Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 358/25.AK
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung zur sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. Juni 2024 für die Errichtung und den Betrieb der Deponie R. in Z..
4Mit dem auf Antrag der Antragstellerin erlassenen Planfeststellungsbeschluss hat die Bezirksregierung die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Klasse I (DK-I-Deponie) am Standort der Bergehalde R. zugelassen. In der Begründung wird zur Vorhabenbeschreibung unter anderem ausgeführt, dass die Bergehalde seit 1984 auf der Grundlage einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung vom 25. November 1981 betrieben worden sei. Zuvor sei der heutige Bereich der Bergehalde seit Anfang des 20. Jahrhunderts als Abgrabungsfläche für Kies genutzt worden. Ab 1953 sei die Verfüllung der Kiesgrube mit Waschbergen, Bauschutt und Rückständen aus der Stahlindustrie erfolgt. Aufgrund der Beendigung des Steinkohlebergbaus werde die Bergehalde nicht mehr bis zum geplanten Endausbau verfüllt. Die Bergehalde stehe unter Bergrecht; ein Abschlussbetriebsplan sei noch nicht zugelassen worden. Zur Trennung zwischen dem Deponiekörper und der Bergehalde werde auf dem profilierten Haldenkörper eine auflagernde Kontrollschicht gebaut. Die geplante Deponie solle auf einer Grundfläche von ca. 16,2 ha innerhalb der zentralen Plateaufläche der bestehenden Bergehalde errichtet werden.
5Die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. haben jeweils im September 2024 gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem beschließenden Senat Klage erhoben. Die Klagen werden unter den Aktenzeichen 20 D 174/24.AK, 20 D 181/24.AK und 20 D 182/24.AK geführt. Die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. machen unter näherer Darlegung im Einzelnen geltend, dass der Planfeststellungbeschluss rechtswidrig sei. Der Beigeladene zu 1., eine anerkannte Naturschutzvereinigung, beruft sich unter anderem darauf, dass die Zuständigkeit für den Erlass des abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nicht bei der Bezirksregierung Düsseldorf liege, sondern bei der bergrechtlich für den Standort zuständigen Bezirksregierung Arnsberg. Jedenfalls sei der Planfeststellungsbeschluss bereits deshalb dauerhaft nicht vollziehbar, weil das der Bergaufsicht unterliegende Vorhabengrundstück, für das bis heute kein Abschlussbetriebsplan zugelassen sei, für die gegenständliche Planung auf unbestimmte Zeit nicht verfügbar sei. Durch den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses würden mit Herstellung der Deponie dauerhaft vollendete Tatsachen geschaffen, bevor die im Rahmen des gemäß § 53 des Bundesberggesetzes (BBergG) obligatorischen Abschlussbetriebsplanverfahrens geltenden Anforderungen abgearbeitet worden seien. So liege ein sanierungsbedürftiger Grundwasserschaden vor und müsse die Bergbehörde im Rahmen des Abschlussbetriebsplanverfahrens über die notwendigen Maßnahmen entscheiden. Durch die Zulassung der Deponie würden nicht nur künftige Erkundungs- und Sanierungsarbeiten erschwert, sondern werde sogar in Kauf genommen, dass durch die Auflast der geplanten Deponie zusätzliche Schadstoffausträge erfolgten.
6Dem ist die Antragstellerin in den Hauptsacheverfahren entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine abfallrechtliche Zuständigkeit der Bergbehörde nicht vorlägen. Die Errichtung und der Betrieb des Deponievorhabens R. erforderten auch keine bergrechtliche Abschlussbetriebsplanzulassung für die Bergehalde. Die Ablagerung bergbaufremder Abfälle auf einer bergbaulich in Anspruch genommenen Fläche zum Zwecke der Beseitigung dieser Abfälle sei nicht Teil der Wiedernutzbarmachung der bergbaulich in Anspruch genommenen Fläche im Sinne des § 4 Abs. 4 BBergG, sondern bereits die Folgenutzung, für deren Aufnahme und Realisierung sich die Oberfläche der Bergehalde R. im vorzufindenden Zustand bereits eigne. Eine bergrechtliche Abschlussbetriebsplanpflicht, die vor der abfallrechtlichen Deponiezulassung abzuarbeiten sei, könne nur dann im Einzelfall bestehen, wenn die bergbaulich genutzte (Halden-)Fläche durch solche Maßnahmen für die geplante Deponie-Folgenutzung überhaupt erst vorbereitet werden müsse, die sich weder unmittelbar dem Deponievorhaben zuordnen noch als notwendige Folgemaßnahmen des Deponievorhabens qualifizieren ließen. Soweit der Beigeladene zu 1. geltend mache, dass es erforderlich sei, einen Grundwasserschaden zu sanieren, bevor die Bergehalde für Folgenutzungen überplant und in Anspruch genommen werden könne, und hier eine Verantwortung der Bergbehörde sehe, liege dies neben der Sache, weil diese Einwendungen sich nicht auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss bezögen. Im Übrigen gebe es bereits drei Abschlussbetriebsplanzulassungen der Bezirksregierung Arnsberg zum Grundwassermonitoring und werde das Grundwasser im Rahmen des Abschlussbetriebsplanverfahrens noch auf nicht absehbare Zeit überwacht. Soweit der Beigeladene zu 1. behaupte, es liege im Bereich der Bergehalde R. bereits gegenwärtig eine schädliche Bodenveränderung und ein sanierungsbedürftiger Grundwasserschaden vor, stehe dies nicht in Zusammenhang mit dem Deponievorhaben. Ob bereits in der vorzufindenden Situation ein Sanierungsbedarf bestehe oder nicht, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses irrelevant. Im Übrigen habe die Bezirksregierung Arnsberg als insoweit zuständige Berg- und Bodenschutzbehörde bislang keine Sanierungsbedürftigkeit festgestellt. Zudem sehe der Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen zur Beobachtung des Grundwassers durch weitere Grundwassermessstellen einschließlich solcher Grundwassermessstellen vor, die bei Bedarf in Abfangeinrichtungen umgerüstet werden könnten, so dass die künftige Schadstoffbelastung beobachtet werden könne.
7Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 beantragte die Antragstellerin bei der Bezirksregierung Düsseldorf, die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses anzuordnen, weil für eine von ihr ins Auge gefasste Herrichtung und Einrichtung des ersten Bauabschnitts der Deponie im Herbst 2030 unter Berücksichtigung der erforderlichen vorlaufenden artenschutzrechtlichen Maßnahmen bereits im Jahr 2026 mit Bauarbeiten begonnen werden müsse, an deren Durchführung sie durch die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klagen gehindert sei. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 12. März 2025 unter Hinweis darauf ab, dass keine für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichende Dringlichkeit vorliege, weil die Entsorgungssicherheit für DK-I-Abfälle in Nordrhein-Westfalen gegenwärtig gewährleistet sei.
8Am 9. April 2025 hat die Antragstellerin beim beschließenden Senat einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt, zu dessen Begründung sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus den Hauptsacheverfahren ergänzend geltend macht, dass eine längerfristige Entsorgungssicherheit gerade nicht gegeben sei und es einen nachgewiesenen Bedarf an zusätzlichen DK-I-Deponiekapazitäten gebe. Zudem sei ihr privates Vollzugsinteresse zu berücksichtigen und gebe es keine öffentlichen Interessen, die gegen den sofortigen Vollzug des rechtmäßigen Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Juni 2024 sprächen.
9Sie beantragt,
10die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 20. Juni 2024 - Aktenzeichen 52.05.00-LOH-Z-158-22 - für die Errichtung und den Betrieb der Deponie R. anzuordnen,
11hilfsweise,
12die teilweise sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 20. Juni 2024 - Aktenzeichen 52.05.00-LOH-Z-158-22 - für die Errichtung und den Betrieb der Deponie R. für die folgenden Maßnahmen anzuordnen, die zur Einrichtung des 1. Bauabschnitts im Sinne des Teils 2 Ziff. I. Ordner 1 Nr. 4.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich sind:
13- die Baumaßnahmen im Bereich des Bahnübergangs gemäß Teil 2 Ziff. II.1.1 bis 1.6 und Nr. 1.15 des Planfeststellungsbeschlusses,
14- Abtransport der im nördlichen Plateaubereich zwischengelagerten Bodenmieten gemäß Teil 2 Ziff. I. Ordner 1 Nr. 4.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses,
15- Profilierung des Haldenkörpers gemäß Teil 2 Ziff. I. Ordner 1 Nr. 4.2.4 sowie Ziff. II. Nr. 3.2.4, Nr. 3.4.17 und Nr. 4.2 des Planfeststellungsbeschlusses,
16- Herstellung der Kontrollschicht gemäß Teil 2 Ziff. I. Ordner 1 Nr. 1.6.2.2 und Nr. 4.2.4 sowie Ziff. II. Nr. 3.4.11, Nr. 3.4.17, Nr. 4.2.10 und Nr. 4.3 des Planfeststellungsbeschlusses,
17- Herstellung der geotechnischen Barriere und des Basisabdichtungssystems gemäß Teil 2 Ziff. I. Ordner 1 Nr. 4.2.3 und Nr. 4.2.4 sowie Ziff. II. Nr. 3.1.15, Nr. 3.4.11, Nr. 3.4.17, Nr. 4.1, Nr. 4.3.10 und Nr. 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses,
18- Herstellung der Sickerwasserfassung, -ableitung und -behandlung gemäß Teil 2 Ziff. I. Ordner 1 Nr. 4.3 und Nr. 4.7 sowie Ziff. II. Nr. 4.6 des Planfeststellungsbeschlusses,
19- Herstellung des Eingangsbereichs gemäß Teil 2 Ziff. I. Ordner 1 Nr. 4.4.1, Nr. 4.4.2 und Nr. 4.6.4 sowie Ziff. II. Nr. 1.19 und Nr. 8.7.15 des Planfeststellungsbeschlusses,
20- Herstellung der innerbetrieblichen Straßen und Wege gemäß Teil 2 Ziff. I. Ordner 1 Nr. 4.4.1 und Nr. 4.6.3 sowie Ziff. II. Nr. 8.7.7, Nr. 8.7.16 und Nr. 8.7.17 des Planfeststellungsbeschlusses und
21- Herstellung der Schachtbauwerke und Leitungen für Oberflächenwasserfassung und -ableitung, die im Bereich der herzustellenden Betriebswege liegen, gemäß Teil 2 Ziff. I. Ordner 1 Nr. 5.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses,
22wiederum hilfsweise,
23die teilweise sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 20. Juni 2024 - Aktenzeichen 52.05.00-LOH-Z-158-22 - in Bezug auf die Herstellung der artenschutzrechtlichen CEF-Ersatzmaßnahme M 1 „Optimierung und Sicherung der ‚Dreiecksfläche‘ als Lebensraum für Kreuzkröte und Zauneidechse“ gemäß Teil 2 Ziff. I. Ordner 7 Nr. 14.10 des Planfeststellungsbeschlusses anzuordnen.
