Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 568/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe :
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die von dem Kläger allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör führt nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Berufung.
3Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
4Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 ‑ 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.
5Solche besonderen Umstände legt der Kläger nicht dar. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass die Muslime aus seinem Dorf ihn bei einer Rückkehr nach Ägypten nicht ausfindig machen könnten, und damit seine Aussagen in einer Art und Weise gewertet, die im Ergebnis der Situation gleichkomme, in der das Gericht seinen Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen habe. Dabei habe er in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Muslime hätten von seinem Versteck im Kloster erfahren und auch schließlich seinen Bruder gefunden. Damit zeigt der Kläger nach den obigen Maßstäben keine Gehörsverletzung auf, sondern wendet sich der Sache nach gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Dieses hat überdies entscheidend darauf abgestellt, es sei ist bereits nicht ersichtlich, warum die Muslime aus dem Dorf des Klägers ausgerechnet an seiner Person ein solch gesteigertes Interesse haben sollten, dass diese selbst drei Jahre nach seiner Ausreise Bemühungen anstellen würden, ihn zu finden. Eine Verfahrensrüge erhebt der Kläger insoweit nicht.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- VwGO § 108 1x
- 4 A 1904/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)