Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 519/25

Tenor

  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

  • 2. Die Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2025 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des nach § 152a VwGO geführten Anhörungsrügeverfahrens.

Im Verfahren zur Anhörungsrüge nach § 69a GKG sind außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.


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