Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen
Staatsverband einzubürgern.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Die am 25.04.1994 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 21.07.1995 wurde die Klägerin vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt. Am 28.06.2001 hat die Klägerin auf die Anerkennung als Asylberechtigte verzichtet. Sie ist im Besitz einer bis zum 25.04.2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis.
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Am 19.05.2005 beantragte die Klägerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Mit Bescheid vom 27.06.2005 erteilte das Landratsamt Böblingen der Klägerin eine bis zum 26.06.2007 gültige Einbürgerungszusicherung.
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Am 05.07.2005 hat das srilankische Generalkonsulat in Bonn den Namen der Klägerin im Reisepass seiner Mutter gelöscht.
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Die Klägerin legte ein Schreiben des srilankischen Generalkonsulats in Bonn vom 05.07.2005 vor, wonach es dem Generalkonsulat nicht möglich sei zu bestätigen, dass eine Person ihre srilankische Staatsangehörigkeit an einem bestimmten Datum verloren habe.
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Mit Schreiben vom 26.07.2005 trug die Klägerin vor, mit dem Schreiben des srilankischen Generalkonsulats vom 05.07.2005 habe sie nachgewiesen, dass sie nicht mit Geburt die srilankische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Sie habe deshalb Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Am 18.08.2005 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern habe sie nicht erworben, da sie nach ihrer Geburt von der srilankischen Botschaft nicht registriert worden sei. Die Registrierung sei jedoch Voraussetzung für die Erlangung der Staatsangehörigkeit. Ein Einbürgerungsanspruch ergebe sich auch aus Art. 2 des Gesetzes zur Minderung der Staatenlosigkeit.
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den Beklagten zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Er trägt vor, bei srilankischen Kindern trete kein automatischer Staatsangehörigkeitsverlust ein. Deshalb könne eine Einbürgerung erst nach dem nachweislichen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgen. Die Klägerin sei am 17.01.2000 von der srilankischen Botschaft in Bonn in den Reisepass ihrer Mutter eingetragen worden. Dies belege, dass die Geburt der Klägerin bei der srilankischen Botschaft ordnungsgemäß registriert worden sei und die Klägerin die srilankische Staatsangehörigkeit besitze. Zwar sei die Klägerin seit dem 05.07.2005 nicht mehr im Reisepass ihrer Mutter eingetragen; dies sei jedoch kein Nachweis dafür, dass eine Entlassung aus dem srilankischen Staatsverband erfolgt sei. Auch wenn das srilankische Generalkonsulat die Ausstellung einer Bescheinigung über den Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit ablehne, so könne die Klägerin direkt beim Verteidigungsministerium in Colombo einen Antrag auf Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit stellen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.
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Die Klage ist - abweichend von § 68 VwGO - zulässig. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO liegen vor. Über den Antrag der Klägerin vom 19.05.2005 auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wurde bis heute nicht entschieden. Zwar hat der Beklagte der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung erteilt. Diese beinhaltet jedoch gerade nicht die von der Klägerin erstrebte Einbürgerung, sondern stellt lediglich eine Vorstufe hierzu dar.
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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Grundlage des Anspruchs auf Einbürgerung ist § 10 StAG. Die dort normierten Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer auf seinen Antrag einzubürgern ist, liegen vor.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt die Klägerin auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG normierte Voraussetzung, da die Klägerin mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch ihre bisherige srilankische Staatsangehörigkeit verliert. Dabei geht das Gericht zugunsten des Beklagten davon aus, dass die Klägerin die srilankische Staatsangehörigkeit infolge der Registrierung ihrer Geburt erworben hat (vgl. Sec. 5 Abs. 2 StAG Sri Lanka). Nach Sec. 20 Abs. 5 StAG Sri Lanka in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 16 aus 2003 verliert derjenige, der Staatsangehöriger von Sri Lanka durch Abstammung ist, diese Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig Staatsangehöriger irgendeines anderen Staates wird. Damit hat eine in Deutschland erfolgte Einbürgerung kraft srilankischem Recht den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge.
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Allerdings ist das Innenministerium Baden-Württemberg (vgl. Erlass vom 16.07.2004, Az.: 5-1015 Sri Lanka) der Auffassung, dass aufgrund abweichender Auskünfte srilankischer Behörden zweifelhaft sei, ob der automatische Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit beim freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei minderjährigen Kindern eintrete. In der dem Gericht vorliegenden diesbezüglichen Auskunft des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka in Bonn (ohne Datum), die an einen Herrn R. von der Stadt Ulm adressiert ist, heißt es: „Nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Sri Lanka sind jedoch die Kinder, die außerhalb von Sri Lanka geboren wurden und als srilankische Staatsbürger eingetragen sind, falls sie später in irgendeiner Form eine fremde Staatszugehörigkeit angenommen haben, berechtigt, beide Staatszugehörigkeiten bis zu einem Alter von 18 Jahren zu behalten“. In einer weiteren Auskunft des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka in Bonn vom 09.03.2005 ist ausgeführt: „Wenn dieses Kind im Laufe der Jahre die Staatsbürgerschaft eines weiteren Landes annimmt, so kann es bis zum 18. Lebensjahr beide Staatsangehörigkeiten innehaben. Nach dem 18. Lebensjahr verliert das Kind die srilankische Staatsangehörigkeit automatisch, falls es seine zweite Staatsangehörigkeit weiterhin behält“.
