Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 175/26
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.2.2026 wird abgelehnt.
Gründe:
1Der Senat versteht den Schriftsatz des Klägers vom 28.2.2026 nach entsprechender Anhörung in seinem Kosteninteresse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.2.2026.
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Verweisungsbeschluss dem Kläger am 26.2.2026 zugestellt worden war, mit Ablauf des 12.3.2026 verstrichen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
3Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist auch vom Oberverwaltungsgericht als geltendes Recht zu beachten.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 -, juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 25.7.1996 - 5 B 201.95 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 9.7.2020 - 4 B 973/20 -, juris, Rn. 3 f., und vom 26.2.2024 - 4 E 744/23 -, Rn. 7 ff., jeweils m. w. N.
5Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2023 - 4 A 1758/23 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
7Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis zum Ablauf der genannten Frist nicht abgegeben, obwohl er in der Eingangsverfügung des Senats ausdrücklich auf das entsprechende Erfordernis hingewiesen worden war. Dass ihm eine fristgerechte Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen ist, hat der Kläger lediglich behauptet, ohne dies im Einzelnen substantiiert darzulegen geschweige denn glaubhaft zu machen.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 147 1x
- VwGO § 67 1x
- 1 BvR 1233/92 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 201.95 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 973/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 744/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 60 1x
- 4 A 1758/23 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 117 Antrag; Verordnungsermächtigung 1x
- VwGO § 152 1x