Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 23 A 552/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
4Ohne Erfolg rügt der Kläger mit seiner Zulassungsschrift vom 8. März 2024, das Verwaltungsgericht habe die von ihm in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträge fehlerhaft abgelehnt.
5Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 A 203/18.A -, juris Rn. 6 f., jeweils m. w. N.
7Dass dies hier der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
8Das Verwaltungsgericht hat die hilfsweise „für den Fall der Entscheidungserheblichkeit“ gestellten Anträge des Klägers, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amts Beweis zu erheben „zu den Tatsachen, 1. dass im Konflikt zwischen Bafel Talabani und Lahur Talabany jeder Unterstützer von Lahur selbst nach Ende der Unterstützung damit rechnen muss, Opfer von gewaltsamen Übergriffen beziehungsweise Tötungen durch das Lager des Bafel in Anknüpfung an aktuelle oder ehemalige beziehungsweise unterstellte aktuelle Tätigkeiten für Lahur Talabani zu werden, und 2. dass diese Gefahr auch in Erbil und sogar in Dohuk besteht“, unter anderem mit der Begründung fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt (S. 13 des Urteils). Selbst wenn die damit behaupteten Tatsachen wahr wären, hätte dies keine Auswirkung auf das Ergebnis der Beurteilung, denn der Kläger und sein Bruder, der Kläger in dem Parallelverfahren 23 A 553/26.A (Verwaltungsgericht Aachen 4 K 793/22.A), hätten nicht überzeugend dargelegt, Unterstützer von Lahur gewesen zu sein. Ihr diesbezügliches Vorbringen hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher und ins Einzelne gehender Begründung als gänzlich unglaubhaft bewertet (S. 8 ff., 13 des Urteils). Es hat auch die Ablehnung der weiteren in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Anträge des Klägers, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amts Beweis zu erheben „zu den Tatsachen, 3. dass Informationen über geplante ‚Angriffe‘ auf Lahur Talabani beziehungsweise Mordpläne gegen ihn Insiderwissen darstellen, das ausschließlich Unterstützer/Mitarbeiter Lahur Talabanis haben können, und 4. dass eine Person mit Decknamen I. ‚für die kurdische Terroreinheit (CTG)‘ unter Lahur Talabani gearbeitet hat“, mit fehlender Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen begründet (S. 13 des Urteils). Die Behauptung des Klägers und seines Bruders, es sei ein Angriff auf Lahur auf einer Hochzeitsfeier am 22. September 2021 geplant gewesen, sei ebenfalls als unglaubhaft einzustufen. Dass Informationen über geplante Angriffe auf Lahur beziehungsweise gegen ihn gerichtete Mordpläne Insiderwissen darstellten, das ausschließlich seine Unterstützer und Mitarbeiter haben könnten, sei - auch wenn dies als wahr unterstellt werde - hier folglich ohne Relevanz. Es könne ebenfalls als wahr unterstellt werden, dass eine Person mit Decknamen I. für die in Rede stehende Antiterroreinheit unter Lahur gearbeitet habe. Selbst wenn dies so wäre, bliebe es im Rahmen einer Gesamtwürdigung bei der Annahme der gänzlichen Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens des Klägers und seines Bruders, weil eine Vielzahl von schwerwiegenden Gründen dafür sprächen, dass der Kläger und sein Bruder das von ihnen geschilderte Verfolgungsschicksal frei erfunden hätten. Der unter Beweis gestellten Tatsache käme zudem nur wenig Aussagekraft zu, weil der Kläger und sein Bruder von anderen Personen erfahren haben könnten, dass es einen Mann namens I. in der Antiterroreinheit unter Lahur gegeben habe. Diese Tatsache allein würde nicht belegen, dass der Kläger und sein Bruder irgendetwas damit zu tun gehabt haben könnten, geschweige denn geheime Mitarbeiter dieser Antiterroreinheit gewesen seien und aufgrund dessen nunmehr verfolgt würden.
9Die von dem Kläger hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
10Der Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, auf die unter Beweis gestellten Tatsachen komme es nicht entscheidungserheblich an, diese könnten als wahr unterstellt werden. Die Verfahrensweise der „Wahrunterstellung“ setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr. Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung“ in ihrem mit dem Beteiligtenvor-bringen gemeinten Sinn behandeln, als wäre sie nachgewiesen.
11Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 2 B 15.19 -, juris Rn. 21, und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris Rn. 12, sowie Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 A 203/18.A -, juris Rn. 8 f., jeweils m. w. N.
12Die Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache verpflichtet das Tatsachengericht, diese Tatsache der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Dabei entfaltet eine Wahrunterstellung jedoch keine Bindungswirkung für die Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte, andere Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 2 B 15.19 -, juris Rn. 21, und Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 A 203/18.A -, juris Rn. 10 f., jeweils m. w. N.
