Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1231/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (1 K 1822/24) gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums X. vom 18.3.2024 hätte wiederherstellen müssen.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich der Entlassungsbescheid bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweise und ein besonderes Vollzugsinteresse bestehe. Zur Begründung hat es, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es sei unschädlich, dass sich die Gründe für den Erlass der Entlassungsverfügung mit jenen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung deckten. Die vom Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung sei § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. § 5 Abs. 7 Satz 3 LVOPol NRW. Der Antragsgegner habe die tatbestandliche Nichtbewährung in der Probezeit rechtsfehlerfrei bejaht und die Rechtsfolge sei insoweit zwingend. Mangelnde Bewährung liege bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestünden, dass der Beamte die Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden seien, erfüllen könne. Bei dieser Prognose habe der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum. Diesen überspanne er bei der streitigen Entlassungsverfügung nicht. Die Chats unterlägen keinem (absoluten) Verwertungsverbot. Die Verwertung der Chats stelle einen Eingriff in die Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Es sei aber nicht erkennbar, dass die in Rede stehenden Chats einer besonderen Vertraulichkeit unterlägen. Zwar möge zwischen den Chatmitgliedern eine freundschaftliche Verbindung bestanden haben, aber es sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass es sich um eine besonders enge Verbindung mit dem Austausch tiefster Empfindungen gehandelt habe. Der Grundrechtseingriff sei vorliegend durch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates und der Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe die Entlassungsentscheidung in zulässiger Weise nicht auf ein einzelnes Fehlverhalten, sondern eine Gesamtbetrachtung seines Verhaltens gestützt. Der Vorwurf passiven Hinnehmens stelle in dieser Gesamtbetrachtung nur einen Randaspekt dar. Soweit der Antragsteller vorbringe, er habe keine antisemitische, rechtsextremistische oder diskriminierende Gesinnung, dringe er auch bei Wahrunterstellung nicht durch, da sich Zweifel an der charakterlichen Eignung (was auch der Antragsgegner angenommen habe) dann daraus ergäben, dass er ersichtlich sozial übliche Grenzen verkenne und ihm die nötige emotionale Festigkeit und Selbstkontrolle fehle. Dass die geposteten Inhalte Jahre zurücklägen, sei unbeachtlich, da sie immer noch Rückschlüsse zuließen. Es sei auch nicht relevant, dass der Antragsteller noch keine einschlägigen Verfehlungen begangen haben soll, denn zukünftig könnten sich entsprechende Verhaltensmuster etablieren. Für die sofortige Vollziehung streite auch ein besonderes öffentliches Interesse. Es gehe um die Abwehr von Gefahren für das Ansehen der Polizei. Im Übrigen sei auch nichts gegen das fiskalische Argument einzuwenden, dass die weitere Bezahlung eines Beamten, der bei summarischer Prüfung nicht auf Lebenszeit ernannt werden könne, unzumutbar sei. Der Antragsgegner sei mit Blick auf die Frage eines milderen Mittels als der Anordnung der sofortigen Vollziehung frei zu entscheiden, ob er sich zu einer solchen entschließe oder eine andere Maßnahme ergreife. Insbesondere die sofortige Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte entfalte nicht die gleiche Wirkung, da eine Entlassung auch hinsichtlich der Aussagewirkung nach außen zeige, dass der Dienstherr nicht gewillt sei, einen aus seiner Sicht nicht geeigneten Beamten weiter zu beschäftigen und auf Lebenszeit zu ernennen.
4Diesen eingehend weiter begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
5I. Die Beschwerde verfehlt schon die Darlegungsanforderungen, soweit sie unter Punkt "- 2 - " der Beschwerdebegründungsschrift die Dogmatik von § 80 Abs. 1, 2 VwGO und namentlich die Binnensystematik des Abs. 2 skizziert. Das wohl als systematisch-teleologisches Argument gemeinte Vorbringen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung müsse "im Hinblick auf die gesetzgeberische Grundentscheidung und die einzig vergleichbare Ausnahme Möglichkeit [sic] der Anordnung von unaufschiebbaren Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten in wertungsmäßiger Hinsicht einen diesen Fällen gleichstehen [sic]", ist schon kaum verständlich und belässt es im Übrigen bei der Behauptung, dies sei hier gerade nicht der Fall. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, warum vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, setzt sich der Vortrag nicht auseinander.
