, überzeugt nicht. Es mag sein, dass man sich nach sieben Jahren nicht mehr an jedes Detail dieser Zeit erinnern kann. Es ist aber zu erwarten, dass die essentiellen Grundzüge, wie die Bezeichnung der Einheit, die Uniform, der Tagesblauf und die Grundausbildung, beschrieben werden können und auch der chronologische Ablauf einer angeblichen Desertion mit Untertauchen und Ausreise in seinen wesentlichen Zügen widerspruchsfrei geschildert werden kann.
63Ist nach alldem dem Kläger ein Militärdienst bzw. eine Desertion nicht abzunehmen, droht ihm bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe, weil er sich durch seine Flucht ins Ausland dem - bislang offensichtlich nicht abgeleisteten - Wehrdienst in der syrischen Armee entzogen hat.
64Allein eine mögliche Heranziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee stellt dabei keine für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung dar. Die Heranziehung zum Militärdienst ist für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, sondern nur dann, wenn sie auf ein flüchtlingsrechtsrelevantes Merkmal zielt, also auf die Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Dies war und ist bei der Rekrutierung durch die syrische Armee nicht der Fall. Vielmehr rekrutierte und rekrutiert die syrische Armee unter allen ethnischen und religiösen Gruppen.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rdnr. 53 f. m.w.N.
66Die Heranziehung zum Militärdienst zielte und zielt auch nicht auf eine (unterstellte) politische Überzeugung der Rekruten ab, etwa um (vermutete) Oppositionelle zu disziplinieren, sondern diente und dient allein der Auffüllung der durch Todesfälle, Desertion und Überläufer, zuletzt auch durch die notwendige Entlassung älterer Jahrgänge stark dezimierten syrischen Armee.
67Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rdnr. 44 f., und vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris, Rdnr. 50 f. und 60 f., jeweils m.w.N.
68Allerdings ist damit zu rechnen, dass der Kläger in Syrien wegen Wehrdienstentziehung gesucht wird.
69In Syrien besteht eine Militärdienstpflicht für Männer vom vollendeten 18. bis zum 42. Lebensjahr. Syrische Männer sind verpflichtet, sich nach Vollendung des 18. Lebensjahrs beim örtlichen Rekrutierungsbüro ihres Geburtsortes, an dem sie im Zivilregister registriert sind, zu melden. Unterlassen sie dies, werden sie vom örtlichen Rekrutierungsbüro mittels der Polizei vorgeladen. Ignorieren sie die Vorladung, werden sie nach einer gewissen Zeit auf die Liste der gesuchten Wehrdienstentzieher gesetzt. Die Namen der Wehrdienstentzieher werden in einer zentralen Datenbank erfasst, auf die die Grenzbeamten an den Grenzübertrittstellen Zugriff haben. Nach Art. 98 des syrischen Militärstrafgesetzes - syrMStG - wird jede militärdienstpflichtige Person, die in Friedenszeiten nicht innerhalb eines Monats auf die Einberufung reagiert und flüchtet, bevor sie sich ihrer Einheit angeschlossen hat, mit Gefängnis von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Nach Art. 99 syrMStG wird jede militärdienstpflichtige Person, die in Kriegszeiten nicht auf die Einberufung reagiert oder eingeschrieben worden ist und flüchtet, bevor sie sich ihrer Einheit angeschlossen hat, je nach Dauer der Entziehung und je nachdem, ob sie sich freiwillig stellt oder verhaftet wird, mit Gefängnis von einem Monat bis zu einer zeitigen Freiheitsstrafe bestraft.
70Vgl. SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18. Januar 2018, S. 1 - 3; DIS, Syria. Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 11 und 16 f.; EASO, Syria. Military Service, April 2021, S. 20; DIS, Syria. Military Service, Mai 2020, S. 11; UNHCR, Inoffizielle Übersetzung der Art. 98 bis 114 des Militärstrafgesetzes (Gesetzesdekret Nr. 61/1950).
71Diese Strafvorschriften werden jedoch in Syrien nach den Erkenntnissen des Senats im Falle einfacher Wehrdienstentziehung durch Flucht ins Ausland nicht angewandt; eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung wird voraussichtlich nicht erfolgen. Wehrdienstentzieher werden bei einer Rückkehr nach Syrien vielmehr lediglich festgenommen und zur Ableistung ihres Militärdienstes eingezogen. Die Festnahme und Einziehung zum Militärdienst dürfte mit einer kurzfristigen Inhaftierung des Wehrdienstentziehers einhergehen, um sein Untertauchen zu verhindern. Der Senat lässt offen, ob bereits in dieser kurzfristigen Inhaftierung eine flüchtlingsrechtsrelevante Verfolgung liegt oder während der kurzfristigen Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtsrelevanten Übergriffen auf den Wehrdienstentzieher zu rechnen ist. Jedenfalls würden weder die Inhaftierung noch etwaige Übergriffe - auch in der Haft - auf ein flüchtlingsrechtsrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abzielen, insbesondere nicht auf eine (unterstellte) politische oder religiöse Überzeugung.
72Da der Kläger wahrscheinlich auf die Liste der gesuchten Wehrdienstentzieher gesetzt worden ist, wird er voraussichtlich bei einer Rückkehr nach Syrien über den Flughaften Damaskus oder eine andere vom syrischen Staat kontrollierte Grenzübertrittstelle verhaftet werden. Allerdings soll laut der syrischen Nachrichtenagentur SANA die Einreise- und Passabteilung des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien im Dezember 2018 alle Grenzstellen angewiesen haben, syrische Staatsbürger nicht zu inhaftieren, deren Militärdienstpflicht überfällig ist. Einreisende syrische Staatsbürger, deren Meldung zum Wehr- oder Reservedienst überfällig ist, sollen ihr Rekrutierungsbüro binnen 15 Tagen (Wehrdienstpflichtige) oder 7 Tagen (Reservedienstpflichtige) aufsuchen.