14Dass das Verwaltungsgericht gegen diese Grundsätze verstoßen haben könnte, wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan. Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, dass das Verwaltungsgericht auf das Nichtvorliegen der Beweistatsachen an irgendeiner Stelle entscheidungserheblich abgestellt hätte. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich zu seiner Annahme, es könne als wahr unterstellt werden, dass für jeden aktuellen und ehemaligen Unterstützer von Lahur, auch in Erbil und Dohuk, die Gefahr bestehe, Opfer von Übergriffen beziehungsweise Tötungen durch die Anhänger des Bafel zu werden (Anträge zu 1. und 2.), und dass nur Unterstützer von Lahur über Informationen, wie mit dem Antrag zu 3. beschrieben, verfügten, nicht in Widerspruch gesetzt. Es hat diese von dem Kläger behaupteten Tatsachen so behandelt, als wären sie nachgewiesen. Es ist jedoch (schon) nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kläger und seinem Bruder überhaupt um Unterstützer von Lahur handele und sie über „Insiderwissen“ über einen geplanten Angriff auf Lahur verfügt hätten. Auf die benannten Tatsachen kam es demnach für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend an. Nichts anderes gilt mit Blick auf die mit dem Antrag zu 4. unter Beweis gestellte Tatsache. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich angenommen und begründet, dass auch dann, wenn die Richtigkeit der Behauptung, dass eine Person mit Decknamen I. für die Antiterroreinheit unter Lahur gearbeitet habe, unterstellt werde, dies nichts an seiner Bewertung des Verfolgungsvorbringens als insgesamt gänzlich unglaubhaft ändern würde. Eine solche Schlussfolgerung zu ziehen, ist hier beweisrechtlich nicht zu beanstanden. Eine von dem Kläger mit seinem Zulassungsantrag gerügte vorweggenommene Beweiswürdigung,
15vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 8. April 1994 - 9 B 71.94 -, juris Rn. 3, m. w. N.,
16stellt dies nicht dar. Eine Wahrunterstellung betrifft (nur) Tatsachen. Die Würdigung des danach zugrunde gelegten Tatsachenvortrag ist - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - Sache des Verwaltungsgerichts.
17Eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung folgt auch nicht aus der Rüge des Klägers, es sei „nicht ausgeschlossen, dass sich bei Beweiserhebung herausgestellt hätte, dass […] [er und sein Bruder] über ‚Insider-Wissen‘ verfügen, welches Kurden aus dem Nordirak, die nicht Teil der benannten Geheimdienste waren, idR. nicht haben“. Der Kläger übersieht hierbei, dass der Antrag zu 3. nicht etwa (auch) darauf gerichtet war, die Tatsache, dass - wie von ihm und seinem Bruder behauptet - am 22. September 2021 bei einer Hochzeitsfeier in der „Kordonya Hall“ in Sulaimaniya ein Anschlag auf Lahur geplant gewesen sei, zu beweisen, und der Antrag zu 4. nicht (auch) darauf abzielte zu beweisen, dass das Wissen über eine Person mit dem Decknamen I., die für die genannte Antiterroreinheit unter Lahur gearbeitet habe, „Insiderwissen“ darstelle, über das nur Unterstützer von Lahur verfügten. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Würdigung vom Vorliegen solcher Tatsachen auch nicht ausgegangen.
18Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Ablehnung eines substantiierten Beweisantrags wegen unschlüssiger, gänzlich unglaubhafter oder unsubstantiierter Angaben zum Verfolgungsschicksal Bezug nimmt, vermag er hiermit eine Fehlerhaftigkeit der Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht, das diese - selbstständig tragend - auf fehlende Entscheidungserheblichkeit und Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachen gestützt hat, nicht zu begründen.
19Inwieweit sich aus der mit dem Zulassungsantrag im Übrigen in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter anderem) zu gerichtlichen Ermittlungspflichten bei der Prüfung eines - von dem Kläger hier nicht geltend gemachten - Anspruchs auf Gewährung von Asyl Zweifel an der Fehlerfreiheit der Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht ergeben sollen, erschließt sich nicht.
20Soweit der Kläger die Bewertung seines Verfolgungsvorbringens - auch unter Zugrundelegung der als wahr unterstellten Tatsachen - als insgesamt (gänzlich) unglaubhaft, für falsch hält, wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran führt nicht auf den geltend gemachten Gehörsverstoß und rechtfertigt auch sonst nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
21Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5.
22Dies gilt auch mit Blick auf die in dem Zulassungsantrag geäußerte Kritik daran, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Bewertung des Vortrags zu der Hochzeitsfeier am 22. September 2021 als unplausibel auf die „allgemeine Lebenserfahrung“, der es nicht entspreche, dass der Kläger und sein Bruder unter den konkreten Umständen im Vorhinein nicht erfahren haben sollen, dass diese Hochzeit von Lahur finanziell unterstützt worden sein soll und viele seiner Anhänger dort erscheinen sollen, abgestellt hat. Das Heranziehen der „allgemeinen Lebenserfahrung“, die - anders als der Kläger meint - auch keinen „Niederschlag in der Erkenntnismittelliste des Gerichts“ finden muss, im Rahmen der Beweiswürdigung ist an sich nicht zu beanstanden.
23Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 9 B 11.17 -, juris Rn. 5, und dazu Steinkühler, jurisPR-BVerwG 12/2018 Anm. 1, unter C.
24Inwieweit das Verwaltungsgericht hiermit im konkreten Fall dennoch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen haben soll, legt der Kläger nicht dar. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
25Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Zulassungsgrund folgt schließlich nicht aus dem - deutlich nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eingegangenen - Schriftsatz vom 28. August 2025 und dem darin in Bezug genommenen, im Verfahren des Bruders des Klägers am selben Tag eingereichten Schriftsatz nebst Fotos. Der diesbezügliche Vortrag zielt - ungeachtet dessen, ob er überhaupt zu berücksichtigen wäre - der Sache nach auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
27Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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