6II. Insgesamt nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit dem Vorbringen, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner und das Verwaltungsgericht überzeuge nicht; es sei wesentlich, dass die Entlassung eines Beamten zwei "Wirkungsbereiche" habe, nämlich die Verhinderung der weiteren Dienstverrichtung und der weiteren Alimentation, und die Notwendigkeit sofortiger Vollziehung müsse sich auf beide "Auswirkungen" der Entlassungsverfügung beziehen, nur dann könne sie als im überwiegenden Interesse liegend angesehen werden.
71. Sofern die Beschwerde damit das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Frage zu stellen beabsichtigt, ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Ausführungen dazu, inwiefern die Annahme des Verwaltungsgerichts zu beanstanden sein könnte, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und es spiele für die Erfüllung der Begründungspflicht keine Rolle, ob die Begründung inhaltlich tragfähig sei, sind ihr nicht zu entnehmen.
82. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen die Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen gedenkt, es liege ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vor, überzeugt seine Argumentation nicht. Es erschließt sich schon nicht, aufgrund welcher Zusammenhänge das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung kumulativ hinsichtlich beider von der Beschwerde so bezeichneten "Wirkungsbereiche" vorliegen muss, um einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage zu rechtfertigen. Die Beschwerde unterlegt diese Behauptung normativ nicht; ebenso wenig erfolgt eine dogmatische Deduktion. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass - im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes - die Verhinderung weiterer Dienstausübung durch einen (charakterlich) ungeeigneten Beamten
9- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
10auch für sich genommen dessen sofort vollziehbare Entlassung rechtfertigt.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2024 - 6 B 1288/23 -, juris Rn. 12 ff.
12Ob dies auch für die Verhinderung der weiteren Alimentation, also rein fiskalische Interessen gilt,
13vgl. bejahend etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.4.2022 - OVG 4 S 10/22 -, IÖD 2022, 175 = juris Rn. 6 in Auseinandersetzung mit BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, 853 = juris Leitsatz 2 und Rn. 10; generell zu die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragenden fiskalischen Interessen OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2019 - 1 B 719/19 -, juris Rn. 37 f. m. w. N.; Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 36 Rn. 46 ff.,
14bedarf keiner Entscheidung; weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht haben vorliegend allein fiskalische Interessen zur Begründung eines besonderen (überwiegenden) Vollzugsinteresses herangezogen.
15III. Vergeblich beruft sich der Antragsteller darauf, das ihm vorgeworfene Verhalten habe sich im November 2020 ereignet, er habe aber seinen Dienst bis zur Entlassung "beanstandungsfrei und vorbildlich" versehen, seine Leistungen seien sowohl im Rahmen der Ausbildung als auch den ersten Jahren des Dienstes als "sehr gut" bewertet worden, und die behördliche Annahme, aus den Äußerungen ergebe sich eine charakterliche Nichteignung, die nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb haben könne, sei "durch die zweieinhalb jährige beanstandungsfrei [sic] Dienstverrichtung vollständig widerlegt".
16Zunächst trifft der Vortrag bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten hat sich keineswegs nur im November 2020 ereignet, sondern erstreckte sich vielmehr über einen mehrjährigen Zeitraum von November 2019 bis Mitte Juli 2022.
17Im Übrigen zieht die Beschwerde mit dem Hinweis auf in der Vergangenheit möglicherweise gezeigte gute fachliche Leistungen und eine beanstandungsfreie Dienstverrichtung die Annahme fehlender charakterlicher Eignung des Antragstellers nicht durchgreifend in Zweifel. Die in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG angesprochene (Nicht-)Bewährung bezieht sich auf die in § 9 BeamtStG erwähnten, in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Ernennungsvoraussetzungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
18Vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar (Stand 1.3.2025), § 23 BeamtStG, Rn. 119.
