Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 201/26

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin ­gegen die mit Ladungsverfügung vom 23. Februar 2026 sinngemäß erfolgte Ablehnung ihres Antrags auf erneute Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

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