Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 431/23

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.5.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosen werden nicht erstattet.

 


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

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