Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 4745/19
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen einen Grundsteuerbescheid der Beklagten, mittelbar gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 durch die Beklagte von 640 % auf 890 %.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P.-straße 27 in F. Das Finanzamt setzte den Grundsteuermessbetrag für dieses Grundstück zu einem unbekannten Zeitpunkt auf 172,89 € fest.
4Mit der Satzung vom 12. Dezember 2018 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt F. im Haushaltsjahr 2019 (Hebesatzsatzung 2019) (Amtsblatt der Beklagten Nr. 33/2018 vom 31. Dezember 2018) setzte die Beklagte den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2019 auf 890 v.H. fest.
5Dem lag folgende Vorgeschichte zugrunde: Die Beklagte befindet sich mindestens seit dem Jahr 1998 durchgängig in der Haushaltssicherung. In den Jahren 1997 bis 2010 betrug der Hebesatz der Grundsteuer B 500 %, in den Jahren 2011 und 2012 530 %. Für das Jahr 2013 schlug die Verwaltung eine Erhöhung auf 590 % vor (Beschlussvorlage Nr. V 12/0767-01), der Rat beschloss jedoch nur eine Erhöhung auf 560 % (Protokoll der Ratssitzung vom 18. Dezember 2012). In einem Begleitbeschluss zur Haushaltssicherung beschloss der Rat, den Hebesatz der Grundsteuer B ab dem Jahr 2015 auf 590 %, ab dem Jahr 2017 auf 620 % und ab dem Jahr 2019 auf 650 % erhöhen zu wollen (Antrag Nr. A 12/0892-01; Protokoll der Ratssitzung vom 18. Dezember 2012). Dementsprechend beließ die Beklagte den Hebesatz der Grundsteuer B für das Jahr 2014 bei 560 %. Für das Jahr 2015 beschloss der Rat auf Vorschlag der Verwaltung jedoch eine Erhöhung auf 640 %, um die eigenständige Handlungsfähigkeit zu sichern und ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept zu erreichen (Beschlussvorlage Nr. V 14/0760-01; Protokoll der Ratssitzung vom 17. Dezember 2014). Diesen Hebesatz behielt die Beklagte auch für das Jahr 2016 bei. Für das Jahr 2017 schlug die Verwaltung eine Erhöhung auf 670 % vor (Beschlussvorlage Nr. V 16/0963-01), der Rat beschloss jedoch, den Hebesatz von 640 % für das Jahr 2017 beizubehalten (Protokoll der Ratssitzung vom 14. Dezember 2016). Für das Jahr 2018 behielt die Beklagte diesen Hebesatz ebenfalls bei.
6Für das Jahr 2019 schlug die Verwaltung zunächst eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 700 % vor (Beschlussvorlage Nr. V 18/0785-01). Der Rat verschob jedoch die Beratung und Beschlussfassung hierüber auf die nächste Sitzung, in der über den Etat 2019 beraten und beschlossen werden sollte (Protokoll der Ratssitzung vom 11. Oktober 2018). Der Oberbürgermeister der Beklagten hatte Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung am 8. Oktober 2018 bekannt gegeben (Amtsblatt der Beklagten Nr. 24/2018 vom 8. Oktober 2018).
7In einer Sondersitzung des Haupt- und des Finanzausschusses am 29. November 2018 stellte der zuständige Abteilungsleiter der Bezirksregierung A. fest, dass das Eigenkapital der Beklagten aufgezehrt und somit die Überschuldung eingetreten sei. Die Beklagte stehe mit einer Pro-Kopf-Verschuldung von 11.320 € an der Spitze der Städte in Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierung habe sich dafür stark gemacht, dass auch die Beklagte in den Genuss von Stärkungspaktmitteln gelange. Die Auszahlung der Mittel für das Jahr 2018 könne jedoch nur erfolgen, wenn es gelinge, die Fortschreibung des Haushaltsanierungsplanes 2019 genehmigungsfähig zu beschließen. Der Abteilungsleiter machte deutlich, dass Absichtserklärungen nicht mehr ausreichen würden, es müssten konkrete Haushaltssanierungsplan-Maßnahmen mit sofortiger Wirkung beschlossen werden. Ein nicht genehmigungsfähiger Haushaltssanierungsplan 2019 hätte zur Folge, dass keine freiwilligen Aufgaben mehr wahrgenommen werden dürften. Für den Fall, dass kein genehmigungsfähiger Haushaltssanierungsplan vorgelegt werde, kündigte er die Entsendung eines Beauftragten durch das Land an, der die erforderlichen Beschlüsse zur Einhaltung der durch das Stärkungspaktgesetz vorgeschriebenen Konsolidierungsschritte fasse. Der Beauftragte werde jedoch nicht versuchen, neue Einsparpotentiale zu heben, sondern sich an den bereits vorhandenen Vorschlägen orientieren. Dabei richte er den Fokus auf solche Maßnahmen, die sofort und im erforderlichen Umfang wirkten. Bei Bedarf werde er die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B beschließen (Protokoll der Sondersitzung des Haupt- und des Finanzausschusses vom 29. November 2018).
