Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1661/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, I.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, II.). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, III.) lässt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht hervortreten.
2I. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.
4Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6den der Beigeladenen erteilten Abweichungsbescheid vom 25. November 2021 aufzuheben,
7mit der Begründung abgewiesen, die Abweichung verletze subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers nicht. Es spreche schon vieles dafür, dass der Kläger etwaige nachbarliche Abwehransprüche gegen das jetzige Bauvorhaben verwirkt habe, jedenfalls aber seien die Voraussetzungen für einen Abweichungsbescheid i. S. d. § 69 BauO NRW erfüllt. Die dem Bescheid beigefügte Auflage sei sowohl tauglich als auch hinreichend bestimmt. Die materiellen Voraussetzungen für eine Abweichung seien gegeben. Eine atypische Grundstückssituation liege vor, so dass dahinstehen könne, ob eine solche für die Erteilung einer Abweichung überhaupt noch erforderlich sei. Hier erforderten Gründe des Allgemeinwohls die Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Diese sei auch mit öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar, insbesondere gingen von dem Bauvorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus. Die klägerischen Interessen würden nicht weiter beeinträchtigt als dies üblicherweise bei der Errichtung eines Gebäudes in geschlossener Bauweise der Fall sei. Das Ummauern des Splittergrundstücks führe wegen der der Abweichung beigefügten Auflage auch nicht zu einer „Schmutzecke“. Hinsichtlich der Zugänglichkeit der Außenmauer ergebe sich für den Kläger keine andere Situation als in den Bereichen, in denen die Beigeladene direkt an die klägerische Außenwand anbaue. Der Vortrag des Klägers zur fehlenden Zugänglichkeit dieser Außenwand sei unerheblich; nach dem Verschließen des Bereichs werde dies ebenso wenig nötig sein wie im sonstigen grenzständigen Teil seines Gebäudes, wie es generell der Situation in der geschlossenen Bauweise entspreche. Das Zumauern der Lüftungsöffnungen müsse unberücksichtigt bleiben, da es sich um baurechtswidrige Öffnungen in der Gebäudeabschlusswand handele. Unabhängig davon sei selbst das Zumauern eines legal errichteten Fensters nur dann rücksichtslos, wenn einem Wohn- bzw. Aufenthaltsraum die einzige natürliche Lichtquelle genommen werde, was hier nicht der Fall sei, da es sich um innenliegende Bäder handele.
8Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel im oben genannten Sinne nicht auf.
9Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich – ohne dass die Zulassungsbegründung hierauf im Einzelnen einginge – bereits deshalb im Ergebnis als richtig, weil eine Abstandsfläche für das Vorhaben der Beigeladenen hier gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW nicht erforderlich ist und schon deshalb Rechte des Klägers nicht verletzt sind. Die Vorschrift gilt für Außenwände, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (Nr. 2).
10Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
11Sollte hier in der gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks von einer geschlossenen Bauweise auszugehen sein, was nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem vorliegenden Kartenmaterial nicht ausgeschlossen erscheint, müssten Abstandsflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW ohnehin nicht eingehalten werden.
12Sollte dies nicht der Fall sein, läge jedenfalls ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW vor, weil dann jedenfalls an die Grenze gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.
13Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts kann nämlich auch eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück als sogenannte faktische Anbausicherung die rechtliche Sicherung ersetzen, wenn sich diese Bebauung an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge mit dem Vorhaben deckt und von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann.
14Die vorhandene Grenzbebauung muss in Höhe und Tiefe nicht weitgehend deckungsgleich mit dem Bauvorhaben sein, um als Anbausicherung zu gelten.
15Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 BauO 1995, LT-Drs. 11/7153, S. 148 f.
16In welchem Ausmaß ein Bauvorhaben der an der Grenze vorhandenen Bebauung entsprechen muss, um diese als Anbausicherung in Anspruch nehmen zu können, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der genannten Bestimmung.
