Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2306/20
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
2I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
4Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
5Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
6Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht klagebefugt sei. Ihr fehle eine subjektive Rechtsposition, aufgrund derer sie eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung für das Nachersatzverfahren für die Spezialeinheiten der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen begehren könne. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich ein Beamter bei einer Auswahl unter Bewerbern um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten (Umsetzungskonkurrenz) nicht auf die Verfahrensgarantien eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Ein solcher Fall liege vor, da der streitgegenständliche Dienstposten einer Funktion im Mobilen Einsatzkommando (MEK) im Rahmen einer reinen, ämtergleichen Umsetzung zu besetzen sei. Mit der Stellenbesetzung sei keine zeitgleiche Beförderung verbunden. Es handele sich auch nicht um eine Dienstpostenbesetzung, dem Statusrelevanz zukomme. Bei dem Dienstposten stehe für keinen der Konkurrenten die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine dies vorwegnehmende bzw. in sonstiger Weise förderliche Entscheidung in Rede. Es handele sich um eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung getroffen werde und die Individualsphäre des Beamten regelmäßig nicht berühre. Dass eine spätere Bewerbung um ein nach A 12 oder A 13 bewertetes Beförderungsamt innerhalb des MEK nur möglich sei, wenn zuvor der streitgegenständliche Dienstposten beim MEK durchlaufen worden sei, führe ebenfalls nicht zur Annahme, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Dienstposten um einen Beförderungsdienstposten oder dieser sei als in sonstiger Weise förderlich anzusehen. Einen Anspruch innerhalb einer beamtenrechtlichen Laufbahn eine Beförderung zu einem bestimmten Dienstposten erlangen zu können, vermittele die grundrechtlich geschützte Rechtsposition aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Das Durchlaufen der streitgegenständlichen Funktion beim MEK sei auch keine laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine Beförderung ins nächsthöhere Statusamt der Laufbahn der Klägerin.
7Das gegen diese näher erläuterten Feststellungen gerichtete Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
81. Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer Klagebefugnis zu Unrecht verneint. Denn es handele sich bei dem streitgegenständlichen Dienstposten um einen förderlichen Dienstposten. Die Förderlichkeit des Dienstpostens ergebe sich daraus, dass eine (erfolgreiche) Bewerbung auf ein nach A 12 oder A 13 bewertetes Beförderungsamt innerhalb des MEK nur bei einer, durch den begehrten Dienstposten zu erreichenden, zweijährigen Vorerfahrung im Bereich der Sondereinheiten möglich sei. Mit der Vergabe des begehrten Dienstpostens werde daher eine Vorentscheidung darüber getroffen, welcher Beamte sich später auf einen Beförderungsdienstposten bei den Spezialeinheiten bewerben könne, sodass die Entscheidung über die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen müsse. Die an personalwirtschaftlichen Gründen ausgerichtete Auswahlentscheidung sei vor diesem Hintergrund unzulässig und verletze sie in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
9Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, der Klägerin fehle die für eine zulässige Klage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, also eine subjektive Rechtsposition, aufgrund der sie eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung für das Nachersatzverfahren für die Spezialeinheiten der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen begehren könnte.
10Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger
11- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
12geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt entsprechend bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln, wie es hier mit der von der Klägerin begehrten erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung für den streitbefangenen Dienstposten in Rede steht. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht oder ihr zustehen kann.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246 = juris Rn. 15 m. w. N; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 - 6 A 2314/15 -, juris Rn. 48.