8Der Rat der Beklagten beschloss daraufhin auf Vorschlag der Verwaltung in einer Sitzung am 6. Dezember 2018 mehrheitlich gegen 17 Nein-Stimmen die Hebesatzsatzung 2019 mit einem Hebesatz der Grundsteuer B von 890 % (Beschlussvorlage Nr. V 18/0785-02; Protokoll der Ratssitzung vom 6. Dezember 2018). Der Oberbürgermeister der Beklagten hatte Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung am 3. Dezember 2018 bekannt gegeben (Amtsblatt der Beklagten Nr. 30/2018 vom 3. Dezember 2018). In der Beschlussvorlage der Verwaltung hieß es, durch die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B erfolge zum einen die Umsetzung des Begleitbeschlusses A 12/0982-01 zur Haushaltssicherung, wonach die Anhebung des Hebesatzes ab dem Haushaltsjahr 2019 auf 700 v.H. beschlossen worden sei. Aufgrund des Gewerbesteuereinbruchs seien jedoch weitere Konsolidierungsmaßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleichs ab dem Jahr 2020 gemäß des Stärkungspaktgesetzes notwendig geworden, die u.a. eine deutlichere Anhebung des Grundsteuerhebesatzes notwendig machten. Im Übrigen könne durch die Hebesatzanhebung beispielsweise auf die Schließung stadtprägender Kultur- und Freizeitangebote verzichtet werden.
9Mit Grundsteuerbescheid vom 10. Januar 2019 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2019 für das Grundstück P.-straße 27 unter Zugrundelegung des Einheitswerts von 172,89 € und des Hebesatzes von 890 % auf 1.538,72 € fest.
10Hiergegen erhob der Kläger am 21. Januar 2019 Widerspruch, soweit eine Grundsteuer von mehr als 1.106,50 € festgesetzt worden sei. Er bitte um Einsicht in sämtliche der Erhöhung der Grundsteuer zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge.
11Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2019 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein hoher Einbruch bei der Gewerbesteuer habe dazu geführt, dass Einnahmen erhöht und Ausgaben reduziert werden müssten, um einen Haushaltsausgleich herbeizuführen. Der Beschluss eines nicht ausgeglichenen und somit nicht genehmigungsfähigen Haushalts hätte zum einen die Nichtauszahlung der vom Land Nordrhein-Westfalen bereit gestellten Stärkungspaktmittel zur Folge gehabt. Zum anderen wäre die kommunale Selbstverwaltung durch die Bestellung eines Beauftragten nach § 124 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - erheblich eingeschränkt worden. Darüber hinaus könnten notwendige Investitionen, z. B. in den Schul- oder Straßenbau, nicht getätigt werden und würden zu einem fortschreitenden Investitionsstau führen, den u.a. auch zukünftige Generationen zu finanzieren hätten. Auch Einschränkungen in den Bildungsangeboten wären die Folge.
12Der Kläger hat am 20. März 2019 Klage erhoben.
13Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die zwingenden Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Hebesatzsatzung nach § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW i.V.m. der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) nicht eingehalten. Durch die Erhöhung des Hebesatzes um 250 Prozentpunkte oder 40 % vertieften sich die vom Bundesverfassungsgericht bemängelten Wertverzerrungen bei den festgesetzten Einheitswerten. Die Beklagte dürfe die Grundsteuer daher nur noch in der bisherigen Höhe erheben. Außerdem sei die Anhebung des Hebesatzes willkürlich. Die Beklagte habe keine Feststellungen getroffen, in welchem Umfang die Haushalte im Gemeindegebiet durch die Anhebung der Grundsteuer B belastet würden. Ohne diese Folgenabschätzung liege der Hebesatzanhebung keine willkürfreie Abwägung zugrunde. Die ausschließliche Belastung der Steuerschuldner der Grundsteuer B stelle ein verfassungswidriges Sonderopfer dar, weil die Beklagte die Hebesätze der Grundsteuer A und der Gewerbesteuer nicht angehoben habe. Eine Steuererhöhung zur Abwendung der Einsetzung eines Beauftragten nach § 124 GO NRW sei sachwidrig.
14Der Kläger hat beantragt,
15den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2019 aufzuheben, soweit eine Grundsteuer von mehr als 1.106,50 € festgesetzt worden ist.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
19Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Grundsteuerbescheid vom 10. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2019 insoweit aufgehoben, als darin bestimmt ist, dass der Bescheid seine Gültigkeit auch für die dem Kalenderjahr 2019 folgenden Jahre behalte, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung vom 6. Dezember 2018 seien rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Bürger im Zeitraum zwischen der Bekanntmachung am 3. Dezember 2018 und der Ratssitzung nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, Informationen einzuholen, Kontakte zu Ratsmitgliedern aufzunehmen oder sich auf die Teilnahme an der Stadtverordnetenversammlung als Zuhörer einzustellen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Ratsmitglieder nicht rechtzeitig zu der Ratssitzung geladen worden wären. Zweifel an der Beschlussfähigkeit des Rates habe das Verwaltungsgericht nicht. Die Hebesatzsatzung 2019 sei auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - folge nicht, dass die Beklagte den Hebesatz der Grundsteuer B nicht habe erhöhen dürfen. Mangels entsprechender rechtlicher Vorgaben sei die Hebesatzsatzung der Beklagten auch nicht auf etwaige „Abwägungsmängel“ zu überprüfen. Die Absicht, durch die Stärkung der städtischen Einnahmesituation etwaige haushaltsbezogene kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen zu vermeiden, sei ein legitimes Ziel kommunaler Selbstverwaltung. Vor dem sachlichen Hintergrund, dass gerade der Einbruch der Gewerbesteuern die Notwendigkeit weiterer Konsolidierungsmaßnahmen nach sich gezogen habe und die Beklagte eine großstädtisch geprägte Gemeinde sei, bestünden auch keine aus dem Gleichheitssatz resultierenden Bedenken, dass die Beklagte sich bei ihren steuerlichen Konsolidierungsmaßnahmen auf die Grundsteuer B konzentriert und die Hebesätze der Gewerbesteuer und der (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft betreffende) Grundsteuer A unverändert gelassen habe. Das Urteil ist dem Kläger am 13. November 2019 zugestellt worden.