73Vgl. SANA, Immigration issues instructions not to detain citizens overdue to join military service at border crossings, vom 24. Dezember 2018, https://bit.ly/32FO3G6.
74Der Senat bezweifelt jedoch, dass diese Anweisung bei einer Rückkehr von Wehrdienstentziehern nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere vom syrischen Staat kontrollierte Grenzübertrittsstelle beachtet werden wird, da die syrischen Sicherheitskräfte in diesem Fall damit rechnen müssten, dass der Wehrdienstentzieher in Syrien untertauchen und sich dem Militärdienst weiterhin entziehen wird. Der Senat hält es für wahrscheinlicher, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Wehrdienstentzieher festnehmen und zum Militärdienst einziehen werden. Zu diesem Zweck wird der Wehrdienstentzieher voraussichtlich allenfalls kurzfristig, etwa für ein oder zwei Wochen, maximal drei Wochen inhaftiert werden, bis ein spezialisierter Militärangehöriger anwesend ist, der entscheidet, ob der Wehrdienstentzieher seinen Militärdienst antreten muss oder nicht.
75Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) hat im Dezember 2021 vier Experten dazu befragt, was passieren würde, wenn ein Wehrdienstverweigerer, der vom Regime gesucht werde, nach Syrien zurückkehren würde. Prof. Dr. C. (Universität Lyon) meinte, Wehrdienstentzieher würden zur Armee geschickt, weil sie - das syrische Regime - Soldaten bräuchten. Gefängnis sei ein netter Ort im Vergleich zur Front. Prof. Dr. V. (Universität Amsterdam) führte - zusammengefasst - aus, wenn ein gesuchter Wehrdienstentzieher an einem Kontrollpunkt gefasst werde, werde er auf der Stelle verhaftet und zur Armee geschickt, am häufigsten in eine aktive Kriegszone, wo die Gewalt am bedrohlichsten sei. Im weiteren Verlauf des Interwies führte er dann - zusammengefasst - aus, Inhaftierung sei ein sehr realistisches Szenario für Wehrdienstentzieher. Das Regime sei der Meinung, dass Wehrdienstentzieher für die Zeit, die sie sich dem Wehrdienst entzogen hätten, bestraft werden müssten. Die Bestrafung sei oft eine Gefängnisstrafe. Diese könne länger oder kürzer ausfallen, aber es sei wahrscheinlich, dass man zuerst für eine Weile inhaftiert und dann mit dem Befehl entlassen werde, sich beim nächsten Militärstützpunkt zu melden, um rekrutiert und in die Schlacht geschickt zu werden. Da es an zwei von drei Bürgerkriegsfronten derzeit ruhig sei, könne es sich das Regime leisten, die Leute ins Gefängnis zu stecken statt sie zu verhaften und direkt an die Front zu schicken. L1. L2. (Gastwissenschaftler am Carnegie Middle East Center, Beirut) meinte, Wehrdienstentzieher würden für eine Weile ins Gefängnis geschickt, zum Beispiel für eine oder zwei Wochen, höchstens drei Wochen, bis ein spezialisierter Militärangehöriger anwesend sei, der entscheide, wer als Soldat in die Armee einrücken müsse. N1. S. , ein syrischer Journalist und Medienexperte, nahm an, Wehrdienstentzieher würden festgenommen. Aber was immer er sagen würde, würde nicht stimmen, weil sie keine Einzelheiten kennen würden. Sie würden niemanden kennen, der ein Wehrdienstentzieher und zurückgekehrt sei.
76Vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Syrien. Wehrdienst, vom 27. Januar 2022, S. 11 - 18.
77Der Senat zieht aus diesen Äußerungen den Schluss, dass es am wahrscheinlichsten ist, dass Wehrdienstentzieher bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und allenfalls kurzfristig, etwa für ein bis zwei Wochen, höchstens drei Wochen inhaftiert werden, bis ein spezialisierter Militärangehöriger entscheidet, ob er seinen Militärdienst antreten muss oder nicht. Eine längere Inhaftierung als ein bis zwei Wochen, höchstens drei Wochen hält der Senat für unwahrscheinlich. Soweit Prof. Dr. V. ausführte, die Gefängnisstrafe könne auch länger ausfallen, folgt der Senat dem nicht. Die diesbezüglichen Äußerungen Prof. Dr. V1. waren widersprüchlich. Zunächst meinte er, wenn ein gesuchter Wehrdienstentzieher an einem Kontrollpunkt gefasst werde, werde er sofort zur Armee geschickt werden. Später meinte er dann, er würde für eine längere oder kürzere Zeit zur Bestrafung für die Wehrdienstentziehung inhaftiert. Auch die von Prof. Dr. V. für seine zweite Einschätzung gegebene Begründung überzeugt den Senat nicht. Es trifft zwar zu, dass die Intensität des Bürgerkriegs in Syrien in den vergangenen Jahren abgenommen hat. Soweit ersichtlich, findet derzeit keine größere Offensive der syrischen Armee statt. Es finden aber nach wie vor Kämpfe zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und bewaffneten Oppositionsgruppen im Süden der sog. Deeskalationszone in der Provinz Idlib statt. Auch strebt das syrische Regime unverändert die Rückgewinnung der Kontrolle über ganz Syrien an. Die Streitkräfte des Regimes sind aber mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch und personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Dies führt zum Beispiel in den Provinzen Quneitra, Daraa und Suweida dazu, dass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten Gruppierungen liegt.
78Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), S. 8 - 11.
79Der Senat teilt daher die Einschätzung Prof. Dr. C1. , dass die syrische Armee nach wie vor einen hohen Personalbedarf hat, was eher für eine kürzere als für eine längere Inhaftierung spricht.
