Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 277/26
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.2.2026 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Sie ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.2.2026 ist ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 2.3.2026 zugestellt worden. Die Frist zur Beschwerdeeinlegung endete danach mit Ablauf des 16.3.2026. Die Beschwerde ist jedoch erst am 17.3.2026 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
4Durch die bereits am 16.3.2026 um 16:08 Uhr erfolgte Übersendung einer XML-Datei mit der Bezeichnung des Verfahrensgegenstands als „Beschwerde“ ohne ein die Beschwerdeschrift enthaltendes elektronisches Dokument wurde die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Diese Regelung gilt in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO auch für die Beschwerde. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Auf diese Weise soll die Authentizität des Dokuments, d. h. die Verknüpfung des Erklärungsinhalts mit der Identität des Absenders als der verantwortenden Person, nachgewiesen werden.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2024 - 4 BN 3.24 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
6Diesen Anforderungen genügt die elektronische Nachricht vom 16.3.2026 nicht schon durch die Angabe „Beschwerde“ als „Verfahrensgegenstand“ in dem strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß § 2 Abs. 3 ERVV. Auch wenn sie auf einem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers versandt worden war, war ihr kein den Anforderungen von § 55a Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 ERVV genügendes elektronisches Dokument beigefügt, das mit der maschinenschriftlichen Angabe des Namens des Prozessbevollmächtigten auf einem Beschwerdeschriftsatz ordnungsgemäß einfach signiert war. Die ordnungsgemäße Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg setzt voraus, dass die das Dokument signierende und damit verantwortende Person, d. h. der Rechtsanwalt, dieses selbst versendet; die Versendung durch einen Dritten genügt nicht. Demnach bestimmt § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV, dass das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden kann; § 26 RAVPV legt dem Postfachinhaber die Verpflichtung auf, den unbefugten Zugriff auf sein Postfach durch die erforderlichen Maßnahmen zu verhindern.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2024 - 4 BN 3.24 -, juris, Rn. 5, m. w. N.
8Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Ein Rechtsanwalt hat für die rechtzeitige ordnungsgemäße Einreichung von Schriftsätzen Sorge zu tragen und Bedienungsfehler bei der elektronischen Übermittlung zu verantworten.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2023 - 2 B 2.23 -, juris, Rn. 10.
10Auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers kurz vor der Versendung am Nachmittag des Fristablaufs von einer vorübergehenden Störung der Adresssuche im beA betroffen und sich ganz sicher war, den bereits fertiggestellten Beschwerdeschriftsatz als Anhang zur Nachricht hochgeladen zu haben, ohne eine Fehlermeldung zu bekommen, war es nach den ihm obliegenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten unerlässlich, den erfolgreichen Versandvorgang nachträglich zu überprüfen. Hierzu gehört auch die Überprüfung der nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Die Kontrollpflichten erstreckten sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.2024 - 7 B 8.24 -, juris, Rn. 7, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 30.1.2024 - VIII ZB 85/22 -, juris, Rn. 15.
12Dieser Kontrollpflicht ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht nachgekommen. Bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung der gesendeten Nachricht sowie der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts hätte er bereits vor Fristablauf selbst festgestellt, dass die Beschwerdeschrift selbst nicht übermittelt worden war. Bis zum Ablauf der Frist bestand noch ausreichend Gelegenheit für eine ordnungsgemäße Übermittlung.
13Ungeachtet dessen hätte die Beschwerde, wenn sie fristgerecht erhoben worden wäre, auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, die durch die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend erschüttert werden. Auch die deutlich verspätete Vorlage steuerlicher Erklärungen und Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für die Jahre 2022 und 2023 mit der Beschwerdebegründung, aus denen sich für diese Jahre steuerliche Verluste ergeben, stellt nicht in Frage, dass der Antragsteller in erheblichem Umfang fälligen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten - nicht nur gegenüber dem Finanzamt - nicht nachgekommen ist und dies - unabhängig von einem etwa anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren - prognostisch den Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Trotz Beauftragung eines neuen Steuerberaters lässt sich der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise entnehmen, dass der Antragsteller keine fälligen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten mehr hat und wie er weiterhin fällige Rückstände angesichts der dargelegten Verluste zu tilgen beabsichtigt. Zu den Forderungen der Stadtkasse verhält sich die Beschwerdebegründung gar nicht. Auch fehlt es an einer Bezifferung der selbst nach dem Vorbringen des Antragstellers nach der nunmehr erfolgten Aufarbeitung durch einen neuen Steuerberater noch ausstehenden Rückstände und an der bereits erfolgten Aufstellung eines schlüssigen Sanierungskonzepts.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 147 1x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- VwGO § 55a 3x
- 4 BN 3.24 2x (nicht zugeordnet)
- ERVV § 2 Anforderungen an elektronische Dokumente 2x
- RAVPV § 23 Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach 1x
- RAVPV § 26 Datensicherheit 1x
- VwGO § 60 1x
- 2 B 2.23 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 8.24 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZB 85/22 1x
- VwGO § 122 1x
- EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen 1x
- VwGO § 154 1x
- § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)