20Der Kläger hat am 12. Dezember 2019 beantragt, die Berufung zuzulassen. Der Senat hat die Berufung am 23. Mai 2024, dem Kläger zugestellt am 25. Mai 2024, zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 24. Juni 2024 begründet.
21Er trägt im Wesentlichen vor, der Oberbürgermeister der Beklagten habe Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Zwischen der Bekanntgabe am 3. Dezember 2018 und der Ratssitzung am 6. Dezember 2018 hätten nur zwei Tage gelegen. Dies sei unter Berücksichtigung der Komplexität der anstehenden Materie für einen durchschnittlichen Bürger nicht ausreichend gewesen, um Schritte einzuleiten und umzusetzen, die zu seiner Information, Kontaktaufnahme zu Ratsmitgliedern und der Vorbereitung der Teilnahme an der Sitzung notwendig gewesen seien.
22Das Bundesverfassungsgericht habe es in seinem Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – nicht für gerechtfertigt erklärt, dass die Gemeinden während der Übergangsfrist, in der die Regelungen (des Bewertungsgesetzes) fortgälten, die auf verfassungswidriger Grundlage erfolgende weitere Erhebung der Grundsteuer massiv ausbauten und dadurch die flächendeckenden, zahlreichen und erheblichen Wertverzerrungen noch deutlich verstärken dürften. Die Beklagte habe den Hebesatz (der Grundsteuer B) bezogen auf den Zeitpunkt des Jahres 2002, auf den die Verfassungswidrigkeit zurückwirke, um 78 % angehoben. Nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht habe die Beklagte den Hebesatz um 40 % erhöht. Dies sei mit einer Sicherung der Einnahmen der Kommunen aus der Grundsteuer nicht zu vereinbaren.
23Schließlich verstoße die Haushaltswirtschaft der Beklagten gegen das Sparsamkeitsgebot aus § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Die Beklagte habe im Jahr 2018 die höchste Pro-Kopf-Verschuldung aller Städte in Nordrhein-Westfalen gehabt. Sie sei mit annähernd zwei Milliarden Euro verschuldet. Die einzigen Maßnahmen, die die Beklagte seit Jahren zum Haushaltsausgleich ergreife, bestünden in Steuererhöhungen. Seit dem Jahr 1989 habe sie den Hebesatz der Grundsteuer A von 175 % auf 265 %, den der Grundsteuer B von 375 % auf 890 % und den der Gewerbesteuer von 430 % auf 550 % erhöht. Zugleich leiste sie sich eine Verwaltung, die eine weit höhere Kostenstruktur als alle vergleichbaren Kommunen aufweise. Dasselbe gelte für den öffentlichen Nahverkehr. Bezeichnend für den eklatanten Verstoß der Beklagten gegen das Gebot der sparsamen Haushaltsführung sei es, dass die Tischvorlage für die Ratsmitglieder vom 5. Dezember 2018 erste vorsichtige Einsparungen von zwei Millionen Euro erst ab dem Jahr 2021 vorsehe (Beschlussvorlage Nr. V 18/0980-01).
24Der Kläger beantragt,
25das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit darin zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2019 insoweit aufzuheben, als darin eine Grundsteuer von mehr als 1.106,50 € festgesetzt worden ist.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie trägt vor, die Hebesatzsatzung 2019 sei ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Es liege auch kein Verstoß gegen § 48 Abs. 1 Satz 4 GO NRW vor. Eine Bekanntmachungsfrist von drei Tagen sei auf jeden Fall nicht zu kurz, um den Bekanntmachungszweck zu verfehlen. Anhaltspunkte dafür, dass die Belastung mit der Grundsteuer B bei generalisierender Betrachtung für die Steuerpflichtigen auch unter der Berücksichtigung der Belange wirtschaftlich schwächerer Steuerpflichtiger unzumutbar sei, lägen nicht vor. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - folge nicht, dass die Gemeinden die Hebesätze für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 nicht erhöhen dürften. Die Haushaltswirtschaft der Beklagten verstoße auch nicht gegen § 75 Abs. 1 GO NRW.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Berichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2019 aufzuheben, soweit darin eine Grundsteuer von mehr als 1.106,50 € festgesetzt worden ist. Die Festsetzung der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 im Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
32Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung - GrStG a.F. - wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt und nach § 25 Abs. 1 GrStG a.F. bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich demnach aus der Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrags mit dem von der Gemeinde bestimmten Hebesatz. Der Grundsteuermessbetrag für das Grundstück P.-straße 27 betrug hier 172,89 €, der von der Beklagten für die Grundsteuer B bestimmte Hebesatz für das Veranlagungsjahr 2019 890 %. Ausgehend hiervon hat die Beklagte die Grundsteuer B für das Grundstück P.-straße 27 für das Veranlagungsjahr 2019 zu Recht auf 1.538,72 € festgesetzt.
