Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 C 10754/10

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens im Wege der Nichtigkeitsklage.

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Er ist Eigentümer verschiedener Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“ der Ortsgemeinde D... Gegen dessen am 29. Juli 2006 als Satzung beschlossene und am 7. Juli 2006 ortsüblich bekannt gemachte 1. Änderung wandte sich der Kläger mit seinem Normenkontrollantrag vom 7. Juli 2008. Dieses Verfahren ging aufgrund der seinerzeit geltenden Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts bei dem 1. Senat ein. Aufgrund der geänderten Zuständigkeit für das Jahr 2009 durch die am 1. Januar 2009 in Kraft tretende neue Geschäftsverteilung für das Oberverwaltungsgericht ging das anhängige Verfahren zum Jahreswechsel auf den 8. Senat des Gerichtes über. Dieser lehnte den Normenkontrollantrag aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2009 ab und ließ die Revision nicht zu. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war bereits die 2. Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes ortsüblich bekannt gemacht worden, die der Kläger mit einem weiteren Normenkontrollantrag (1 C 10275/10.OVG) angreift. Ziel dieser Änderung ist es, eine in der früheren Rechtsprechung des 1. Senates für bedenklich gehaltene Festsetzung von Straßenböschungen auf Privatgrundstücken, wie sie auch hier im Rahmen der 1. Änderung des Bauleitplanes erfolgt war, im Sinne dieser Rechtsprechung zu korrigieren.

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Die von dem Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Begründung er Verfahrensfehler sowie eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts geltend gemacht hatte, blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde durch Beschluss vom 9. September 2009 mit der Begründung zurück, die Darlegungen des Klägers genügten nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge und die Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichtes liege neben der Sache.

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Die hierauf von dem Kläger erhobene Anhörungsrüge sowie ein Befangenheitsantrag wurden durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2009 und vom 16. Februar 2010 zurückgewiesen. Hierauf stellte der Kläger am 15. März 2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung machte der Kläger geltend, erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde seien im Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich die fehlerhafte Besetzung des Oberverwaltungsgerichts bei der Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag ergebe. Die Übertragung der Zuständigkeit für dieses Verfahren durch die Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2009 beruhe nämlich auf einer Manipulation, die den Zweck gehabt habe, ihn um den Erfolg seines Rechtsmittels zu bringen. Hierdurch habe ihm unmöglich gemacht werden sollen, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu erreichen, die erfolgt wäre, wenn das Verfahren weiterhin in der Zuständigkeit des 1. Senats verblieben wäre. Dieser habe nämlich in seiner Rechtsprechung eine Festsetzung bezüglich einer Straßenböschung auf Privatgrundstücken, wie sie hier vorgenommen worden sei, für bedenklich angesehen, was ihm indessen erst nach der Entscheidung des 8. Senates bekannt geworden sei.

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Durch Beschluss vom 15. Juli 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Bezüglich der geltend gemachten fehlerhaften Besetzung des Oberverwaltungsgerichts bei der Normenkontrollentscheidung hat es ausgeführt, Anhaltspunkte für eine Manipulation seien nicht ersichtlich. Die Neuverteilung auch bereits anhängiger Verfahren im Rahmen der Geschäftsverteilung sei zulässig, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sei.

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Bereits am 18. Juni 2010 hat der Kläger Nichtigkeitsklage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, diese sei zulässig, weil ihm im Zeitpunkt der Nichtzulassungsbeschwerde die Tatsachen, aus denen sich die fehlerhafte Besetzung des Gerichtes ergebe, noch nicht bekannt gewesen seien. Erst nach Zugang eines Antwortschreibens des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts am 18. Mai 2010 auf eine Anfrage seinerseits habe er die erforderliche Kenntnis erlangt. Zur Begründetheit der Klage trägt er im Wesentlichen vor, das Oberverwaltungsgericht sei durch die Richter des 8. Senats bei seiner Entscheidung über den Normenkontrollantrag fehlerhaft besetzt gewesen, weil die diese Zuständigkeit begründende Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2009 auf einer Manipulation beruhe, die das Ziel gehabt habe ihn um den Erfolg seines Verfahrens zu bringen, indem nämlich politisch interessierte Kreise ihnen willfährige Richter veranlasst hätten, das bereits beim 1. Senat anhängige Verfahren auf den 8. Senat übergehen zu lassen, der unter Beugung des Verfahrensrechtes und des materiellen Rechtes das ihm zustehende Recht hintertrieben habe.

