Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 862/25
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022
4- 2 BvR 1232/20 -, juris, Rn. 23.
5Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 13 A 3282/21 -, juris, Rn. 5, und vom 30. September 2022 - 10 A 2396/21 -, juris, Rn. 3.
7Hieran fehlt es vorliegend.
8Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der mit Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. November 2023 verfügte Widerruf der Approbation als Zahnarzt sei rechtmäßig, weil der Kläger sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich jedenfalls seine Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergebe. Mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts Wuppertal Az. 12 Ls - 20 Js 796/17 - 43/21 vom 5. Mai 2022 sei der Kläger wegen Betrugs in 19 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden. Danach stehe fest, dass er im Zeitraum vom 15. September 2015 bis zum 15. März 2017 mittels 19 monatlicher Sammelrechnungen in 575 Fällen Fremdlaborkosten gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) der Höhe nach als Eigenleistungen abgerechnet habe. Dass ein beachtlicher Anteil der Leistungen wesentlich günstiger im Ausland erbracht worden sei, habe der Kläger verschwiegen, um die entstandenen Kostenvorteile für sich zu behalten. Auf diese Weise habe er sich eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschafft. Insgesamt habe er einen Betrag von über 330.000,00 Euro zu viel abgerechnet. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Wuppertal bestünden nicht. In einer Gesamtschau der dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Verhaltensweisen des Klägers und unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls sei davon auszugehen, dass der Kläger durch rücksichtsloses Gewinnstreben Charaktereigenschaften offenbart habe, die ihn auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erscheinen ließen.
9Das hiergegen gerichtete Zulassungsverbringen stellt diese Ausführungen nicht durchgreifend in Frage.
101. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf den von ihm am 17. April 2025 beim Amtsgericht Wuppertal gestellten Wiederaufnahmeantrag geltend, es bestünden gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil vom 5. Mai 2022. Es lägen Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO vor. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf neue Tatsachen im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Die strafgerichtliche Berücksichtigung der neuen Tatsachen führe dazu, dass ihm weder eine Täuschung noch ein Betrugsvorsatz oder eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht angelastet werden könnten. Der im Strafverfahren ermittelte Sachverhalt trage den Vorwurf strafbaren Verhaltens nicht und die Feststellungen im Strafurteil ließen sich nicht mit dem protokollierten Ergebnis der Beweisannahme in Einklang bringen.
11Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbations-Widerrufen gemacht werden können, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben.
12Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 -, juris, Rn. 9, und vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 - juris, Rn. 2; Bay. VGH, Urteil vom 3. Juli 2024 - 21 B 24.513 -, juris, Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2015 - 8 LA 102/14 -, juris, Rn. 20.
13Gewichtige Anhaltspunkte in diesem Sinne liegen zwar vor, wenn Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO vorliegen, die geeignet sind, eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen. Vom Vorliegen derartiger Gründe ist jedoch nicht auszugehen, denn der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Amtsgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom 23. Juli 2025 - 92 Ls 29/25 (20 Js 796/17 V A) - gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich bei der Äußerung der Zeugin L., der Kläger habe sie ausdrücklich mit der Aufgabe der Abrechnung beauftragt, sie habe diese Aufgabe übernommen und nach bestem Gewissen ausgeführt und der Kläger habe ihr abgesehen von der Anweisung, sich wegen der Fremdlaborleistungen bei der KZV abzusichern, keine weiteren Anweisungen gegeben, schon nicht um eine neue Tatsache im Sinne des § 359 Abs. 1 Nr. 5 StPO handele. Im Einzelnen heißt es hierzu im Beschluss:
14„Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 05.05.2022 ergibt sich, dass die Zeugin L. umfassend zu ihren Aufgaben und dem Verlauf der Abrechnungserstellung vernommen worden ist. So hat sie erklärt, dass sie immer noch bei Herrn T. beschäftigt sei (BI. 752 d. A.). Sie habe die Positionen eingegeben. Die Abgabe sei dann online an die KZV erfolgt. Anfangs hätten sie es zusammen (offenbar sie und ein Herr F.) gemacht, irgendwann habe sie es dann alleine gemacht. Sie habe anfangs auch mit der KVZ telefoniert, ob die Abrechnungsweise richtig sei. Herr T. habe sie vorher auch gebeten, dies zu tun (s. BI. 753 d. A.). Soweit sie nicht explizit angegeben hat, "ausdrücklich" mit der Aufgabe der Abrechnung beauftragt worden zu sein ist, ist hierin ebenfalls keine neue Tatsache zu sehen. Es ist selbstverständlich, dass sie als Angestellte nicht einfach eigenmächtig Aufgaben übernommen hat, ohne jemals von ihrem Arbeitgeber hiermit beauftragt worden zu sein. Die Beauftragung durch den Antragsteller ergibt sich überdies daraus, dass er ihr die Anweisung gegeben hat, sich bei der KZF hinsichtlich der Abrechnungen abzusichern. Schließlich wurde der Zeugin auch ihre polizeiliche Vernehmung (BI. 475 d.A.) vorgehalten, in welcher sie bereits angegeben hatte, dass sie von Herrn T. vom Empfang abgezogen worden sei und sich nur noch um die Abrechnungen kümmern sollte. Sämtliche als neu vorgetragenen Umstände waren daher bereits Gegenstand der Akte und der Hauptverhandlung. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Gericht diese Umstände nicht berücksichtigt hätte und dass diese Umstände deshalb als "neu" anzusehen wären. Zunächst einmal sind Tatsachen nicht deshalb neu, weil sie in den Urteilsgründen keine Erwähnung finden (Meyer/Goßner, § 359 Rn. 30). Im Wesentlichen finden sich die oben wiedergegebenen Angaben der Zeugin aber sogar in den Urteilsgründen. So heißt es dort, dass die Zeugin L. "die Abrechnungen für den Angeklagten verwaltet" habe (BI: 781 d. A.). Weiterhin heißt es, dass die Zeugin darum bemüht gewesen sei, den Angeklagten zu entlasten (BI. 782 d. A.). Schließlich ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der Zeugin auch ihre polizeiliche Vernehmung (BI. 475 d.A.) vorgehalten wurde, in welcher sie bereits angegeben hatte, dass sie von Herrn T. vom Empfang abgezogen worden sei und sich nur noch um die Abrechnungen kümmern sollte. Aus dem Vorhalt dieser Äußerung ergibt sich zwingend, dass auch das Gericht von der ausdrücklichen Beauftragung der Zeugin durch den Antragsteller ausgegangen ist.“
15Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom 7. August 2025 - 24 Qs 80/25 (20 Js 796/17 VA) - als unbegründet verworfen. Zur Täterschaft des Klägers hat es ergänzend angemerkt:
16„Soweit sich der Verteidiger in seiner Beschwerdebegründung auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB beruft, verkennt er offenbar, dass dies nicht zu einer exklusiven Haftung der Zeugin L. führen würde, sondern dass eine Haftung des Verurteilten daneben weiterbestehen kann. Der Verteidiger meint: "Wäre diese Tatsache vorgetragen worden, hätte das Gericht erkannt, dass angesichts der Beauftragung i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB nur eine Täterschaft der Frau L. in Betracht kommen kann ..." (BI. 937 d.A.; Herv. nur hier).
17Die genannte Vorschrift bewirkt indes, wie schon das „auch" in der Norm andeutet, nur einen kumulativen und keinen befreienden Pflichtenübergang auf den Vertreter und schließt daher eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vertretenen für das Handeln seines Vertreters nicht aus (BGH NJW 1997, 130, 132; Perron/Eisele, in: TK StGB, 31. Aufl. 2025, StGB § 14 Rn. 7 m.w.N.). Diese strafrechtliche Haftung des Verurteilten hat das Gericht unter umfassender Würdigung der Einlassung des Verurteilten und der Aussage u.a. der Zeugin L. begründet, worauf bereits das Amtsgericht Mönchen-gladbach in seinem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, weshalb die vorgetragenen Tatsachen bereits nicht "neu" i. S. d. Wiederaufnahmevorschriften sind.“
18Diesen nachvollziehbaren Ausführungen hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegengestellt. Darüberhinausgehende gewichtige Umstände für die Unrichtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Wuppertal ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Dass er den Sachverhalt weiterhin anders als das Amtsgericht bewertet, genügt nicht.
193. Das Vorbringen begründet weiter auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit der Kläger geltend macht, es stelle es einen massiven Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichtes dar, wenn es im Urteil heiße, dass dem Kläger als Praxisinhaber allein die Verantwortung für die Abrechnung gegenüber der KVZ" oblegen habe und er dazu verpflichtet gewesen sei, sich das erforderliche Wissen anzueignen, falls er über dieses nicht verfügt habe (Urteilsabdruck S. 20). Mit diesen Ausführungen stellt das Verwaltungsgericht nicht in Frage, dass der Kläger sich des (vorsätzlichen) Betrugs schuldig gemacht hat. Die Ausführungen stehen vielmehr im Zusammenhang mit seiner Würdigung, es handele sich um ein so schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit gerechtfertigt sei. Der Kläger könne dem nicht entgegenhalten, dass er im Tatzeitraum relativ frisch als Vertragszahnarzt zugelassen gewesen sei und ihm die Abrechnungsvorschriften deshalb nicht geläufig gewesen seien.
20Die Einschätzung, in einem solchen Fall hätte der Kläger sich veranlasst sehen müssen, sich fehlende Kenntnisse anzueignen, ist auch der Sache nach nicht zu beanstanden, denn die ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber den Krankenkassen gehört zu den dem Kläger obliegenden Berufspflichten. Die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische oder leichtfertige Falschabrechnungen in großem Umfang stellt eine gravierende berufliche Verfehlung dar.
21Vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 B 7.12 -, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 3. Juli 2024 - 21 B 24.513 -, juris, Rn. 39.
224. Der Widerruf der dem Kläger erteilten Approbation erweist sich schließlich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil das Fehlverhalten bereits vom Disziplinarausschuss der KZV mit einem Verweis geahndet wurde. Eine unzulässige „Doppelbestrafung“ liegt hierin nicht, weil der Widerruf der Approbation - anders als die Sanktionierung durch die KZV - zum Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität der Ärzteschaft allein aus präventiven Gründen erfolgt.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
24Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
25Abs. 3 Satz 3 GKG).
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