33Die Satzung der Beklagten vom 12. Dezember 2018 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern für das Haushaltsjahr 2019 - Hebesatzsatzung 2019 -, mit der die Beklagte den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2019 auf 890 % bestimmt hat, ist ebenfalls rechtmäßig.
341. Der Rat der Beklagten hat sie zunächst in einem rechtmäßigen Verfahren beschlossen. Insbesondere hat der Oberbürgermeister der Beklagten Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung vom 6. Dezember 2018 rechtzeitig (nachfolgend a)) und die Beklagte die Hebesatzsatzung 2019 ordnungsgemäß bekannt gemacht (nachfolgend b)).
35a) Nach § 48 Abs. 1 Satz 4 GO NRW sind Zeit und Ort der Ratssitzung sowie die Tagesordnung vom Bürgermeister öffentlich bekannt zu machen. Die Vorschrift will sicherstellen, dass die Bürger über die Ratssitzungen und die dort behandelten Beratungsgegenstände unterrichtet werden. Dadurch sollen sie die Möglichkeit erhalten, nicht nur Anregungen zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung an die Ratsmitglieder heranzutragen, sondern auch selbst als Zuhörer an der Sitzung teilzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung hat daher so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Bürger die Möglichkeit hat, bestimmte Informationen einzuholen, Kontakt zu ihm nahestehenden Ratsmitgliedern aufzunehmen und sich selbst auf eine Teilnahme als Zuhörer einzustellen.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, Rdnr. 48.
37Im vorliegenden Fall hat der Oberbürgermeister der Beklagten Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung vom 6. Dezember 2018, in der der Rat der Beklagten die Hebesatzsatzung 2019 beschloss, im Amtsblatt der Beklagten vom 3. Dezember 2018 öffentlich bekannt gegeben. Dies war unter den hier vorliegenden besonderen Umständen des Einzelfalls noch rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 4 GO NRW.
38Hinsichtlich der Funktionen der öffentlichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung, interessierten Bürgern die Möglichkeit zu geben, bestimmte Informationen einzuholen und Kontakt mit ihnen nahestehenden Ratsmitgliedern aufzunehmen, ist dabei zu berücksichtigen, dass die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2019 am 6. Dezember 2018 nicht zum ersten Mal auf der Tagesordnung einer Ratssitzung stand. Der Oberbürgermeister der Beklagten hatte bereits für den 11. Oktober 2018 eine Ratssitzung anberaumt, auf deren Tagesordnung der Beschluss der Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2019 gestanden hatte, und Zeit, Ort und Tagesordnung dieser Ratssitzung am 8. Oktober 2018 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Beklagten Nr. 24/2018, Tagesordnungspunkt 8.3). Der Beschluss der Hebesatzsatzung 2019 war jedoch vom Rat in dieser Ratssitzung bis zur kommenden Sitzung des Rates, in dem über den Etat 2019 beraten und beschlossen werden sollte, zurückgestellt worden (Protokoll der Ratssitzung vom 11. Oktober 2018). Interessierte Bürger hatten daher seit der öffentlichen Bekanntgabe der Tagesordnung der Ratssitzung vom 11. Oktober 2018 am 8. Oktober 2018, spätestens jedoch seit der Ratssitzung vom 11. Oktober 2018, Veranlassung und auch genügend Zeit, zu dem Tagesordnungspunkt „Hebesatzsatzung 2019“ Informationen einzuholen und ggf. Kontakt zu ihnen nahestehenden Ratsmitgliedern aufzunehmen. Dies gilt auch für den Kläger, der beabsichtigte, vor der weiteren Ratssitzung einzelne Ratsmitglieder zu bewegen, der Hebesatzerhöhung nicht zuzustimmen. Dem Kläger musste insoweit klar sein, dass die weitere Ratssitzung, in der auch über den Etat 2019 beraten werden sollte, noch im Dezember 2018 stattfinden würde. Er hatte daher Veranlassung, den Kontakt zu den Ratsmitgliedern, die er ansprechen wollte, möglichst bald, jedenfalls noch im Oktober oder November 2018, zu suchen und hiermit nicht bis zu der öffentlichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der weiteren Ratssitzung im Dezember 2018 zuzuwarten.
39Hinsichtlich der Funktion, interessierten Bürgern die Möglichkeit zu geben, selbst an der Ratssitzung vom 6. Dezember 2018 als Zuhörer teilzunehmen, war die Frist von nur 2 ½ Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung am 3. Dezember 2018 allerdings sehr kurz bemessen. Insbesondere der erwerbstätigen Bevölkerung erschwerte es diese kurze Frist erheblich, an der Ratssitzung am Donnerstag, dem 6. Dezember 2018, um 14.00 Uhr persönlich teilzunehmen. Gleichwohl war die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung unter den hier vorliegenden besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise noch rechtzeitig.