24Der Antragsgegner beantragt,
25den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung abzulehnen.
26Er macht geltend, dass das erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht gegeben sei. Aufgrund des bestehenden Bedarfs für DK-I-Deponien habe er zwar die Planrechtfertigung bejaht. Da die Entsorgungssicherheit im Regierungsbezirk Düsseldorf sowie im Land Nordrhein-Westfalen jedenfalls für die nächsten zehn Jahre gewährleistet sei, sei eine Anordnung der sofortigen Vollziehung aber nicht erforderlich.
27Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie verweisen im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus den Klageverfahren.
28II.
29Der Antrag der Antragstellerin, die vollständige oder teilweise sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 20. Juni 2024 anzuordnen, ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
30Bei der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt jedenfalls das Interesse des Beigeladenen zu 1. an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Interesse der Antragstellerin am vollständigen oder teilweisen sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Juni 2024, da die Klage des Beigeladenen zu 1. gegen den Planfeststellungbeschluss vom 20. Juni 2024 nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich erfolgreich sein und zumindest zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 20. Juni 2024 führen wird. Der Planfeststellungsbeschluss weist nach summarischer Prüfung rechtliche Mängel auf, die der Beigeladene zu 1. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) als gemäß § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Vereinigung rügen kann und innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG geltend gemacht hat.
31Es bestehen zwar gegenwärtig keine durchgreifenden Zweifel an der Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, auch wenn sich dies vorliegend einer abschließenden Feststellung entzieht (1.). Der Planfeststellungsbeschluss ist aber voraussichtlich rechtswidrig, weil er die Errichtung und den Betrieb einer Deponie auf einer der Bergaufsicht unterliegenden Bergehalde betrifft, für die kein Abschlussbetriebsplan nach § 53 Abs. 1 BBergG zugelassen ist, der die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche sicherstellt (2.). Zudem liegt voraussichtlich ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf die Standorteignung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 der Deponieverordnung (DepV) vor (3.). Ob der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners an weiteren Mängeln leidet, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen (4.).
321. Die Bezirksregierung Düsseldorf dürfte für den Erlass des abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses zuständig sein, obwohl die Bergehalde R. noch der Bergaufsicht der Bezirksregierung Arnsberg unterliegt.
33Die grundsätzliche sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf als für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige obere Umweltschutzbehörde folgt aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU). Eine von der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung abweichende sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg ergibt sich voraussichtlich weder aus § 2 Abs. 1 Satz 2 ZustVU (a), noch aus § 2 Abs. 2 ZustVU (b), noch aus § 2 Abs. 3 ZustVU (c).
34a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ZustVU ist für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bezirksregierung Arnsberg zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Die Bergehalde R. ist eine Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, die nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen auf dem Gebiet des Bergrechts der Bergaufsicht durch die Bezirksregierung Arnsberg unterliegt. In Bezug auf die Bergehalde R. ist die Bezirksregierung Arnsberg demnach nicht nur in bergrechtlicher, sondern auch in umweltrechtlicher Hinsicht zuständig. Hinzu kommt die flächenbezogene Zuständigkeit als Bodenschutzbehörde nach § 13 Abs. 2 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG). Das streitgegenständliche Deponievorhaben ist aber nicht mit der Bergehalde gleichzusetzen, sondern eine eigenständige Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 ZustVU, die lediglich auf der vorhandenen, der Bergaufsicht unterliegenden Anlage errichtet werden soll.
35b) Nach § 2 Abs. 2 ZustVU erfasst die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ZustVU alle weiteren Anlagen, die von demselben Betreiber in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage, die der Bergaufsicht unterliegt, betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen. Die geplante Deponie steht in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Bergehalde R. und dient gewerblichen Zwecken. Doch fehlt es für die Anwendung des § 2 Abs. 2 ZustVU an der weiteren Voraussetzung, wonach es sich um Anlagen desselben Betreibers handeln muss. Die Antragstellerin ist nicht der Betreiber der Bergehalde R.. Entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1. lässt der Wortlaut des § 2 Abs. 2 ZustVU auch keinen Raum, verschiedene Betreiber aufgrund einer wertenden Betrachtung als einen Betreiber anzusehen.