19Diese beschreiben verschiedene Teilaspekte der nach dem Leistungsprinzip für das zu besetzende Amt erforderlichen Qualifikation; insbesondere ist die - auf Persönlichkeitsmerkmale bezogene - Eignung (im engeren Sinne) zu unterscheiden von der fachlichen Leistung.
20Vgl. zu den Kategorien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Kaiser, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 33 GG Rn. 17 ff.
21Deshalb kann auch von einer guten fachlichen Leistung nicht auf das Vorhandensein der unabhängig hiervon erforderlichen charakterlichen Eignung geschlossen werden. Gleichermaßen lässt sich die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung nicht durch den Verweis auf eine beanstandungsfreie dienstliche Tätigkeit widerlegen, weil eine solche allenfalls ein Indiz für die notwendige charakterliche Eignung darstellt, deren Vorliegen für sich genommen aber nicht beweist.
22Der Umstand, dass ein Beamter, an dessen charakterlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst durchgreifende Zweifel bestehen, in der Vergangenheit fachlich gute Leistungen gezeigt haben und seinen Dienst bislang beanstandungsfrei verrichtet haben mag, lässt auch nicht das besondere öffentliche Interesse an dessen sofort vollziehbarer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entfallen. Vielmehr hat, wie bereits ausgeführt, im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung im Polizeivollzugsdienst, die Voraussetzung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist, jedweder - auch nur kurzfristige oder vorübergehende - Einsatz charakterlich ungeeigneter Beamter zu unterbleiben.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2024 - 6 B 1288/23 -, juris Rn. 14.
24Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere nach dem Ende der Probezeit die beachtliche Gefahr besteht, dass sich aufgrund fehlender charakterlicher Eignung problematische Verhaltensmuster etablieren, die sich innerhalb der Probezeit wegen des damit einhergehenden Eindrucks einer besonderen Beobachtung noch nicht gezeigt haben. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.
25IV. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, bei den vom Antragsteller selbst getätigten Äußerungen habe es sich nicht um "politische Äußerungen oder Meinungskundgaben" gehandelt, sondern überwiegend um Beiträge, die als "Scherz und Witz" gemeint gewesen seien, und die "Sticker der Nachrichten" seien zum Teil schlichtweg falsch interpretiert worden, obwohl eine "politische Aussage", die man einzelnen Bildern oder Stickern zumesse, diesen eindeutig entnommen werden können müsse.
26Die Beschwerdebegründungsschrift vom 20.1.2025 verfehlt insoweit schon die Darlegungsanforderungen, weil sie nicht ausführt, welche Beiträge konkret nur als "Scherz und Witz" gemeint gewesen und welche "Sticker" konkret falsch interpretiert worden sein sollen.
27Darüber hinaus bleibt dunkel, inwieweit die Unterscheidung zwischen "politischer Äußerung" und "Witz" der Beschwerde zum Erfolg verhelfen soll. Es handelt sich schon nicht - wie offenbar insinuiert - um Gegensätze. "Witze" können als auf Belustigung berechnete Äußerungen ohne Weiteres auch "politischer" Natur sein. Es wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt, unter welchen Voraussetzungen einer Äußerung "politischer" Charakter zukommt. Sofern die Beschwerde - was, wie dargetan, unerörtert bleibt - unter "politischen" Äußerungen solche versteht, die auf das Gemeinwesen bezogen sind, besteht ein solcher Gemeinwesenbezug jedenfalls dann, wenn das Wertesystem des Gemeinwesens - das in der Bundesrepublik zuvörderst durch die grundgesetzliche Ordnung geprägt wird - betroffen ist. Die hier in Rede stehenden Äußerungen berühren - jedenfalls unter Zugrundelegung des Bedeutungsgehalts aus der Sicht eines objektiven Empfängers - teilweise bzw. in großem Umfang den veränderungsfesten Kern des Grundgesetzes (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG), konkret in Form der Menschenwürdegarantie (etwa die mit dem Satz "Es ist nie zu spät für eine Abtreibung" bezeichnete Abbildung und das vom Kläger am 21.5.2021 versandte Video), und verharmlosen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft (etwa die Abbildung der physikalischen Aggregatzustände, wobei der sog. Davidstern den gasförmigen Zustand veranschaulichen soll). Es ist daran zu erinnern, dass sich das Unrecht und der Schrecken, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, allgemeinen Kategorien entziehen und die Entstehung der Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf hierzu zu verstehen ist.