14Dies zugrunde gelegt kann sich die Klägerin zur Begründung einer subjektiven Rechtsposition nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Denn der Besetzungsentscheidung über die streitgegenständliche Funktion innerhalb des MEK kommt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, keine Statusrelevanz zu. Eine solche liegt nur vor, wenn es sich um einen Beförderungsdienstposten oder eine vorgelagerte Auswahlentscheidung handeln würde, in der durch die Besetzung des Dienstpostens eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Beförderung vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 15 m. w. N.,
16oder der Dienstposten für den mit der Ausschreibung angesprochenen Bewerberkreis in sonstiger Weise als förderlich anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dienstherr dies in einer speziellen Ausschreibung erkennen lässt oder in ständiger Verwaltungspraxis die Wahrnehmung von mit dem Dienstposten verbundenen Funktionen im Rahmen späterer Beförderungsentscheidungen besonders berücksichtigt oder sogar voraussetzt.
17Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7.12.2016 ‑ 1 WDS-VR 4.16 -, juris Rn. 31 f.; OVG NRW, Urteile vom 30.11.2017 - 6 A 2314/15 -, juris Rn. 58 f., und 29.6.2017 - 6 A 1615/15 -, juris Rn. 41, sowie Beschluss vom 9.6.2016 - 6 A 501/15 -, juris Rn. 15.
18Dabei ist jedoch eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Besetzung des Dienstpostens und den nachfolgenden Beförderungsentscheidungen im Sinne einer Vorprägung bzw. qualifizierten Vorwirkung erforderlich. Die Wahrnehmung des Dienstpostens muss maßgebliche Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen haben. Die Eröffnung lediglich einer ungewissen Chance auf Beförderung reicht mithin für die Annahme einer Statusrelevanz der Dienstpostenbesetzung nicht aus.
19Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.9.2021 - 1 W-VR 7/21 -, ZBR 2022, 31 = juris Rn. 31, vom 25.2.2021 ‑ 1 WB 15/20 -, juris Rn. 30, vom 26.11.2020 - 1 WB 8/20 -, juris Rn. 22 sowie vom 30.1.2014 - 1 WB 1/13 -, DokBer 2014, 163 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 9.7.2021 - 1 A 24/18 -, juris Rn. 56, 30.11.2017 - 6 A 2314/15 -, juris Rn. 62 und vom 29.6.2017 - 6 A 1615/15 -, juris Rn. 43, sowie Beschluss vom 9.6.2016 - 6 A 501/15 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 S 2980/19 -, IÖD 2020, 44 = juris Rn. 13.
20Gemessen daran handelt es sich bei der Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens um eine reine ämtergleiche Umsetzung bzw. Versetzung, die nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. Bei ihr steht für keinen der Konkurrenten die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine dies vorwegnehmende bzw. in sonstiger Weise förderliche Entscheidung in Rede. Die Ausschreibung vom 1.6.2018 hat - auch nach dem Vorbringen der Klägerin - keinen Beförderungsdienstposten zum Gegenstand oder einen solchen bei dem eine Beförderung nach Bewährung auf der Stelle erfolgen soll. Vielmehr ist für eine (spätere) - für die Bewerber des streitgegenständlichen Dienstpostens jedoch nicht konkret in Aussicht stehende - Beförderung auch nach den von der Klägerin vorgelegten Ausschreibungen eine an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung erforderlich. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der Vergabe des begehrten Dienstpostens gerade keine, wie die Klägerin geltend macht, qualifizierte Vorwirkung bzw. teilweise Vorwegnahme der Beförderungsentscheidung für einen nach A 12 und A 13 bewerteten Dienstposten oder eine Situation, in der die Beförderungsdienstposten innerhalb der Sondereinheiten ohne Beachtung des Leistungsgrundsatzes vergeben werden.
21Das beklagte Land hat sich in der Ausschreibung ferner nicht darauf festgelegt, dass die Verwendung auf dem Dienstposten als förderlich anzusehen ist. Es besteht auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, dass die Wahrnehmung des Dienstpostens nach der Praxis des beklagten Landes von maßgeblicher Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen sein könnte.