36c) Nach § 2 Abs. 3 ZustVU erfasst die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 ZustVU auch Anlagen anderer Betreiber, die sich auf demselben oder benachbarten Grundstücken befinden und die in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen. Die Formulierung „in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang betrieben“ bietet Auslegungsspielräume, die vorliegend auch bei den beteiligten Behörden zu unterschiedlichen Auffassungen geführt haben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte der von § 2 Abs. 3 ZustVU vorausgesetzte gleichzeitige Betrieb der Anlagen nicht schon deshalb ausgeschlossen sein, weil sich die der Bergaufsicht unterliegende Anlage nicht mehr in der Phase der Betriebsführung im Sinne von § 52 Abs. 1 BBergG, sondern in der Phase der Betriebseinstellung im Sinne von § 53 Abs. 1 BBergG befindet. Es kann von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob die zur Betriebseinstellung erforderlichen Maßnahmen in einem engen betriebstechnischen Zusammenhang zu dem Betrieb einer benachbarten Anlage stehen. Im vorliegenden Fall spricht wenig dafür, weil der beabsichtigte Betrieb der Deponie nach den Antragsunterlagen voraussetzt, dass das Gelände uneingeschränkt für die Deponienutzung zur Verfügung steht und die vom Betreiber der Bergehalde vorzunehmenden Arbeiten an der Bergehalde abgeschlossen sind. Selbst wenn – wie der Beigeladene zu 1. geltend macht – eventuell noch Sanierungsmaßnahmen an der Bergehalde erforderlich sein sollten, würden diese das beabsichtigte Deponievorhaben voraussichtlich verzögern, aber nicht zu einem engen betriebstechnischen Zusammenhang führen.
37Eine abschließende Feststellung ist insoweit aber derzeit nicht möglich, da es an dem nach § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1 BBergG erforderlichen Abschlussbetriebsplan für die Bergehalde fehlt, aus dem sich ergibt, ob und in welchem Umfang noch Maßnahmen an der Bergehalde geplant sind. Da § 2 Abs. 3 ZustVU letztlich eine Prognose der zukünftigen Betriebstätigkeit erfordert, die Frage der sachlichen Zuständigkeit aber vorab zu klären ist, spricht viel dafür, dass insoweit keine vertieften Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen, sondern maßgeblich auf das Betriebskonzept der jeweiligen Anlagen abgestellt werden kann. Solange der entsprechende Abschlussbetriebsplan nach § 53 Abs. 1 BBergG nicht vorliegt, fehlt es aber an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, um eine Zuständigkeit der Bergbehörde ausschließen zu können.
382. Der Planfeststellungsbeschluss ist jedoch voraussichtlich rechtswidrig, weil es an einem für die Errichtung und den Betrieb der Deponie am Standort der Bergehalde bergrechtlich erforderlichen zugelassenen Abschlussbetriebsplan nach § 53 Abs. 1 BBergG fehlt, der eine Wiedernutzbarmachung der Haldenoberfläche sicherstellt (a), und der Planfeststellungsbeschluss auch nicht auf sonstige Weise sicherstellt, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Deponie erst begonnen wird, wenn ein solcher Abschlussbetriebsplan zugelassen ist (b).
39a) Das Fehlen eines zugelassenen Abschlussbetriebsplans dürfte ein zwingender Versagungsgrund nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KrWG sein.
40Ein abfallrechtlicher Planfeststellungsbeschluss darf nach § 36 KrWG nur erlassen werden, wenn dem Vorhaben keine zwingenden Versagungsgründe entgegenstehen, wie sie sich in abfallrechtlicher Hinsicht aus § 36 Abs. 1 KrWG und im Übrigen aus solchen Rechtsvorschriften ergeben können, die bei der Planfeststellung infolge der Konzentrationswirkung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) zusätzlich zu beachten sind. Sind zwingende Versagungsgründe nicht gegeben, so setzt die Feststellung des Plans weiter voraus, dass die allgemeinen, für alle planfeststellungsbedürftigen Vorhaben geltenden rechtlichen Bindungen, insbesondere also die Anforderungen des aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung folgenden Abwägungsgebots, eingehalten sind.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 -, juris, Rn. 16, m. w. N.
42Gemäß § 36 Abs. 1 KrWG darf der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Abs. 2 KrWG nur erlassen werden, wenn unter anderem sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere keine Gefahren für die in § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG liegt unter anderem dann vor, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird (Nr. 6).