80Bei der mithin allenfalls zu erwartenden bis zu dreiwöchigen Inhaftierung handelt es sich nicht um eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Nach dieser Vorschrift gilt als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die allenfalls zu erwartende kurzfristige Inhaftierung eines rückkehrenden Wehrdienstentziehers keine Strafverfolgung oder Bestrafung wäre, sondern allein dazu dienen würde sicherzustellen, dass der Wehrdienstentzieher sich seiner Militärdienstpflicht nicht (erneut) entzieht. Dies ergibt sich eindeutig aus der oben zitierten Einschätzung L1. L3. , die Inhaftierung würde nur so lange dauern, bis ein spezialisierter Militärangehöriger anwesend sei, der entscheide, wer als Soldat in die Armee einrücken müsse. Diese Einschätzung ist auch plausibel. Einerseits benötigt die syrische Armee nach wie vor - wie noch weiter ausgeführt wird - viele Soldaten. Andererseits ist es aber auch plausibel, dass es unter den gegenwärtigen Verhältnissen in Syrien ein bis zwei oder sogar drei Wochen dauern kann, bis der spezialisierte Militärangehörige das Gefängnis aufsucht, in dem der Wehrdienstentzieher inhaftiert ist, um zu entscheiden, ob er in die Armee einrücken muss. Die Musterung und Einziehung von Wehrpflichtigen obliegt in Syrien nämlich, wie dargestellt, grundsätzlich dem für den Ort seiner Registrierung zuständigen örtlichen Rekrutierungsbüro.
81Vgl. SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18. Januar 2018, S. 2 und 4.
82Dies gilt auch bei einer Festnahme und Inhaftierung des Wehrdienstentziehers. Nach den Ausführungen einer in Syrien tätigen humanitären Organisation gegenüber dem Dänischen Einwanderungsdienst im Februar 2020 seien Wehrdienstentzieher, die sich gestellt hätten oder die gefasst worden seien, als Bestrafung für die Wehrdienstentziehung für zwei bis 14 Tage in einem Militärgefängnis inhaftiert worden. Anschließend seien sie von den Rekrutierungsbehörden ihrer Herkunftsregion zum Militärdienst geschickt worden.
83Vgl. DIS, Syria. Military Service, Mai 2020, S. 87, Nr. 336.
84Angesichts der Zerstörungen und Beschädigungen der syrischen Infrastruktur ist es nachvollziehbar, dass nach der Verhaftung eines Wehrdienstentziehers zwei bis 14 Tage oder ein bis zwei oder sogar drei Wochen vergehen können, bis der für die Entscheidung über seine Einziehung zuständige Militärangehörige des Rekrutierungsbüros seiner Heimatregion in dem Gefängnis erscheint, in dem der Wehrdienstentzieher inhaftiert ist, und über seine weitere Verwendung entscheidet. Daher überzeugt die Angabe der in Syrien tätigen Organisation nicht, die von ihr beobachteten Inhaftierungen seien als Bestrafung für die Wehrdienstentziehung erfolgt, und ist die entsprechende Einschätzung Prof. Dr. V1. ebenfalls nicht plausibel.
85Auch etwaige Übergriffe des Gefängnispersonals während einer (kurzfristigen) Inhaftierung würden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Zwecke der Bestrafung erfolgen. Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amts sind die Haftbedingungen in Syrien in allen Gefängnissen gleich schlecht, besonders schlecht aber in den Haftanstalten, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind. Misshandlungen von Gefangenen erklären sich danach - soweit sie nicht gegen (vermeintlich) Oppositionelle eingesetzt werden (dazu unten) - aus der allgemein gestiegenen Gewaltbereitschaft des Gefängnispersonals.
86Der zu erwartende Einsatz des Klägers in der syrischen Armee - auch mit der Versetzung an die Front - ist keine Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Hierfür bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte. Selbst der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist der Ansicht, es bestehe für alle Rekruten die potentielle Gefahr eines Kampfeinsatzes an der Front.
87Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. aktualisierte Fassung, März 2021), S. 127; ebenso DIS, Syria. Military Service, Mai 2020, S. 13 f.
88Soweit der Hohe Kommissar darüber hinaus meint, Berichte deuteten darauf hin, dass Rekruten aus „versöhnten“ Gebieten besonders gefährdet seien, innerhalb weniger Tage oder Wochen nach ihrer Festnahme und mit nur minimalem Training an vorderster Front für den Kampf eingesetzt zu werden, einschließlich als Bestrafung für ihre vermeintliche Illoyalität,
89vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. aktualisierte Fassung, März 2021), S. 127 f.; noch weitergehend: UNHCR, Relevant Country of Orgin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9.
90tragen die von ihm zitierten Quellen diese Einschätzung nicht.
91Prof. Dr. V. differenziert nicht zwischen Personen aus von der Regierung zurückeroberten Gebieten, ehemaligen Rebellenkämpfern und Oppositionsaktivisten und stützt seine Aussage, diese Männer würden zur Bestrafung an die Front geschickt, ausschließlich auf pauschale Behauptungen. Aus der Aussage der Syrian Civic Plattform (SCP), die dort genannten Personen seien durch Feldexekutionen oder in Kämpfen gestorben, ergibt sich nicht, dass deren Einziehungen zum Wehrdienst zur Bestrafung erfolgte. Bei der zitierten Äußerung von TIMEP handelt es sich um eine bloße Behauptung ohne erkennbare Tatsachengrundlage. Der zitierte Artikel „Reconciling with death, disappearance and fear“ der Syrian Association for Citiziens‘ Dignity (SACP) vom 24. Juli 2019 trägt ebenfalls nicht deren Schlussfolgerung, Zwangsrekrutierung diene der Regierung zur Auslöschung regierungsfeindlicher Elemente. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass Rekruten, die einen sogenannten Versöhnungsprozess durchlaufen hatten, an der Front wegen angeblich geplanter Desertion erschossen oder in Kämpfen mit Rebellen getötet wurden. Das Middle East Institute gibt lediglich Spekulationen einer von ihm interviewten Quelle wieder. Bei der vom Hohen Kommissar zitierten Aussage von Ninar al-Ra’i (EUI) handelt es sich ebenfalls um reine Spekulation.