22Dem steht aus den vom Verwaltungsgericht bereits dargestellten Gründen nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass für eine Beförderung im Bereich der Sondereinheiten eine zweijährige Verwendung innerhalb dieser erforderlich sei und diese Beförderungsvoraussetzung auf dem angestrebten Dienstposten erlangt werden könne. Daraus folgt insbesondere nicht, dass für ihr berufliches Fortkommen eine entsprechend Verwendung erforderlich ist. Die Verwendung in der Sondereinheit stellt keine Voraussetzung für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt der Laufbahn der Klägerin dar. Vielmehr ist es der Klägerin unbenommen, sich auf Beförderungsdienstposten außerhalb der Sondereinheiten zu bewerben. Damit ist der durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Zugang zu allen öffentlichen Ämtern entgegen dem Vorbringen der Klägerin gewahrt. Denn das öffentliche Amt im Sinne des § 33 Abs. 2 GG ist nur das Statusamt und nicht das konkret-funktionelle Amt.
23Vgl. VG Weimar, Beschluss vom 10.8.2016 - 1 E 289/16 We -, ThürVBl 2017, 201 = juris Rn. 31.
24Daher vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG, wie das Verwaltungsgericht treffend ausgeführt hat, gerade keinen Anspruch, innerhalb einer beamtenrechtlichen Laufbahn eine Beförderung zu einem bestimmten Dienstposten erlangen zu können. Gegen die Annahme, der begehrte Dienstposten sei maßgeblich für das berufliche Fortkommen der Klägerin spricht zudem, dass eine Beförderung der Klägerin innerhalb der Sondereinheiten auch bei einer dortigen Verwendung letztlich nur eine ungewisse Chance auf eine Beförderung eröffnet, die nach dem Vorstehenden jedoch nicht von Ar. 33 Abs. 2 GG geschützt ist.
25Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner an Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber orientierte Auswahlentscheidung für die Vergabe der Funktion im MEK. Es ist insoweit jedoch auch nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land für die Umsetzung auf den Dienstposten in der Sondereinheit aufgrund der dortigen Aufgabenwahrnehmung, die mit besonderen Belastungen verbunden ist, bestimmte Fähigkeiten und körperliche Konstitutionen der Umsetzungsbewerber voraussetzt. Der Dienstherr überschreitet nicht das ihm zustehende (weite) organisatorische und personalwirtschaftliche Ermessen, wenn er im Rahmen der bloßen Umsetzungs- bzw. Versetzungsentscheidung neben anderen Aspekten - wie hier - auch leistungs- und eignungsbezogene Gesichtspunkte berücksichtigt. Damit ist insbesondere keine freiwillige Unterwerfung unter die Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG verbunden.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 - 6 A 501/15 -, juris Rn. 18.
27Aus der Ausschreibung geht vielmehr eindeutig hervor, dass die Auswahl durch den aufnehmenden Standort nach personalwirtschaftlichen Erwägungen erfolgt.
282. Fehl geht der Einwand der Klägerin, die Klage hätte nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, weil sie die Förderlichkeit des Dienstpostens geltend gemacht habe und daher jedenfalls die für die Annahme einer Klagebefugnis ausreichende Möglichkeit einer Rechtsverletzung bestehe. Die Frage, ob ein förderlicher Dienstposten tatsächlich vorliege, sei - so die Klägerin - eine Frage der Begründetheit.
29Nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht allein die Geltendmachung einer Rechtsverletzung für das Vorliegen der Klagebefugnis nicht aus. Das Bestehen der geltend gemachten Rechtsposition muss darüber hinaus jedenfalls auch möglich sein.
30Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246 = juris Rn. 15 m. w. N.