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Der Kläger stellt den Antrag,

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1. das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2009 - Az. 8 C 10728/08.OVG - sowie der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2009 - Az. BVerwG 4 BN 21.09 - aufzuheben.
2. den Bebauungsplan „...“ der Ortsgemeinde D... in der Fassung, die er durch die am 7. Juli 2006 bekannt gemachte Änderungssatzung (1. - förmliche - Änderung) gefunden hat, für unwirksam zu erklären.

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Der Beklagte stellt den Antrag,

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den Antrag abzulehnen.

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Die Beklagte trägt vor, die Nichtigkeitsklage sei bereits gemäß § 579 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Nichtigkeitsgründe von dem Kläger mit dem Rechtsmittel gegen das Normenkontrollurteil hätten geltend gemacht werden können. Darüber hinaus sei sie aber auch deshalb unzulässig, weil der Kläger die Monatsfrist des § 586 ZPO nicht gewahrt habe. Alles das, was er nunmehr vortrage, habe er nämlich bereits mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 15. März 2010 vorgetragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 8 C 10728/08.OVG sowie die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts 4 BN 57.09 und 4 BN 13.10. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig.

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Ob diese Unzulässigkeit, wie die Beklagte vorträgt, bereits daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2010 (BVerwG 4 BN 13.10) in dem rechtskräftig abgeschlossenen Normenkontrollverfahren die mit dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 15. März 2010 geltend gemachte fehlerhafte Besetzung des Gerichtes unter Hinweis auf die eigene einschlägige Rechtsprechung verneint hat, kann hier letztlich dahinstehen.

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Die Nichtigkeitsklage ist jedenfalls gemäß §§ 153 VwGO, 579 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Nichtigkeit von dem Kläger hier mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte geltend gemacht werden können. Dabei ist festzuhalten, dass sich aus dem umfangreichen Vorbringen des Klägers, das sich weitgehend nicht auf nachweisbare und von ihm nachgewiesene Tatsachen, sondern lediglich auf eigene Vermutungen und Schlussfolgerungen stützt, als rechtliche Streitfrage, die von dem Gericht im vorliegenden Verfahren zu beantworten ist, letztlich allein die Frage heraus filtern lässt, ob im Rahmen der jährlichen Geschäftsverteilung durch das Präsidium des Gerichtes auch ein bereits anhängiges Verfahren einem anderem Spruchkörper zugewiesen werden kann. Dass es ihm allein um die Klärung dieser Frage geht, wurde auch durch die die Ausführungen des Klägers im Rahmen der der mündlichen Verhandlung deutlich. Aus der aus seiner Sicht fehlerhaften Zuweisung des bereits bei dem 1. Senat eingegangen und dort anhängigen Normenkontrollantrages an den 8. Senat des Gerichtes leitet der Kläger letztlich die fehlerhafte Besetzung des Gerichtes bei der Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag ab, mit der er die Nichtigkeitsklage begründet.

