Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1527/25
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. April 2025 zurückgenommen hat, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO eingestellt.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
3Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
4Der Streitwert bemisst sich - anders als das Verwaltungsgerichts und wohl auch die Beteiligten meinen - nicht nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hingegen keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
5Der Wert einer - hier erhobenen - Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung.
6Vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 -, juris Rn. 9, und vom 23. September 1987 ‑ III ZR 96/87 -, juris Rn. 4.
7Während im Zivilrecht insoweit der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs als maßgeblich erachtet wird, lässt sich der Wert der von der Klägerin - als Rechtsträgerin der Bauaufsichtsbehörde - erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung nicht beziffern.
8Im Fall einer Vollstreckungsabwehrklage, der ein Verfahren gerichtet auf die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts (ausgenommen Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte) vorausgeht, entspricht der Wert der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht dem Wert des vorausgehenden Verfahrens.
9Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 6. Juli 2007 - OVG 10 L 31.05 ‑, juris Rn. 7.
10So liegt der Fall auch hier. Das Interesse der Klägerin in den vorangegangen, auf die Verpflichtung zur Erteilung von zwei Bauvorbescheiden betreffend die Erweiterung bzw. den Neubau eines Einzelhandelsbetriebs gerichteten Verfahren ist nicht identisch mit der wertmäßigen Bedeutung der Vollstreckungsabwehrklage. Das in den vorangegangen Verfahren nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 5 und 3 Buchst. b des Streitwertkatalogs der Bausenate maßgebliche Interesse der dortigen Klägerin bestand darin, den an der jeweiligen beabsichtigten Verkaufsfläche orientierten wirtschaftlichen Wert der beiden Bauvorbescheide zum eigenen Vorteil zu nutzen. Allein hierauf beruhten die damaligen Streitwertfestsetzungen. Das Interesse der jetzigen Klägerin, die beiden Bauvorbescheide angesichts des nunmehrigen Bebauungsplans nicht erlassen zu müssen, ist anders gelagert, insbesondere steht es nicht im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der beiden Bauvorbescheide.
11Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2009 - IV ZB 35/08 -, juris. Dieser enthält Ausführungen zum Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage, die sich gegen die Vollstreckung einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft richtet. Dieser Fall ist schon deshalb anders gelagert, weil der Bundesgerichtshof davon ausging, der Wert des für eine Auskunftserteilung zu betreibenden Aufwands sei in einem konkreten Geldbetrag zu bemessen.
12Es ist daher von dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro auszugehen.
13Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 125 1x
- VwGO § 126 1x
- VwGO § 155 1x
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
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- § 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 1x
- IX ZB 310/04 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 96/87 1x (nicht zugeordnet)
- 10 L 31.05 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZB 35/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)