Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1297/25 und 5 E 693/25
Tenor
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Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
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Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird verworfen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 5 E 693/25 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5 B 1297/25 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. November 2025 hat keinen Erfolg. Die Rechtsverfolgung erster Instanz bot weder im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch danach hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.
4Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – 5 E 624/25 –, juris, Rn. 2 f. m. w. N.
5Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2025, mit der dem Antragsteller u. a. die Haltung seines Schäferhundes „L.“ untersagt sowie sinngemäß die Abgabe des Hundes angeordnet wurde, rechtswidrig war. Der Senat nimmt entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Diesen ist der Antragsteller in der Sache nicht entgegengetreten. Mit Blick auf die in Nr. 3 der Ordnungsverfügung angeordnete Verwertung des Tieres kann offenbleiben, ob von einer Anhörung des Antragstellers – wie das Verwaltungsgericht meint – abgesehen werden konnte bzw. welche Rechtsfolgen ein Absehen mit Blick auf die Ausgestaltung von § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW als „Soll-Vorschrift“ hat. Eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung kann jedenfalls auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlauf des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens noch nachgeholt werden.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2026 – 5 B 1067/25 –, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks, vom 27. November 2025 – 5 B 1229/25 –, juris, Rn. 3, vom 10. Oktober 2025 – 5 B 1049/25, 5 E 544/25 –, juris, Rn. 5 f., vom 10. Februar 2025 – 5 B 7/25, 5 E 2/25 –, juris, Rn. 21, und vom 29. Januar 2025 – 7 B 1193/24 –, juris, Rn. 3.
7Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen spricht Überwiegendes dafür, dass die dauerhafte Verwahrung bzw. Pflege des Hundes des Antragstellers mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW).
8Das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf Besuch seines Hundes war nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
92. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in zweiter Instanz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den unter 3. nachfolgenden Erwägungen ergibt.
103. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 10. November 2025 war nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Sie ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO). Dies gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Antragsteller bereits in der der angefochtenen Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie in der Eingangsverfügung des beschließenden Senats hingewiesen worden. Der Antragsteller kann eine dem Vertretungserfordernis entsprechende Beschwerde auch nachträglich nicht mehr einlegen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Antragsteller am 13. November 2025 und ist mit Ablauf des 27. November 2025 verstrichen. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller keine dem Vertretungserfordernis genügende Beschwerde eingelegt.
11Für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtschutzes folgt die Kostentragungspflicht des Antragstellers aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 E 693/25 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 1297/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 2 BvR 353/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 631/19 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2020, 1559 1x (nicht zugeordnet)
- 5 E 624/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 1067/25 1x (nicht zugeordnet)
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- 5 B 1049/25 1x (nicht zugeordnet)
- 5 E 544/25 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 7/25 1x (nicht zugeordnet)
- 5 E 2/25 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1193/24 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 67 2x
- VwGO § 147 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x