92Es bestehen auch sonst keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass (ehemalige) Wehrdienstentzieher während der Ableistung ihres Wehrdienstes anders behandelt werden als andere Wehrpflichtige. Soweit Prof. Dr. V. gegenüber dem österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen ausführte, Wehrdienstentzieher würden höchstwahrscheinlich die schlechtesten Arbeiten zu verrichten haben, sie würden schickaniert und geschlagen werden,
93vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Syrien. Wehrdienst, 27. Januar 2022, S. 16,
94handelt es sich dabei letztlich, soweit Prof. Dr. V. meint, Wehrdienstentzieher würden insoweit schlechter behandelt werden als andere Wehrpflichtige, um Spekulation. Der Senat hat keine stichhaltigen, tatsachenbasierten Erkenntnisse, dass (ehemalige) Wehrdienstentzieher während der Ableistung ihres Wehrdienstes in der syrischen Armee anders behandelt werden als andere Wehrpflichtige.
95Vgl. hierzu auch L2. L1. , in: BFA, a.a.O., S. 18 oben.
96Ob die allenfalls zu erwartende kurzfristige Inhaftierung des Wehrdienstentziehers von ein oder zwei Wochen, höchstens drei Wochen mit Blick auf die Haftbedingungen eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen würde, kann der Senat offen lassen. Nach der vorgenannten Vorschrift gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG unter anderem Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist. Zu diesen Rechten gehört auch Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Haftbedingungen können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sein. Es kommt hierbei auf die Umstände des Einzelfalls an, unter anderem auf die Dauer der Haft, die Größe des Haftraums und dessen Belegung, Belüftung und Beleuchtung, auf die hygienischen Zustände, die Versorgung mit Getränken und Nahrungsmitteln, deren Qualität, den Zugang zu medizinischer Behandlung und anderes mehr.
97Vgl. etwa EGMR, Urteile vom 6. Oktober 2015 - 80442/12 -, NVwZ 2016, 1387 (1390 ff.), Rdnr. 93 ff., vom 10. Juni 2014 - 51318/12 -, EuGRZ 2016, 104 (105), Rdnr. 24 ff., und vom 15. Juli 2002 - 47095/99 -, NVwZ 2005, 303 (304 f.), Rdnr. 96 ff.
98Nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Kriterien könnten die Haftbedingungen für Wehrdienstentzieher in der allenfalls zu erwartenden bis zu dreiwöchigen Haft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 29. November 2021 sind die Haftbedingungen in Syrien nach Berichten von humanitären und Menschenrechtsorganisationen sowie der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für Syrien (CoI), die im Wesentlichen auf der Dokumentation tausender Einzelschicksale beruhen, unverändert grausam und menschenverachtend. Dies gelte generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Haftanstalten, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht seien. Seit Ausbruch des Konflikts hätten sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegener Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. Gefangene seien auf engstem Raum untergebracht, Nahrungsrationen würden nicht oder nicht in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung gestellt, die hygienischen Zustände seien katastrophal und eine medizinische Versorgung bestehe kaum.
99Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), S. 22; ebenso: USDOS, Syria 2021 Human Rights Report, S. 10 f.
100Wie die Haftbedingungen für einen nach Syrien zurückgekehrten Wehrdienstentzieher konkret sein werden, vermag der Senat indes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorherzusagen. Ein Artikel der Oppositions-Website Alsouria Net vom 8. Januar 2019 benennt als Haftanstalten, in denen junge Männer (Wehr- und Reservedienstentzieher) üblicherweise für eine Woche, zwei Wochen oder einen Monat inhaftiert würden, bevor sie zu den Zentren (Militärbasen) B1. -Drej, B1. -Banak und Hananou gebracht würden, die Gefängnisse der Militärpolizei in B1. -Balouna und B1. -Qaboun.
101Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung (März 2021), S. 133, Fn. 592; Alsouria Net, The Regime Issues Lists for 15,000 People Wanted for the Army, 8. K. 2019.
102Im Anhang I des Berichts der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien des Menschenrechtsausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 11. März 2021 wird die Haftanstalt der Militärpolizei in B1. -Qaboun als eine solche gekennzeichnet, in der in der Vergangenheit (im Zeitraum von 2011 bis 2020) Folter, sexuelle Gewalt, unmenschliche, erniedrigende Behandlung und erzwungenes Verschwinden/Incommunicado-Haft vorgekommen seien (S. 32). Nähere Informationen enthält der Bericht jedoch nicht, insbesondere nicht, worin die unmenschliche, erniedrigende Behandlung konkret bestanden haben soll und ob von dieser sowie von Folter und (sexueller) Gewalt auch Wehrdienstentzieher betroffen waren. Nähere Informationen über die Haftbedingungen in der Haftanstalt in B1. -Balouna hat der Senat ebenfalls nicht.
103Der Senat kann dies letztlich dahinstehen lassen, weil es jedenfalls an einer Verknüpfung mit einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe fehlt.
104So auch Bay. VGH, Urteil vom 2. Mai 2022 - 21 B 19.34314 -, juris, Rdnr. 60 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 22. April 2022 - 2 LB 147/18 -, juris, Rdnr. 58 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 L 74/21 -, juris, Rdnr. 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris, Rdnr. 29 ff.