40Der zuständige Abteilungsleiter der Bezirksregierung A. hatte in der Sondersitzung des Haupt- und des Finanzausschusses des Rates der Beklagten am 29. November 2018 deutlich gemacht, dass nunmehr akuter Handlungsbedarf bei der Beklagten bestand, Maßnahmen mit sofortiger Wirkung zur Sanierung des Haushalts der Beklagten zu ergreifen. Bloße Absichtserklärungen reichten nicht mehr aus. Anderenfalls sei der Haushaltssanierungsplan der Beklagten für das Jahr 2019 nicht genehmigungsfähig. Ein nicht genehmigungsfähiger Haushaltssanierungsplan habe zur Folge, dass erstens der Beklagten keine Mittel aus dem Stärkungspakt des Landes Nordrhein-Westfalen zur Konsolidierung der Kommunalfinanzen ausgezahlt würden, zweitens die Beklagte keine freiwilligen Aufgaben mehr wahrnehmen dürfe und drittens das Land einen Beauftragten (nach § 124 GO NRW) entsenden werde, der die erforderlichen Beschlüsse zur Haushaltssanierung fassen werde. Der Beauftragte werde jedoch nicht versuchen, neue Einsparpotentiale zu heben, sondern sich an bereits vorhandenen Vorschlägen orientieren und den Fokus auf solche Maßnahmen richten, die sofort und im erforderlichen Umfang wirkten. Bei Bedarf werde er auch die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B beschließen (Protokoll der Sondersitzung des Haupt- und des Finanzausschusses vom 29. November 2018).
41Aufgrund dessen bestand akuter Handlungsbedarf bei der Beklagten, geeignete Maßnahmen zur Haushaltssanierung im erforderlichen Umfang zu beschließen. Dies rechtfertigte die kurzfristige Ansetzung der Ratssitzung am 6. Dezember 2018 mit der notwendigerweise nur noch kurzen Frist zwischen der öffentlichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung und dem Beginn dieser Ratssitzung.
42Dem vermag der Kläger nicht mit Erfolg entgegen zu halten, die Dringlichkeit der Haushaltssanierung sei von der Beklagten selbst herbeigeführt worden. Auch wenn dies zutraf, musste die Beklagte deshalb nicht die Ergreifung der für die Haushaltssanierung aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen noch weiter hinauszögern. Es mag ferner zutreffen, dass keine Vorgabe für die Beklagte bestand, die Ratssitzung bereits am 6. Dezember 2018 und nicht erst einige Tage später anzusetzen. Für die Rechtzeitigkeit der Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung vom 6. Dezember 2018 reicht es aber im vorliegenden Fall aus, dass allgemein ein dringender Handlungsbedarf bestand, den Haushalt zu konsolidieren, was ein beschleunigtes Vorgehen der Beklagten rechtfertigte.
43b) Die Beklagte hat die Hebesatzsatzung 2019 auch ordnungsgemäß bekannt gemacht. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GO NRW sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen. Das für kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten (§ 7 Abs. 5 GO NRW).
44aa) Die Hebesatzsatzung 2019 ist zunächst formgerecht bekannt gemacht worden. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in § 4 BekanntmVO geregelt. Demnach werden öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im Amtsblatt der Gemeinde (Nr. 1), in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung (Nr. 2), durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist (Nr. 3), oder durch Bekanntmachung im Internet (Nr. 4) vollzogen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO). Die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung ist durch die Hauptsatzung festzulegen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO).
45Die Beklagte hatte in § 18 Abs. 1 Satz 1 ihrer Hauptsatzung vom 21. Juni 2000 in der Fassung der 17. Änderungssatzung vom 23. Mai 2018 bestimmt, dass öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im Amtsblatt der Beklagten vollzogen werden, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Dementsprechend hat die Beklagte die Hebesatzung 2019 in ihrem Amtsblatt Nr. 33/2018 vom 31. Dezember 2018 veröffentlicht. Die veröffentlichte Fassung der Hebesatzsatzung 2019 stimmt mit der vom Rat der Beklagten am 6. Dezember 2018 beschlossenen Fassung überein (§ 2 Abs. 3 BekanntmVO; vgl. das Protokoll der Ratssitzung vom 6. Dezember 2018 und die Anlage zur Beschlussvorlage Nr. V 18/0785-02), enthält in der Überschrift das Datum der Bekanntmachungsanordnung (§ 2 Abs. 5 BekanntmVO) und in der Präambel das Datum des Ratsbeschlusses (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO).
46Ferner ist nach § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hinzuweisen. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW in der bis zum 14. Dezember 2021 geltenden Fassung - F. 2018 - konnte die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
47Diesem in § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW F. 2018 vorgeschriebenen Hinweis entspricht der Hinweis in der Bekanntmachung der Hebesatzsatzung 2019 im Amtsblatt der Beklagten Nr. 33/2018 vom 31. Dezember 2018 nicht in vollem Umfang, denn in diesem Hinweis heißt es abweichend von § 7 Abs. 6 Satz 1 Buchst. d) GO NRW F. 2018: „ … es sei denn, … d) der Form- und Verfahrensmangel ...“ Dieser Fehler („und“ statt „oder“) ist jedoch unschädlich.
48Zunächst einmal handelt es sich bei der Formulierung bei der Bekanntmachung der Hebesatzsatzung 2019 „Form- und Verfahrensmängel“ um ein offenkundiges Versehen. Gemeint ist eindeutig „Form- oder Verfahrensmangel“, wie dies § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW F. 2018 vorschreibt. Da die Ausnahme am Schluss des Satzes („es sei denn …, d) der Form- und Verfahrensmangel …“) auf den ersten Teil des Satzes („Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften …“) Bezug nimmt, ist es offensichtlich, dass gemeint ist: „es sei denn, … d) der Form- oder Verfahrensmangel …“
49Außerdem würde ein Fehler in dem von § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW vorgeschriebenen Hinweis nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung führen, sondern lediglich dazu, dass Form- oder Verfahrensmängel der Hebesatzsatzung 2019 zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden könnten. Die Hinweispflicht des § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW ist im Zusammenhang mit dem in § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW statuierten Verlust des Rügerechts von Verfahrens- oder Formmängeln der Satzung zu sehen, auf die sie Bezug nimmt. Erfolgt der Hinweis bei der Bekanntmachung der Satzung nicht, tritt folglich auch der Verlust des Rügerechts nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW nicht ein. Weitergehende Folgen hat das Fehlen oder ein Mangel in dem von § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW vorgeschriebenen Hinweis jedoch nicht.