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Die zu Beurteilung dieser Rechtsfrage maßgeblichen Umstände waren dem Kläger aber bereits im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision bekannt. Der Übergang des bereits anhängigen Verfahrens von dem erkennenden Senat auf den 8. Senat des Gerichtes ist dem Kläger unter dem 5. Januar 2009 mitgeteilt worden. In der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages vom 15. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht zitiert der Kläger auf S. 11 des genannten Schriftsatzes des Weiteren ausdrücklich ein Schreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 2009, in dem mitgeteilt worden ist, dass diese Änderung der Zuständigkeit im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung und mit dem Ziel erfolgte, dadurch den Vorsitzenden des 1. Senates zu entlasten, der seit dem Oktober 2008 zugleich auch die Aufgaben des Vorsitzenden des 6. Senates übernommen hatte. Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde von dem Kläger angegriffene Normenkontrollentscheidung des 8. Senates vom 18. Februar 2009 ist ihm indessen erst am 20. März 2009 zugestellt worden, sodass die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde erst am 20. Mai 2009 ablief, weshalb für den Kläger durchaus Gelegenheit bestanden hätte, schon im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die fehlerhafte Zuweisung des bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens an den 8. Senat und die seiner Meinung daraus resultierende fehlerhafte Besetzung des Gerichtes bei der Entscheidung über den Normenkontrollantrag geltend zu machen.

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Soweit dem Vorbringen des Klägers entnommen werden soll, er habe seinerzeit aber noch nicht die böse Absicht erkannt, die hinter dieser Regelung in der Jahresgeschäftsverteilung für das Jahr 2009 gesteckt habe, diese sei ihm vielmehr erst später bewusst geworden, so folgt auch daraus nicht die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. All das nämlich, was der Kläger im vorliegenden Verfahren hierzu vorträgt, hat er nämlich bereits mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 15. März 2010 umfangreich dargelegt. Spätestens damals kannte der Kläger  - sofern es darauf ankäme - die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände, aus denen er die Nichtigkeit der Normenkontrollentscheidung vom Februar 2009 ableitet, ohne dass es einer weiteren Nachprüfung bedürfte, wann er vor dem 15. März 2010 hiervon Kenntnis erlangt hat. Jedenfalls war die für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gemäß §§ 153 VwGO, 586 Abs. 1 ZPO geltende Monatsfrist dann spätestens am 15. April 2010 abgelaufen, weshalb die erst am 18. Juli 2010 eingegangene Nichtigkeitsklage verfristet wäre.

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Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entgegen, dass ein Antwortschreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes auf eine von ihm gestellte Anfrage vom 3. Mai 2010 bei ihm erst am 18. Mai 2010 eingegangen ist. Die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO kann nämlich nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein Kläger geltend macht, er habe immer noch nicht die erforderlichen Kenntnisse von den den Anfechtungsgrund stützenden tatsächlichen Umständen, weshalb erst weitere Nachfragen beantwortet werden müssten.

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Unabhängig von der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage könnte diese aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Gericht durch die Richter des 8. Senates des erkennenden Gerichtes bei der Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag am 18. Februar 2009 nämlich nicht fehlerhaft besetzt.

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Bezüglich der Regelungen der Geschäftsverteilung ist § 21e GVG maßgeblich. Danach bestimmt das Präsidium des Gerichtes vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Besetzung der Spruchkörper und die Verteilung der Geschäfte. Im Rahmen der durch Verfassung, Gesetz oder Rechtsverordnung gezogenen Grenzen können sowohl die sachliche Geschäftsverteilung wie die personelle Zuweisung der Richter nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und dem Ermessen des Präsidiums erfolgen. Dabei gilt das Jährlichkeitsprinzip, d.h. die Geschäftsverteilung muss jährlich für die Dauer eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Geschäftsverteilungsplan verliert deshalb mit dem Ende eines Geschäftsjahres automatisch seine Wirkung. Das Jährlichkeitsprinzip hat den Sinn, die Geschäftsverteilung auf überschaubare Zeiträume zu beschränken, um Änderungen im sachlichen Geschäftsanfall wie in der personellen Besetzung des Gerichtes angemessen Rechnung tragen zu können (Münchener Kommentar zur ZPO, § 21e GVG, Rn. 11 u. 20 m.w.N.).