105Wie bereits ausgeführt, würde die Inhaftierung des Klägers allein dem Zweck dienen, ihn dem Militärdienst zuzuführen, und damit nicht an eine (unterstellte) politische Gesinnung, religiöse Überzeugung oder einen anderen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Auch etwaige Misshandlungen, das heißt körperliche Übergriffe des Gefängnispersonals, würden nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen, sondern willkürlich erfolgen. Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amts sind die Haftbedingungen in Syrien in allen Gefängnissen gleich schlecht, besonders schlecht aber in den Haftanstalten, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind. Misshandlungen von Gefangenen erklären sich danach aus der allgemein gestiegenen Gewaltbereitschaft des Gefängnispersonals. Es bestehen jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass das syrische Regime Wehrdienstentzieher als politisch Oppositionelle betrachtet. Hiergegen spricht entscheidend, dass es Wehrdienstentzieher und (vermeintlich) politisch Oppositionelle nicht gleich behandelt. Wehrdienstentzieher werden nicht bestraft, sondern lediglich zum Militärdienst eingezogen, während das syrische Regime (vermeintlich) politisch Oppositionelle unnachsichtig und mit aller Härte verfolgt, unter anderem durch Inhaftierung und Folter in den verschiedenen Gefängnissen der Geheimdienste und im Militärgefängnis Sednaya, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, die Betroffenen für - aus der Sicht des syrischen Regimes - oppositionelle Betätigung oder Unterstützung der Opposition zu bestrafen und ihren Widerstandswillen zu brechen. Die Folter und die Haftbedingungen für (vermeintlich) Oppositionelle in den Gefängnissen der Geheimdienste und im Militärgefängnis Sednaya sind so hart, dass zahlreiche Gefangene daran gestorben sind.
106Vgl. hierzu UNHRC, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 11. März 2021, S. 8 ff., §§ 16 ff.; ai, It breaks the human. Torture, disease and death in Syria’s prisons, August 2016.
107Einer derart harten Behandlung werden Wehrdienstentzieher während ihrer allenfalls kurzfristigen Inhaftierung voraussichtlich nicht unterworfen werden. Weder die allgemeinen Haftbedingungen noch (etwaige) Misshandlungen durch das Gefängnispersonal oder während der Ableistung des Wehrdienstes bieten daher einen tragfähigen Anhalt für die Annahme, dass das syrische Regime, das Gefängnispersonal oder die syrische Armee Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
108Es auch nicht plausibel, dass das syrische Regime Wehrdienstentziehern generell oder auch nur regelmäßig eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Es ist offensichtlich, dass viele junge syrische Männer sich dem Wehrdienst nicht deshalb entzogen haben, weil sie in Opposition zum Assad-Regime stehen oder aus Gewissensgründen, sondern aus Furcht, in Kampfhandlungen getötet oder verwundet zu werden. Dies wird auch dem syrischen Regime, den syrischen Sicherheitskräften und der syrischen Armee nicht verborgen geblieben sein.
109Da nach der Überzeugung des Senats weder die (allenfalls) zu erwartende kurzfristige Inhaftierung von Wehrdienstentziehern in Syrien noch die Haftbedingungen während der Inhaftierung noch die Behandlung (ehemaliger) Wehrdienstentzieher während ihrer Ableistung des Wehrdienstes eine Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sind, entfällt auch die hieran vom Gerichtshof der Europäischen Union geknüpfte „starke Vermutung“ für eine Verknüpfung dieser Verfolgungshandlung mit einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Der Gerichtshof der Europäischen Union stützt die von ihm entwickelte „starke Vermutung“ für eine solche Verknüpfung gerade unter anderem darauf, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die Verfolgungshandlung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) im Allgemeinen mit zumindest einem der fünf Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Zusammenhang stehe.
110Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, NVwZ 2021, 319 (323), Rdnr. 58.
111Die anderslautende Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen teilt der Senat nicht. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, der dortige Kläger habe seinen Militärdienst im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert, indem er sich nach Erreichen seines 18. Lebensjahres nicht in Syrien zum Militärdienst gemeldet habe. Der Militärdienst des Klägers würde auch in einem Konflikt stattfinden und sehr wahrscheinlich Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Der Kläger habe auch als Wehrdienstentzieher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung oder Bestrafung wegen seiner Militärdienstverweigerung zu befürchten. Es sprächen überwiegende Gründe für die Annahme, dass der Kläger als einfacher Wehrdienstentzieher bei einer Rückkehr jedenfalls festgenommen und zur Bestrafung für einige Tage inhaftiert werden würde, bevor er einberufen und militärisch verwendet würde. Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Inhaftierung des Klägers erreiche auch die gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte. Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sei auch mit einem Verfolgungsgrund verknüpft. Die starke Vermutung, dass die Militärdienstverweigerung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3b AsylG im Zusammenhang stehe, sei im vorliegenden Fall plausibel.
112Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 LB 484/21 -, juris, Rdnr. 39 ff.
113Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen überzeugen den Senat nicht. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Einschätzung, es sprächen überwiegende Gründe dafür, dass die Inhaftierung und die damit verbundenen Misshandlungen und erniedrigenden Behandlungen jedenfalls auch zur Bestrafung der Wehrdienstentzieher erfolgten, lediglich auf die Aussagen der von der Dänischen Einwanderungsbehörde am 21. Februar 2020 befragten in Syrien arbeitenden humanitären Organisation und Fadel Abdel Ghanys (SNHR), dass die Inhaftierungen zur Bestrafung der Wehrdienstentzieher erfolgten, sowie auf die Aussage des Auswärtigen Amts, das syrische Regime mache bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung Gebrauch.
114Vgl. OVG Bremen, a.a.O., Rdnr. 73.
115Die Aussagen der in Syrien arbeitenden humanitären Organisation und Fadel Abdel Ghanys, die (kurzfristigen) Inhaftierungen seien als Bestrafung für die Wehrdienstentziehung erfolgt, wurden von diesen aber nicht näher erläutert und sind auch nicht plausibel. Näher liegt die Annahme, dass die (kurzfristige) Inhaftierung allein der Sicherung vor (erneutem) Untertauchen diente. Soweit das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021) vom 29. November 2021 ausführt, das Regime mache bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) Gebrauch (S. 19), stützt dies die Annahme des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen ebenfalls nicht, denn eine Bestrafung von rückkehrenden Wehrdienstentziehern nach dem Anti-Terror-Gesetz ist in der Praxis gerade nicht zu erwarten, sondern dass der Wehrdienstentzieher zum Militärdienst eingezogen und zu diesem Zweck allenfalls kurzfristig inhaftiert wird.
116Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zur Verknüpfung der von ihm erwarteten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Wehrdienstentziehern in der Haft mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich aufgestellte „starke Vermutung“ greift nicht ein. Die weiteren Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts überzeugen ebenfalls nicht. Das Oberverwaltungsgericht führt insoweit aus, es erscheine plausibel, dass der syrische Staat eine Wehrdienstentziehung jedenfalls als Illoyalität gegenüber seinem Regime auslege, denn Wehrdienstentzieher hätten sich dem Erhalt oder jedenfalls der Stabilisierung des Regimes in Anbetracht aufständischer Kräfte und einem noch immer herrschenden Bürgerkrieg nicht zur Verfügung gestellt und damit nicht zugunsten des syrischen Regimes Stellung bezogen. Im Weiteren stützt das Oberverwaltungsgericht seine Einschätzung auf eine Reihe von Äußerungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, des Europäischen Asylunterstützungsbüros, des Auswärtigen Amts und des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen, denen zufolge das syrische Regime bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet werde, sehr weite Kriterien anwende, wozu jede Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung zähle, was regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person führe, dass Wehrdienstentziehungen nach wie vor wahrscheinlich als politisch regierungsfeindlicher Akt, als Ausdruck des politischen Dissenses und als mangelnde Bereitschaft angesehen würden, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu schützen, und dass Rückkehrende von den Sicherheitsbehörden nach wie vor als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls als Verräter oder Anhänger von Terroristen angesehen würden.
117Vgl. OVG Bremen, a.a.O., Rdnr. 78.
118Es mag sein, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehung als illoyal gegenüber dem Regime betrachtet und dass die syrischen Sicherheitskräfte rückkehrende Wehrdienstentzieher als Feiglinge und Fahnenflüchtige ansehen werden. Derartige Ansichten werden aber voraussichtlich nicht negativer auf die zu erwartende Behandlung von Wehrdienstentziehern durchschlagen. Denn nach dem vom Oberverwaltungsgericht selbst zitierten Bericht des Auswärtigen Amts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 29. November 2021 sind die Haftbedingungen in allen Gefängnissen in Syrien gleich schlecht, besonders schlecht aber in den Haftanstalten, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind. Es bestehen aber keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass das syrische Regime Wehrdienstentzieher als politisch Oppositionelle betrachtet. Es mag zunächst sein, dass die Kriterien dafür, wen das syrische Regime als oppositionell betrachtet, weit sind. Soweit der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, das Europäische Asylunterstützungsbüro und das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen behaupten, hierunter fielen auch Wehrdienstentzieher, mangelt es hierfür jedoch an einer tragfähigen Begründung.
119Die Erwägungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. aktualisierte Fassung, März 2021), sind diesbezüglich in sich widersprüchlich. Einerseits schreibt der Hohe Kommissar, zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt werde, zählten unter anderem Wehrdienstentzieher und Deserteure (S. 102), ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Andererseits schreibt der Hohe Kommissar, Wehrdienstentzieher, die für Regierungsgegner gehalten würden, unterlägen laut Berichten dem Risiko einer besonders strengen Behandlung während der Festnahme, beim Verhör und in Haft sowie, nach der Einziehung, während des Militärdienstes (S. 133), geht also davon aus, dass Wehrdienstentzieher nicht per se als oppositionell wahrgenommen würden.
120In seinen Informationen über das Herkunftsland Syrien vom 7. Mai 2020 schreibt der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, unabhängige Beobachter notierten, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung wahrscheinlich als eine politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen werde (S. 9 mit Fn. 33). Die von ihm zitierten Beobachter begründen aber ihre Einschätzung nicht oder nicht tragfähig. T. L4. (HRW) begründet ihre dort zitierte Auffassung nicht näher, Personen aus früher von der Opposition gehaltenen Gegenden, die von der syrischen Regierung zwangsrekrutiert worden seien, werde sehr wahrscheinlich, Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten, wahrscheinlich eine regierungsfeindliche Meinung unterstellt, möglicherweise auch Personen aus Gebieten unter regierungsfeindlicher Kontrolle. Ebenso belegt Prof. Dr. V. seine (pauschalierende) Aussage nicht, alle anderen (außer Alawiten), insbesondere Sunniten aus der Arbeiterklasse aus rebellischen Gegenden (wie Ost-Ghouta), würden als der Armee illoyal wahrgenommen und routinemäßig misshandelt, litten unter gewaltsamen, schikanösen Ritualen und hätten oft ein körperliches Training auszuhalten, das nach europäischen Maßstäben als Folter bewertet werden würde, und einige von ihnen würden an der Front auf der Stelle erschossen und ihr Tod als Selbstmord, Unfall oder im Kampf bezeichnet. Prof. Dr. V. benennt für seine Ausführungen lediglich zwei Quellen, nämlich zwei Alawiten, die lediglich eine finanzielle Kompensation von 8.000 $ zu zahlen gehabt hätten. Belege für seine weiteren Ausführungen nennt er nicht. Soweit der Hohe Kommissar weiter auf seine Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (5. aktualisierte Fassung vom November 2017), verweist, sind diese veraltet. Soweit der Hohe Kommissar weiter schreibt, Wehrdienstentzieher würden Berichten zufolge binnen Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung mit oft nur minimalem Training als Bestrafung für ihre angenommene Illoyalität an die Front geschickt (S. 9 mit Fn. 36), tragen die von ihm zitierten Berichte diese Einschätzung ebenfalls nicht (siehe oben zur Frage der Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG).