43Zu den hiernach über das Merkmal der öffentlichen Sicherheit in die Prüfung einbezogenen Rechtsvorschriften gehören auch § 53 Abs. 1, § 55 BBergG, wonach eine anderweitige Nutzung der bislang von der Bergehalde in Anspruch genommenen Fläche – hier zur Abfallentsorgung – unzulässig ist, solange kein durch die Bergbehörde zugelassener Abschlussbetriebsplan vorliegt, dem sich entnehmen lässt, dass der bisherige Betrieb nicht fortgeführt werden soll und die Fläche für eine anderweitige Nutzung zur Verfügung steht. Das Fehlen eines hiernach erforderlichen Abschlussbetriebsplans ist ein der Planfeststellung zwingend entgegenstehender Versagungsgrund. Die Prüfung, ob die beabsichtigte Einstellung des Haldenbetriebs den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist nach § 55 BBergG im bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahren durch die Bergbehörde vorzunehmen, die mit dem bisherigen Betrieb und seinen Auswirkungen auf die von ihm in Anspruch genommene Fläche vertraut ist. Über diese Prüfungskompetenz der Bergbehörde darf sich die für den abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zuständige Umweltbehörde nicht hinwegsetzen.
44Bei der Bergehalde R. handelt es sich um eine Betriebseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, für die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 BBergG ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen ist. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BBergG muss der Abschlussbetriebsplan unter anderem eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung und den Nachweis, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, enthalten. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG muss dafür insbesondere die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche sichergestellt sein.
45Ein derartiger Abschlussbetriebsplan liegt bislang nicht vor. Wie die Bezirksregierung im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss zutreffend festgestellt hat, existiert bislang kein Abschlussbetriebsplan, der sich zur Wiedernutzbarmachung der Haldenoberfläche verhält. Die von der Bezirksregierung Arnsberg zugelassenen Abschlussbetriebspläne beziehen sich ausschließlich auf die Überwachung der Grundwasserbelastung an Grundwassermessstellen außerhalb des Haldengeländes.
46Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine ungeschriebene Ausnahme von der Abschlussbetriebsplanpflicht auch nicht deshalb anzunehmen, weil sich die Oberfläche der Bergehalde R. bereits für die Errichtung der Deponie eignet und keine Vorbereitungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Auch wenn diese Einschätzung in der Sache zutreffend sein sollte, ist dies von der Bergbehörde im Abschlussbetriebsplanverfahren zu überprüfen und mit der Zulassung des Abschlussbetriebsplans verbindlich festzustellen. Wie der Beigeladene zu 1. mit Recht geltend macht, geht es bei der Frage der Wiedernutzbarmachung nicht nur um die Herstellung der Geländeoberfläche. Vielmehr muss auch sichergestellt sein, dass von der Bergehalde keine Gefahren für das Grundwasser ausgehen, die dem Deponievorhaben entgegenstehende Sanierungsmaßnahmen auf dem Haldengelände erforderlich machen. Davon scheint die Bezirksregierung Arnsberg zwar auszugehen, da sie in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 keine Bedenken gegen die Zulassung der Deponie erhoben und ausgeführt hat, dass Maßnahmen zur Sanierung des Grundwassers soweit erforderlich außerhalb der Deponie durchgeführt und durch die Deponie nicht erschwert würden. Diese Mitteilung kann eine gesetzlich geforderte ordnungsgemäße Prüfung im bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahren jedoch nicht ersetzen.
47Eine nähere Prüfung dürfte im Übrigen auch sachlich geboten sein. Wie der Beigeladene zu 1. mit Recht geltend macht, hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) in seinem Schreiben vom 12. April 2021 nachvollziehbar dargelegt, dass nach seiner Bewertung eine sanierungsbedürftige Grundwasserveränderung vorliegt und es weiterer Untersuchungen bedarf, um festzustellen, ob die aktuell betriebenen Maßnahmen einen ausreichenden Grundwasserschutz gewährleisten. Auch aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde der Stadt N. besteht hier weiterer Klärungsbedarf, wie sich aus der gesamtstädtischen Stellungnahme vom 15. Januar 2021 und dem Schreiben an die Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Mai 2023 ergibt. In dem Zulassungsbescheid vom 19. Dezember 2024 zur Fortführung des Grundwassermonitorings im Rahmen des bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahrens hat die Bezirksregierung Arnsberg einen möglichen Sanierungsbedarf ebenfalls nicht ausgeschlossen, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sich aus der Nutzung als Bergehalde auf Grundlage der derzeitigen Datenlage kein Sanierungsbedarf ableiten lasse und sie für die Klärung des Sanierungsbedarfs, der auf die Kiesauffüllung vor der bergrechtlichen Zulassung als Bergehalde zurückzuführen sei, nicht zuständig sei. Es erscheint aber zweifelhaft, ob exakt abzugrenzen ist, welche – möglicherweise erforderlichen – Sanierungsmaßnahmen allein die Kiesauffüllung betreffen und welche Sanierungsmaßnahmen auch mit der Errichtung der Bergehalde in Zusammenhang stehen. Das LANUV geht in seinem Schreiben vom 12. April 2021 davon aus, dass in Teilen ein sehr ähnliches Schadstoffinventar vorliegt. Ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag der Bergehalde wäre aber auch anzunehmen, wenn die Auflast der Bergehalde zu stärkeren Schadstoffausträgen aus der vorhandenen Kiesauffüllung führt. Bei einer Vermischung von Schadstoffen aus der Bergehalde mit Schadstoffen aus der Kiesauffüllung kann unabhängig davon ein einheitlicher Sanierungsbedarf bestehen, für den der Betreiber der Bergehalde wegen seines Verursachungsbeitrags gegebenenfalls neben dem bodenschutzrechtlich ebenfalls verantwortlichen Grundstückseigentümer einzustehen hat, zumal der Betreiber der Bergehalde jedenfalls die alleinige Verantwortung für die eventuelle Vermischung tragen dürfte. Grundsätzlich kann bei so genannten Summationsschäden, die regelmäßig zur Folge haben, dass eine Isolierbarkeit der Teilbeiträge mehrerer Handlungsverantwortlicher für die (Gesamt-)Störung nachträglich unmöglich ist, jeder Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden, sofern ein erheblicher Verursachungsbeitrag vorliegt.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 -, juris, Rn. 14, m. w. N. (zur Sanierungsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BBodSchG).