50Vgl. Held/Winkel, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - Kommentar, 5. Aufl. 2020, § 7 a.E.; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Stand Oktober 2008, § 7, Nr. 4.
51Schließlich enthält die Bekanntmachung auch die Erklärung, dass die Hebesatzsatzung hiermit öffentlich bekannt gemacht wird (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 BekanntmVO) sowie Ort und Datum der Bekanntmachungsanordnung und die Wiedergabe der Unterschrift des Oberbürgermeisters der Beklagten (§ 2 Abs. 4 Nr. 4 BekanntmVO).
52bb) Ist die Hebesatzsatzung 2019 demnach formgerecht bekannt gemacht worden, sind auch die Verfahrenserfordernisse für die Bekanntmachung eingehalten. Das Verfahren zur Bekanntmachung von Satzungen ist in § 2 BekanntmVO geregelt. Demnach prüft der Bürgermeister, ob die vom Rat beschlossene Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO). In der Präambel des zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten papiergebundenen Dokuments der Satzung ist das Datum des Ratsbeschlusses einzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO). Der Bürgermeister bestätigt schriftlich, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokuments der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, und ordnet die Bekanntmachung an (§ 2 Abs. 3 BekanntmVO). Die Bekanntmachungsanordnung muss 1. die Erklärung, dass die Satzung hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, 2. die Bezeichnung der genehmigenden Behörden und das Datum der Genehmigung, falls solche vorgeschrieben sind, 3. den Hinweis nach § 7 Abs. 6 GO NRW und 4. Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister enthalten (§ 2 Abs. 4 BekanntmVO). Das papiergebundene Dokument der Satzung erhält in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist (§ 2 Abs. 5 BekanntmVO). Dieses Verfahren ist hier ausweislich der vom Oberbürgermeister der Beklagten unterzeichneten Bestätigung und Bekanntmachungsanordnung vom 12. Dezember 2018 sowie des der Bekanntmachungsanordnung beigefügten papiergebundenen Dokuments der Satzung eingehalten worden (elektronische Beiakte Heft 2, Bl. 156 f. und 159). Der Fehler in dem Hinweis nach § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW in der Bekanntmachungsanordnung („ … es sei denn, … d) der Form- und Verfahrensmangel …“ statt „Form- oder Verfahrensmangel“) ist aus den oben genannten Gründen unschädlich.
532. Die Hebesatzsatzung 2019 der Beklagten ist auch materiell rechtmäßig.
54a) Der Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 890 % für das Haushaltsjahr 2019 steht nicht entgegen, dass die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer B, die für die Grundstücke festgestellten Einheitswerte, nicht mehr gleichheitsgerecht war, weil die Einheitswerte in Anknüpfung an die Verhältnisse am 1. Januar 1964 ermittelt worden waren und daher die seither unterschiedliche Entwicklung der Verkehrswerte der betroffenen Grundstücke, denen die Einheitswerte nach dem Willen des Gesetzgebers als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer zumindest nahe kommen sollten, nicht mehr realitätsgerecht abzubilden vermochten.
55Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a., BVerfGE 148, 147 (187 ff.), Rdnr. 103 ff.
56Es trifft zu, dass die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen der Grundsteuer B, die aus einer ungleichen Entwicklung der Verkehrswerte der betroffenen Grundstücke resultierte, die durch die festgestellten Einheitswerte nicht mehr realitätsgerecht abgebildet wurden, durch die Erhöhung der Grundsteuer B von 640 % auf 890 % durch die Beklagte noch weiter vertieft wurde. Dies war jedoch für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von den Betroffenen und damit auch vom Kläger hinzunehmen.
57Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, mit dem es die §§ 19 - 23, 27, 76, 79 Abs. 5, 93 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes - BewG - i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118), soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betrafen, jedenfalls ab dem 1. Januar 2002 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - erklärt hat, zugleich angeordnet, dass die als unvereinbar mit dem Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung bis zum 31. Dezember 2019 weiter angewandt werden dürften. Nach Verkündung einer Neuregelung dürften sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
58Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die weitere Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Normen sei auch für einen begrenzten Zeitraum in der Zukunft gerechtfertigt, weil ansonsten die ernsthafte Gefahr bestünde, dass viele Gemeinden ohne Einnahmen aus der Grundsteuer in gravierende Haushaltsprobleme gerieten. Denn die Grundsteuer sei von erheblicher finanzieller Bedeutung für die Kommunen. Sie stelle mit einem jährlichen Aufkommen von in den letzten Jahren zwischen 13 und 14 Milliarden Euro nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer deren drittgrößte Steuerquelle dar. Die Grundsteuer sei auch deshalb von herausragender Bedeutung für die Kommunen, weil ihr Aufkommen konjunkturunabhängig sei und zudem durch das Hebesatzrecht der Gemeinden von ihnen in der Höhe gesteuert werden könne.
59Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, BVerfGE 148, 147 (214), Rdnr. 173.
60Aus dem letzten Teil der Begründung - dass die Grundsteuer auch deshalb von herausragender Bedeutung für die Kommunen sei, weil sie durch das Hebesatzrecht der Gemeinden von ihnen in der Höhe gesteuert werden könne - ergibt sich eindeutig, dass die Gemeinden für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2019 und darüber hinaus nach der Verkündung einer Neuregelung bis zum 31. Dezember 2024 das Recht haben sollten, den Hebesatz der Grundsteuer B auch zu erhöhen und auf diese Weise das Aufkommen der Grundsteuer B der Höhe nach zu steuern.
61Für diese vom Bundesverfassungsgericht gefundene Lösung spricht zudem Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG, demzufolge den Gemeinden das Recht einzuräumen ist, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzulegen. Die Vorschrift legt es nahe, den Gemeinden das Recht zur Festlegung und damit auch zur Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B auch für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2019 und nach der Verkündung der Neuregelung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2024 einzuräumen.
62b) Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 890 % verstößt ferner weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
63aa) Nach Art. 14 Abs. 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Aus der Vorschrift folgt dann, wenn - wie hier - die Steuerlast an eine vermögenswerte Rechtsposition anknüpft, ein Verbot unzumutbarer Steuerbelastung.
64Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97 (114 ff.) = juris, Rdnr. 43 ff.
65Die Steuerbelastung muss für die Steuerpflichtigen bei generalisierender Betrachtung, das heißt in der Regel, noch angemessen und zumutbar sein. Denn bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von generalisierenden und typisierenden Normen des Steuerrechts fällt die Möglichkeit des Steuererlasses zur Milderung unbilliger Härten in solchen Fällen ins Gewicht.
66Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, BVerfGE 48, 102 (114) = juris, Rdnr. 33.
67Eine Billigkeitsmaßnahme kann geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, bei der Steuerfestsetzung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt. Mit Billigkeitsmaßnahmen darf jedoch nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden. Müssten notwendige Billigkeitsmaßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig.
68Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, NVwZ 2017, 954 (955), Rdnr. 11, vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 -, juris, Rdnr. 9, und vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, BVerfGE 48, 102 (115 f.) = juris, Rdnr. 36; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 -, BVerwGE 151, 255 (258 f.) = juris, Rdnr. 13, und Beschluss vom 5. März 2021 - 9 B 8.20 -, KStZ 2021, 167 (169) = juris, Rdnr. 12 f.
69Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Belastung mit der Grundsteuer B für die Steuerpflichtigen im Stadtgebiet der Beklagten bei generalisierender Betrachtung im Veranlagungsjahr 2019 nicht mehr zumutbar war. Anträge auf Erlass der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 aus Billigkeitsgründen sind nach Angaben der Beklagten nicht gestellt worden. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn die Grundsteuer B eine größere Anzahl von Steuerpflichtigen unzumutbar belastet hätte. Überdies sind die Rückstände der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 äußerst gering. Sie betrugen nach Auskunft der Beklagten am 24. Februar 2025 lediglich 9.136,59 € von 14 Steuerpflichtigen bei einem Gesamtaufkommen der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 von 58,64 Mio. € von 37.737 Steuerpflichtigen. Dies bildet ein beträchtliches Indiz dafür, dass die Belastung mit der Grundsteuer B für die große Masse der Steuerpflichtigen im Stadtgebiet der Beklagten für das Veranlagungsjahr 2019 zumutbar war. Ebenso hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Belastung mit der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 auch dem Kläger zumutbar war.
70Die Beklagte musste diesbezüglich auch keine Folgenabschätzung vor der Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B vornehmen. Die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten mit der Folge, dass die Entscheidung des Satzungsgebers daraufhin zu überprüfen wäre, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können. Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden. Es gibt aber keine bundes- oder nordrhein-westfälische landesgesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass vor Erlass einer Steuersatzung die Interessen der Gemeinde an der Steuererhebung mit den Interessen der Steuerpflichtigen auf der Grundlage zu erhebender Tatsachen abzuwägen sind.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56, Rdnr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris, Rdnr. 9.
72Der Senat sieht auch keinen Anlass, eine Pflicht zur Folgenabschätzung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herzuleiten. Insoweit ist den betroffenen Interessen hinreichend durch das oben beschriebene Konzept eines nachgelagerten Schutzes Rechnung getragen, mit dem die Steuerpflichtigen vor einer übermäßigen Belastung im Wege des Erlasses im Einzelfall oder – wenn die Zahl der Einzelfälle übermäßiger Steuerbelastung zu groß würde – im Wege der Aufhebung der angefochtenen Grundsteuerbescheide wegen Nichtigkeit der Hebesatzsatzung oder der Hebesatzsatzung selbst wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Wege der Normenkontrolle geschützt werden.
73bb) Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Die Vorschrift gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner jeweiligen Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Sie belässt dem Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Steuerwürdigkeitsentscheidungen beruhen wesentlich auf politischen Wertungen, die nach dem Grundgesetz der Legislative zustehen und von ihr im Wege der Gesetzgebung getroffen werden müssen. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist deshalb nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf sachwidrigen, willkürlichen Erwägungen beruht.
74Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Januar 2023 - 2 BvR 364/13 -, NJW 2023, 1715, Rdnr. 103.
