Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 E 10773/10

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. März 2010 und der dazu ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 31. Mai 2010 werden teilweise abgeändert.

Bezüglich des Widerspruchsverfahrens werden die Kosten auf 718,80 € und demgemäß die insgesamt von der Beklagten an die Kläger zu zahlenden Kosten auf 2071,78 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 10. März 2010 beantragten die Kläger auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Dezember 2009 die Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO. Neben anderen Einzelpositionen begehrten sie dabei die Festsetzung einer Geschäftsgebühr für die Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -VV RVG- auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 1,3 (beantragter Gebührenbetrag: 631,80 €). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. März 2010 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Mainz die vom Beklagten an die Beschwerdeführer zu zahlenden Kosten fest, berechnete die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV RVG jedoch auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 0,7 (festgesetzter Betrag daher 340,20 €). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, zwar sehe die Nr. 2301 VV RVG einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 vor, sodass das arithmetische Mittel zwischen dem Mindest- und dem Höchstgebührensatz 0,9 betrage. Gemäß Absatz 2 der gesetzlichen Anmerkung zu Nr. 2301 VV RVG könne der Rechtsanwalt allerdings eine Gebühr von mehr als 0,7 nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Damit sei die Geschäftsgebühr in allen Fällen, in denen die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei auf die Regelgebühr von 0,7 begrenzt. Da die anwaltliche Tätigkeit vorliegend weder umfangreich noch schwierig gewesen sei, entspreche die Geschäftsgebühr der Regelgebühr von 0,7.

2

Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 31. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das zugrunde liegende Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss habe weder überdurchschnittlich lange gedauert, noch sei es überdurchschnittlich schwierig gewesen.

3

Mit der dagegen rechtzeitig eingelegten Beschwerde machen die Kläger unter Anderem geltend, insbesondere wegen der Notwendigkeit im vorliegenden Verfahren eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans durchzuführen, sei die Annahme von besonderen Schwierigkeiten gerechtfertigt.

II.

4

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

5

Für seine Tätigkeit in einem Widerspruchsverfahren kann ein Rechtsanwalt gemäß Nrn. 2300, 2301 VV RVG eine Geschäftsgebühr verlangen, deren Höhe im Einzelfall innerhalb eines Gebührensatzrahmens von 0,5 bis 1,3 festzulegen ist. Sieht das Gesetz eine derartige Rahmensatzgebühr vor, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dieses, dem Rechtsanwalt zugestandene Ermessen hat der Gesetzgeber jedoch durch die gesetzliche Anmerkung zu der Nr. 2301 VV RVG dahingehend eingeschränkt, dass eine Gebühr von mehr als 0,7 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Diese gesetzliche Regelgebühr für den „Normalfall“ einer weder umfangreichen noch schwierigen Tätigkeit tritt damit an die Stelle der früher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.: BVerwG, U. v. 17. August 2005, 6 C 7.04, juris) für den „Normalfall“ als maßgeblich angesehene Mittelgebühr; die Bezeichnung des Regelgebührensatzes von 0,7 als „abgesenkte Mittelgebühr“ (vgl.: Otto, Die neue Geschäftsgebühr mit Kappungsgrenze nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz, NJW 2004, 1420) erscheint daher sachgerecht.

6

Bei der Einordnung seines Falles in den zur Verfügung stehenden Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 kann der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 0,7 daher nur dann fordern, wenn der jeweilige außergerichtliche Vertretungsfall entweder wegen seines großen Umfangs oder wegen erheblicher Schwierigkeiten über dem Durchschnitt liegt; ist dies nicht der Fall, darf nur die Regelgebühr von 0,7 festgesetzt werden (vgl. OLG München Beschluss vom 25. Januar 2010, juris; ThürOLG, Beschluss vom 02. Februar 2005, JurBüro 2005, 303 ff.; Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts BT-Drs. 15,1971, S. 207; Hartman, Kostengesetze VV 2300 Rn. 24; Otto, Die neue Geschäftsgebühr mit Kappungsgrenze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, NJW 2004, 1420).

