Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3382/20
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. November 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch zeigen sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 2.).
31. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, und vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 f., jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
6Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
7Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
8Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers,
9festzustellen, dass er gemäß § 117 Abs. 1 LBG NRW mit dem Ende des Monats, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand tritt,
10abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Klage sei unbegründet. Die hier allein als Ausnahme von der Regelaltersgrenze des § 31 LBG NRW in Betracht kommende Vorschrift des § 117 Abs. 1 LBG NRW sei auf den Kläger nicht anzuwenden, weil die Voraussetzungen (derzeit) nicht erfüllt seien. Ob der Kläger die Laufbahn gewechselt habe, könne offenbleiben. Die bloße Zugehörigkeit zur Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes reiche für einen früheren Eintritt in den Ruhestand nicht aus, wenn ein Beamter tatsächlich in anderer Funktion verwendet werde. Dies folge schon aus dem Wortlaut der Vorschrift „bei den Justizvollzugsanstalten“, welche eine organisationsrechtliche und funktionale Betrachtung nahelege. Jedenfalls sprächen auch Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der besonders geregelten Altersgrenzen für dieses Ergebnis. Die allgemeine gesetzliche Altersgrenze stelle eine gesetzgeberische Vermutung dar, das für den Dienst erforderliche Leistungsvermögen sei nicht mehr gegeben. Allen herabgesetzten Altersgrenzen liege die ebenfalls generalisierende Einschätzung zu Grunde, dass in bestimmten Bereichen aufgrund der hohen Belastungen die Dienstfähigkeit typischerweise schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr gegeben sei. Die besonderen körperlichen, aus dem täglichen Umgang mit Strafgefangenen resultierenden Belastungen der Justizvollzugsbeamten träten ebenfalls nur bei entsprechender Verwendung auf. Der Kläger sei jedenfalls seit dem 1.11.2010 nicht mehr entsprechend eingesetzt worden. Auch aus der vorherigen Verwendung im Justizvollzug folge nichts anderes. Der Gesetzgeber habe darauf verzichtet, entsprechende Verwendungen etwa nach Ablauf einer gewissen Mindestzeit dauerhaft zu berücksichtigen. Maßgeblich sei mithin allein, ob ein Beamter bei Erreichen der besonderen Altersgrenze entsprechend verwendet werde.
11Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, diese Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, schon der Wortlaut der Vorschrift spreche für eine enge, den Kläger nicht erfassende Auslegung, ist zunächst die von ihm vorgeschlagene, seiner Auffassung nach klarere Formulierung für die gesetzliche Norm nicht maßgeblich. Relevant für die Auslegung ist allein der tatsächliche Wortlaut der Vorschrift, nicht eine hypothetische Alternativformulierung. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil auch der Kläger nicht davon auszugehen scheint, dass allein eine andere Fassung den von dem Verwaltungsgericht ermittelten Sinngehalt der Vorschrift vermitteln würde.
12Ein anderes Wortlautverständnis folgt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht aus dem Vergleich mit § 116 Abs. 3 LBG NRW. Zwar weist der Kläger insoweit zutreffend darauf hin, dass letztere Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht an die Zugehörigkeit eines Beamten zum feuerwehrtechnischen Dienst anknüpft, sondern für die Beamten „in den Feuerwehren“ gilt. Indes knüpft § 117 Abs. 1 LBG NRW, worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, gerade nicht allein an die Laufbahnzugehörigkeit des allgemeinen Vollzugsdienstes bzw. des Werkdienstes an, sondern konkretisiert und schränkt dies mit dem Zusatz „bei den Justizvollzugsanstalten“ ein. Dieser Zusatz ist so auch gerade nicht Teil der vollständigen Laufbahnbezeichnung „Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen“, wie sich etwa aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst – APOaVollzD) vom 4. Juni 2013 (GV. NRW S. 320) ergibt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass auch über den bloßen Wortlaut des § 116 Abs. 3 LBG NRW hinaus nicht alle Beamten bei den Feuerwehren, sondern nur Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes i. S. d. § 8 Abs. 2 BHKG als Einsatzpersonal mit dem Ablauf des 60. Lebensjahres in den Ruhestand eintreten.
13Vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 9.6.2022 - 6 A 1132/20 -, NWVBl 2022, 468 = juris Rn. 48 f.
14Auch dieser Vorschrift ist mithin eine zweigliedrige Bestimmung des personalen Anwendungsbereichs immanent. In der hier maßgeblichen Vorschrift des § 117 Abs. 1 LBG NRW hat diese Zweigliedrigkeit, anders als der Kläger meint, sogar ausdrücklich Eingang in den Wortlaut gefunden.
15Schließlich deutet auch ein Vergleich mit der Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW in diese Richtung. Dieser bestimmt die Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalten durch Vollzugsbeamte. Dies stimmt mit dem Wortlaut des § 117 Abs. 1 LBG insoweit überein, dass dieser die besondere Altersgrenze (soweit hier maßgeblich) nur für die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes „bei den Justizvollzugsanstalten“ bestimmt.
16Eine Vergleichbarkeit des Wortlautes des § 117 Abs. 1 LBG NRW mit der den Eintritt in den Ruhestand von Polizeivollzugsbeamten regelnden Vorschrift des § 114 Abs. 1 LBG NRW ist entgegen dem Zulassungsvorbringen gerade nicht gegeben. Letzterer nimmt ausschließlich die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten – wie sie § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei – LVOPol) bezeichnet ist – in Bezug, schränkt dies aber nicht durch Definition eines weiteren hinzutretenden Merkmals ein.
