Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 285/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.
3Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
4Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 20. August 2024 - 12 E 453/24 - juris Rn. 3, vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, n. v., vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -, juris Rn. 2, und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, juris Rn. 2.
5Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt ergänzend aus:
6Die Klägerin hat auch im Beschwerdeverfahren, in welchem sie sich lediglich "auf den schriftsätzlichen Vortrag in der Klage" bezieht, nicht glaubhaft gemacht, dass der aller Voraussicht nach als zu berücksichtigende Vermögensposition bestehende Anspruch gegen ihren Enkelsohn D. auf Rückforderung des Vorteils, der diesem durch den Verzicht der Klägerin auf ihr Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück entstanden ist, mangels Realisierbarkeit nicht als bereites Mittel zur Verfügung stünde. Sie hat nicht ansatzweise plausibel dargelegt, dass eventuelle (Rückforderungs-)Ansprüche aus der Schenkung bzw. aus einer parallel - mit ihrem Sohn oder dem Enkelsohn - getroffenen Vereinbarung über monatliche Ausgleichszahlungen für sie tatsächlich nicht zeitnah zu verwirklichen wären. Im Verwaltungsverfahren hat die Tochter der Klägerin, die diese vertritt, fernmündlich Angaben gemacht, wonach sie vor ihrem Stiefbruder - also N., dem Sohn der Klägerin - Angst habe und eigentlich nichts mit ihm zu tun haben und keinen Kontakt suchen wolle. Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin lediglich pauschal angeführt, ihre Tochter habe "im Beisein ihres Ehemannes erfolglos versucht, die Herausgabe der Schenkungen geltend zu machen", worauf der Stiefbruder mitgeteilt habe, dass die Klägerin "nichts bekommen" würde und "doch im Heim verrecken" möge. Damit hat die Klägerin keinerlei Bemühungen aufgezeigt, mit denen eine Rückforderung gegenüber dem tatsächlich durch die Schenkung begünstigten und damit als Gegner des Anspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB in Betracht kommenden Enkelsohn versucht worden ist. Das im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegte, in erster Linie auf eine Auskunftserteilung gerichtete Anschreiben vom 22. Dezember 2023 an Herrn D. kann nicht als ernsthaftes Bemühen um die Verwirklichung des Anspruchs angesehen werden. Dies gilt ebenso, soweit die Klägerin ein inhaltsgleiches Schreiben auch an ihren Sohn N. gerichtet hat. Dass und wie sie - nach anscheinend ausgebliebener Reaktion - ihr Rückforderungsbegehren weiter ernsthaft verfolgt hat, führt die Klägerin mit keinem Wort aus. Eine aus Anlass einer hinreichend konkreten Aufforderung erfolgte ausdrückliche und nachvollziehbare Weigerung des Enkelsohns oder - soweit dieser als Schuldner eventueller Zahlungsansprüche in Betracht kommt - auch ihres Sohns, auf deren Grundlage die Klägerin davon hätte ausgehen müssen, Rückforderungsansprüche mit anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe durchsetzen zu müssen und womöglich erst in nicht absehbarer Zeit realisieren zu können, ist nicht ersichtlich.
7Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu tragen. Insoweit hätte es aber der Vorlage aktueller und vollständiger - insbesondere die Höhe des Unterkunftskostenanteils an den Pflegeheimkosten ausweisender - Angaben und Nachweise bedurft.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 12 E 453/24 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 1025/17 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 21/12 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 546/10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 858/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x