17Lässt das Bauplanungsrecht grundsätzlich eine Verdichtung der Bebauung durch Grenzbebauung unter Ausnutzung der zulässigen Bebauungstiefe zu, haben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften die Funktion, die bauliche Nutzbarkeit des abstandsrechtlich erheblichen Bereichs im Verhältnis zum unmittelbar benachbarten Grundstück zu regeln. In diesem Zusammenhang soll § 6 BauO NRW unter anderem verhindern, dass von einer Seite an eine Grundstücksgrenze angebaut wird, während die Gebäude auf dem Nachbargrundstück einen Grenzabstand einhalten. Bei einer solchen Bebauung würden die Abstände, die nach dem Schutzzweck des § 6 BauO NRW zwischen Gebäuden eigentlich erforderlich sind, unterschritten, weil eine der beiden grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Abstandsflächen, die sich zwischen zwei Gebäuden normalerweise addieren, wegen der einseitigen Grenzbebauung entfiele.
18Das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und das Bauvorhaben müssen noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich noch in relevanter Weise entsprechen, um von einer faktischen Anbausicherung sprechen zu können. Mit einer Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen muss der Nachbar, der selbst an die Grenze gebaut hat, jedenfalls nicht rechnen.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 – juris Rn. 8 ff. m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 7 A 2135/06 -, juris Rn. 52 f.
20Ausgehend von diesen Grundsätzen weisen das Vorhaben der Beigeladenen und das vorhandene Gebäude auf dem Grundstück des Klägers das für eine faktische Anbausicherung erforderliche Mindestmaß an Entsprechung auf. Sie sind in ihren Dimensionen nahezu identisch und würden im Bereich der Flurstücke 000 und 0000 auf einer nennenswerten Länge aneinander gebaut, wie sich insbesondere aus dem Lageplan zum Bauantrag der Beigeladenen und den zugehörigen Ansichtszeichnungen ergibt.
21Unabhängig davon greifen die Einwände des Klägers nicht durch. Ohne Erfolg macht die Zulassungsbegründung geltend, die Abweichung sei mangels beigefügter Pläne unbestimmt.
22Eine von der Bauaufsichtsbehörde zugelassene Abweichung bezieht sich – wie die Baugenehmigung selbst – allein auf ein bestimmtes Bauvorhaben.
23Vgl. Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 14. Auflage 2023, § 69 Rn. 86.
24Hier bezieht sich der Abweichungsbescheid vom 25. November 2021 erkennbar auf das Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten und 12 Tiefgaragenstellplätzen“ und damit ersichtlich auf das Bauvorhaben, das die Beigeladene in der Baubeschreibung und den Bauvorlagen zum Gegenstand des Bauantrags gemacht hat. Angesichts der eindeutigen Bezugnahme auf das genannte Bauvorhaben, für das Bauvorlagen vorliegen, deren Bestimmtheit die Zulassungsbegründung nicht in Zweifel zieht, reicht das vom Kläger geltend gemachte Fehlen von Plänen – zu deren Erforderlichkeit im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer isolierten Abweichung sich die BauprüfVO nicht verhält – für die Begründung einer Unbestimmtheit – noch dazu in nachbarrechtsrelevanter Weise – nicht aus.
25Mit der Frage danach, was unter „Feuchtigkeit“ bzw. „Unrat“ im Sinne der Auflage zur Abweichung gemeint sei, wird eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit im oben genannten Sinne ebenfalls nicht aufgezeigt. Denn es erschließt sich – schon aus dem Wortlaut der Auflage selbst, aber auch aus der Begründung der Abweichung - ohne Weiteres, dass hiermit das Entstehen einer "Schmutzecke" verhindert werden soll, die die Gefahr birgt, dass sich dort Unrat sammelt und Feuchtigkeit wegen fehlender Durchlüftungsmöglichkeiten staut.
