Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 373/25
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren wird auf 5.952 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e
2Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist lediglich in dem aus der Beschlussformel hervorgehenden Umfang begründet. Mit dem weiter gehenden Begehren, das darauf zielt, "den Streitwert von 2.952,00 € auf 11.904,00 € festzusetzen", bleibt die Beschwerde erfolglos.
3Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach § 33 Abs.1 Alt. 2, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen in § 52 Abs. 1 und 3 GKG. In Anwendung dieser Vorschriften ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.
4Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht sowohl in seiner aktuellen als auch in der vorangegangenen Fassung,
5siehe https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf (2025); https://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf (2013),
6bei einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung in gesetzlicher Höhe vor, dass der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum maßgebend ist (Ziffer 7.3).
7Ebenfalls auf diese Ziffer des Streitwertkatalogs abstellend: Nds. OVG, Beschluss vom 11. November 2021 - 4 LB 408/17 -, juris Rn. 3 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 22. September 2022 - 4 Bf 106/22 -, juris Rn. 30.
8Daran orientiert sich auch die Gegenstandswertpraxis des beschließenden Senats in ausbildungsförderungsrechtlichen Streitverfahren.
9Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 12 E 804/22 -, juris Rn. 2.
10Auf den letztlich erst im Laufe des Klageverfahrens ermittelten Zahlbetrag der Leistung kommt es hingegen schon mit Blick auf die - vorliegend entsprechend geltende - Vorschrift des § 40 GKG nicht an.
11Der an dem gesetzlichen Bedarfssatz ausgerichtete Betrag ist hier in Anlehnung an Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Nach dieser Regelung kann der Streitwert, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird, einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat im Rahmen der von ihm erhobenen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) keine auf Erlass eines Bewilligungsbescheids gerichtete Verpflichtungsklage, sondern lediglich eine Bescheidungsklage erhoben ("Die Beklagte wird verurteilt über den Antrag auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Ausbildungsförderungsgesetzes zu entscheiden"). In der Klagebegründung hat er im Wesentlichen auch nur Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 75 VwGO gemacht. Dieser Umstand rechtfertigt es, den Streitwert in entsprechender Anwendung von Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu verringern.
12Vgl. zu einem ähnlichen Fall: Hess. VGH, Beschluss vom 1. November 2023 - 10 E 942/23 -, juris Rn. 5, unter Hinweis auf BVerwG, Streitwertbeschluss vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 6.
13Dem steht auch nicht entgegen, dass bei einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Klage auf Erlass eines Bescheides in der Regel zu verneinen ist, sofern der Kläger nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung der Behörde hat, etwa weil diese auch nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessensgesichtspunkten zu entscheiden hat, die dem Gericht verschlossen sind oder von ihm nur beschränkt auf ihre Fehlerhaftigkeit geprüft werden können. Denn allein der Umstand, dass die vorliegende, auf Bescheidung des Antrags auf Ausbildungsförderung gerichtete Klage sich in dieser Form im weiteren Verlauf des Verfahrens mangels eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses unter Umständen als unzulässig hätte herausstellen können, rechtfertigt es nicht, sie bei der Streitwertfestsetzung wertmäßig einer Verpflichtungsklage auf Bewilligung der begehrten Ausbildungsförderung gleichzustellen.
14Vgl. hierzu allgemein auch Hess. VGH, Beschluss vom 1. November 2023 - 10 E 942/23 -, juris Rn. 6.
15Ebenso wenig maßgebend sind die Ausführungen zum Gegenstandswert in der Klageschrift vom 5. Mai 2025 (S. 3), in denen davon die Rede ist, dass "bei einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe wie im vorliegenden Fall der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen ist". Dass das Klagebegehren im vorliegenden Fall nur auf eine Bescheidung zielte, erschloss sich eindeutig aus dem anwaltlich formulierten Klageantrag und der zugehörigen Begründung.
16Davon ausgehend ist der Gegenstandswert auf den tenorierten Betrag heraufzusetzen. Für den hier zugrunde zu legenden, zwölf Monate umfassenden Bewilligungszeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 ist ein monatlicher Bedarfssatz von insgesamt 992 Euro anzusetzen, der dem Grundbedarf gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 855 Euro zuzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungspauschalen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG in Höhe von insgesamt 137 Euro entspricht. Hieraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 11.904 Euro, dessen Hälfte sich auf 5.952 Euro beläuft.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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Referenzen
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- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 3x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- § 52 Abs. 1 und 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 LB 408/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Bf 106/22 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 804/22 1x (nicht zugeordnet)
- 10 E 942/23 2x (nicht zugeordnet)
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