Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 448/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags für das erstinstanzliche Klageverfahren ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2023 über die nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG von Amts wegen getroffene Feststellung des Nichtbestehens ihrer deutschen Staatsangehörigkeit habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Klagevorbringen sei ungeeignet, Zweifel an der Richtigkeit des von der Beklagten angenommenen Sachverhalts aufzuwerfen, der für einen nach § 25 Abs. 1 StAG kraft Gesetzes eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb der sri-lankischen Staatsangehörigkeit spreche.
3Die dagegen mit ihrer Beschwerde erhobene Rüge der Klägerin bleibt erfolglos. Sie macht geltend, die Beklagte habe seit der Aufhebung des § 25 StAG durch Art. 1 Nr. 16 des am 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) keine gesetzliche Grundlage mehr für die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung des Nichtbestehens ihrer deutschen Staatsangehörigkeit.
4Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Nach der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, auch derjenigen des Senats, ist für die behördliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 StAG die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich. Kommt es hierfür auf einen in der Vergangenheit liegenden Erwerb und/oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes an, ist insoweit aus Gründen des materiellen Rechts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des jeweiligen gesetzlichen Erwerbs- oder Verlusttatbestands abzustellen, soweit das materielle Recht keinen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmt.
5BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019 ‑ 2 BvR 1327/18 ‑, StAZ 2020, 17, juris, Rn. 34; BVerwG, Urteile vom 30. März 2021 ‑ 1 C 28.20 ‑, BVerwGE 172, 109, juris, Rn. 17, vom 19. April 2018 ‑ 1 C 1.17 ‑, BVerwGE 162, 17, juris, Rn. 11, und vom 25. Oktober 2017 ‑ 1 C 30.16 ‑, BVerwGE 160, 138, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 15. August 2022 ‑ 19 A 1439/20 ‑, juris, Rn. 30 ff., und vom 7. Oktober 1996 ‑ 25 A 2169/95 ‑, FamRZ 1997, 1143, juris, Rn. 3, Beschluss vom 24. März 2020 ‑ 19 A 169/19 ‑, juris, Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023 ‑ 5 BV 21.2773 ‑, StAZ 2023, 371, juris, Rn. 20; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023 ‑ 13 LC 287/22 ‑, juris, Rn. 26.
6Nach diesen Grundsätzen lässt die Aufhebung des § 25 StAG mit Wirkung vom 27. Juni 2024 einen Staatsangehörigkeitsverlust unberührt, der vor diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war. Insbesondere enthalten die Übergangsregelungen in Art. 1 Nrn. 29 und 30 StARModG keine Bestimmung des Gesetzgebers, mit welcher er eine Rückwirkung des Art. 1 Nr. 16 StARModG auf Staatsangehörigkeitsverluste durch Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anordnet, die vor dem 27. Juni 2024 bereits eingetreten waren. Wirkt Art. 1 Nr. 16 StARModG also erst ab Inkrafttreten mit der Folge, dass ein ab dem 27. Juni 2024 wirksam werdender Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unabhängig von einer zuvor eingeholten Beibehaltungsgenehmigung unangetastet lässt, hat auch das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dieser Rechtslage im Nichtabhilfebeschluss vom 2. Juli 2024 zutreffend ausgeführt, dass die Aufhebung des § 25 StAG durch das StARModG einen nach jener Vorschrift vorher wirksam eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unberührt lässt.
7Ebenso Berlit, Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz ‑ ein erster Überblick, ZAR 2024, 59 (60); Huber, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 25. April 2024, NVwZ 2024, 1080 (1081).
8Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht im vorliegenden Fall nach diesen Maßstäben die Rechtsgrundlage für die amtswegige Negativfeststellung der Beklagten im angefochtenen Negativfeststellungsbescheid vom 23. Oktober 2023 bis heute fort. Dieser Bescheid findet seine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nach wie vor in § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG, der insbesondere durch Art. 1 Nr. 19 StARModG unverändert geblieben ist. Mit dieser Änderungsvorschrift hat der Gesetzgeber dem § 30 Abs. 1 StAG lediglich die Sätze 4 und 5 angefügt. Für die hier streitige Frage, ob die Klägerin ihre durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 6. März 2017 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit in der Zeit vor der Ausstellung ihres sri-lankischen Nationalpasses am 30. Mai 2022 durch einen Antragserwerb der sri-lankischen Staatsangehörigkeit verloren hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verlusttatbestände des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts maßgebend. Am 30. Mai 2022 war § 25 StAG noch in Kraft.