28Eingehend dazu BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 ‑ 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300 = juris Rn. 64 ff.
29Vor diesem Hintergrund kann keinen Zweifeln unterliegen, dass die dem Antragsteller vorgehaltenen Äußerungen und Bilder bei objektiver Betrachtung einen hohen Gemeinwesenbezug aufweisen.
30Sollte die Unterscheidung der Beschwerde zwischen "politischer Äußerung" und "Witz" dahingehend zu verstehen sein, der Antragsteller habe keine rassistische, menschenverachtende und rechtsextreme Gesinnung, setzt sie sich nicht mit der ‑ nicht zu beanstandenden - Annahme des Verwaltungsgerichts (Bl. 13 f. des Beschlussabdrucks) auseinander, der Antragsteller dringe selbst bei Wahrunterstellung dieses Vortrags nicht durch, da eine (endgültig) mangelnde Bewährung sich dann aus dem Fehlen nötiger emotionaler Festigkeit und Selbstkontrolle ergebe und ein infantiler, ungefestigter und die Sozialadäquanz überschreitender Charakter zu befürchten sei. Das Beschwerdevorbringen belegt in diesem Zusammenhang einmal mehr, dass der Antragsteller den objektiven Erklärungsgehalt der inmitten stehenden Abbildungen und Sentenzen sowie Videos (dazu sogleich) in ihrer Tragweite offensichtlich nach wie vor verkennt.
31Die mit Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten vom 26.4.2025 und vom 15.5.2025 nahezu kommentarlos eingereichten persönlichen Stellungnahmen des Antragstellers sind ungeeignet, den Darlegungsmangel zu beheben. Sie sind unbeachtlich, weil es insoweit offensichtlich an jeder Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten selbst fehlt, die der in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO normierte Vertretungszwang gewährleisten soll. Dem wird nicht genügt, wenn - wie hier - ohne Anforderung durch das Gericht und ohne jede rechtliche Auswertung umfangreiche persönliche Stellungnahmen eines Beteiligten eingereicht werden.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2017 - 14 B 560/17 -, NVwZ-RR 2017, 831 = juris Rn. 33 f.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 146 VwGO Rn. 79 a. E., jew. m. w. N.
33Ungeachtet ihrer rechtlichen Unbeachtlichkeit für das Beschwerdeverfahren geben die in den persönlichen Stellungnahmen des Antragstellers enthaltenen Ausführungen dem Senat Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen:
34Soweit der Antragsteller meint, es werde "stumpf" der Vorwurf geäußert, er glorifiziere die Gewalt- und Willkürherrschaft Adolf Hitlers, und es sei "absolut schleierhaft, völlig unzutreffend und äußerst überzogen", inwiefern man das "Versenden von Stickern" mit einer Verehrung Adolf Hitlers gleichsetzen könne, marginalisiert er abermals - zudem in einem Ton, der Zweifel an seiner charakterlichen Eignung jedenfalls nicht auszuräumen geeignet ist - den objektiven Bedeutungsgehalt der von ihm verschickten Darstellungen. Glorifizieren der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft meint ihr Berühmen als etwas Großartiges, Imponierendes oder Heldenhaftes. Die Abbildung Hitlers - mit militärischer Kopfbedeckung bzw. Kapitänsmütze auf einem Schiff stehend und auf das offene Meer schauend -, stellt diesen als Führungsfigur dar und damit in einen positiven Bewertungszusammenhang. Eine Auseinandersetzung mit der hinzugesetzten Wendung "Überall Kanacken" erspart sich der Senat.