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Entgegen der Auffassung des Innenministeriums Baden-Württemberg ist mit dieser Auskunftslage nicht der Fall der gesetzlichen Bestimmung in Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka gemeint. Denn Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka regelt den Fall, dass ein Staatsangehöriger von Sri Lanka kraft Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Außerdem bestimmt Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka, dass die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka bis spätestens zum 22. Lebensjahr kraft Gesetzes beibehalten wird und stellt diese Rechtsfolge nicht in das Belieben des srilankischen Staatsangehörigen. Demgegenüber ist der Fortbestand der srilankischen Staatsangehörigkeit nach den zitierten Auskünften in das Ermessen des srilankischen Staatsangehörigen gestellt („kann“, „berechtigt“); nach dem Inhalt der Auskünfte ist der Fortbestand der srilankischen Staatsangehörigkeit sowie der fremden Staatsangehörigkeit zudem bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs zeitlich begrenzt.
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Mit den zitierten Auskünften des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka wird auch nicht der Fall von Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka erfasst. Entgegen dem Inhalt der deutschen Arbeitsübersetzung, die dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30.07.2004 als Anlage 2 beigefügt war, hat die dem Gericht vorliegende Fassung des Änderungsgesetzes zum Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka Nr. 16 aus 2003 die Bestimmung von Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka unberührt gelassen. Nach Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka kann jederzeit vor dem Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der srilankischen Staatsangehörigkeit beantragt werden; der Minister kann die Erklärung, dass die srilankische Staatsangehörigkeit von einem festzulegenden Zeitpunkt an fortbesteht, erlassen, wenn nach seiner Überzeugung nach den Gesamtumständen des Falles der Erlass dieser Erklärung für Sri Lanka von Nutzen ist. Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka begrenzt den Fortbestand der srilankischen Staatsangehörigkeit jedoch nicht auf das 18. Lebensjahr. Auf diese gesetzliche Fallkonstellation können sich die zitierten Auskünfte somit erkennbar auch nicht beziehen. Da sonstige „passende“ Regelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka nicht ersichtlich sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass die zitierten Auskünfte des Generalkonsulats von Sri Lanka die Rechtslage in Sri Lanka nicht korrekt wiedergeben. Im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 17.03.2005, wonach das Auswärtige Amt nicht mehr davon ausgeht, dass mit einer weiteren Bearbeitung und Auskunft der srilankischen Seite zu den bisherigen Anfragen über den Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit durch Minderjährige gerechnet werden kann, weshalb darum gebeten wird, von weiteren Anfragen abzusehen, sieht das Gericht keine Veranlassung, Beweis zu erheben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes.
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Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. Nr. 85.1.1.4 Satz 3 StAR-VwV). Maßgebend ist für das Gericht die Rechtslage im Herkunftsstaat und nicht eine hiermit nicht in Übereinstimmung stehende Auskunftslage. Nach dem somit maßgeblichen Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka hat aber die in Deutschland erfolgte Einbürgerung den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin deshalb nicht gehalten, beim Verteidigungsministerium in Colombo einen Antrag auf Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Abgesehen davon wäre ein diesbezüglicher Antrag auch offensichtlich aussichtslos, da nur ein volljähriger und geistig gesunder Staatsangehöriger von Sri Lanka auf die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka verzichten kann (vgl. Sec. 19 Abs. 1 StAG Sri Lanka).
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Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Aufgrund des erfolgreichen Schulbesuchs hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Klägerin über die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
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Die Klage ist - abweichend von § 68 VwGO - zulässig. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO liegen vor. Über den Antrag der Klägerin vom 19.05.2005 auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wurde bis heute nicht entschieden. Zwar hat der Beklagte der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung erteilt. Diese beinhaltet jedoch gerade nicht die von der Klägerin erstrebte Einbürgerung, sondern stellt lediglich eine Vorstufe hierzu dar.
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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Grundlage des Anspruchs auf Einbürgerung ist § 10 StAG. Die dort normierten Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer auf seinen Antrag einzubürgern ist, liegen vor.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt die Klägerin auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG normierte Voraussetzung, da die Klägerin mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch ihre bisherige srilankische Staatsangehörigkeit verliert. Dabei geht das Gericht zugunsten des Beklagten davon aus, dass die Klägerin die srilankische Staatsangehörigkeit infolge der Registrierung ihrer Geburt erworben hat (vgl. Sec. 5 Abs. 2 StAG Sri Lanka). Nach Sec. 20 Abs. 5 StAG Sri Lanka in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 16 aus 2003 verliert derjenige, der Staatsangehöriger von Sri Lanka durch Abstammung ist, diese Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig Staatsangehöriger irgendeines anderen Staates wird. Damit hat eine in Deutschland erfolgte Einbürgerung kraft srilankischem Recht den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge.