9Der rechtlichen Beurteilung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin durch einen Antragserwerb der sri-lankischen Staatsangehörigkeit vor dem 30. Mai 2022 sind damit § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 25 StAG in der bis zum 26. Juni 2024 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 15 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2005) zugrunde zu legen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG 2007 verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgte. Die Staatsangehörigkeit verlor nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG 2007 nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit erhalten hatte.
10Nach gegenwärtigem Verfahrensstand spricht erheblich Überwiegendes dafür, dass die Klägerin hiernach ihre am 6. März 2017 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dadurch verloren hat, dass sie die damit kraft sri-lankischen Gesetzes automatisch verloren gegangene sri-lankische Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung vor dem 30. Mai 2022 auf Antrag wiedererworben hat. Dieser Wiedererwerb kommt in tatsächlicher Hinsicht ernsthaft in Betracht. Denn die sri-lankische Passbehörde Colombo stellte ihr am 30. Mai 2022 den sri-lankischen Nationalpass Nr. N0000000 aus, gültig bis zum 30. Mai 2032. Weiter haben die Klägerin und ihr Sohn im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 11. Juli 2022 diesen Wiedererwerb sinngemäß selbst eingeräumt, den sri-lankischen Nationalpass vorgelegt und die deutsche Einbürgerungsurkunde von 2017 freiwillig an die Beklagte zurückgegeben. Zum Nachweis des Datums des Wiedererwerbs der sri-lankischen Staatsangehörigkeit (angeblich am 24. Mai 2022) legte sie zudem eine entsprechend datierte beglaubigte Kopie einer sri-lankischen Geburtsurkunde vor.
11Diese Umstände sprechen mit erheblichem Gewicht für einen antragsgemäßen und wirksamen Wiedererwerb der sri-lankischen Staatsangehörigkeit. Hätte die Passausstellung vom 30. Mai 2022 hingegen auf der mit großer Wahrscheinlichkeit irrtümlichen Annahme der Passbehörde Colombo beruht, die sri-lankische Staatsangehörigkeit der Klägerin habe über den 6. März 2017 hinweg durchgehend fortbestanden, hätte sich für die Klägerin aufgedrängt, dies durch eine entsprechende sri-lankische Staatsangehörigkeitsurkunde nachzuweisen. Das Unterlassen der Klägerin seit mehr als zwei Jahren, einen solchen Nachweis trotz wiederholter Aufforderung der Beklagten beizubringen, verstärkt die vorläufige Überzeugung auch des Senats von einem Wiedererwerb der sri-lankischen Staatsangehörigkeit auf Antrag vor dem 30. Mai 2022. Gegen die erwähnte irrtümliche Annahme der Passbehörde Colombo spricht zudem, dass die Beklagte den früheren, noch bis zum 4. Dezember 2024 gültigen sri-lankischen Pass der Klägerin anlässlich ihrer Einbürgerung am 6. März 2017 einbehalten und den sri-lankischen Behörden zur Einziehung übersandt hat.
12Spricht danach deutlich mehr für einen Wiedererwerb der sri-lankischen Staatsangehörigkeit auf Antrag vor dem 30. Mai 2022, lässt das sri-lankische Staatsangehörigkeitsrecht einen solchen Wiedererwerb unter den Voraussetzungen des Sec. 19 Abs. 2 srilankStAG unbeschadet des Fortbestands der Staatsangehörigkeit des anderen Staats insbesondere für Personen zu, die, wie die Klägerin, die zunächst kraft Abstammung erworbene sri-lankische Staatsangehörigkeit nach Sec. 20 Abs. 5 srilankStAG durch den freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verloren haben.
13Zum automatischen Verlust der sri-lankischen Staatsangehörigkeit OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2015 ‑ 19 A 74/15 ‑, juris, Rn. 3; VG Stuttgart, Urteile vom 13. Mai 2016 ‑ 11 K 6/16 ‑, juris, Rn. 28, und vom 10. April 2006 ‑ 11 K 2724/05 ‑, juris, Rn. 20, 24; deutsche Übersetzung des srilankStAG bei Cieslar, in: Henrich/Dutta/Ebert/Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: 256. Lfg. Mai 2024, Länderabschnitt Sri Lanka, S. 5 ff.