49Vor diesem Hintergrund lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen jedenfalls nicht feststellen, ob die Annahme der Bezirksregierung Arnsberg, dass Maßnahmen zur Sanierung des Grundwassers soweit erforderlich außerhalb der Deponie durchgeführt und durch die Deponie nicht erschwert würden, sachlich fundiert ist oder auf einem Ermittlungsdefizit beruht, weil ein möglicher mit der Kiesauffüllung in Zusammenhang stehender Sanierungsbedarf fehlerhaft nicht in die Betrachtung einbezogen wurde.
50b) Dabei kann dahinstehen, ob es aus formeller Sicht zwingend ist, den Planfeststellungsbeschluss über die Zulassung der Deponie zeitlich erst nach der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans zu erlassen, aus dem hervorgeht, dass die Wiedernutzbarmachung der Haldenoberfläche sichergestellt ist. Unter Umständen kann auch durch eine aufschiebende Bedingung oder eine andere Bestimmung im Planfeststellungsbeschluss sichergestellt werden, dass mit dem Vorhaben erst begonnen wird, wenn auch der entsprechenden Abschlussbetriebsplan zugelassen ist. § 36 Abs. 4 Satz 1 KrWG sieht jedenfalls ausdrücklich vor, dass der Planfeststellungsbeschluss von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden kann, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Eine nähere Prüfung ist insoweit jedoch entbehrlich, weil es hier an einer entsprechenden, eine Verknüpfung herstellenden Regelung fehlt. Solange eine solche Verknüpfung nicht hergestellt wird, besteht aber nicht nur ein Vollziehungshindernis, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss auch rechtswidrig.
513. Im Hinblick auf die Standorteignung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 DepV leidet der Planfeststellungsbeschluss überdies voraussichtlich auch an einem Ermittlungs- und Prüfungsdefizit, das ihn rechtswidrig macht und einer Vollziehung entgegensteht.
52Sowohl bei der für die Planfeststellung erforderlichen Feststellung, dass keine Versagungsgründe vorliegen, als auch bei der notwendigen planerischen Abwägung der für und wider das Planvorhaben sprechenden Belange können Ermittlungs- und Prüfungsdefizite bestehen, die den Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig machen. So ist auch die Beurteilung, ob eine Abfalldeponie im Sinne von § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 2 KrWG das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt und damit ein Versagungsgrund besteht, anhand einer Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen, insbesondere also dem damit verfolgten Entsorgungsinteresse, und den von der Anlage nachteilig betroffenen öffentlichen Belangen zu treffen. Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt aber stets voraus, dass die Planfeststellungsbehörde den maßgebenden Sachverhalt ermittelt, insbesondere also auch untersucht, ob und in welchem Ausmaß Allgemeinwohlbelange durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage beeinträchtigt werden.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, juris, Rn. 18 f.
54Dies hat der Beklagte im Hinblick auf einen möglichen der Deponienutzung entgegenstehenden Sanierungsbedarf nur unzulänglich getan. Dabei ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses insoweit auch relevant, ob aufgrund der Vornutzungen ein Sanierungsbedarf besteht oder nicht. Das Deponievorhaben ist zwar eine Folgenutzung, die von der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG zu unterscheiden ist. Die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche ist aber gleichwohl eine Voraussetzung für die Zulassung der Deponie, da der Standort für die Deponienutzung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 DepV geeignet sein muss. Solange nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang ein Sanierungsbedarf an der Bergehalde besteht, kann auch nicht festgestellt werden, ob die möglicherweise erforderlichen Sanierungsmaßnahmen dem beabsichtigten Deponievorhaben entgegenstehen oder nicht.
55Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss indes ausdrücklich festgehalten, dass die Beurteilung eines Sanierungserfordernisses nicht Gegenstand des Verfahrens sei (S. 182), ebenso wenig das Prüfen und Beurteilen der vorhandenen Belastung des Grundwassers mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK, S. 208). An mehreren Stellen hat sie auf die Beobachtung des Grundwassers im Rahmen des bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahrens verwiesen und ausdrücklich auf die Einschätzung der Bezirksregierung Arnsberg Bezug genommen, wonach sich die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen im Zuge des bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahrens auf Grundlage der derzeitigen Datenlage nicht ableiten lasse und Maßnahmen zur Sanierung des Grundwassers soweit erforderlich außerhalb der Deponie durchgeführt und durch die Deponie nicht erschwert würden (S. 220, 248). An anderer Stelle hat sie angeführt, dass sie eine vorherige Sanierung des Standorts nicht für angemessen halte und zur Begründung darauf verwiesen, dass dies bereits in der Vergangenheit hätte durchgeführt werden können, falls sich ein Sanierungsfall aus der Auffüllung oder der Halde ergeben hätte (S. 214).