121Das Europäische Asylunterstützungsbüro führt in seinem Länderleitfaden Syrien vom November 2021 aus, über die syrische Regierung werde berichtet, sie sehe unter anderem Wehrdienstentzieher als politische Dissidenten (S. 74), und verweist hierzu auf seinen Bericht „Syria. Targeting of individuals“ vom März 2020, und dieser für die entsprechenden Ausführungen (S. 13) wiederum auf den Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien des Menschenrechtsausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 31. Januar 2019. In diesem nennt die Untersuchungskommission „conscript deserters“ in einem Atemzug mit anderen Gruppen als solche, die allgemein als Unterstützer der Opposition wahrgenommen würden (§ 73). Es ist jedoch bereits unklar, wen die Untersuchungskommission mit „conscript deserters“ meint. Im englischen Sprachgebrauch gibt es „draft evaders“ (Wehrdienstentzieher), „deserters“ (Deserteure) und „defectors“ (Überläufer), aber keine „conscript deserters“. Auch das syrische Militärstrafgesetz differenziert zwischen solchen Personen, die geflüchtet sind, bevor sie sich ihrer Einheit angeschlossen haben (Art. 98 f. syrMStG) (= Wehrdienstentzieher), und solchen, die ihre Einheit verlassen haben (Art. 100 f. syrMStG) (= Deserteure). Abgesehen davon begründet die Untersuchungskommission ihre Aussage auch nicht.
122In seinem Bericht „Syria. Military Service“ von April 2021 führt das Europäische Asylunterstützungsbüro aus, während des gesamten Konflikts hätten Quellen berichtet, dass die syrische Regierung die Handlungen weiter Kategorien von Individuen als politischen Dissens betrachte, einschließlich Wehrdienstentziehern und Deserteuren (S. 12), verweist hinsichtlich Wehrdienstentziehern aber wiederum lediglich auf den genannten Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für Syrien vom 31. Januar 2019, auf die Erwägungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom November 2017 und auf einen Artikel von B1. K1. vom 20. Juni 2016, dem sich für die genannte Auffassung jedoch nichts Tragfähiges entnehmen lässt.
123Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen schließlich führt in seiner Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien vom 24. Januar 2022 aus, Berichten zufolge betrachte die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (S. 74), und verweist hierzu auf seine entsprechende Aussage im „Fact Finding Mission Report Syrien“ vom August 2017 (S. 19) und dieser wiederum auf die entsprechende Aussage im Länderleitfaden des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Februar 2017 (S. 23). Die hierin zitierten Berichte tragen indessen die genannte Aussage wiederum nicht.
124Der Senat folgt auch nicht der anderslautenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 28. Mai 2021 - OVG 3 B 42.18 und OVG 3 B 90.18 - und vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18, OVG 3 B 108.18 und OVG 3 B 109.18 -). Das Oberverwaltungsgericht begründet seine jüngsten Entscheidungen im Wesentlichen damit, Wehrdienstentziehern drohe in Syrien eine Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, nämlich eine zeitweilige Inhaftierung oder dauerhaftes „Verschwinden“ sowie Fronteinsatz nach nur minimaler Ausbildung als Bestrafung. Es sei auch beachtlich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung Wehrdienstpflichtigen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zuschreibe.
125Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 28. Mai 2021 - OVG 3 B 42.18 -, juris, Rdnr. 17 und 20 f., und - OVG 3 B 90.18 -, juris, Rdnr. 25 ff. und 32 f.
126Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, Wehrdienstentziehern drohe in Syrien dauerhaftes „Verschwinden“, ist nicht nachvollziehbar. Alle aktuellen Berichte und Auskünfte sind sich darin einig, dass Wehrdienstentzieher in Syrien zum Militär eingezogen werden, sei es unmittelbar, sei es nach einer kürzeren oder längeren Inhaftierung. Soweit das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020) vom 4. Dezember 2020 gemeint haben sollte, auch Fälle, bei denen Rückkehrer in Syrien dauerhaft „verschwunden“ seien, könnten in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen, wäre dies daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon findet sich eine solche Aussage im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts nicht mehr.
127Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), S. 30.
128Es mag sein, dass die syrische Armee in der Vergangenheit Rekruten mit nur minimaler Ausbildung in den Kampf geschickt hat. Die Absicht einer Bestrafung oder ein Strafcharakter dieser Einsätze ist jedoch nicht erkennbar. Die hierfür vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen angeführten Quellen tragen diese Behauptung nicht (siehe oben). Die genannte Vorgehensweise der syrischen Armee beruht offensichtlich auf ihrem notorischen Mangel an Soldaten, der auch erklärt, warum das syrische Regime Wehrdienstentzieher nicht mit Gefängnisstrafen bestraft, sondern einzieht und an die Front schickt, und der auch die wiederholten Amnestieversprechen der syrischen Regierung für Wehrdienstentzieher und Deserteure erklärt, um diese zu bewegen, sich freiwillig zu stellen und ihren Wehrdienst abzuleisten. Auch der Artikel „Reconciling with death, disappearence and fear“ der Syrian Association for Citizens‘ Dignity vom 24. Juli 2019 lässt als den wahren Grund, frisch rekrutierte Wehrpflichtige in den Kampf zu werfen, den Mangel der syrischen Armee an Soldaten erkennen (zu einem Kampfeinsatz in Nord-Hama am 22. Mai 2019).
129Auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung Wehrdienstpflichtigen wegen ihrer Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zuschreibe, ist nicht tragfähig begründet. Die Voraussetzungen der diesbezüglich vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten „starken Vermutung“ liegen nicht vor. Die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, dem österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und dem Europäischen Asylunterstützungsbüro zitierten Aussagen und Berichte tragen die Einschätzung nicht, Wehrdienstentziehung werde als regierungsfeindliche Handlung, als politischer Dissens oder als politische Opposition betrachtet. Im Übrigen mag es zutreffen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden Wehrdienstentzieher als Feiglinge und Fahnenflüchtige ansehen. Dies wird aber voraussichtlich nicht auf ihre Behandlung durchschlagen.