7

Die danach für eine Überschreitung des Regelgebührensatzes von 0,7 erforderliche Abweichung vom Normalfall der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren kann vorliegend bejaht werden. Erhebliche Schwierigkeiten, die auch einen besonderen Zeitaufwand für den Rechtsanwalt nach sich ziehen, ergaben sich daraus, dass der Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren die Gültigkeit eines Bebauungsplanes überprüfen musste; weitere Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Anders als im Regelfall einer Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, in dem der Rechtsanwalt die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen eines Bebauungsplanes und gegebenenfalls die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung überprüft, war hier eine inzidente Überprüfung des Bebauungsplanes zusätzlich erforderlich geworden. Die Überprüfung eines Bebauungsplanes macht aber eine Sichtung der Planurkunde und der Planentstehungsakten sowie die rechtliche Beurteilung der Festsetzungen des Bebauungsplanes und des Planaufstellungsverfahrens erforderlich. Diese Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist ihrem Gegenstand nach mit der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht identisch, sondern stellt eine zusätzliche Leistung dar, die einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand erfordert. Eine Überschreitung des Regelgebührensatzes von 0,7 wird daher in derartigen Fällen in der Regel nicht zu beanstanden sein.

8

Zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Regelgebührensatz von 0,7 und dem Höchstgebührensatz von 1,3 verbleibt aber als Differenz ein Gebührensatzrahmen von 0,6, der unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Vertretungsfalles ausgefüllt werden muss. Dies erfordert eine Beurteilung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im zugrunde liegenden Verfahren dahin, ob sie nach Umfang und Schwierigkeit „nur“ (geringfügig) über dem „Normalfall“ einer weder umfangreichen noch schwierigen Tätigkeit lag oder ob sie überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig gewesen ist. Im ersten Falle wird ein Regelgebührensatz von 0,8 bis 1,0 in Betracht zu ziehen sein, im anderen Falle können Werte von 1,1, 1,2 oder auch eine volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens in Betracht kommen.

9

Nach diesen Grundsätzen hält der Senat vorliegend einen Gebührensatz von 0,9 für angemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der hier für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts letztlich entscheidungserhebliche Fehler des Bebauungsplans, nämlich die Festsetzung einer in § 9 BBauGB nicht vorgesehenen „Grünfläche zum Vogelschutz“, ohne großen Prüfungsaufwand erkennbar und in seiner rechtlichen Bedeutung schnell einzuordnen war. Danach kann die Tätigkeit im zugrundeliegenden Widerspruchsverfahren hinsichtlich ihrer Schwierigkeit nur im unteren Bereich der zur Verfügung stehenden Skala von 0,7 bis 1,3 eingeordnet werden, sodass der Wert von 0,9 sachgerecht erscheint.

10

Da zur Überzeugung des Senats der Gebührensatz von 0,9 angemessen war, konnte der von den Klägern geforderte Satz von 1,3 auch nicht mit Blick auf das dem Rechtsanwalt eingeräumte Ermessen als noch hinnehmbar angesehen werden. Zwar ist § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG als eine am Maßstab der Billigkeit orientierte und nur durch bestimmte Vorgaben eingeschränkte Ermessensvorschrift zugunsten des Rechtsanwalts zu verstehen. Aus diesem Grund ist in der Rechtsprechung seit jeher ein - sowohl vom erstattungs-verpflichteten Dritten als auch vom Gericht zu achtender - "gewisser Spielraum" des Rechtsanwalts anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, 6 C 13/04, juris m.w.N.). Dieser Spielraum wird dahin quantifiziert, dass der Rechtsanwalt berechtigt sein soll, eine Gebühr zu erheben, die bis zu 20 % (einschließlich) über der vom Gericht für objektiv angemessen gehaltenen Gebühr liegt. Da hier aber die von den Klägern geforderte Gebühr von 631,80 € (Gebührenbetrag bei einem Streitwert von 10.000,- € und einem Gebührensatz von 1,3) um mehr als 44 % über der vom Senat als angemessen erachteten Gebühr von 437,40 € (Gebührensatz von 0,9) liegt, ist der dem Rechtsanwalt eingeräumte Ermessensspielraum überschritten; es verbleibt daher bei dem Gebührensatz von 0,9. Zur Klarstellung muss noch darauf hingewiesen werden, dass der vom Senat für angemessen erachtete Gebührensatz auch nicht etwa im Hinblick auf den dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Ermessensspielraum um 20 % zu erhöhen ist. Ein derartiger Zuschlag würde letztlich dazu führen, dass das auf dem gesetzlichen Mittelwert von 0,7 beruhende Bewertungssystem ohne Sachgrund geändert und der gesamte Gebührenrahmen um 20 % nach oben verschoben würde. Ein derartiges Vorgehen wäre auch dem erstattungspflichtigen Dritten gegenüber unbillig (§ 14 RVG).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gebühr gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Festsetzung eines Streitwertes erübrigt sich, da nur eine Festgebühr zu erheben ist.

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