Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1429/23

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. August 2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 3. Juni 2016 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an den Altglascontainer-Standorten „E.-straße/V.-straße“, „T.-straße (Stadion)“, „G.-straße/F.-straße“, „U.-straße“, „I.-straße“, „A.-straße/Y.-straße“ und „Z.-straße (Parkplatz)“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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