130Der Senat folgt schließlich auch nicht der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts. Dieses stützt seine Einschätzung, Militärdienstentziehern werde vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung zugeschrieben, im Wesentlichen darauf, es seien Fälle bekannt geworden, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe überwiegend im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Ein Syrien-Experte weise darauf hin, dass alle, die sich dem Regime entzögen, als Oppositionelle betrachtet würden. Weiter stützt das Thüringer Oberverwaltungsgericht seine Einschätzung auf eine Reihe von Äußerungen von Syrien-Beobachtern aus dem Jahr 2017 sowie darauf, die syrische Regierung wende bei der Frage, wo Opposition beginne, sehr weite Kriterien an. Schließlich meint das Thüringer Oberverwaltungsgericht, die von ihm angenommenen Verfolgungshandlungen der Folter und der Verwendung von Wehrdienstentziehern als „Kanonenfutter“ indizierten eine politische Verfolgung.
131Vgl. Thür. OVG, Urteile vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris, Rdnr. 124 ff., und - 3 KO 167/18 -, juris, Rdnr. 126 ff.
132Diese Begründung überzeugt den Senat nicht. Ein dauerhaftes Verschwinden von Wehrdienstentziehern ist nicht zu erwarten und die mögliche kurzfristige Inhaftierung deutet ebenfalls nicht auf eine zugeschriebene oppositionelle Haltung hin. Die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht angeführte Auskunft des Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. März 2018, in der ein Syrien-Experte behauptet haben soll, dass alle, die sich dem Regime entzögen, als Oppositionelle betrachtet würden, hat der Senat nicht finden können. Diese Einschätzung ist im Übrigen auch nicht plausibel. Die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht zitierten Einschätzungen aus dem Jahr 2017 sind veraltet. Dass die syrische Regierung bei der Ansicht, wo politische Opposition beginne, sehr weite Kriterien anwendet, bedeutet nicht, dass sie auch Wehrdienstentzieher als oppositionell betrachtet. Das Ausmaß Wehrdienstentziehern drohender Verfolgung in Syrien deutet gerade nicht darauf hin, dass das syrische Regime sie der Opposition zurechnet.
133Dem Kläger droht ferner bei einer Rückkehr nach Syrien nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat, weil er Syrien illegal verlassen hat, in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und sich seit 2015 hier aufhält. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer ihnen zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung.
134Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris, Rdnr. 41 ff., vom 13. März 2020 - 14 A 2778/17.A -, juris, Rdnr. 33 ff., vom 18. April 2019 - 14 A 2608/18.A -, juris, Rdnr. 41 ff., vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rdnr. 34 ff., vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rdnr. 30 ff., und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rdnr. 28 ff.
135Daran hält der Senat fest.
136Politische Verfolgung aus diesen Gründen ebenso verneinend OVG S.-A., Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris, Rdnr. 57; OVG Berlin-Bbg., Urteile vom 28. Mai 2021 - OVG 3 B 42.18 -, juris, Rdnr. 34 ff., vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 -, juris, Rdnr. 17 ff., und vom 22. November 2017 - 3 B 12.17 -, juris, Rdnr. 27 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 -, juris, Rdnr. 40 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris, Rdnr. 42 ff.; Bay. VGH, Urteile vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 -, juris, Rdnr. 23 ff., und vom 9. Mai 2019 - 20 B 19.30534 -, juris, Rdnr. 31 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2020 - 8 A 780/17.A -, juris, Rdnr. 24 f., und Urteil vom 25. September 2019 - 8 A 638/17.A -, juris, Rdnr. 60 ff.; Schl.-H. OVG, Urteile vom 19. Juni 2019 - 5 LB 24/19 -, juris, Rdnr. 32 f., und vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 -, juris, Rdnr. 35 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2019 - 2 LB 152/18 -, juris, Rdnr. 29 ff.; Sächs. OVG, Urteile vom 6. Februar 2019 - 5 A 1066/17.A -, juris, Rdnr. 24 ff., und vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A -, juris, Rdnr. 21 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 14. November 2018 - 1 A 609/17 -, juris, Rdnr. 36 ff., und vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris, Rdnr. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rdnr. 18 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 20. September 2018 - 1 A 10215/17.OVG -, juris, S. 11 f., und vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rdnr. 55 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris, Rdnr. 60 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris, Rdnr. 62 ff.
137Das angefochtene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Der Bericht des britischen Home Office von Juni 2022, auf den der Kläger hinweist, enthält insoweit ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Ein dort zitierter Mitarbeiter der syrischen Menschenrechtsorganisation SJAC meint, Personen, die Syrien illegal verlassen und dies nicht vor ihrer Rückkehr bereinigt hätten, würden direkt in ein Militärgefängnis oder eine Abteilung des militärischen Sicherheitsdienstes geschickt (S. 10). Dies dürfte auf Wehrdienstentzieher wie den Kläger zutreffen. Es gibt aber keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Behörden dem Wehrdienstentzieher, auch wenn er Syrien illegal verlassen und in Europa einen Asylantrag gestellt hat, deshalb eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellen werden. Der Bericht des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 28. Juni 2022 über zivile Todesopfer in Syrien zwischen 2011 und 2021 bietet hierfür ebenfalls keine Erkenntnisse.
138Der Kläger hätte bei einer Rückkehr nach Syrien ferner nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die FSA zu befürchten. Auch wenn diese ihn vor seiner Ausreise aus Syrien zum Eintritt aufgefordert hätten, hat die FSA aber nichts unternommen, um das auch zwangsweise durchzusetzen. Es steht daher nicht zu erwarten, dass die FSA den Kläger nach seiner Rückkehr nach Syrien zwangsrekrutieren würde. Selbst wenn dem so wäre, würde dies mangels Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG keine flüchtlingsrechtsrelevante Verfolgung darstellen.
139Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 83b AsylG.
140Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
141Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 3b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 132 1x
- 20 K 2038/16 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2023/16 3x (nicht zugeordnet)
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