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Allerdings ist das Innenministerium Baden-Württemberg (vgl. Erlass vom 16.07.2004, Az.: 5-1015 Sri Lanka) der Auffassung, dass aufgrund abweichender Auskünfte srilankischer Behörden zweifelhaft sei, ob der automatische Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit beim freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei minderjährigen Kindern eintrete. In der dem Gericht vorliegenden diesbezüglichen Auskunft des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka in Bonn (ohne Datum), die an einen Herrn R. von der Stadt Ulm adressiert ist, heißt es: „Nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Sri Lanka sind jedoch die Kinder, die außerhalb von Sri Lanka geboren wurden und als srilankische Staatsbürger eingetragen sind, falls sie später in irgendeiner Form eine fremde Staatszugehörigkeit angenommen haben, berechtigt, beide Staatszugehörigkeiten bis zu einem Alter von 18 Jahren zu behalten“. In einer weiteren Auskunft des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka in Bonn vom 09.03.2005 ist ausgeführt: „Wenn dieses Kind im Laufe der Jahre die Staatsbürgerschaft eines weiteren Landes annimmt, so kann es bis zum 18. Lebensjahr beide Staatsangehörigkeiten innehaben. Nach dem 18. Lebensjahr verliert das Kind die srilankische Staatsangehörigkeit automatisch, falls es seine zweite Staatsangehörigkeit weiterhin behält“.
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Entgegen der Auffassung des Innenministeriums Baden-Württemberg ist mit dieser Auskunftslage nicht der Fall der gesetzlichen Bestimmung in Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka gemeint. Denn Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka regelt den Fall, dass ein Staatsangehöriger von Sri Lanka kraft Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Außerdem bestimmt Sec. 20 Abs. 2 StAG Sri Lanka, dass die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka bis spätestens zum 22. Lebensjahr kraft Gesetzes beibehalten wird und stellt diese Rechtsfolge nicht in das Belieben des srilankischen Staatsangehörigen. Demgegenüber ist der Fortbestand der srilankischen Staatsangehörigkeit nach den zitierten Auskünften in das Ermessen des srilankischen Staatsangehörigen gestellt („kann“, „berechtigt“); nach dem Inhalt der Auskünfte ist der Fortbestand der srilankischen Staatsangehörigkeit sowie der fremden Staatsangehörigkeit zudem bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs zeitlich begrenzt.
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Mit den zitierten Auskünften des Generalkonsulats der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka wird auch nicht der Fall von Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka erfasst. Entgegen dem Inhalt der deutschen Arbeitsübersetzung, die dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30.07.2004 als Anlage 2 beigefügt war, hat die dem Gericht vorliegende Fassung des Änderungsgesetzes zum Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka Nr. 16 aus 2003 die Bestimmung von Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka unberührt gelassen. Nach Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka kann jederzeit vor dem Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der srilankischen Staatsangehörigkeit beantragt werden; der Minister kann die Erklärung, dass die srilankische Staatsangehörigkeit von einem festzulegenden Zeitpunkt an fortbesteht, erlassen, wenn nach seiner Überzeugung nach den Gesamtumständen des Falles der Erlass dieser Erklärung für Sri Lanka von Nutzen ist. Sec. 19 Abs. 3 StAG Sri Lanka begrenzt den Fortbestand der srilankischen Staatsangehörigkeit jedoch nicht auf das 18. Lebensjahr. Auf diese gesetzliche Fallkonstellation können sich die zitierten Auskünfte somit erkennbar auch nicht beziehen. Da sonstige „passende“ Regelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka nicht ersichtlich sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass die zitierten Auskünfte des Generalkonsulats von Sri Lanka die Rechtslage in Sri Lanka nicht korrekt wiedergeben. Im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 17.03.2005, wonach das Auswärtige Amt nicht mehr davon ausgeht, dass mit einer weiteren Bearbeitung und Auskunft der srilankischen Seite zu den bisherigen Anfragen über den Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit durch Minderjährige gerechnet werden kann, weshalb darum gebeten wird, von weiteren Anfragen abzusehen, sieht das Gericht keine Veranlassung, Beweis zu erheben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes.
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Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. Nr. 85.1.1.4 Satz 3 StAR-VwV). Maßgebend ist für das Gericht die Rechtslage im Herkunftsstaat und nicht eine hiermit nicht in Übereinstimmung stehende Auskunftslage. Nach dem somit maßgeblichen Staatsangehörigkeitsgesetz Sri Lanka hat aber die in Deutschland erfolgte Einbürgerung den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin deshalb nicht gehalten, beim Verteidigungsministerium in Colombo einen Antrag auf Verlust der srilankischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Abgesehen davon wäre ein diesbezüglicher Antrag auch offensichtlich aussichtslos, da nur ein volljähriger und geistig gesunder Staatsangehöriger von Sri Lanka auf die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka verzichten kann (vgl. Sec. 19 Abs. 1 StAG Sri Lanka).
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Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Aufgrund des erfolgreichen Schulbesuchs hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Klägerin über die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
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