Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 326/25
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2025 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2I. Der Senat legt das aus den Schriftsätzen des Antragstellers vom 15. Juni 2025 ersichtliche Begehren zu dessen Gunsten dahingehend aus, dass er nur das bei dem Oberverwaltungsgericht allein in Betracht kommende Rechtsmittel der Beschwerde erheben wollte. Etwas anderes folgt nicht aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Juni 2025, er beantrage, das (anliegende) Schreiben in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten und auch an das Verwaltungsgericht Köln zur Klärung weiterzuleiten und dem anliegenden an das Verwaltungsgericht Köln gerichteten Schriftsatz mit dem Betreff "Beschwerde, Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Beschluss vom 23. Mai 2025 mit o.g. Aktenzeichen (zu erstattende Kosten 20 Euro)". Der Antragsteller hat das Rechtsmittel des Antrags auf Entscheidung des Gerichts als Erinnerung gemäß § 165 Satz 2 VwGO i. V. m. § 151 Satz 1 VwGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Mai 2025 zu Recht beim Verwaltungsgericht eingelegt. Es ist nicht anzunehmen, dass er daneben noch eine unzulässige parallele Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die allein beim Verwaltungsgericht statthafte Erinnerung (vgl. § 151 Satz 2 VwGO) begehrt.
3II. Die vom Antragsteller ausdrücklich erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2025 über die Festsetzung der von dem Antragsteller der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten (vgl. § 164 VwGO).
4Über diese Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung von drei (Berufs-)Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW). Es handelt sich um einen Beschluss nach §§ 146 Abs. 1, 150 VwGO. Es greifen weder die Vorschriften ein, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Entscheidung durch den Einzelrichter vorsehen (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG), noch handelt es sich um eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren i. S. v. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO.
5Vgl.: OVG NRW Beschlüsse vom 28. Dezember 2022 – 1 E 875/22 –, juris, Rn. 1, vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 –, juris, Rn. 1 bis 4 und vom 21. April 2020 – 1 E 354/19 –, juris, Rn. 1; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. September 2022 – 1 O 76/22 –, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.
6Die vom Antragsteller gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil nicht statthaft. Gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nach § 164 VwGO über die Festsetzung der der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten kann gemäß § 165 Satz 2 VwGO i. V. m. § 151 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist gemäß § 165 Satz 2 VwGO i. V. m. § 151 Satz 2 VwGO schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 VwGO gelten gemäß § 165 Satz 2 VwGO i. V. m. § 151 Satz 3 VwGO entsprechend. Der Antragsteller hat einen solchen Antrag auf Entscheidung des Gerichts auch gestellt.
7Die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht wäre erst gegen einen Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszuges über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle statthaft (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO). Eine solche Entscheidung ist jedoch bislang noch nicht ergangen.
8Die Beschwerde ist zudem auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sich bei ihrer Einlegung mit Schriftsatz vom 15. Juni 2025 entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) hat vertreten lassen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG).
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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