56Zwar kann es unter Umständen zulässig sein, auf die Bewertung der Bezirksregierung Arnsberg zu verweisen, soweit diese im bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahren verbindlich festgestellt hat, dass kein dem Deponievorhaben entgegenstehender Sanierungsbedarf besteht. Die im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2 VwVfG NRW übermittelte Einschätzung der Bezirksregierung Arnsberg, dass sie derzeit keinen Sanierungsbedarf sehe, darf die Bezirksregierung Düsseldorf aber zumindest dann nicht ungeprüft übernehmen, wenn es abweichende Stellungnahmen anderer Behörden – wie hier die bereits genannten Schreiben der unteren Bodenschutzbehörde der Stadt N. und des LANUV – gibt, wonach ein Sanierungsbedarf jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, und sich der Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg nicht entnehmen lässt, ob sie die gemeinsamen Auswirkungen von Bergehalde und Kiesauffüllung vollumfänglich in ihre Betrachtung einbezogen hat und in welchem Umfang sie den Sachverhalt aus bodenschutzrechtlicher Sicht geprüft hat. Ebenso wenig kann ein Sanierungsbedarf unter Hinweis darauf verneint werden, dass in der Vergangenheit keine Sanierungsmaßnahmen angeordnet wurden, ohne zu prüfen, ob aufgrund der auch in dem von der Antragstellerin eingereichten hydrogeologischen Gutachten der T. S. Beratungsgesellschaft mbH vom 5. November 2019 festgestellten Schadstoffbelastung des Grundwassers der Sache nach ein Sanierungsbedarf bestanden hätte.
57Es lässt sich auch nicht feststellen, dass ein der Errichtung der Deponie entgegenstehender Sanierungsbedarf ausgeschlossen wäre. Die Antragstellerin hat zwar mit Recht darauf hingewiesen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass möglicherweise erforderliche Sanierungsmaßnahmen zwingend im Bereich der Bergehalde vorgenommen werden müssten. Doch kann dies ohne nähere Feststellungen zum tatsächlichen Sanierungsbedarf auch nicht ausgeschlossen werden, da zumindest denkbar erscheint, dass bestimmte Sanierungsverfahren, die einen direkten Zugang zur Schadstoffquelle benötigen, nach Herrichtung der geotechnischen Barriere nicht mehr möglich sind, wie in der vom Beigeladenen zu 1. vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der W. GmbH vom 25. November 2024 angeführt wird. Es obliegt der Bezirksregierung Düsseldorf, den möglichen Sanierungsbedarf zu prüfen oder die Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg im bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahren abzuwarten.
584. Ob der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners an weiteren Mängeln leidet, kann hiernach dahinstehen.
59Es spricht allerdings nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen einiges dafür, dass im Hinblick auf eine von dem Deponievorhaben ausgehende Gefährdung des Grundwassers zumindest ein Verstoß gegen das Vorsorgegebot des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KrWG vorliegt, da der Planfeststellungsbeschluss auf Maßnahmen zur Grundwasserbeobachtung und -sanierung verweist, an deren Geeignetheit Zweifel bestehen.
60So geht die Bezirksregierung Düsseldorf in dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss selbst davon aus, dass über die gesamte Aufstandsfläche hinweg Setzungen eintreten können, die zur Folge haben können, dass Materialien aus dem Auffüllungsbereich, die bisher keinen Kontakt mit dem Grundwasser hatten, in die wassergesättigte Zone gelangen und Schadstoffe ausgespült werden; auch die PAK-Belastung könnte sich punktuell erhöhen (S. 101). Sie verweist auf das hydrogeologische Gutachten der T. S. Beratungsgesellschaft mbH vom 5. November 2019, in dem erläutert wird, dass eine quantifizierte Prognose dieses Einflusses aufgrund der punktuellen Erkundung der Kiesgrubenverfüllung nicht möglich sei; die zusätzlichen Schadstoffquellen würden jedoch höchstens ein ähnliches Austragsverhalten zeigen, wie die bestehenden Belastungen, und vermutlich nicht zu einer weiter reichenden oder flächigen Belastung des Grundwassers führen (S. 95 des Gutachtens). In dem Planfeststellungsbeschluss wird weiter ausgeführt, dass das Grundwasser im Rahmen der Errichtung und des Betriebes der geplanten DK-I-Deponie, neben dem bereits bestehenden Monitoring der Halde durch den Betreiber der Bergehalde, durch weitere, neue Grundwassermessstellen im Vorhabenbereich von der Antragstellerin überwacht werde. Dazu würden zusätzliche Grundwassermessstellen errichtet. Im Falle einer festgestellten Überschreitung der Pumpschwellenwerte an Grundwassermessstellen, infolge von Setzungen oder sonstigen deponiebedingten Ursachen, könnten diese zu Abfangeinrichtungen umgerüstet, entsprechend belastetes Grundwasser bedarfsweise abgepumpt, gereinigt und dem Wasserkreislauf wieder zugeführt werden (S. 101). An anderer Stelle im Planfeststellungsbeschluss wird ebenfalls darauf verwiesen, dass lokale und zeitlich begrenzte Verschlechterungen der Grundwasserqualität auftreten könnten, aber die geplanten Brunnen dafür vorgesehen und geeignet seien, eine eventuell nötige Grundwassersanierung zu ermöglichen (S. 181). Neben dem bereits bestehenden Monitoring durch den Betreiber der Bergehalde im Rahmen der Haldenüberwachung würden auch im Rahmen der Deponieüberwachung weitere Brunnen errichtet. Diese befänden sich im Abstrom der Halde und ließen sich bei Bedarf in Abfanganlagen zum Abpumpen des belasteten Grundwassers umrüsten (S. 207).
61Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die prognostizierte Erhöhung des Schadstoffaustrags als Gefährdung des Grundwassers im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KrWG anzusehen ist, auch wenn sich die voraussichtliche Schadstoffbelastung nicht quantifizieren lässt. Zumindest spricht viel dafür, dass es geboten ist, im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KrWG Vorsorge gegen eine mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers zu treffen, indem die Grundwasserbelastung beobachtet wird und Vorkehrungen für mögliche Schutzmaßnahmen getroffen werden, und zwar unabhängig von der Befugnis nach § 12 Abs. 1 DepV, vor Beginn der Ablagerungsphase die nach § 12 Abs. 2 DepV erforderlichen Grundwassermessstellen sowie die jeweiligen Auslöseschwellen für Maßnahmen nach § 12 Abs. 4 DepV festzulegen.
62Soweit in dem Planfeststellungsbeschluss auf das bereits bestehende Grundwassermonitoring im Rahmen des bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahrens Bezug genommen wird, ist allerdings nicht erkennbar, inwieweit sichergestellt ist, dass die Beobachtung der Schadstoffbelastung des Grundwassers während des gesamten Betriebszeitraums der Deponie fortgesetzt wird. Die bislang zugelassenen Abschlussbetriebspläne zum Grundwassermonitoring beziehen sich jeweils nur auf einen Zeitraum von drei Jahren. Das ist nicht ausreichend, um mögliche durch die Deponie verursachten Grundwasserbeeinträchtigungen festzustellen. Zudem stellt sich die Frage, ob eine Einstandspflicht der Antragstellerin vorgesehen werden muss, falls die Betreiberin der Bergehalde ihren aus dem Abschlussbetriebsplan folgenden Pflichten nicht nachkommen sollte. Soweit ein erheblicher Verursachungsbeitrag der Antragstellerin festzustellen ist, kann sie für die Belastung des Grundwassers nach dem oben genannten Maßstab grundsätzlich neben der Betreiberin der Bergehalde in vollem Umfang verantwortlich sein.
63Soweit in dem Planfeststellungsbeschluss in den Nebenbestimmungen Nr. 11.1 und 11.10 bei gemeinsamer Betrachtung zumindest sinngemäß eine eigene Verpflichtung der Antragstellerin zur Einrichtung weiterer Grundwassermessstellen bzw. Brunnen enthalten ist, ist dies voraussichtlich deshalb keine geeignete Maßnahme, weil erhebliche Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Regelungen bestehen. Der Beigeladene zu 1. und die Antragstellerin, die die betreffende Nebenbestimmung Nr. 11.10 selbst angefochten hat, sind sich insoweit einig, dass zwischen Grundwassermessstellen und Brunnen zu unterscheiden ist, Grundwassermessstellen nicht in Abfangeinrichtungen umgerüstet werden können und der genaue Inhalt der Verpflichtung der Antragstellerin insoweit unbestimmt ist. Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass die Nebenbestimmung für die Antragstellerin verständlich sei, weil sie die Umsetzung der im Erörterungstermin durch die Antragstellerin zugesagten Brunnengalerie als Sicherungsmaßnahme darstelle. Doch findet sich eine Beschreibung oder Festlegung der „Brunnengalerie“ weder im Planfeststellungsbeschluss noch in den in Bezug genommenen Antragsunterlagen, so dass nicht nur die Ausführung als Grundwassermessstelle oder als Brunnen, sondern auch die Anzahl und Lage der Einrichtungen unklar bleibt und nicht sichergestellt erscheint, dass eventuelle Beeinträchtigungen des Grundwassers frühzeitig erkannt und behoben werden.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
65Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem mangels diesbezüglicher Angaben der Antragstellerin geschätzten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, mit der Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens bereits vor Abschluss der diesbezüglichen Klageverfahren zu beginnen.
66Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- KrWG § 36 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen 1x
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 D 174/24 1x (nicht zugeordnet)
- 20 D 181/24 1x (nicht zugeordnet)
- 20 D 182/24 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 15.17 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 3.05 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 11.91 1x (nicht zugeordnet)