Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 897/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 2 A 312/23 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.
7Derartige Zweifel ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht.
8Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen,
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die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Mai 2019, Az.: 41-18-00784-7 G, für die Erweiterung eines Hotels und einer Gaststätte auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 0, Flurstücke 768, 769, 770, 771, in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 31. Oktober 2019, aufzuheben,
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den Beklagten zu verpflichten, eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung gegen den Beigeladenen für den mit Bescheid vom 21. Mai 2019, Az.: 41-18-00784-7 G, und Ergänzungsbescheid vom 31. Oktober 2019 genehmigten Erweiterungsbau auszusprechen,
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Antrags zu 1. sei die Klage unbegründet, weil das streitgegenständliche Bauvorhaben des Beigeladenen - so wie es Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung vom 21. Mai 2019 und des Ergänzungsbescheids vom 31. Oktober 2019 sei - entgegen den Einwendungen der Klägerin nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße; dies gelte sowohl hinsichtlich der vorgebrachten, von dem Betrieb des Erweiterungsbaus ausgehenden Schall- als auch der sonstigen Geräuschimmissionen. Unabhängig davon sei die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. auch deswegen unbegründet, weil die Klägerin mit ihrem Vortrag aus der Klagebegründung vom 22. September 2020 sowie ihrem weiteren Vortrag aus den nachfolgenden Schriftsätzen gemäß § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert sei. Hinsichtlich des als Verpflichtungsklage statthaften Antrags zu 2. sei die Klage bereits unzulässig, weil der Klägerin das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn vor der Stellung des vorliegenden Antrags zu 2. auf bauordnungsrechtliches Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2023 habe die Klägerin keinen entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt. Unabhängig davon sei die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2. aber auch unbegründet, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen den streitgegenständlichen Erweiterungsbau des Hotel- und Gaststättenbetriebs des Beigeladenen habe.
14Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, was ernstliche Zweifel an dem angegriffenen Urteil im eingangs dargestellten Sinne hervorrufen könnte.
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Soweit auf Seite 2 unten der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, die Abweisung des Klageantrags zu 1. als unbegründet, weil die Klägerin mit ihrem Vortrag aus der Klagebegründung vom 22. September 2020 sowie ihrem weiteren Vortrag aus den nachfolgenden Schriftsätzen gemäß § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert sei, bedeute „eine europarechtswidrige unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten“ durch das Verwaltungsgericht, genügt dieses pauschale Vorbringen schon nicht den eingangs aufgezeigten Darlegungserfordernissen. Die Klägerin setzt sich mit den entsprechenden ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht (substantiiert) auseinander.
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Die weiteren Einwände auf Seite 2 der Zulassungsbegründung, die sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1. als unbegründet wenden, weil das streitgegenständliche Bauvorhaben des Beigeladenen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerin verstoße, sind unbeachtlich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Klageantrags zu 1. als unbegründet - jeweils selbständig tragend - sowohl darauf gestützt, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben des Beigeladenen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerin verstößt, als auch darauf, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag aus der Klagebegründung vom 22. September 2020 sowie ihrem weiteren Vortrag aus den nachfolgenden Schriftsätzen gemäß § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem einleitenden Satz zu Punkt A. II. auf Seite 12 Mitte des angegriffenen Urteils („Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. auch deswegen unbegründet, weil …“). Ist jedoch das angegriffene Urteil - wie hier - auf mehrere, die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt, bedarf es zum Erfolg des Zulassungsantrags in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2025 - 2 A 1164/23 -, juris Rn. 27; Seibert, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, 6. Auflage 2025, § 124a Rn. 196 m. w. N.
20Letzteres ist vorliegend in Bezug auf die zweite vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung aber nicht der Fall.
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Soweit die Klägerin auf Seite 3 oben ihrer Zulassungsbegründung unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Berlin sowie auf eine Kommentarstelle meint, die Abweisung des Klageantrags zu 2. als unzulässig begegne ernstlichen Zweifeln, weil vor Erhebung einer Verpflichtungsklage nicht zwingend ein entsprechender Antrag an die Behörde gerichtet werden müsse, sondern es insofern auf die Umstände des Einzelfalls ankomme und ein Antrag insbesondere dann entbehrlich sei, wenn die Behörde einen solchen Antrag ohnehin ablehnen würde oder sie sich nicht auf den fehlenden Antrag bei ihr berufen habe - was beides vorliegend der Fall sei -, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn die von der Klägerin angeführten Rechtsprechungs- und Literaturnachweise betreffen ausschließlich allgemeine Leistungsklagen und Verfahren nach § 123 VwGO, nicht aber Verpflichtungsklagen. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein davon ab, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nachdem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Die Voraussetzung steht unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige bundesrechtlich geordnete Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft.
Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 54.19 -, juris Rn. 23 m. w. N; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2013 - 10 A 1484/12 -, juris Rn. 43.
24Eine derartige abweichende Regelung ist für den vorliegenden Fall der Verpflichtungsklage eines Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten jedoch nicht ersichtlich.
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Soweit die Klägerin auf Seite 3 ihrer Zulassungsbegründung auch Einwände gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. als unbegründet erhebt, kommt es hierauf nach den vorherigen Ausführungen nicht mehr an.
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Der von der Klägerin ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt schon deshalb nicht vor, weil die von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts allgemeine Leistungsklagen und Verfahren nach § 123 VwGO, nicht aber - wie hier - eine Verpflichtungsklage betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, zumal dieser im Zulassungsverfahren zur Zulassungsbegründung in der Sache detailliert Stellung genommen hat.
30Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts für die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 75 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
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- VwGO § 152 1x
- 2 A 312/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1164/23 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 54.19 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1484/12 1x (nicht zugeordnet)