Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1157/23 und 4 E 733/23

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9.10.2023 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9.10.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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