Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1297/25 und 5 E 693/25

Tenor

  1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.

  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  1. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird verworfen.

  1. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Prozesskostenhilfebeschwerde­verfahren 5 E 693/25 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

  1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5 B 1297/25 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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