31Dies ist im Streitfall hingegen nicht gegeben. Denn eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin nach Art. 33 Abs. 2 GG liegt nach dem Vorstehenden offensichtlich nicht vor und begründet damit die Unzulässigkeit der Klage. Unabhängig davon zeigt die Klägerin durch diesen Einwand aber auch keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Für die Zulassung der Berufung reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.9.2004 - 1 Bf 162/04 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschlüsse vom 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 -, NVwZ-RR 2004, 223 = juris Rn. 6 sowie vom 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 -, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23.5.2019 - AnwZ (Brfg) 15/19 -, NJW-RR 2019, 1391 = juris Rn. 4; Roth in: BeckOK, VwGO, 1.7.2022, § 124 Rn. 25; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 102a; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 24.4.2001 ‑ 8 UZ 1816/00 -, NJW 2001, 3722 = juris Rn. 6.
33Dies ist nicht der Fall. Denn selbst wenn das Urteil zu Unrecht mit der Unzulässigkeit der Klage begründet worden wäre, ist aus den vorstehenden Gründen ohne weiteres erkennbar, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht und die Klage daher selbst bei der Annahme ihrer Zulässigkeit zutreffend (als unbegründet) abgewiesen worden wäre bzw. im Berufungsverfahren ebenfalls abgewiesen werden müsste. Es ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen abweichenden Rechtsstandpunkt eingenommen hätte, wenn es die Förderlichkeit des Dienstpostens im Rahmen der Begründetheit der Klage zu beurteilen gehabt hätte.
34II. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Dies erfordert, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.
35Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30.5.2017 - 10 BN 4.16 -, juris Rn. 13 m. w. N.
36Zudem ist eine Abweichung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur erheblich, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil auf ihr beruht. Das bedeutet, es muss mindestens die Möglichkeit bestehen, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre; ausgehend von den Tatsachenfeststellungen und der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts darf sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Abweichung und Ergebnis nicht ausschließen lassen.
37Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 181 f.
38Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz kann überdies abgelehnt werden, wenn die gerügte Abweichung - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - für die Entscheidung im Berufungsverfahren erkennbar nicht entscheidungserheblich wäre, wenn sich also das Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist.
39Vgl. entsprechend für § 144 Abs. 4 VwGO BVerwG, Beschlüsse vom 13.6.1977 - IV B 13.77 -, BVerwGE 54, 99 = juris Rn. 8 ff., vom 6.10.1988 - 7 B 202.87 -, juris Rn. 6, vom 20.7.2016 - 2 B 18.16 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 5.11.1991 - 22 A 3120/91.A -, NWVBl 1992, 183 = juris Rn. 10, und vom 30.4.1992 - 16 A 857/92.A -, juris Rn. 3; OVG Berlin, Beschluss vom 14.4.2004 - 8 N 49.02 -, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.3.2018 ‑ 11 LA 43/17 - NdsRpfl 2018, 174 = juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.3.2021 ‑ 5 LA 12/20 -, GewArch 2021, 236 = juris Rn. 17; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 181 f.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 44.
40Danach ist die Berufung nicht aufgrund der geltend gemachten Divergenz zuzulassen. Denn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die Klage abzuweisen, erweist sich nach dem Vorstehenden jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Der Klägerin hat keinen aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung für das Nachersatzverfahren für die Spezialeinheiten bei der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, da es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, bei der ausgeschriebenen Funktion innerhalb der MEK um keinen förderlichen Dienstposten handelt und Art. 33 Abs. 2 GG mithin nicht berührt wird. Die Klage wäre daher nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gleichfalls (als unbegründet) abgewiesen worden bzw. im Berufungsverfahren abzuweisen, wenn ihre Zulässigkeit entsprechend des von der Klägerin angeführten Beschlusses des Wehrdienstsenats vom 7.12.2016 - 1 WDS-VR 4/16 - angenommen werden müsste. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Erörterung mehr, ob dem Erfolg der Divergenzrüge darüber hinaus entgegenstehen würde, dass der für das öffentliche Dienstrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Klagebefugnis bei einer ämtergleichen Stellenbesetzung auch nach der Entscheidung des Wehrdienstsenats festgehalten hat,
41vgl. Beschluss vom 12.7.2018 - 2 B 13.18 -, juris Rn. 4.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
44Rosarius
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