Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1430/23
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 3. Juli 2023 nach § 88 VwGO als einen Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO. Der Kläger erklärt darin, er beantrage „eine nochmalige Überprüfung des Entscheids im obengenannten Verfahren“, benennt als Betreff die „Nochmalige Überprüfung des Entscheids aufgrund der Gleichbehandlung“ und bezieht sich dabei auf das Aktenzeichen des angefochtenen Gerichtsbescheids. Ein Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist das einzig statthafte Rechtsmittel, mit dem er eine solche Überprüfung durch den Senat erreichen kann.
2Der sinngemäße Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der nach dessen Abs. 2 Satz 1 und 2 vertretungsbefugt ist. Er hat den Antrag vielmehr durch Vorlage seiner Antragsschrift in portugiesischer Sprache nebst deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers persönlich gestellt, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein. Der Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen der Beteiligte ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitet.
3Der Kläger kann auch nachträglich keinen dem Vertretungserfordernis entsprechenden Antrag mehr stellen. Die einmonatige Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist inzwischen abgelaufen. Sie begann nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO mit dem tatsächlichen Zugang des dem Kläger mit einfacher Post übermittelten Gerichtsbescheids spätestens am 3. Juli 2023, dem Datum seiner sinngemäßen Antragsschrift, und lief deshalb spätestens mit dem 3. August 2023 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keinen dem Vertretungserfordernis genügenden Zulassungsantrag gestellt.
4Der Senat kann dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO in die abgelaufene Antragsfrist zum Zweck der Nachholung einer im Sinn von § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäßen Antragstellung gewähren. Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen besteht kein Anlass. Nach Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, rechtzeitig einen dem Vertretungserfordernis genügenden Antrag zu stellen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend auf das Vertretungserfordernis hingewiesen.
5Unabhängig davon bliebe der Einwand des Klägers aus seinem Schreiben vom 3. Juli 2023 auch in der Sache erfolglos, es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass Nachfahren vor 1904 ausgewanderter deutscher Staatsangehöriger den Besitz einer konsularischen Matrikel beweisen müssten, während die Nachfahren der zu einem späteren Zeitpunkt Ausgewanderten „keiner Auflage unterliegen“. Diese Ungleichbehandlung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie beruht auf dem sachlichen Grund des Außerkrafttretens des reichsrechtlichen Verlustgrunds des zehnjährigen Aufenthalts im Ausland in § 13 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 mit Ablauf des 31. Dezember 1913.
6Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 ‑ 1 C 28.20 ‑, BVerwGE 172, 109, juris, Rn. 19 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2020 ‑ 19 A 169/19 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 6. Juni 2012 ‑ 19 A 1170/11 ‑, OVGE 55, 93, juris, Rn. 30 ff.
7Sollte der Kläger mit seinem Hinweis auf „ein Gericht“, das „im Jahr 2021 … die Gewährung der Staatsangehörigkeit an eine brasilianische Familie bestätigt [hat], deren Vorfahren vor 1871 aus Preußen ausgewandert waren“, das vorgenannte Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts meinen, führt dies ebenfalls auf keinen Gleichheitsverstoß. Diese Entscheidung betraf einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige irrtümliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG, für die im Fall des Klägers kein Anhaltspunkt besteht.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für jede betroffene Person.
10OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2022 ‑ 19 B 330/22 -, juris, Rn. 18, und vom 12. April 2022 ‑ 19 B 329/22 -, NVwZ-RR 2022, 930, juris, Rn. 36.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 67 4x
- VwGO § 56 1x
- ZPO § 189 Heilung von Zustellungsmängeln 1x
- VwGO § 60 1x
- Grundgesetz Artikel 3 2x
- § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 28.20 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 172, 109 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 169/19 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1170/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 330/22 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 329/22 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2022, 930 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)