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Im vorliegenden Fall greift der Kläger eine solche Geschäftsverteilung für das folgende Geschäftsjahr an. Entgegen der Auffassung des Klägers sind aber Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen dabei zu beachtende Vorschriften oder Grundsätze nicht erkennbar. Insoweit ist nämlich der Grundsatz der sachgerechten und gleichmäßigen Verteilung der Geschäfte zu beachten. Die Kriterien für die sachliche Geschäftsverteilung und für die persönliche Besetzung der Spruchkörper müssen im Rahmen der Gestaltungsfreiheit so ausgewählt werden, dass eine sachgerechte, reibungslose und möglichst gleichmäßige Geschäftsverteilung ermöglicht wird. Insbesondere muss auch eine übermäßige oder ungenügende Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers nicht erst bei einem Änderungsbeschluss gemäß § 21e Abs. 3 GVG, sondern schon von vorneherein vermieden werden (Münchener Kommentar, a.a.O, Rn 22). Dem trägt die Geschäftsverteilung für das Jahr 2009 ausdrücklich Rechnung, wie in den Antwortschreiben des Präsidenten des Gerichtes auf die von dem Kläger gestellten Anfragen zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Geschäftsverteilung für das Jahr 2009 berücksichtige nämlich die Belastung des Vorsitzenden des erkennenden Senates durch die gleichzeitige Übernahme der Aufgaben des Vorsitzenden des 6. Senates, der durch eine Erkrankung bereits seit Monaten ausgefallen und für einen unabsehbaren Zeitraum nicht dienstfähig war.

22

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Verstoß gegen die bei der Geschäftsverteilung zu beachtenden Grundsätze hier auch nicht daraus, dass seinerzeit sein bereits bei dem erkennenden Senat anhängiges Normenkontrollverfahren durch die Geschäftsverteilung für das Jahr 2009 dem 8. Senat in der Form zugewiesen wurde, dass dieser nunmehr - abweichend von der Geschäftsverteilung für das Jahr 2008 - auch für Normenkontrollverfahren aus dem Landkreis zuständig wurde, in dem die Grundstücke des Klägers liegen. Dass eine solche Neuverteilung auch anhängiger Verfahren grundsätzlich möglich ist, ergibt sich im Umkehrschluss bereits aus der Regelung in § 21e Abs. 4 GVG. Danach kann das Präsidium auch anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einer Sache bereits tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung weiterhin zuständig bleibt. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine solche Vorgehensweise bei der jährlichen Geschäftsverteilung als Ausnahmemöglichkeit vorsieht, ist nämlich zu schließen, dass eine solche Regelung jedenfalls nicht durch den Gesetzgeber als einzig denkbare Regelung vorgegeben ist, wie der Kläger meint. Dass gegen eine Regelung des jährlichen Geschäftsverteilungsplanes, nach der alle - selbst wenige - noch anhängige Sachen auf einen anderen Spruchkörper übergehen, nichts einzuwenden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 18. Oktober 1990 (NJW 1991, 1370 ff.) entschieden, worauf es in seinem den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ablehnenden Beschluss vom 15. Juli 2010 auf S. 7 ausdrücklich hingewiesen hat. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Abstraktionsprinzip, auf das der Kläger in diesem Zusammenhang - so auch in der mündlichen Verhandlung - abgestellt hat. Hierzu ist in der genannten Entscheidung ausgeführt:

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Das Abstraktionsprinzip wird jedenfalls nicht verletzt, wenn eine derartige Übergangsregelung nach § 21e Abs. 4 GVG hinsichtlich anhängiger Streitsachen unterlassen wird und infolge der geschäftsplanmäßigen umfassenden Zuweisung eines Sachgebietes an einen anderen als den bisher zuständigen Spruchkörper eine bereits anhängige Streitsache auf einen anderen Spruchkörper übergeht (BVerwG 1 C 33.78; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 48. Auflage 1990, GVG § 21e Anm. 2 D). Gegen eine Regelung des jährlichen Geschäftsverteilungsplanes nach der alle - selbst wenige - noch anhängige Sachen auf einen anderen Spruchkörper übergehen, ist daher nichts einzuwenden.

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Diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist aus der Sicht des Senates nichts hinzuzufügen.

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Die Nichtigkeitsklage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichnenden Art nicht vorliegen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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