35V. Soweit sich die Beschwerde auf ein Beweisverwertungsverbot angesichts der geltend gemachten besonderen Vertraulichkeit bestimmter Chats beruft, verfehlt die Beschwerdebegründungsschrift vom 20.1.2025 ebenfalls die Darlegungsanforderungen, weil schon nicht erläutert wird, innerhalb welches Chats und aufgrund welcher Zusammenhänge eine besondere Vertraulichkeit bestanden haben soll und welche "Teile der Nachrichten" nicht verwertbar sein sollen. Den dezidierten und umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbots (Bl. 7 unten bis Bl. 10 Mitte des Beschlussabdrucks) setzt die Beschwerdebegründungsschrift lediglich entgegen, das Verwaltungsgericht habe (gemeint wohl: die Rechtssätze) "nicht im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts angewandt"; die Äußerungen seien teilweise "sehr wohl" in einem "1-zu-1-Chat […] innerhalb eines hohen Vertrauensverhältnisses des Antragstellers zu seinem Chat-Partner" erfolgt. Die vorgeblich einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts wird mit der Beschwerde indes nicht näher bezeichnet. Sofern stattdessen die von der Beschwerde erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.1.2022 - 2 WD 4.21 -, juris) gemeint sein sollte, ist der erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die darin enthaltenen Rechtssätze nicht im Sinne der Rechtsprechung angewandt, nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich die der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende, einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, wonach die Beziehung zu dem "Chatpartner" - um eine besondere Art der Vertraulichkeit anzunehmen - einem Verhältnis vergleichbar sein müsse, wie es in der Regel zwischen Eheleuten, zu Eltern oder auch anderen Familienangehörigen bestehe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht angenommen, zwischen den Mitgliedern der Chatgruppe "Vorzeigepolizisten", die sich aus der gemeinsamen Ausbildungszeit und teilweise aufgrund einer Wohngemeinschaft gekannt hätten, sei eine besonders schützenswerte, enge Verbindung weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Hinsichtlich des Privatchats mit dem Kollegen Y. sei eine besondere Vertraulichkeit nicht zuletzt deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller sich mit diesem gerade nicht identifiziert und dessen Äußerungen regelmäßig zurückgewiesen haben will. Dem tritt die Beschwerde mit der bloßen Behauptung, die Äußerungen seien teilweise "sehr wohl" in einem "1-zu-1-Chat […] innerhalb eines hohen Vertrauensverhältnisses des Antragstellers zu seinem Chat-Partner" erfolgt, nicht substantiiert entgegen. Abgesehen von alldem erscheint durchaus zweifelhaft, dass die genannte, auf Strafverfolgung und disziplinare Ahndung von Beleidigungen bezogene Rechtsprechung auf die Bewertung der charakterlichen Eignung überhaupt übertragbar ist.
36Die Beschwerde kann auch jenseits der Frage eines Verwertungsverbots nicht mit Erfolg anführen, die Äußerungen seien im "privaten Kontext erfolgt […], d.h. fernab von der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers". Sie lässt zunächst außer Acht, dass der Antragsteller die von ihm gegründete Chat-Gruppe mit dem Gruppennamen "Vorzeigepolizisten" versehen und somit selbst unmittelbar einen dienstlichen Bezug hergestellt hat. Im Übrigen können sich die (für die Entlassung eines Probebeamten allein ausreichenden) Zweifel an seiner charakterlichen Eignung sowohl aus dienstlichem als auch aus außerdienstlichem Verhalten ergeben.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.9.2024 - 6 B 461/24 -, ZBR 2025, 43 = juris Rn. 29 f. und vom 29.6.2023 - 6 B 227/23 -, juris Rn. 19 f., jew. m. w. N.
38VI. Erfolglos verweist die Beschwerde ferner darauf, das Ziel - einer Verhinderung der "weiteren Dienstverrichtung" des Antragstellers - könne durch "mindere Maßnahmen" (gemeint wohl: mildere Maßnahmen), konkret ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder eine vorläufige Dienstenthebung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, in gleicher Weise erreicht werden.