17Nach dem Vorstehenden kommt es mit Blick auf den Wortlaut auf die von dem Kläger gerügte fehlende Übertragbarkeit der von dem Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang herangezogenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen nicht an.
18Auch die von dem Kläger zur Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck vorgebrachten Argumente vermögen die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.
19Dies gilt zunächst, als der Kläger geltend macht, der weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Festlegung von Altersgrenzen zukomme, spreche gegen ein Verständnis, bei dem es (auch) auf die konkrete Tätigkeit des Beamten ankomme. Aus dem dem Gesetzgeber zukommenden Spielraum bei der Festlegung der Altersgrenze,
20vgl. hierzu nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 -, BVerfGK 13, 576 = juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 2 C28.05 -, NVwZ 2007, 1192= juris Rn. 28,
21folgt aber nicht, dass dieser gezwungen wäre, eine Pauschalierung allein auf der Ebene der Laufbahnen vorzunehmen. Vielmehr steht es dem Gesetzgeber ebenso frei, sachlich begründete engere Abgrenzungen vorzunehmen. Vielmehr wird er regelmäßig die mit dem Verzicht des Dienstherrn auf einen Teil der Lebensdienstzeit,
22vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2013 - 2 B56.13 -, ZBR 2014, 133= juris Rn. 10, und Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, BVerwGE 133, 25 = juris Rn. 15,
23eingehende Belastung der öffentlichen Haushalte auf den Umfang beschränken wollen, der vor dem Hintergrund der besonderen körperlichen Belastungen der jeweiligen Beamtengruppen naheliegend ist. Auch aus der der Regelaltersgrenze des § 31 Abs. 1 LBG NRW zugrundeliegenden generalisierenden Vermutung kann der Klägers nichts Günstiges für sich herleiten.
24Auch die Einschätzung des Klägers, wegen der gravierenden Auswirkungen auf sein Statusrecht bedürfte es hinsichtlich des Ruhestandseintritts einer hohen Rechtssicherheit, die durch Anknüpfung an eindeutig und unproblematisch feststellbare Umstände zu gewährleisten sei, was beim Abstellen auf eine laufbahnentsprechende Verwendung so nicht gegeben sei, verfängt nicht. Dies folgt schon daraus, dass der beschließende Senat, soweit er zunächst bei § 116 Abs. 3 LBG NRW auf eine laufbahnentsprechende Verwendung abgestellt hat,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.3.2014 - 6 B 276/14 -, juris Rn. 3,
26diese Rechtsauffassung nunmehr aufgegeben und den Begriff der Beamten in der Feuerwehr im Sinne des § 8 Abs. 2 BHKG organisationsrechtlich verstanden hat.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.6.2022 - 6 A 1132/20 -, NWVBl 2022, 468 = juris Rn. 51.
28Mithin lässt sich der Anwendungsbereich des § 117 Abs. 1 LBG jedenfalls auf dieser Grundlage auch mit der von dem Kläger postulierten hohen Rechtssicherheit feststellen, weil es – neben der Laufbahnzugehörigkeit zum allgemeinen Vollzugsdienst – allein auf den Einsatz eines Beamten bei einer Justizvollzugsanstalt im Zeitpunkt des Erreichens der besonderen Altersgrenze ankommt. Dies kann unproblematisch festgestellt werden. Ob es besonderer Rechtssicherheit überhaupt bedarf, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.
29Auf die von dem Kläger angeführte Möglichkeit des Dienstherrn, nach § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtStG zur Vermeidung einer Dienstunfähigkeit einen Laufbahnwechsel notfalls auch gegen den Willen eines Beamten herbeizuführen, kommt es nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht mehr an.
30Schließlich führt auch der Vortrag des Klägers zum teilweisen Einsatz von polizeidienstuntauglichen Polizeivollzugsbeamten bei der Polizei nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, mangels einer § 115 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBG NRW entsprechenden Vorschrift für den Justizvollzug könne der Kläger aus der geschilderten Praxis keine Anwendbarkeit des § 117 Abs. 1 LBG NRW für sich ableiten. Dem setzt der Kläger mit seinen Ausführungen zum Begriff der Polizeidienstfähigkeit nichts Durchgreifendes entgegen.
312. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
32Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.2.2023 - 6 A 3495/20 -, juris Rn. 21, und vom 28.2.2017 - 15 A 1109/16 -, juris Rn. 21; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127 und § 124a Rn. 211.
34Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage,
35ob es für die Anwendbarkeit des § 117 Abs. 1 LBG NRW auf die Laufbahnzugehörigkeit oder auf die laufbahnentsprechende Verwendung ankommt,
36würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Wie unter 1. ausgeführt, setzt die Vorschrift des § 117 Abs. 1 LBG NRW voraus, dass ein Beamter kumulativ der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes angehört und zudem bei Erreichen der maßgeblichen (abgesenkten) Altersgrenze bei einer Justizvollzuganstalt verwendet wird. Seine Rechtsprechung zu § 116 Abs. 3 LBG NRW, nach welcher eine laufbahnentsprechende Verwendung Anwendungsvoraussetzung sein sollte, hat der Senat, wie bereits ausgeführt, zwischenzeitlich aufgegeben.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG sieht vor, dass in Verfahren, die – wie hier – den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betreffen, der Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags ist, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Nach diesen Maßgaben ergibt sich ausgehend von dem vom Kläger bekleideten Amt der Besoldungsgruppe A 8 und der maßgeblichen Erfahrungsstufe 11 im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszuges (vgl. § 40 GKG) ein Streitwert in der genannten Höhe.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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