Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1123/26.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die hier angesichts der am 19. März 2026 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an den Kläger persönlich gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 20. April 2026 abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung - hier nur in Betracht kommend - durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl der Kläger in der zutreffenden, dem angegriffenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist. Die Behauptung des Klägers, „mehrere Anwälte kontaktiert“ zu haben, die ihm jedoch mitgeteilt hätten, dass sie seinen Fall „derzeit nicht übernehmen“ könnten, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Der Kläger hat nämlich innerhalb der Antragsfrist weder einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (für einen beabsichtigten Zulassungsantrag) gestellt noch mit dem wiedergegebenen substanzlosen Vorbringen dem Gericht gegenüber nachgewiesen, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt nicht gefunden zu haben (§ 78b Abs. 1 ZPO; vgl. zu den insoweit geltenden Anforderungen: OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 A 681/22 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.).

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.


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