26Der Kläger trägt vor, innerhalb der südlichen Gebäudeaußenwand befänden sich bestandsgeschützte Lüftungsöffnungen der dort befindlichen Badezimmer und bestreitet, dass die errichteten Öffnungen von der Baugenehmigung abweichen. Dieser Vortrag ist – unabhängig davon, ob er in der Sache zutrifft – unerheblich. Denn er setzt sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, ein solches Zumauern sei selbst bei legal errichteten Fenstern bzw. Öffnungen nur dann rücksichtslos, wenn einem Wohn- bzw. Aufenthaltsraum die einzige natürliche Lichtquelle genommen werde. Dies ist her erkennbar nicht der Fall, da die Lüftungsöffnungen jeweils dem – im Übrigen wohl auch weniger als 6 qm großen - Bad bzw. WC zugeordnet sind.
27Vgl. auch Johlen, a.a.O., § 2 Rn. 306 und 300.
28Das unter dem 5. März 2024 übersandte Schreiben des Klägers, dessen Inhalt sich sein Prozessbevollmächtigter ausdrücklich zu eigen machen möchte, führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingegangen und genügt zudem nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO, weil nicht erkennbar ist, dass der Prozessbevollmächtigte selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 8 B 58.12 –, juris Rn. 16.
30Angemerkt sei zudem, dass sich städtebauliche Vorstellungen der Gemeinde regelmäßig im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung vollziehen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die von dem Kläger in dem genannten Schreiben vorgetragenen Umstände in Zusammenhang mit der Eintragung der Baulast stellen keine städtische Planungsentscheidung dar.
31Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich auch nicht, dass bei einer „gewissen Gegenüberstellung der Interessen der Beteiligten“ die nachbarlichen Belange der Abweichung entgegenstehen. Insbesondere ist kein Ansatzpunkt für eine Rücksichtslosigkeit zu erkennen.
32Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 -, juris Rn. 7 m. w. N.
34Nachbarliche Belange stehen danach hier der Abweichung nicht entgegen. Die mögliche Entstehung einer sogenannten Schmutzecke fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers als Eigentümer des Flurstücks 001, wobei offenbleiben kann, weshalb dieses Flurstück seinerzeit nicht bebaut und das Gebäude auf seinem Grundstück damit nicht insgesamt grenzständig errichtet worden ist beziehungsweise weshalb – wie wohl ursprünglich angedacht – das Flurstück 001 nicht von dem damaligen Eigentümer des Vorhabengrundstücks erworben wurde. Auch unabhängig von dem Inhalt der Verpflichtungserklärung vom 2. Mai 1973 mussten der Kläger beziehungsweise seine Rechtsvorgänger jedenfalls damit rechnen, dass das Grundstück der Beigeladenen in entsprechender Weise und dann grenzständig bebaut wird. Denn in der entsprechenden Verpflichtungserklärung vom 2. Mai 1973 ist u. a. davon die Rede, die übernommene Baulast könne entfallen, „wenn bei eventueller Neubebauung des mit der Baulast belasteten Grundstückes [= B. Straße 132] an den Brandgiebel des auf dem Grundstück V., B. Str. 134, geplanten Mehrfamilien-Wohnhauses angebaut wird.“
35Die Zulassungsbegründung beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, dass die Abweichung die in § 6 Abs. 14 BauO NRW genannten Schutzziele nicht wahre. Unabhängig davon, ob diese Bestimmung nur Sinn macht, wenn sie eine über § 69 BauO NRW hinausgehende Abweichungsmöglichkeit eröffnet,
36vgl. Johlen, a.a.O., § 6 Rn. 602,
37oder über eine Klarstellung nicht hinausgeht,
38vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2021 – 4 K 3119/20 –, juris Rn. 104 f.,
39verletzt die Abweichung auf der Grundlage des § 69 BauO NRW keine Nachbarrechte des Klägers.
40Die Ausführungen zur fehlenden Treuwidrigkeit der Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte sind unerheblich, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt, sondern diese Frage ausdrücklich offengelassen hat.
41II. Aus den unter I. genannten Gründen ergeben sich aus der Zulassungsbegründung auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
42III. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht dar.
43Die Frage,
44„unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung gemäß der Neuregelung in § 6 Abs. 14 BauO NRW bzw. gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW erteilt werden kann,
45lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klären, da sie von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
47Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
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