39Den Ausführungen des Antragstellers ist schon nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob damit die Entlassung an sich (so das Vorbringen unter "- 5. -", erster Absatz, Satz 1) oder lediglich die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung (so das Vorbringen unter "‑ 5. -", erster Absatz, Satz 3) in Zweifel gezogen werden soll. Es ist zudem nicht dargelegt und drängt sich auch nicht auf, dass sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder eine vorläufige Dienstenthebung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens als "milder", also weniger eingriffsintensiv, aber ebenso effektiv im Hinblick auf die Zielerreichung darstellen, als die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Anders als der Antragsteller wohl meint, ist das maßgebliche Ziel der Maßnahme nicht lediglich eine vorübergehende Suspendierung, sondern die endgültige und dauerhafte Entfernung des als charakterlich ungeeignet zu erachtenden Antragstellers aus dem Dienstverhältnis.
40Der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Entlassung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung zeige auch der Öffentlichkeit ausdrücklich, dass der Dienstherr nicht gewillt sei, einen aus seiner Sicht ungeeigneten Beamten zu beschäftigen und vor allem auf Lebenszeit zu ernennen, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Das Monitum, dabei handele es sich nur um Gesichtspunkte, welche zur Begründung der Grundentscheidung berechtigten, nicht aber die Notwendigkeit sofortiger Vollziehung rechtfertigen könnten, geht fehl, weil das besondere Vollzugsinteresse mit dem öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts übereinstimmen kann. Dies ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, keineswegs aber auf diesen Rechtsbereich beschränkt. Auch im öffentlichen Dienstrecht gibt es zahlreiche Fallkonstellationen, in denen eine (Teil-)Identität zwischen Erlass- und Vollziehungsinteresse bestehen kann.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2024 - 6 B 1288/23 -, juris Rn. 12 f. m. w. N.
42VII. Ohne Erfolg beruft der Antragsteller sich ferner darauf, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch hinsichtlich der "zweiten Wirkung" einer Entlassungsverfügung - das Unterlassen weiterer Alimentierung - nicht notwendig sei, denn es sei auch eine Kürzung der Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens möglich, und dass der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung auch hinsichtlich der Alimentation bewusst nicht typisierend ausgeschlossen habe, weshalb dieser Aspekt kein besonderes Vollzugsinteresse tragen könne. Gleiches gilt für den Vortrag, es sei nicht ersichtlich, weshalb eine etwaige Rückabwicklung der "Ansprüche" (gemeint wohl: der finanziellen Leistungen) nicht möglich sei.
43Für die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung kommt es - wie bereits ausgeführt - im Streitfall nicht entscheidend darauf an, ob diese zur Verhinderung weiterer Alimentation notwendig ist bzw. fiskalische Interessen für sich genommen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigen können. Vielmehr rechtfertigt - im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes, die Voraussetzung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist - der Zweck der Verhinderung weiterer Dienstausübung durch einen (charakterlich) ungeeigneten Beamten auch für sich genommen dessen sofort vollziehbare Entlassung.
44VIII. Erfolglos trägt die Beschwerde schließlich - in Parallelisierung der Grundsätze zur Prognose gesundheitlicher Eignung - vor, "charakterliche Gesichtspunkte [müssten] eine so ausreichend dauerhafte Aussage über den betreffenden Beamten treffen können, als dass eine bezogen auf die langjährige Dienstzeit eine solch fundamentale Aussage möglich" [sic] sei. Dies greift nicht durch. Die Beschwerde verkennt, dass die gesundheitliche - ebenso wie die charakterliche - Eignung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung (etwa über eine Ernennung) vorliegen muss; lediglich hinzu tritt die Prognose, der Beamte werde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
45Vgl. dazu jüngst BVerwG, Urteil vom 13.2.2025 - 2 C 4.24 -, juris Rn. 21 ff., insb. Rn. 24.
46Unzutreffend ist demnach die Ansicht, ein Beamter, der aktuell als charakterlich ungeeignet anzusehen ist, dürfe erst dann aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden, wenn zu erwarten ist, dass er auch zukünftig - bis zum Erreichen der Altersgrenze - den Anforderungen an die charakterliche Eignung nicht genügen wird. Insbesondere ist es in Anbetracht der in Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG geregelten Ernennungsvoraussetzungen gerade nicht vorgesehen, dass sich der Betroffene erst im Beamtenverhältnis in die erforderliche charakterliche Eignung "hineinentwickelt".
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
48Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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