14Unschädlich ist dabei, dass die Klägerin für das von ihr behauptete genaue Datum des Wiedererwerbs der sri-lankischen Staatsangehörigkeit bislang keine aussagekräftige sri-lankische Urkunde vorgelegt hat. Die Klägerin hat insbesondere unter Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflicht nach § 34 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 AufenthG bis heute keinen Staatsangehörigkeitsnachweis vorgelegt, obwohl die Beklagte sie sogleich bei ihrer Vorsprache am 11. Juli 2022 auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen und jeder sri-lankische Staatsangehörige auf dessen Erteilung nach Sec. 6a Abs. 1 srilankStAG einen Anspruch hat.
15Zu Sec. 6a srilankStAG https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/2003/en/82119 (zuletzt abgerufen am 29. Juli 2024).
16Die Klägerin hat auf die entsprechenden Aufforderungen der Beklagten vom 29. Juli 2022 und vom 12. Dezember 2022 keinerlei Reaktion gezeigt und der im Schreiben vom 3. Juli 2023 enthaltenen Vorladung keine Folge geleistet.
17Vor diesem Hintergrund bietet das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin keine hinreichend substantiierte Grundlage für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussicht der Klage. Es enthält kaum mehr als das bloße Bestreiten selbst dokumentierter Abläufe und den Versuch einer Erklärung mit einem vermeintlichen Missverständnis, als dass es damit die für den Wiedererwerb der sri-lankischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin sprechenden Anhaltspunkte auch nur fraglich erscheinen lassen könnte. Insbesondere setzt sich die Klägerin in Widerspruch dazu, dass bereits der im Verwaltungsverfahren für sie tätige Rechtsanwalt mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 mitgeteilt hat, dass der von der Beklagten im Anhörungsschreiben vom 20. September 2023 geschilderte Sachverhalt zutreffend sei. Nach wie vor lässt das Klagevorbringen zudem jegliche Erläuterung vermissen, weshalb und unter welchen Umständen sich die Klägerin den Nationalpass vom 30. Mai 2022 hat ausstellen lassen.
18Keiner Überprüfung im vorliegenden Verfahren bedarf die Frage, ob der angefochtene Negativfeststellungsbescheid vom 23. Oktober 2023 auch mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang steht. Nach § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG, der nach den oben erwähnten Maßstäben seit dem 27. Juni 2024 auf den Fall der Klägerin Anwendung findet, darf das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hätte, nur dann festgestellt werden, wenn der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist. Dies gilt nach Satz 5 nicht, wenn kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden ist.
19Nach diesen Maßstäben darf die Beklagte auch auf der Grundlage des seit dem 27. Juni 2024 geltenden Rechts das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin feststellen. Bei ihr hat im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG das Vorliegen der Voraussetzungen für den gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG 2007 zugleich den Verlust ihrer Unionsbürgerschaft zur Folge, weil sie zu keinem Zeitpunkt neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch noch eine weitere Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besaß. Unabhängig davon ist im Fall der Klägerin nach § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG von einer Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzusehen, weil sie im Sinn dieser Bestimmung „kein[en] Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt“ hat. Sie konnte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG 2007 eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen, vor deren Erteilung die Staatsangehörigkeitsbehörde nach Satz 3 „die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen“ gehabt hätte. § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG 2007 ermöglichte eine umfassende Prüfung der subjektiven Rechtsstellung des Betroffenen.
20OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 ‑ 19 A 2607/07 ‑, NVwZ-RR 2011, 80, juris, Rn. 26 ff., Beschluss vom 12. April 2022 ‑ 19 B 329/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 930, juris, Rn. 12; VG Köln, Urteile vom 10. Juli 2019 ‑ 10 K 8913/17 ‑, juris, Rn. 26, und vom 21. August 2017 ‑ 10 K 8836/16 ‑, juris, Rn. 20 ff.
21Mit Rücksicht darauf hat der Gesetzgeber für das seit dem 27. Juni 2024 geltende Recht in § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG diejenigen Fallkonstellationen aus der unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 4 ausgenommen, in denen der Betroffene die Möglichkeit hatte, diese Prüfung in einem anderen Verfahren zur Abwendung des gesetzlichen Staatsangehörigkeitsverlusts herbeizuführen.
22Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 20/9044 vom 1. November 2023, S. 42 f.
23Die Ausnahmebestimmung in § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG steht insoweit auch mit Unionsrecht im Einklang. Denn das in § 25 Abs. 2 StAG 2007 vorgesehene Vorabgenehmigungsverfahren mit seiner Einzelfallprüfung der Folgen, die der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats für die betroffenen Personen im Hinblick auf das Unionsrecht mit sich bringt, war vom Unionsrecht gedeckt.
24EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 -, NVwZ 2024, 1077, juris, Rn. 46, mit Anm. Huber, a. a. O., 1080 ff.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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