75Gleiches gilt für Entscheidungen der Gemeinden, die sie im Bereich der Hebesätze der Realsteuern treffen, deren Ertrag ihnen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG zusteht. Gemessen daran sind sachwidrige bzw. willkürliche Erwägungen, auf denen die Hebesatzsatzung beruht, nicht ersichtlich. Insbesondere war es nicht sachwidrig, dass die Beklagte lediglich den Hebesatz der Grundsteuer B erhöht hat, die Hebesätze der Grundsteuer A und der Gewerbesteuer jedoch nicht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfolgte die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B unter anderem deshalb, weil die Einnahmen der Beklagten aus der Gewerbesteuer eingebrochen waren. Dies ließ darauf schließen, dass sich Unternehmen und Gewerbetreibende allgemein in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befanden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese in einer solchen Situation nicht noch zusätzlich mit einer Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer belasten wollte. Außerdem hätte eine Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer die Gefahr mit sich gebracht, dass Gewerbebetriebe in Nachbargemeinden mit niedrigeren Hebesätzen abgewandert wären, was einen weiteren Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen bewirkt hätte. Hinsichtlich der Grundsteuer A durfte die Beklagte aus dem oben genannten Grund – Einbruch der Einnahmen aus der Gewerbesteuer – ebenfalls von einem allgemein schwierigen wirtschaftlichen Umfeld für die im Wesentlichen von ihr betroffenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ausgehen. Eine Folgenabschätzung, inwieweit die Steuerpflichtigen von der Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B betroffen werden würden, musste die Beklagte in diesem Zusammenhang aus den oben genannten Gründen nicht vornehmen. Es reichte aus, dass sachliche Gründe dafür vorlagen, den Hebesatz der Grundsteuer B zu erhöhen, die Hebesätze der Grundsteuer A und der Gewerbesteuer aber nicht.
76Schließlich war es auch nicht sachwidrig, den Hebesatz der Grundsteuer B zu erhöhen, um die Bestellung eines Beauftragten nach § 124 GO NRW durch das Land zu vermeiden. Das Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung wird durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG besonders geschützt. Nach dieser Vorschrift muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Bestellung eines Beauftragten nach § 124 GO NRW, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde an deren Stelle wahrnimmt, würde einen empfindlichen Eingriff in dieses gemeindliche Recht auf Selbstverwaltung bedeuten. Es ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde Steuern erhöht, um auf diese Weise einen gesetzeskonformen Haushalt zu erreichen und die Bestellung eines Beauftragten durch das Land abzuwenden.
77c) Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B durch die Beklagte verstieß des Weiteren nicht gegen das Gebot der wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Führung der Haushaltswirtschaft aus § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW in der bis zum 30. Dezember 2023 geltenden Fassung - F. 2004 - (nunmehr § 75 Abs. 1 Satz 3 GO NRW). Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Gebot und der Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in der Hebesatzsatzung 2019 der Beklagten vom 12. Dezember 2018. Der rechtliche Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben des Haushalts wird vielmehr durch § 75 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO NRW hergestellt. Nach diesen Vorschriften muss der Haushalt in jedem Jahr nach Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrags der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Dies bedeutet, dass der Haushalt jeder Gemeinde in jedem Haushaltsjahr nach Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss, und zwar auch dann, wenn die Ausgaben nicht dem Gebot der wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Führung der Haushaltswirtschaft entsprechen sollten.
78Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 14 B 748/24 -, NVwZ-RR 2025, 154 (155), Rdnr. 6.
79Außerdem besteht auch deshalb kein rechtlicher Zusammenhang zwischen einzelnen Ausgaben im Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2019 auf der einen Seite und der Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B für dieses Haushaltsjahr auf der anderen Seite, weil Steuern ganz allgemein der Einnahmeerzielung dienen und daher einzelne Ausgaben in einem Haushaltsplan nicht einer bestimmten Steuer zugeordnet sind und auch nicht zugeordnet werden können.
80Im Ergebnis ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - Nr. 243 IV 74 -, KStZ 1976, 150 (154).
81d) Schließlich war die Beklagte auch einfachrechtlich nicht gehalten, eine Abschätzung vorzunehmen, welche Folgen die Erhöhung des Hebesatzes für die Steuerpflichtigen der Grundsteuer B in ihrem Stadtgebiet haben werde. Bei der von der Beklagten zu treffenden Abwägung zwischen verschiedenen Handlungsalternativen (Erhöhung der Grundsteuer B oder anderer Steuern, Reduzierung der Ausgaben durch vermehrte Einsparungen) handelte es sich um eine politische, nicht um eine rechtlich vorgeschriebene Abwägung. Es gibt, wie oben ausgeführt, keine Rechtsvorschrift, die der Beklagten gebietet, bei der Entscheidung, ob sie den Hebesatz der Grundsteuer B erhöht oder nicht, die Belange der Steuerpflichtigen gegen andere Belange abzuwägen. Sie darf lediglich die Steuerpflichtigen der Grundsteuer B nicht übermäßig belasten. Dies können die Verwaltungsgerichte auch noch im Wege des nachgelagerten Rechtsschutzes überprüfen und ist hier, wie oben dargelegt, nicht der Fall.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung der Kosten für das Berufungsverfahren ist nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abzusehen. Die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht war nicht ursächlich für die Entstehung der Kosten des Berufungsverfahrens, weil der Senat die Berufung aufgrund der vom Kläger aufgezeigten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die Rechtzeitigkeit der Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung vom 6. Dezember 2018 durch die Beklagte auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hätte.
83Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
84Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
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