Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 756/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2024 ist unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Zuweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2024 zu Unrecht abgelehnt hat.
2Die Antragstellerin beanstandet zunächst zu Unrecht, § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen - WFNG NRW - biete keine taugliche Rechtsgrundlage für die Zuweisung Wohnungsuchender durch die Antragsgegnerin. Dieses Vorbringen ist abwegig. Nach § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WFNG NRW darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung nur einer von der zuständigen Stelle benannten oder zugewiesenen wohnungssuchenden Person überlassen, wenn ein Besetzungs- oder Benennungsrecht der zuständigen Stelle besteht. Die zuständige Stelle übt das Besetzungs- oder Benennungsrecht zu Gunsten von Haushalten aus, bei denen die Voraussetzungen für einen Wohnungsberechtigungsschein erfüllt sind; ein Wohnungsberechtigungsschein ist nicht erforderlich. Diese Vorschriften ermächtigen die zuständige Stelle selbstverständlich zum Erlass einer Zuweisungsentscheidung gegenüber dem Verfügungsberechtigten (§ 29 Nr. 8 WFNG NRW). Eine solche wird in § 17 Abs. 3 Satz 1 WFNG NRW vorausgesetzt und ihre Voraussetzungen in § 17 Abs. 3 Satz 2 WFNG NRW näher konkretisiert.
3Dass § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WFNG NRW zum Erlass einer Zuweisungsentscheidung ermächtigen, ergibt sich überdies auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu der genannten Vorschrift. Demnach ist Regelungsgehalt der Vorschrift die Ausübung der Belegungsrechte im Sinne des § 29 Nr. 6 WFNG NRW. Die Zuweisung ersetzt den sonst bei einer Gebrauchsüberlassung nach § 17 Abs. 2 WFNG NRW erforderlichen Wohnungsberechtigungsschein.
4Vgl. LT-Drs. 14/9394, S. 95.
5Der Verweis der Antragstellerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1972 - VIII C 112.71 - verfängt nicht. Der Wortlaut des § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoBindG 1965 -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1968 (BGBl. 1968 I S. 889) war und ist ein anderer als der des § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WFNG NRW. Im Übrigen ging es in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht um eine Zuweisungsentscheidung, sondern um die Aufforderung an einen Verfügungsberechtigten, die von ihm bestimmungswidrig genutzte Wohnung zu räumen und einen Mietvertrag mit einem Wohnungsberechtigten abzuschließen. Die hierfür erforderliche Ermächtigungsgrundlage entnahm das Bundesverwaltungsgericht den §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 und § 24 WoBindG 1965.
6Das Vorbringen der Antragstellerin, sie sei nicht Beauftragte im Sinne des § 29 Nr. 8 WFNG NRW, ist in sich widersprüchlich und daher unbeachtlich. Sie trägt einerseits vor, sie verwalte die in Rede stehende Immobilie nicht, andererseits aber, Frau I. sei nicht als Beauftragte der Antragstellerin aufgetreten, sondern als ihre Hausverwaltung. Ferner kommt es für die Stellung der Antragstellerin als Beauftragte im Sinne des § 29 Nr. 8 WFNG NRW auch nicht darauf an, ob Frau I. für die Eigentümerin gehandelt hat.
7Der Senat weist für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die Stellung als Beauftragter im Sinne des § 29 Nr. 8 Satz 2 WFNG NRW allerdings voraussetzt, dass der Beauftragte auch über die erforderliche Rechtsmacht verfügt, um die ihm aufgegebene Handlung erfüllen zu können.
8Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 14 K 5368/12 -, juris, Rdnr. 34.
9Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zuweisungsentscheidung am 27. Juni 2024 bevollmächtigt gewesen sein müsste, Mietverträge für das Haus E.-straße N04 in X. abzuschließen, damit sie dieses der Familie P. rechtsverbindlich zur Wohnnutzung überlassen konnte. Die Antragstellerin mag daher dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren ihren Verwaltervertrag für das Haus E.-straße N04 vorlegen. Sollte sich daraus keine Vollmacht zum Abschluss von Mietverträgen ergeben, käme auch die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht, falls die Antragstellerin in der Vergangenheit Mietverträge im Namen der Eigentümerin über das Haus E.-straße N04 abgeschlossen hätte.
10Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, nur derjenige unterliege einer Zweckbindung für den geförderten Wohnraum, dem die entsprechenden Fördermittel bewilligt wurden und der sie auch erhalten habe, ist ebenfalls abwegig. Die Zweckbindung bezieht sich auf den geförderten oder anderen in der Förderzusage benannten Wohnraum (vgl. §§ 16 Abs. 1, 10 Abs. 3 Satz 4 WFNG NRW), geht also bei Eigentümerwechsel auf den Rechtsnachfolger über. Im Übrigen war im vorliegenden Fall die Eigentümerin auch Empfängerin der Förderzusage. Damit ist selbstverständlich auch ein Beauftragter des Eigentümers an diese Zweckbindung gebunden.
11Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen nicht frei von Rechtsfehlern ausgeübt, weil sie nicht geprüft und nachgewiesen habe, dass Herr P. und seine Familie in der Lage seien, ihre sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, ist ebenfalls abwegig. Die Antragsgegnerin musste nicht prüfen, ob das Verhalten der Familie P. ursächlich für den Brandfall war, aufgrund dessen sie in einer städtischen Notunterkunft untergebracht worden war. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin muss nicht „ins Blaue hinein“ ermitteln.
12Selbst wenn ein Mitglied der Familie P. den genannten Brand fahrlässig verursacht haben sollte, war und ist die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin ermessensgerecht. Auch in einem solchen Fall benötigt die Familie eine neue Wohnung und kann nicht dauerhaft in einer städtischen Notunterkunft verbleiben. Behördliche Richtlinien zur Ermessenausübung dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern nur nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls. Derartige Besonderheiten bestehen hier.
13Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, es liege kein Fall sozialer Dringlichkeit vor, ist ebenfalls abwegig. Nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 2 WFNG NRW reicht es aus, dass bei den zugewiesenen Personen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnungsberechtigungsscheins vorliegen. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin besitzt die Familie P. einen solchen.
14Der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung steht schließlich nicht entgegen, dass die Wohnung mit Schimmelpilz befallen sein soll. Es ist Aufgabe der Eigentümerin und - da sie von der Eigentümerin offensichtlich mit der Instandhaltung des Hauses beauftragt ist (siehe das Schreiben des Dipl.-Ing. R. G. vom 26. Juli 2024) - der Antragstellerin, diesen schnellstmöglich beseitigen zu lassen (§ 21 Abs. 1 WFNG NRW).
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
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